Nachschlagewerks ja BGHZ: ja BinnSchG §§ 117, 118; BGB § 852 Die Verjährung von Ansprüchen aus einem nautischen Verschulden des Schiffseigners, der sein Fahrzeug selbst führt, richtet sich nach §§ 117, 118 BinnSchG und nicht nach § 852 BGB; das gilt auch, wenn das Fahrzeug lediglich Sport- oder Vergnügungszwecken dient. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel md die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe fiir Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Rheinschiff ahrtsöbergerichts Köln vom 10, Januar 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* April 1973 beim Rheinschiff ährtsgericht Duisburg-Ruhrort eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 99.883,98 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger alle aus dem Schiffsunglück vom 26. Nach seiner Ansicht sind die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nach § 117 Nr. 7, § 118 BinnSchG a.F. am 31. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Verjährung von außervertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen eines nautisch falschen Verhaltens des Schiffseigners , der sein Fahrzeug selbst führt, nach den spezielleren Vorschriften (§§ 117, 118) des Binnenschiff ahrts ge setze s und nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 852 BGB zu beurteilen. August 1972 - BGBl. II 1005 - auf Lotsen ausgedehnt worden ist) lediglich davon, daß "die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3, § 4 Nr. 3, §§ 7, 92) mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren". Das schließt jedoch nach fast einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht aus, grundsätzlich auch die Forderungen aus einem nautischen Verschulden des Schiffseigner-Schiffers in die Regelung des § 117 Nr. 7 BinnSchG einzubeziehen (RGZ 127, 72, 74; KG OLGZ 32, 190; Schiff OG Karlsruhe, VersR 1972, 247; SchiffOG Hamm, ZfB 1973, 19; Schiff OG Berlin, Hinzu kommt, daß die tatsächliche Grundlage von Forderungen wegen eines nautischen Verschuldens nach Ablauf eines längeren Zeitraums häufig nicht mehr zuverlässig geprüft werden kann, und zwar unabhängig davon, ob sie sich gegen den Schiffseigner-Schiffer, ein Besatzungsmitglied oder gegen den für dessen Verschulden haftenden Schiffseigner (§4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG) richten. Gerade das hat den Gesetzgeber ganz wesentlich zu der kurzen Verjährungsregelung des § 117 Nr. 7 BinnSchG im Interesse einer schleunigen Abwicklung derartiger Forderungen bewogen (S. 126 des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die privat rechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt nebst dem Entwurf betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei und den Begründungen). Weder diesen noch den zuvor auf gezeigten Gesichtspunkt berücksichtigt die Revision, soweit sie sich - gestützt auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 BinnSchG, die sich allein mit der persönlichen Haftung des Schiffseigners im Falle eigenen Verschuldens , hingegen nicht mit Verjährungsfragen befaßt -ganz allgemein gegen eine Anwendung des § 117 Nr. 7 BinnSchG auf Forderungen gegen den Schiffseigner-Schiffer wegen eines nautisch falschen Verhaltens richtet. Eine andere Frage ist es hingegen, ob die Anwendung des § 117 Nr. 7 BinnSchG auf Forderungen aus einem nautischen Verschulden des Schiffseigner-Schiffers insoweit einzuschränken ist, als es um einen Fehler beim Führen eines lediglich Sport- oder Vergnügungszwecken dienenden Fahrzeugs geht. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht md entgegen den Darlegungen der Revision zu verneinen. Allerdings ist es richtig, daß der Senat es dem Schiffseigner-Schiffer eines solchen Fahrzeugs versagt hat, sich auf die - haftungsbeschränkende - Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG zu berufen, weil diese Bestimmung nach ihrer Entstehungsgeschichte allein die aus sozialen Gründen gebotene haftungsmäßige Gleichstellung der Partikulierschiffer mit den Schiffahrtsgesellschaften im Auge hatte, außerdem eine Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG in Fällen der vorliegenden Art zu Lasten des geschädigten Dritten bedeuten würde, daß das Haftungs ri si ko des Schiffs eigner-Schiffers auf einen Wert beschränkt wäre, der - im Gegensatz zu den üblichen Werten der Fahrzeuge der gewerblichen Schiffahrt vielfach nicht sehr hoch und bei einer bei Kollisionen nicht seltenen vollständigen Zerstörung des Sport- oder Vergnügungsfahrzeugs gleich Null ist (BGHZ 35, 150 ff.; Urt. v, 11. Januar 1971 zu laufen, so daß die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seit dem 1.
Nachschlagewerks ja BGHZ: ja BinnSchG §§ 117, 118; BGB § 852 Die Verjährung von Ansprüchen aus einem nautischen Verschulden des Schiffseigners, der sein Fahrzeug selbst führt, richtet sich nach §§ 117, 118 BinnSchG und nicht nach § 852 BGB; das gilt auch, wenn das Fahrzeug lediglich Sport- oder Vergnügungszwecken dient. BGH, Urt. v. 2. Juni 1977 - II ZR 67/75 - Rhein schiff ahrts-obergericht Köln Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES n ZR 67/75 URTEIL Verkündet am 2. Juni 1977 Kaufmann, JustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit des Landes vertreten durch den Regierungspräsidenten, OMMBfcallee ft, DflHi W, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Krille - gegen den Elektroschweißer und Hafenaufseher J4 shbi a, n«b, Beklagten und Revisions beklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Paulsen und Gürich - Der II• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel md die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe fiir Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Rheinschiff ahrtsöbergerichts Köln vom 10, Januar 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war Eigentümer des Kajütmotorbootes (11,55 m lang; 3,5 i breit, 1,10 m Tiefgang; 75 PS)* Am Abend des 26. Juni 1970 machte er mit insgesamt dreiundzwanzig Personen an Bord eine Vergnügungsfahrt auf dem Rhein. Gegen 23 Uhr stieß er zwischen Kilometer 739 und 740 mit einem Schubverband zusammen. Durch die Kollision brach das Kajütmotorboot auseinander und versank. Von den an Bord befindlichen Personen ertranken acht, darunter fünf Polizeibeamte der Kreis-Polizeibehörde NflV« Außerdem wurden zehn weitere Bedienstete dieser Behörde verletzt. Der Kläger macht als Dienstherr der getöteten oder verletzten Polizeibeamten - teilweise aus über gegangenem, teilweise aus abgetretenem Recht - gegen den Beklagten j Schadensersatzansprüche (Sachschäden, Heilbehandlungskost en, Dienstbezüge während der Dienstuifähigkeit, Sterbegelder, Beihilfen, Hinterbliebenenbezüge) geltend. Br wirft dem Beklagten vor, infolge Unaufmerksamkeit den ordnungsgemäß beleucht et en Schub verband zu spät bemerkt zu haben. Mit der am 9. April 1973 beim Rheinschiff ährtsgericht Duisburg-Ruhrort eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 99.883,98 DM nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger alle aus dem Schiffsunglück vom 26. Juni 1970 nach dem 31« Oktober 1972 entstehenden Schäden zu ersetzen hat. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Nach seiner Ansicht sind die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nach § 117 Nr. 7, § 118 BinnSchG a.F. am 31. Dezember 1971 verjährt. Das Rheinschiffahrtsgericht und das Rheinschiffahrts Obergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Bits cheidungs gründe: Die Revision kann keinen Erfolg haben. Die Klage-ansprüche sind, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, seit 1. Januar 1972 verjährt. 1. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat es sich bei dem Kajüt motor boot "Wildente” des Beklagten um ein Schiff im Sinne des Binnenschiffahrtsgesetzes gehandelt. Dem ist zuzustimmen. Der Senat ist bereits in seinem - den gleichen Unfall betreffenden -Urteil vom 11. Juli 1974' - II ZR 109/73, VersR 1974, 1015 davon ausgegangen, daß das Kajütmotorboot des Beklagten als Schiff im Sinne des genannten Gesetzes anzusehen ist (vgl. auch BGHZ 57, 309 ff.; 62, 146, 152). 2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Verjährung von außervertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen eines nautisch falschen Verhaltens des Schiffseigners , der sein Fahrzeug selbst führt, nach den spezielleren Vorschriften (§§ 117, 118) des Binnenschiff ahrts ge setze s und nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 852 BGB zu beurteilen. Dem ist ebenfalls zuzustimmen. Zwar spricht der insoweit allein in Betracht kommende § 117 Nr. 7 BinnSchG (in der bis zu dem 5. September 1972 geltenden Fassung, die durch Art. 2 Nr. 5 b des Gesetzes vom 50. August 1972 - BGBl. II 1005 - auf Lotsen ausgedehnt worden ist) lediglich davon, daß "die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3, § 4 Nr. 3, §§ 7, 92) mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren". Das schließt jedoch nach fast einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht aus, grundsätzlich auch die Forderungen aus einem nautischen Verschulden des Schiffseigner-Schiffers in die Regelung des § 117 Nr. 7 BinnSchG einzubeziehen (RGZ 127, 72, 74; KG OLGZ 32, 190; Schiff OG Karlsruhe, VersR 1972, 247; SchiffOG Hamm, ZfB 1973, 19; Schiff OG Berlin, VersR 1974, 1037; vgl. ferner BGHZ 19, 82, 83; Mittelstein, Das Recht der Binnenschiffahrt S. 427; Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößerei-recht 3. Aufl. § 117 BSchG Anm. 3 b; Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt 4. Aufl. S. 389; Bemm/Kor ten dick, Rheinschiffahrtspolizei-verordnung 1970 S. 47). Hierfür spricht vor allem, daß der Schiffseigner-Schiffer - wie Jeder Schiffs führer -zur Besatzung zu rechnen ist (vgl. § 3 Abs. 2 BinnSchG). Hinzu kommt, daß die tatsächliche Grundlage von Forderungen wegen eines nautischen Verschuldens nach Ablauf eines längeren Zeitraums häufig nicht mehr zuverlässig geprüft werden kann, und zwar unabhängig davon, ob sie sich gegen den Schiffseigner-Schiffer, ein Besatzungsmitglied oder gegen den für dessen Verschulden haftenden Schiffseigner (§4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG) richten. Gerade das hat den Gesetzgeber ganz wesentlich zu der kurzen Verjährungsregelung des § 117 Nr. 7 BinnSchG im Interesse einer schleunigen Abwicklung derartiger Forderungen bewogen (S. 126 des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die privat rechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt nebst dem Entwurf betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei und den Begründungen). Weder diesen noch den zuvor auf gezeigten Gesichtspunkt berücksichtigt die Revision, soweit sie sich - gestützt auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 BinnSchG, die sich allein mit der persönlichen Haftung des Schiffseigners im Falle eigenen Verschuldens , hingegen nicht mit Verjährungsfragen befaßt -ganz allgemein gegen eine Anwendung des § 117 Nr. 7 BinnSchG auf Forderungen gegen den Schiffseigner-Schiffer wegen eines nautisch falschen Verhaltens richtet. Ferner beachtet sie nicht, daß die Anführung der in § 117 Nr. 7 BinnSchG I ? genannten Paragraphen nur als eine beispielsweise Aufzählung aufzufassen ist (BGHZ 19» 82, 83; vgl. weiter BGH, Urt. v. 10. 4. 69 - II ZR 239/67, VersR 1969, 582). Auch sind in diesem Zusammenhang die von der Revision für ihren Standpunkt angezogenen Entscheidungen RGZ 151, 271, 277 und OLG Hamburg SeuffArch. 74 Nr. 144 ohne erkennbare Bedeutung. 3. Eine andere Frage ist es hingegen, ob die Anwendung des § 117 Nr. 7 BinnSchG auf Forderungen aus einem nautischen Verschulden des Schiffseigner-Schiffers insoweit einzuschränken ist, als es um einen Fehler beim Führen eines lediglich Sport- oder Vergnügungszwecken dienenden Fahrzeugs geht. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht md entgegen den Darlegungen der Revision zu verneinen. Allerdings ist es richtig, daß der Senat es dem Schiffseigner-Schiffer eines solchen Fahrzeugs versagt hat, sich auf die - haftungsbeschränkende - Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG zu berufen, weil diese Bestimmung nach ihrer Entstehungsgeschichte allein die aus sozialen Gründen gebotene haftungsmäßige Gleichstellung der Partikulierschiffer mit den Schiffahrtsgesellschaften im Auge hatte, außerdem eine Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG in Fällen der vorliegenden Art zu Lasten des geschädigten Dritten bedeuten würde, daß das Haftungs ri si ko des Schiffs eigner-Schiffers auf einen Wert beschränkt wäre, der - im Gegensatz zu den üblichen Werten der Fahrzeuge der gewerblichen Schiffahrt vielfach nicht sehr hoch und bei einer bei Kollisionen nicht seltenen vollständigen Zerstörung des Sport- oder Vergnügungsfahrzeugs gleich Null ist (BGHZ 35, 150 ff.; Urt. v, 11. 7. 74 - II ZR 109/73, LM § 4 BinnSchG Nr. 12 = VersR 1974, 1015). Das alles spielt Jedoch im Rahmen einer Anwendung des § 117 Nr. 7 BinnSchG keine Rolle. Vielmehr geht es hier, wie oben unter 2. ausgeführt, im wesentlichen um eine im Interesse aller Beteiligten liegende rasche Abwicklung bestimmter Forderungen. Dieser Gesichtspunkt trifft aber unabhängig davon zu, ob es sich um eine Forderung wegen nautischen Verschuldens des Schiffseigner-Schiffers bei der Führung eines gewerblich genutzten oder lediglich Sport- oder Vergnüguigszwecken dienenden Fahrzeugs handelt. 4. Die danach vorliegend anzuwendende einjährige Verjährungsfrist des § 117 Nr. 7 BinnSchG begann nach §118 BinnSchG (in der bis zu dem 5. September 1972 geltenden Fassmg) am 1. Januar 1971 zu laufen, so daß die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seit dem 1. Januar 1972 verjährt sind. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe \ ) \