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BGH · II ZR 68/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 68/02

Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000,00 DM = 30.677,51 € festzusetzen, wird aus den zutreffenden Gründen des auf die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gegen die Streitwertfestsetzung ergangenen Beschlusses des Berufungsgerichts vom 1. Hesselberger Henze Goette Kurzwelly Münke

Zitierte Normen: § 6 ZPO
Münke21BESCHLUSSBUNDESGERICHTSHOFHenzeKurzwellyStreitwertfestsetzungHesselberger

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 68/02
vom 21. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Oktober 2002 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000,00 DM = 30.677,51 € festzusetzen, wird aus den zutreffenden Gründen des auf die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gegen die Streitwertfestsetzung ergangenen Beschlusses des Berufungsgerichts vom 1. März 2002 zurückgewiesen.
§ 6 Satz 1 ZPO findet im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Hesselberger
 Henze
Goette
 Kurzwelly
Münke