September 1973 änderten die Parteien ihre Rechtsbeziehungen: Der Beklagte beteiligte sich als Partner des Klägers an dem Bauobjekt mit einer bereits geleisteten Einlage von 5 Mio.DM; an Gewinn und Kapital sollten ihm bei Errichtung und erfolgtem Verkauf des 1. Der Beklagte, dessen Revision der Senat in Höhe von 221.336,87 DM nicht angenommen hat, will, daß der V/iderklage mit dieser Ausnahme vollen Umfangs stattgegeben wird. Daß die Parteien ursprünglich eine Abwicklung über die Betriebsstelle des Beklagten in Malaga vereinbart hatten, ist unerheblich, da diese Betriebsstelle nur geplant war, aber nicht entstanden ist und der Kläger stattdessen das Geld an den Wohnsitz des Beklagten zu übermitteln hat. Danach sollte der Kläger das Bauvorhaben allein zu Ende führen und den Beklagten hinsichtlich seiner Beteiligung an der AG durch Erstattung seiner in Form einer Kreditbeschaffung geleisteten Einlage in Höhe von 5 Mio.DM und Zahlung eines Gewinns von 8 Mio.DM abfinden. 1. Das Berufungsgericht geht aber zu Unrecht davon aus, daß der Kläger von vornherein keine Möglichkeit gehabt hätte, sich von dieser Abfindungsvereinbarung zu lösen, weil dadurch der Beklagte um den Ausgleich seiner finanziellen Beteiligung gebracht worden wäre. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die vom Kläger für den Rücktritt angeführten Gründe nur lückenhaft gewürdigt und deshalb fälschlich den Fortbestand der AbfindungsVereinbarung angenommen hat. September 1973 unter anderem verpflichtet, dem Kläger, damit dieser ihn zur Verwirklichung des Bauvorhabens in der Aktiengesellschaft vertreten konnte, eine notarielle Vollmacht zu erteilen. Gleichzeitig verweigerte er die Annahme der vom Beklagten auf Grund des Vertrages vom Januar/Februar 1973 geschuldeten Leistungen, falls diese nicht innerhalb derselben Frist erbracht würden. Einer selbständigen Prüfung, ob der Kläger sich durch den Rücktritt wirksam vom Vertrage gelöst hat, war das Berufungsgericht nicht deshalb enthoben, weil im früheren Prozeß die Gerichte bereits einmal über die Voraussetzungen des § 326 BGB entschieden haben. Der Kläger schuldete die Abfindung nicht nur dafür, daß der Beklagte aus der im Januar 1973 gegründeten BGB-Gesellschaft ausschied und ihm mit den 200 Aktien die Beteiligung an der AG zurückübertrug. Nachdem der Beklagte die ihm gesetzte Frist hatte verstreichen lassen und zusätzlich dem Kläger die Vollmacht ausdrücklich verweigerte, war dieser zu dem Rücktritt berechtigt. Daß der Beklagte nur mit einer Teilleistung im Verzüge war, schloß wegen der Bedeutung, die dieser Teil für die Durchführung der gesamten Abfindungsvereinbarung hatte, den Rücktritt vom ganzen Vertrage nicht aus. Der Ausübung des Rechts stand ferner nicht entgegen, daß der Kläger Wege fand, das Bauvorhaben auch ohne die Vollmacht weiterzuführen. Der Kläger hätte also den Beklagten wieder in die Rechte als Mitgesellschafter der im Januar 1973 gegründeten Gesellschaft einsetzen müssen, so daß eine Abfindung zugunsten des Beklagten entfiele. und damit des Bauvorhabens Torrox geschlossen, in dem sie die Verpflichtung übernahmen, den Geldbedarf der Aktiengesellschaft je zur Hälfte zu decken. Zusätzlich hat der Beklagte sich verpflichtet, der Aktiengesellschaft Kredite in Höhe von 5,7 Mio.EM zu beschaffen, während der Kläger ihm zu dem Ausgleich durch Übertragung der 200 Aktien zur Hälfte am Kapital der Aktiengesellschaft beteiligte, ihm damit ein Recht auf Beteiligung am Gewinn verschaffte und ihm eine Stellung im Verwaltungsrat einräumte. September 1973 in der Weise beendet worden, daß der Kläger das Geschäft übernahm und den Beklagten dafür abfand. Zu dieser Übernahme gehörte auch die Herausgabe der Aktien an den Kläger, die der Beklagte jetzt nur noch bis zur Zahlung der letzten Abfindungs-rate behalten durfte. Sine dahingehende Verpflichtung des Klägers bestünde nun aber nicht, wenn dieser das wiederhergestellte Gesellschaftsverhältnis auf der Stelle wieder kündigen, also aus wichtigem Grunde die Wiederherstellung des Gesellschaftsverhältnisses verweigern könnte und sich darauf berufen hätte. Zu einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Folge, daß nicht § 142 HGB gilt, sondern Konsortialverhältnis und Zusammenarbeit unter Beibehaltung des beiderseitigen Aktienbesitzes enden, kommt es aber deshalb nicht, weil sich bereits aus dem im Januar/Februar 1973 geschlossenen Gesellschafttsvertrage - zwar nicht ausdrücklich, wohl aber durch ergänzende Auslegung - ein Übernahme-recht des Klägers ergibt. Der Kläger hat das Geschäft gegründet und den Beklagten unter Übertragung des halben Aktienbesitzes darin aufgenommen. Daß die Aktien dem Beklagten nicht für immer verbleiben, sondern an den Kläger zurückfallen sollten, folgt aus der Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1973, in der es heißt, daß sich die Rechte und Pflichten des Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrage, insbesondere aus den Aktien, nach Dauer und Umfang auf das Bauvorhaben Torrox beschränkten. Danach hatte der Beklagte hinsichtlich weiterer Bauvorhaben der AG keine Rechte, so daß er nach Abschluß des Vorhabens Torrox auch keine Rechte mehr an den Aktien besaß, diese vielmehr auf den Kläger zurückzuübertragen hatte. Nur die Übernahme des Geschäfts sicherte dem Kläger die Rückübertragung der Aktien, die anderenfalls bei der Liquidation von Bauvorhaben und Aktiengesellschaft verlorenge- c) Der Kläger hat auch hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er das Gesellschaftsverhältnis mit dem Beklagten nicht fortsetzen, vielmehr das Bauvorhaben allein zu Ende führen wollte. Erhebt er diese Forderung zu Recht, hatte er also einen wichtigen Grund zur Übernahme des Geschäfts, so schuldet er dem Beklagten ungeachtet des Rücktritts eine - nun allerdings nicht vertraglich fixierte, sondern durch den Wert der Beteiligung bestimmte - Abfindung. d) Ob der Kläger einen wichtigen Grund zur Übernahme hatte, läßt sich auf Grund des bisherigen Sachund Streitstandes nicht beurteilen, weil das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Ein Grund zur Übernahme hätte bestanden, falls die Parteien, weil zu gemeinschaftlichen Entscheidungen außerstande, die Aktiengesellschaft handlungsunfähig werden ließen oder falls der Beklagte - wofür das Schreiben des Klägers vom 28. Sollte der Kläger, als er im Jahre 1974 zurücktrat, noch keinen Grund zur Übernahme gehabt haben, so kann der Beklagte einen solchen später geschaffen haben, falls es stimmt, daß er im August und September 1978 in Spanien Strafanzeige wegen Betruges und Devisenvergehens gegen den Kläger erstattet hat. Waren die Anzeigen ■'unbegründet oder nicht im Interesse der Gesellschaft geboten, sind sie also nur erfolgt, um dem Kläger zu schaden, wäre dieser berechtigt gewesen, die weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten abzulehnen. Damit die Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags erhalten und das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann, wird das Urteil auf die Revision des Klägers, soweit zu dessen Nachteil erkannt werden ist, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Da aber entweder ein gesetzlicher Abfindungsanspruch oder ein Anspruch auf Auskehrung eines Anteils an den Gewinnen bestehen kann und vom Beklagten zu beziffern ist, wird dieser möglicherweise auf Auskunft und Rechnungslegung von seiten des Klägers angewiesen sein, so daß der Auskunftsanspruch nicht von vornherein unbegründet ist, vielmehr nach einer der neuen Sachund Rechtslage Rechnung tragenden Änderung Erfolg haben kann. Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, nach Umwandlung des Kredits in eine Einlage sei die Verzinsung Sache des Beklagten gewesen. Nach Aussage des Zeugen Hoffmann lief die Verzinsung der Kredite auch nach deren Umwandlung in Einlagen weiter und haben die Parteien den Gewinn von 100 DM/qm, an dem der Beklagte mit 40 DM/qm beteiligt sein sollte, unter Berücksichtigung dieser Zinsen und Kosten errechnet.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ii zr 67/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20. September 1982 Spengler Justizangestellte als Urknndabeamter der GeachftftaateUe des Kaufmanns Alfred K. Hol Straße V •, B( Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. mmm - und gegen den Kaufmann Dr. Ing. Hans K®fcstraße mmm », Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1932 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h. c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel beider Parteien wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 1981 - mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung des Beklagten in Höhe von 221.336,87 DM nebst Zinsen - aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger kaufte am 13. Oktober 1972 in Spanien ein ca. 300.000 qm großes Grundstück für 142,5 Mio. Ptas. (ca. 7,2 Mio. DM) und gründete am 21. November 1972 die Bau-Ho®IHB-Espanola S.A. (im folgenden: AG), die auf dem Grundstück Ferienvohnungen und Appartement-Hotels erstellen sollte. Im Januar/Februar 1973 vereinbarten die Parteien, daß der Beklagte sich zur Hälfte an der AG beteiligte, der Kläger ihm zu diesem Zweck 200 Aktien übertrug und die Parteien als Mitglieder des Verwaltungsrats gemeinsam die AG vertraten; der Kläger hatte der AG den Grundbesitz zu übereignen und der Beklagte Bürgschaften bis zu 5,7 Mio. IW zu beschaffen; die Kosten der AG sollten die Parteien je zur Hälfte tragen und der AG zur Finanzierung der Herstellungskosten monatliche Abschlagszahlungen zur Verfügung stellen. Der Beklagte übernahm für Kredite, die der AG von einer spanischen Bank in Höhe von 30 Mio. Ptas. gewährt v/orden waren, eine Bürgschaft und veranlaßte, daß die von ihm beherrschte SIBH^P Firma Bau- und Touristik AG der AG einen weiteren Kredit von 70 Mio. Ptas. zur Verfügung stellte. Am 23. September 1973 änderten die Parteien ihre Rechtsbeziehungen: Der Beklagte beteiligte sich als Partner des Klägers an dem Bauobjekt mit einer bereits geleisteten Einlage von 5 Mio. DM; an Gewinn und Kapital sollten ihm bei Errichtung und erfolgtem Verkauf des 1. bis 5. Hochbaublocks je 1 Mio. EM sowie des 6. bis 25. Hochbaublocks je 400.000 DM, insgesamt 13 Mio. DM, zufließen und blockweise nach erfolgtem Verkauf sowie innerhalb von 60 Tagen nach Fertigstellung der letzten Geschoßdecke fällig werden. Die Aktien behielt der Beklagte nur noch zur Sicherheit. Ferner hatte er dem Kläger eine notarielle Vollmacht zu erteilen, ihn zur Verwirklichung des Bauobjekts in der AG zu vertreten. Der Beklagte hat in einem früheren Prozeß aus der Vereinbarung 3,5 Mio. DM eingeklagt. Bis auf 1.161.879 DM, mit denen der Kläger aufgerechnet hat, hatte die Klage Erfolg. In diesem Verfahren hat der Kläger, von einer wirksamen Kündigung der Vereinbarung ausgehend, Klage auf Rückübertragung von vier Aktien erhoben, die Klage aber nach Erhebung der Widerklage zurückgenommen. Der Beklagte macht mit der V/iderklage seine restliche Einlage in Höhe von 1,5 Mio. DM, einen Gewinn in Höhe von 4 Mio. DM sowie einen vereinbarten Erhöhungsbetrag, insgesamt 6,5 Mio. DM, sowie erstmals in zweiter Instanz einen Auskunftsanspruch über Verkäufe und Gebäudeflächen im Zeitpunkt der Rohbau-fertigstellung geltend. Das Landgericht hat der Widerklage in Höhe von 3.062.101,52 DM Zug um Zug gegen Erteilung, der in der Vereinbarung vom 23. September 1973 erwähnten notariellen Vollmacht und des Verzichts der Firma Bau- und Touristik AG auf die Rückzahlung des Kredits über 70 Mio. Ptas stattgegeben. Die Berufung des Klägers hatte keinen, die des Beklagten insoweit Erfolg, als der Kläger zur Zahlung weiterer 800.001 DM und zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist; ferner ist die Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Erteilung der Vollmacht entfallen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die völlige Abweisung der V/iderklage. Der Beklagte, dessen Revision der Senat in Höhe von 221.336,87 DM nicht angenommen hat, will, daß der V/iderklage mit dieser Ausnahme vollen Umfangs stattgegeben wird. Entscheidungsgründe: Beide Revisionen haben Erfolg. I. Die V/iderklage ist zulässig. Der Kläger ist zu Unrecht der Ansicht, das Abkommen von Bretton Woods stehe der Klagbarkeit des Anspruchs entgegen. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen oder Fehlen von Prozeßvoraussetzungen ist der Schluß der mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt hatten beide Parteien ihren Wohnsitz in Deutschland; verlangt wurde ferner die Zahlung von D-Mark im deutschen Devisen-Inland, die keine grenzüberschreitenden Auswirkungen hat und deshalb die spanische Zahlungsbilanz nicht berührt. Daß die Parteien ursprünglich eine Abwicklung über die Betriebsstelle des Beklagten in Malaga vereinbart hatten, ist unerheblich, da diese Betriebsstelle nur geplant war, aber nicht entstanden ist und der Kläger stattdessen das Geld an den Wohnsitz des Beklagten zu übermitteln hat. Da es nicht um die Ausschüttung der von der AG in Spanien verdienten Gewinne an den Beklagten geht, vielmehr der Kläger den Beklagten hinsichtlich der diesem zustehenden Beteiligung an der AG abfindet, kann die Verpflichtung ohne weiteres durch Einsatz deutschen Inlands-Vermögens des Klägers von dessen Wohnsitz aus erfüllt werden. II. Das Berufungsgericht wertet den Vertrag vom 23. September 1973 als Vereinbarung über die Auseinandersetzung der im Januar/Februar 1973 gegründeten Gesellschaft. Danach sollte der Kläger das Bauvorhaben allein zu Ende führen und den Beklagten hinsichtlich seiner Beteiligung an der AG durch Erstattung seiner in Form einer Kreditbeschaffung geleisteten Einlage in Höhe von 5 Mio. DM und Zahlung eines Gewinns von 8 Mio. DM abfinden. Diese Auslegung ist möglich und von Rechtsfehlern nicht beeinflußt. 1. Das Berufungsgericht geht aber zu Unrecht davon aus, daß der Kläger von vornherein keine Möglichkeit gehabt hätte, sich von dieser Abfindungsvereinbarung zu lösen, weil dadurch der Beklagte um den Ausgleich seiner finanziellen Beteiligung gebracht worden wäre. Auf den Fortbestand einer möglicherweise besonders günstigen Abfindungsregelung hatte der Beklagte keinen Anspruch, wenn er durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen den Kläger zu dem Rücktritt berechtigte. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht die vom Kläger für den Rücktritt angeführten Gründe nur lückenhaft gewürdigt und deshalb fälschlich den Fortbestand der AbfindungsVereinbarung angenommen hat. Der Beklagte hat sich am 23. September 1973 unter anderem verpflichtet, dem Kläger, damit dieser ihn zur Verwirklichung des Bauvorhabens in der Aktiengesellschaft vertreten konnte, eine notarielle Vollmacht zu erteilen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung setzte der Kläger dem Beklagten im Schreiben vom 28. Februar 1974 eine Frist bis zu dem 10. März 1974 mit der Erklärung, daß er nach deren Ablauf die Annahme der Vollmacht ablehne. Gleichzeitig verweigerte er die Annahme der vom Beklagten auf Grund des Vertrages vom Januar/Februar 1973 geschuldeten Leistungen, falls diese nicht innerhalb derselben Frist erbracht würden. Mit Schreiben vom 3. April 1974 weigerte sich der Beklagte, die Vollmacht zu erteilen. Mit Schreiben vom 30. April 1974 lehnte der Kläger die Erfüllung ab und verlangte Schadensersatz. Bereits mit Ablauf der gesetzten Frist erloschen die gegenseitigen Erfüllungsansprüche. Spätestens seit dem in der Klageschrift vom 5. September 1977 erklärten Rücktritt besteht ein Rückabwicklungsverhältnis. Ob bereits mit Schreiben vom 21. Februar 1977 der Rücktritt erklärt oder nur die Forderung von Schadensersatz wiederholt worden ist, kann nicht beurteilt werden, weil der Kläger das Schreiben nicht vorgelegt hat. Einer selbständigen Prüfung, ob der Kläger sich durch den Rücktritt wirksam vom Vertrage gelöst hat, war das Berufungsgericht nicht deshalb enthoben, weil im früheren Prozeß die Gerichte bereits einmal über die Voraussetzungen des § 326 BGB entschieden haben. In Rechtskraft ist in jenem Verfahren nur die Entscheidung über den damals geltend gemachten Zahlungsanspruch, nicht aber der den Urteilsspruch tragende Grund erwachsen. Das Berufungsgericht war durch das frühere Urteil nicht gehindert, anders als damals die Wirksamkeit des Rücktritts zu bejahen. Da die Tatsachen feststehen, kann der Senat die Frage selbst entscheiden. Die Erteilung der notariellen Vollmacht war keine Neben-, sondern eine Hauptpflicht des Beklagten. Der Kläger schuldete die Abfindung nicht nur dafür, daß der Beklagte aus der im Januar 1973 gegründeten BGB-Gesellschaft ausschied und ihm mit den 200 Aktien die Beteiligung an der AG zurückübertrug. Die Parteien hatten die Trennung gerade deshalb vereinbart, weil sie bei der Durchführung des Bauvorhabens zu einem einvemehmlichen Handeln bisher nicht fähig gewesen waren. Die Handlungsfähigkeit der Aktiengesellschaft herzustellen war einer der wichtigsten Vertragszwecke und nur durch die Erteilung der Vollmacht zu erreichen. Denn die endgültige Trennung war von der Zahlung der letzten Rate abhängig und kam deshalb erst in Betracht, wenn der letzte Block verkauft und damit das Bauvorhaben weitgehend abgeschlossen war. Um bis dahin also während der Bauarbeiten, die Handlungsfähigkeit der 8 Aktiengesellschaft zu gewährleisten, hatte der Beklagte sich mit der Stellung eines Sicherungsnehmers zu begnügen und sich zu verpflichten, dem Kläger durch Erteilung der Vollmacht ein Handeln statt seiner zu ermöglichen. Nachdem der Beklagte die ihm gesetzte Frist hatte verstreichen lassen und zusätzlich dem Kläger die Vollmacht ausdrücklich verweigerte, war dieser zu dem Rücktritt berechtigt. Daß der Beklagte nur mit einer Teilleistung im Verzüge war, schloß wegen der Bedeutung, die dieser Teil für die Durchführung der gesamten Abfindungsvereinbarung hatte, den Rücktritt vom ganzen Vertrage nicht aus. Der Ausübung des Rechts stand ferner nicht entgegen, daß der Kläger Wege fand, das Bauvorhaben auch ohne die Vollmacht weiterzuführen. Durch deren Erteilung sollten diese Umwege gerade vermieden werden. Nach der Erklärung des Rücktritts waren die Parteien gemäß §§ 346, 327 BGB verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Kläger hätte also den Beklagten wieder in die Rechte als Mitgesellschafter der im Januar 1973 gegründeten Gesellschaft einsetzen müssen, so daß eine Abfindung zugunsten des Beklagten entfiele. Trotzdem ist die Widerklage nicht von vornherein imbegründet. 2. Anstelle des vertraglichen,Abfindungsanspruchs aus der Vereinbarung vom 23. September 1973 hat der Beklagte möglicherweise einen gesetzlichen. a) Die Parteien haben bei sachgerechter Auslegung ihrer früheren Rechtsbeziehungen im Januar 1973 eine Art Konsortialvertrag zur gemeinschaftlichen Förderung des Geschäftsbetriebes der Aktiengesellschaft und damit des Bauvorhabens Torrox geschlossen, in dem sie die Verpflichtung übernahmen, den Geldbedarf der Aktiengesellschaft je zur Hälfte zu decken. Zusätzlich hat der Beklagte sich verpflichtet, der Aktiengesellschaft Kredite in Höhe von 5,7 Mio. EM zu beschaffen, während der Kläger ihm zu dem Ausgleich durch Übertragung der 200 Aktien zur Hälfte am Kapital der Aktiengesellschaft beteiligte, ihm damit ein Recht auf Beteiligung am Gewinn verschaffte und ihm eine Stellung im Verwaltungsrat einräumte. Dieses Gesellschaftsverhältnis ist durch die Vereinbarung vom 23. September 1973 in der Weise beendet worden, daß der Kläger das Geschäft übernahm und den Beklagten dafür abfand. Zu dieser Übernahme gehörte auch die Herausgabe der Aktien an den Kläger, die der Beklagte jetzt nur noch bis zur Zahlung der letzten Abfindungs-rate behalten durfte. Der Rücktritt hat das frühere, am 23. September beendete Gesellschaftsverhältnis nicht ohne weiteres wieder entstehen lassen; er hat nur die beiderseitige Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, also des Gesellschaftsverhältnisses, ausgelöst. Sine dahingehende Verpflichtung des Klägers bestünde nun aber nicht, wenn dieser das wiederhergestellte Gesellschaftsverhältnis auf der Stelle wieder kündigen, also aus wichtigem Grunde die Wiederherstellung des Gesellschaftsverhältnisses verweigern könnte und sich darauf berufen hätte. b) Ist das Gesellschaftsverhältnis nicht wiederherzustellen, so verbleibt es bei der Geschäftsübemahme durch den Kläger. Die Übernahme ist zwar auf Grund der Vereinbarung vom 23. September 1973 erfolgt, deren 10 Wirkungen nach dem Rücktritt rückabzuwickeln sind. Zu einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Folge, daß nicht § 142 HGB gilt, sondern Konsortialverhältnis und Zusammenarbeit unter Beibehaltung des beiderseitigen Aktienbesitzes enden, kommt es aber deshalb nicht, weil sich bereits aus dem im Januar/Februar 1973 geschlossenen Gesellschafttsvertrage - zwar nicht ausdrücklich, wohl aber durch ergänzende Auslegung - ein Übernahme-recht des Klägers ergibt. Der Kläger hat das Geschäft gegründet und den Beklagten unter Übertragung des halben Aktienbesitzes darin aufgenommen. Daß die Aktien dem Beklagten nicht für immer verbleiben, sondern an den Kläger zurückfallen sollten, folgt aus der Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1973, in der es heißt, daß sich die Rechte und Pflichten des Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrage, insbesondere aus den Aktien, nach Dauer und Umfang auf das Bauvorhaben Torrox beschränkten. Danach hatte der Beklagte hinsichtlich weiterer Bauvorhaben der AG keine Rechte, so daß er nach Abschluß des Vorhabens Torrox auch keine Rechte mehr an den Aktien besaß, diese vielmehr auf den Kläger zurückzuübertragen hatte. Dieser Anspruch auf Rückübertragung und damit auf Übernahme des Geschäfts durch den Kläger entstand schon früher, falls ein wichtiger Grund eintrat, der dem Kläger ein Recht gab, das zur Förderung der AG und des Vorhabens Torrox gegründete Gesellschafttsverhältnis zu beenden. Nur die Übernahme des Geschäfts sicherte dem Kläger die Rückübertragung der Aktien, die anderenfalls bei der Liquidation von Bauvorhaben und Aktiengesellschaft verlorenge- 11 1 gangen wären. Daß die Übernahme des Geschäfts durch den Kläger dem Parteiwillen entsprach, kommt letztlich auch darin zu dem Ausdruck, daß die Parteien sich am 23. September 1973 nicht auf eine Liquidation oder die Übernahme durch den Beklagten, sondern auf die durch den Kläger geeinigt haben. c) Der Kläger hat auch hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er das Gesellschaftsverhältnis mit dem Beklagten nicht fortsetzen, vielmehr das Bauvorhaben allein zu Ende führen wollte. Er hat dem Beklagten am 28. Februar 1974 nicht nur eine Nachfrist zur Erfüllung der am 23. September 1973 eingegangenen Verpflichtungen gesetzt, sondern zugleich angedroht, auch das im Januar/Februar 1973 gegründete Gesellschaftsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Diese Drohung hat der Kläger im Schreiben vom 30. April 1974 mit seiner Forderung auf Rückübertragung der Aktien gegen Zahlung der Abfindung wahr gemacht. Von seiner entschieden ablehnenden Haltung, die Gesellschaft fortzusetzen, ist der Kläger später nicht wieder abgerückt. Auch nach Rücknahme der Klage auf Übertragung der Aktien hat er seine Ansprüche nicht fallenlassen, vielmehr auch weiterhin die Rückübertragung gefordert. Erhebt er diese Forderung zu Recht, hatte er also einen wichtigen Grund zur Übernahme des Geschäfts, so schuldet er dem Beklagten ungeachtet des Rücktritts eine - nun allerdings nicht vertraglich fixierte, sondern durch den Wert der Beteiligung bestimmte - Abfindung. Sollte der Kläger keinen wichtigen Grund zur Übernahme gehabt, die Fortsetzung der Gesellschaft also zu Unrecht verweigert haben, so hat der Beklagte zwar keinen Abfindung sanspruch. Fr könnte aber stattdessen vom 12 Kläger - da dieser ihn so zu stellen hätte, als sei er Gesellschafter - den auf seine Aktien entfallenden, an den Kläger ausgeschütteten Teil des Gewinns fordern. d) Ob der Kläger einen wichtigen Grund zur Übernahme hatte, läßt sich auf Grund des bisherigen Sachund Streitstandes nicht beurteilen, weil das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Ein Grund zur Übernahme hätte bestanden, falls die Parteien, weil zu gemeinschaftlichen Entscheidungen außerstande, die Aktiengesellschaft handlungsunfähig werden ließen oder falls der Beklagte - wofür das Schreiben des Klägers vom 28. Februar 1974 sprechen könnte - mehrfach angeforderte Beitragsleistungen nicht erbracht hat. Sollte der Kläger, als er im Jahre 1974 zurücktrat, noch keinen Grund zur Übernahme gehabt haben, so kann der Beklagte einen solchen später geschaffen haben, falls es stimmt, daß er im August und September 1978 in Spanien Strafanzeige wegen Betruges und Devisenvergehens gegen den Kläger erstattet hat. Waren die Anzeigen ■'unbegründet oder nicht im Interesse der Gesellschaft geboten, sind sie also nur erfolgt, um dem Kläger zu schaden, wäre dieser berechtigt gewesen, die weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten abzulehnen. Damit die Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags erhalten und das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann, wird das Urteil auf die Revision des Klägers, soweit zu dessen Nachteil erkannt werden ist, aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. e) Nicht nur dem Zahlungsanspruch, auch dem Auskunftsanspruch ist mit der bisherigen Begründung nach dem Rücktritt der Boden entzogen. Da aber entweder ein gesetzlicher Abfindungsanspruch oder ein Anspruch auf Auskehrung eines Anteils an den Gewinnen bestehen kann und vom Beklagten zu beziffern ist, wird dieser möglicherweise auf Auskunft und Rechnungslegung von seiten des Klägers angewiesen sein, so daß der Auskunftsanspruch nicht von vornherein unbegründet ist, vielmehr nach einer der neuen Sachund Rechtslage Rechnung tragenden Änderung Erfolg haben kann. f) Ein Abfindungsanspruch wäre frühestens in dem Zeitpunkt entstanden, in dem kumulativ Rücktritts-und Übemahmeerklärung sowie der die Übernahme rechtfertigende wichtige Grund Vorlagen. Denn erst ab diesem Zeitpunkt kam eine Rückabwicklung durch Neubegründung der alten Gesellschafterstellung nicht mehr in Betracht. g) Die Berechnung der Höhe des Abfindungsanspruchs muß dem Berufungsgericht und dem weiteren Vortrag der Parteien überlassen bleiben. Es wird dabei zu berücksichtigen sein, daß die Parteien die vermcgens-rechtliche Beteiligung des Beklagten am gemeinsamen Geschäft mit 200 Aktien bewertet haben. Zum Aktienwert am Stichtag kommen die Gewinne, die bis dahin anstatt an den Beklagten an den Kläger ausgeschüttet worden sind. Ob Abzüge zu machen sind, kann in der Revisionsinstanz nicht beurteilt werden. III. Die Revision des Beklagten ist ebenfalls begründet. 14 - 1. Das Berufungsgericht hat die eingeklagte Forderung zu Unrecht um 216.561,61 DM gekürzt. In dieser Höhe hat die AG nach dem 23. September 1973 Zinsen für den vom Beklagten abgesicherten Kredit in Höhe von 30 Mio. Ptas. entrichtet. Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, nach Umwandlung des Kredits in eine Einlage sei die Verzinsung Sache des Beklagten gewesen. Hierbei hat es jedoch - was der Beklagte mit Recht rügt - das Beweisergebnis nur unzureichend gewürdigt. Nach Aussage des Zeugen Hoffmann lief die Verzinsung der Kredite auch nach deren Umwandlung in Einlagen weiter und haben die Parteien den Gewinn von 100 DM/qm, an dem der Beklagte mit 40 DM/qm beteiligt sein sollte, unter Berücksichtigung dieser Zinsen und Kosten errechnet. Dieser Wille der Parteien ist auch im Vertragswerk hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gekommen. In der Zusatzvereinbarung vom 23. September 1973 heißt es, daß der Käufer die 40 DM/qm außer allen Kosten für Grundstückskauf etc. zu zahlen hatte. 2. Die Revision des Beklagten hat ferner Erfclg, soweit das Berufungsgericht die Widerklage mangels Substantiierung abgewiesen und den Beklagten auf die Ergebnisse des gleichzeitig zuerkannten Aus-kunftsanspruchs verwiesen hat. Dieses Verfahren war unzulässig. Das Berufungsgericht hätte, bevor es die Widerklage abwies, durch Teilurteil über den Auskunftsanspruch entscheiden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 15. 4. 64 - IV ZR 184/62, LM ZPO § 254 Nr. 8). 15 - 3. Soweit mit den unter 1. und 2. genannten Gründen die Widerklage abgewiesen worden ist, ist das Urteil ebenfalls aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat auch insoweit nicht möglich, da offen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Beklagten eine Abfindung oder ein Anspruch auf Aus-kehrung des Gewinns zusteht. Stimpel Dr. Schulze Richter am BGH Dr. Bauer kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Stimpel Bundschuh Brandes