Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000,00 DM = 30.677,51 € festzusetzen, wird aus den zutreffenden Gründen des auf die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gegen die Streitwertfestsetzung ergangenen Beschlusses des Berufungsgerichts vom 1. Hesselberger Henze Goette Kurzwelly Münke
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 68/02 vom 21. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Oktober 2002 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000,00 DM = 30.677,51 € festzusetzen, wird aus den zutreffenden Gründen des auf die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gegen die Streitwertfestsetzung ergangenen Beschlusses des Berufungsgerichts vom 1. März 2002 zurückgewiesen. § 6 Satz 1 ZPO findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Hesselberger Henze Goette Kurzwelly Münke