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BGH · II ZR 67/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 67/76

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Für die ersten zwölf der auf Je 2.375 DM lautenden Wechsel hat der Beklagte zu 2 die Wechselbürgschaft für den Beklagten zu 1 übernommen. Diese und die zur Absicherung der Finanzierungskosten übergebenen weiteren fünf Wechsel übersandte die Firma mit Einschreiben vom 30. Damit verfolgt der Beklagte zu 1 einen (Rück-)Zahlungsanspruch in Höhe von 2.375 DM nebst Zinsen (aus dem eingelösten Wechsel) und die Feststellung, daß er nicht verpflichtet ist, weitere in Händen der Klägerin befindliche neun Wechsel im Gesamtbeträge von 19.491,10 IM einzulösen. vereinbart die Wechsel bei der Bank diskontieren zu Das Landgericht hat die Vorbehaltsurteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Bedenken der Revision, ob das Schriftgebilde unter der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin als Unterschrift im Sinne von § 519 Abs. 5 in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO gewertet werden kann, sind unbegründet. Auch wenn man mit der Revision - das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen - davon ausgeht, daß es sich bei dem Vertrag vom 2. Juni 1973 um ein verdecktes Abzahlungsgeschäft handelt und der Beklagte diesen Vertrag sowie die wechselrechtlichen Verpflichtungser-klärungen wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten und deswegen keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma F^H^ mehr hat, kann er dies nicht im Wege des Einwendungsdurchgriffs gegenüber der Wechselforderung der Klägerin geltend machen. Die umstrittenen Wechsel erhielt die Klägerin nicht etwa zur Rückführung eines Darlehens, sondern zur Begleichung alter Schulden der Firma F^^^^ aus Warenlieferungen. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin der Firma F^H^ keinen Diskontkredit eingeräumt. Das Berufungsgericht führt deshalb mit Recht aus, daß die Klägerin,als sie zur Abdeckung der Schulden Kundenwechsel der Firma gehandelt habe, der in seinem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb Wechsel seiner Schuldner oder deren Kundenwechsel hereinnimmt. Es handelte sich also nicht um einen von der Klägerin finanzierten Abzahlungskauf.Dafür fehlt es an der wirtschaftlichen Einheit zwischen Kaufvertrag, Warenkredit an die Firma ^ und der Wechselhingabe durch den Beklagten. 2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung der wechselmäßigen Verpflichtungserklärung des Beklagten zu 1 gegenüber der Firma gegeben waren oder nicht. führt, die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß die Klägerin beim Erwerb der Wechsel bewußt zu ihrem Nachteil gehandelt habe. Für die Überprüfung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz muß unterstellt werden, daß die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Wechselerklärungen des Beklagten zu 1 wegen arglistiger Täuschung durch die Firma F^H^ tatsächlich gegeben gewesen sind und deshalb die Anfechtungserklärung des Beklagten zu 1 die Nichtigkeit seiner Wechselverpflichtung herbeigeführt hat. Die Klägerin als Zweiterwerberin muß ihn sich indessen nur entgegenhalten lassen, wenn sie beim Erwerbe der Wechsel nicht in gutem Glauben war. Daraus folgt, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Prüfung und Feststellung begnügen durfte, ob die Klägerin beim Wechselerwerb die Anfechtbarkeit der Wechselverpflichtung kannte und bewußt zu dem Nachteil der Beklagten gehandelt hat. Nun hat zwar das Berufungsgericht - allerdings im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beklagte gemäß Art. 16 Abs. 2 WG geltend machen könne, ihm seien die Wechsel abhanden gekommen - die Frage der groben Fahrlässigkeit der Klägerin genommen habe, obwohl ihm inzwischen bekannt gewesen sei, daß die Wechsel nicht zur Bezahlung neu zu liefernder Automaten, sondern zur Begleichung alter Schulden der Firma verwendet würden. Diese Würdigung ist nicht, wie die Revision meint, schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es auf das Verschulden beim Erwerb des Wechsels ankomme, die Klägerin aber erst danach bei dem Beklagten angefragt habe. Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 10. Juli 1973 an die Beklagten davon ausgeht, die Klägerin habe sich vor einem endgültigen Erwerb der Wechsel Gewißheit darüber verschaffen wollen, ob sie in Ordnung seien. Es hätte in diesem Zusammenhang noch einmal den ganzen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt würdigen müssen, ob die Unkenntnis der Klägerin von der Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Dabei allein auf die Nachfrage der Klägerin bei den Beklagten abzuheben, war nicht ausreichend. Aus diesem Grunde war das Berufungsurteil, soweit es den Beklagten zu 1 betrifft, aufzuheben und - da eine umfassende tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts notwendig ist - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren, von der Revision des Beklagten zu 1 erhobenen Rügen einzugehen. 1. Der Beklagte zu 2 hat die Wechsel, die Gegenstand der Klage und seiner Widerklage sind, unmittelbar unter der Annahmeerklärung des Beklagten zu 1 und den Worten: Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Revision -das Berufungsgericht hat sich von seinem RechtsStandpunkt aus mit dieser Frage nicht zu befassen brauchen - ist aber die Wechselbürgschaft nicht akzessorisch. B. der Fall sein, wenn sich aus den Vereinbarungen des Beklagten zu 2 mit dem Beklagten zu 1 und der Firma F^HPl als damaliger Wechselgläubigerin ausdrücklich oder konkludent ergeben würde, daß der Beklagte zu 2 nur insoweit haften sollte, als der Wechselgläubiger Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 hat.

Zitierte Normen: § 17 WG § 565 ZPO
15geltenFirmaBerufungsgerichtKlägerinRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 67/76	URTEIL
Verkündet am
7. November 1977 Kaufmann,
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
des Versicherungsangestellten Alex Atf^^straße 62, Fi
 des Angestellten Kurt straße 167, G
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 GmbH, Automaten-Import und Export i. L.,
__________ Landstraße	55,	vertreten
 durch die Liquidatorin Lieselotte Ot
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* November 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg -vom 17. März 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht - 9. Zivilsenat in Freiburg - zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt als legitimierte Inhaberin von fünf Wechseln über je 2.375 IM den Beklagten zu 1 als Annehmer und den Beklagten zu 2 als Wechselbürgen auf Zahlung in Anspruch. Aussteller der Wechsel ist der "Automatenaufstellerbetrieb Inh. Ruth K. F^H^". Dieser hat die Wechsel an die Klägerin weitergegeben.
 
Die Klägerin betrieb einen Großhandel mit Spielautomaten. Sie belieferte im Frühjahr 1973 die "R. K.	Automatenaufstell- und Gaststätten-
betriebe GmbH & Co. KG (in Gründung)” (künftig:
Firma	Der Beklagte zu 1 schloß am
2. Juni 1973 mit der Firma	diese	vertreten
 durch Fred
 einen schriftlichen Vertrag. Darin
 verpflichtete sich die Firma	”auf	eigene	Kosten”
im Raum Freiburg und Karlsruhe einen ”Spielund Unterhaltungsbezirk” mit zehn Automaten einzurichten. Der Beklagte verpflichtete sich unter anderem für die unter Ausschluß der ordentlichen Kündigung auf fünf Jahre festgesetzte Vertragsdauer ”eine Einlage - verlorener Zuschuß” von 69.000 DM zuzüglich Aufstellungsnebenkosten zu bezahlen. Auf diesen Betrag entrichtete er bis 6. August 1973 6.942,20 DM in bar. Außerdem akzeptierte er 24 Wechsel über je 2.375 DM, von denen in der Zeit vom 15. August 1973 bis 15. Juli 1975 am 15. Jeden Monats ein Wechsel zur Zahlung fällig wurde. Weitere vier Wechsel über Je 1.956,20 DM und einen über 2.166,30 DM, fällig zwischen dem 15. August und 15. Dezember 1975, akzeptierte der Beklagte zu 1 zur Absicherung der vertraglichen Verpflichtung, die durch die Wechselfinanzierung entstehenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. Für die ersten zwölf der auf Je 2.375 DM lautenden Wechsel hat der Beklagte zu 2 die Wechselbürgschaft für den Beklagten zu 1 übernommen. Diese und die zur Absicherung der Finanzierungskosten übergebenen weiteren fünf Wechsel übersandte die Firma	mit Einschreiben vom 30. Juni 1973 der Klägerin "zur Rückführung der Verpflichtungen der Firma R. K. F^(HB”. Die Klägerin teilte den Beklagten mit Schreiben vom 10. Juli 1973
 
A
mit, daß sie die Wechsel "angekauft” habe und die Beklagten auffordere, etwaige Einwendungen binnen acht Tagen vorzubringen. Der Beklagte zu 1 machte
 lassen. Diesen Einwand ließ er aber am 20. Juli 1973 wieder fallen.
Der Beklagte zu 1 löste den am 15. August 1973 fälligen Wechsel Uber 2.375 DM ein. Die Firma F^H^ konnte indes ihre Verpflichtung zur Aufstellung der Automaten nicht erfüllen, da sie verschuldet war. Deshalb ließ der Beklagte zu 1 durch Anwaltsschriftsatz vom 14. September 1973 den Vertrag vom 2. Juni 1973 fristlos kündigen und zugleich alle seine rechtsge-schäflichen - ausdrücklich auch die Wechselrechtlichen -Erklärungen in diesem Zusammenhang wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die zwischen dem 15. September 1973 und 15. Januar 1974 fälligen Wechsel ließ er zu Protest gehen. Die Klägerin hat aufgrund dieser Wechsel gegen die beiden Beklagten fünf Wechselvorbehaltsurteile erwirkt. Die Beklagten haben in dem zu einem Rechtsstreit verbundenen Nachverfahren die Aufhebung der Vorbehaltsurteile und die Abweisung der Klage beantragt sowie in der Berufungsinstanz Widerklage erhoben. Damit verfolgt der Beklagte zu 1 einen (Rück-)Zahlungsanspruch in Höhe von 2.375 DM nebst Zinsen (aus dem eingelösten Wechsel) und die Feststellung, daß er nicht verpflichtet ist, weitere in Händen der Klägerin befindliche neun Wechsel im Gesamtbeträge von 19.491,10 IM einzulösen. Der Beklagte zu 2 beantragt festzustellen, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Einlösung der am 15. April, 15. Mai, 15. Juni und 15. Juli 1974 fälligen Wechsel hat.
daraufhin geltend, er habe mit F
vereinbart
 die Wechsel bei der
 Bank diskontieren zu
 Das Landgericht hat die Vorbehaltsurteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Urteile hingegen bestätigt und die Widerklagen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten die Aufhebung der Vorbehaltsurteile, die Abweisung der Klage und ihre Widerklagen weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Die Bedenken der Revision, ob das Schriftgebilde unter der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin als Unterschrift im Sinne von § 519 Abs. 5 in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO gewertet werden kann, sind unbegründet. Der Schriftzug läßt erkennen, daß er aus Buchstaben besteht und aus dem Namen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin entstanden ist. Er weist auch einen individuellen Charakter auf, der es ermöglicht, ihn von anderen Unterschriften zu unterscheiden und die Nachahmung zu erschweren. Damit entspricht er den Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einer Berufungsbegründungsschrift.
I. Revision des Beklagten zu 1:
1. Die Klage stützt sich auf Wechsel, die auf dem Vertrag vom 2. Juni 1973 beruhen. Der Beklagte macht geltend, es handle sich dabei um ein verdecktes finanziertes Abzahlungsgeschäft. Die Verpflichtung zur Zahlung der "Einlage" von 69.000 IM und der
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Wechselforderungen sei gegenüber der Firma F( zufolge der Anfechtung und “Kündigung” wegen Nichterfüllung erloschen, und das könne er in entsprechender Anwendung des Abzahlungsgesetzes der Klägerin entgegenhalten. Dem kann nicht gefolgt werden.
Auch wenn man mit der Revision - das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen - davon ausgeht, daß es sich bei dem Vertrag vom 2. Juni 1973 um ein verdecktes Abzahlungsgeschäft handelt und der Beklagte diesen Vertrag sowie die wechselrechtlichen Verpflichtungser-klärungen wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten und deswegen keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma F^H^ mehr hat, kann er dies nicht im Wege des Einwendungsdurchgriffs gegenüber der Wechselforderung der Klägerin geltend machen. Nach dem unstreitigen und festgestellten Sachverhalt liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor. Die umstrittenen Wechsel erhielt die Klägerin nicht etwa zur Rückführung eines Darlehens, sondern zur Begleichung alter Schulden der Firma F^^^^ aus Warenlieferungen. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin der Firma F^H^ keinen Diskontkredit eingeräumt. Sie hat ihr aber auch keinen über das unter Kaufleuten übliche Maß hinausgehenden Warenkredit bewilligt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz unbestritten vorgetragen, daß sie die Automaten auf offene Rechnung geliefert hat, über die binnen 30 Tagen durch Bezahlung oder Hereingabe von Wechseln abzurechnen war. Dem entspricht es, daß sie laut ihrer "Aufstellung Konto der Firma F^^^” (GA I 189) die erste Warenlieferung am 14. Januar und die letzte am 10. Februar 1973 erbrachte und fortan sich weigerte.
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die Firma F
vor Begleichung der aufgelaufenen
 Schulden weiter zu beliefern. Das Berufungsgericht führt deshalb mit Recht aus, daß die Klägerin,als sie zur Abdeckung der Schulden Kundenwechsel der Firma
 gehandelt habe, der in seinem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb Wechsel seiner Schuldner oder deren Kundenwechsel hereinnimmt. Es handelte sich also nicht um einen von der Klägerin finanzierten Abzahlungskauf.
Dafür fehlt es an der wirtschaftlichen Einheit zwischen Kaufvertrag, Warenkredit an die Firma	^	und	der
 Wechselhingabe durch den Beklagten. Auf diesen Vertrag können deshalb, entgegen der Ansicht der Revision, die im Senatsurteil BGHZ 51, 69 entwickelten Rechtsgrundsätze nicht angewandt werden.
2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung der wechselmäßigen Verpflichtungserklärung des Beklagten zu 1 gegenüber der Firma	gegeben	waren oder nicht. Es hat ausge-
führt, die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß die Klägerin beim Erwerb der Wechsel bewußt zu ihrem Nachteil gehandelt habe. An Art. 17 WG scheitere mithin die Berufung der Beklagten auf die Anfechtung. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Für die Überprüfung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz muß unterstellt werden, daß die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Wechselerklärungen des Beklagten zu 1 wegen arglistiger Täuschung durch die Firma F^H^ tatsächlich gegeben gewesen sind und deshalb die Anfechtungserklärung des Beklagten zu 1 die Nichtigkeit seiner Wechselverpflichtung herbeigeführt hat.
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hereinnahm, nicht anders als jeder Kaufmann
JL
 
Den daraus hergeleiteten Gültigkeitseinwand könnte der Beklagte zu 1 zwar uneingeschränkt gegenüber der Firma geltend machen, wenn diese aus den Wechseln gegen ihn vorginge. Die Klägerin als Zweiterwerberin muß ihn sich indessen nur entgegenhalten lassen, wenn sie beim Erwerbe der Wechsel nicht in gutem Glauben war.
Wie der Senat im Urteil vom 30. November 1972 - II ZR 70/71 LM WG Art. 10 Nr. 7 ausgeführt hat, haftet der Zeichner einer ungültigen Wechselerklärung dem gutgläubigen Erwerber des Wechsels unter dem Gesichtspunkt des zurechenbar veran-laßten Rechtsscheins. Der Maßstab für das Verschulden des Erwerbers ist jedenfalls im Falle der arglistigen Täuschung aus Art. 10 und Art. 16 Abs. 2 WG, die die Anforderungen an den Verkehrsschütz in den gesetzlich geregelten Fällen bestimmen, zu entnehmen. Dem Wechselerwerber schadet es also, wenn er den Wechsel in bösem Glauben erwirbt oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, d.h., wenn er den Sachverhalt, aus dem der Gültigkeitseinwand entspringt, kannte oder bei Anwendung auch nur einiger Sorgfalt unschwer hätte erkennen können. Daraus folgt, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Prüfung und Feststellung begnügen durfte, ob die Klägerin beim Wechselerwerb die Anfechtbarkeit der Wechselverpflichtung kannte und bewußt zu dem Nachteil der Beklagten gehandelt hat. Es hätte sich vielmehr auch fragen müssen, ob die Klägerin in grob fahrlässiger Unkenntnis des die Anfechtbarkeit begründenden Sachverhalts die Wechsel erworben hat. Nun hat zwar das Berufungsgericht - allerdings im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beklagte gemäß Art. 16 Abs. 2 WG geltend machen könne, ihm seien die Wechsel abhanden gekommen - die Frage der groben Fahrlässigkeit der Klägerin
 
erörtert und verneint. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe durch die Anfrage bei den Beklagten, ob Einwendungen gegen die Wechsel bestünden, der von ihr wechselrechtlich zu fordernden Sorgfalt genügt, zu demal der Beklagte zu 1 seinen zunächst erhobenen Einwand, die Wechsel sollten nach der Absprache mit der Firma F^^^ bei der	Bank	diskontiert werden, wieder zurück-
genommen habe, obwohl ihm inzwischen bekannt gewesen sei, daß die Wechsel nicht zur Bezahlung neu zu liefernder Automaten, sondern zur Begleichung alter Schulden der Firma	verwendet	würden.	Diese	Würdigung	ist	nicht,
 wie die Revision meint, schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es auf das Verschulden beim Erwerb des Wechsels ankomme, die Klägerin aber erst danach bei dem Beklagten angefragt habe. Die Revision übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 10. Juli 1973 an die Beklagten davon ausgeht, die Klägerin habe sich vor einem endgültigen Erwerb der Wechsel Gewißheit darüber verschaffen wollen, ob sie in Ordnung seien. Die Ansicht des Berufungsgerichts beruht aber auf einer unvollständigen und deshalb fehlerhaften Tatsachenwürdigung. Es hätte in diesem Zusammenhang noch einmal den ganzen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt würdigen müssen, ob die Unkenntnis der Klägerin von der Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Dabei allein auf die Nachfrage der Klägerin bei den Beklagten abzuheben, war nicht ausreichend. Aus diesem Grunde war das Berufungsurteil, soweit es den Beklagten zu 1 betrifft, aufzuheben und - da eine umfassende tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts notwendig ist - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren, von der Revision des Beklagten zu 1 erhobenen Rügen einzugehen. Ihren Inhalt kann der Beklagte zu 1 in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht vortragen.
II. Revision des Beklagten zu 2:
1. Der Beklagte zu 2 hat die Wechsel, die Gegenstand der Klage und seiner Widerklage sind, unmittelbar unter der Annahmeerklärung des Beklagten zu 1 und den Worten:
"Als Bürge" mit seiner Unterschrift gezeichnet. Er hat damit eine Wechselbürgschaft, und zwar unstreitig für den Beklagten zu 1 als Akzeptanten, übernommen. Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt (Art. 32 Abs. 1 WG). Das heißt, daß der Beklagte zu 2 wie ein Annehmer einzustehen hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Revision -das Berufungsgericht hat sich von seinem RechtsStandpunkt aus mit dieser Frage nicht zu befassen brauchen - ist aber die Wechselbürgschaft nicht akzessorisch. Dies geht aus Art. 32 Abs. 2 WG hervor, wonach die Wechselverpflichtung des Bürgen auch dann gültig ist, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grunde als wegen eines Formfehlers nichtig ist. Der Beklagte zu 2 kann der Wechselforderung der Klägerin daher nicht den Gültigkeitseinwand entgegenhalten, die Wechselverpflichtung des Hauptschuldners bestehe zufolge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht mehr (vgl. dazu das SenUrt.
 BGHZ 30, 108).
2. Gleichwohl steht damit noch nicht fest, daß die Klage gegen den Beklagten zu 2 begründet ist.
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Die Verpflichtung des Wechselbürgen entsteht zwar durch einen abstrakten Begebungsvertrag. Der Wechselbürgschaft liegt aber, wie anderen Wechselverpflichtungen, ein besonderes Kausalverhältnis zugrunde. Aus diesem Kausalverhältnis kann sich ergeben, daß der Wechselbürge im einzelnen Fall die Einreden geltend machen kann, die dem HauptSchuldner aus seinem Kausalverhältnis zu dem Wechselgläubiger zustehen. Dies könnte vorliegend z. B. der Fall sein, wenn sich aus den Vereinbarungen des Beklagten zu 2 mit dem Beklagten zu 1 und der Firma F^HPl als damaliger Wechselgläubigerin ausdrücklich oder konkludent ergeben würde, daß der Beklagte zu 2 nur insoweit haften sollte, als der Wechselgläubiger Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 hat. Diese persönliche Einwendung könnte der Beklagte zu 2 unter den Voraussetzungen des Art. 17 WG auch der Klägerin entgegensetzen. Das Berufungsgericht hat diese Problematik - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ebenso wie die Parteien bislang nicht erörtert. Deshalb kann das angefochtene Urteil, auch soweit es den Beklagten zu 2 betrifft, nicht aufrechterhalten werden. Die Sache muß vielmehr auch in diesem Punkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Vortrag unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt zu ergänzen, und das Berufungsgericht gegebenenfalls die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.
Bei der Zurückverweisung macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Stimpel Dr. Schulze Fleck Bundschuh Dr. Skibbe