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BGH · II ZR 67/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 67/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Wegen des Tatbestands wird auf das Urteil des Senats vom 23. Revisionsurteil sollte das Berufungsgericht prüfen, ob der Kläger dem Beklagten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft der Parteien gegeben hat. Das Berufungsgericht hat hierzu die Ehefrau des Klägers eidlich vernommen und festgestellt, daß der Kläger dem Beklagten am 19. Damit hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht ausgeschöpft. Der Beklagte hat schon auf Seite 3/4 der Klagebeantwortung (Bl. 7/8 der Akten) behauptet, der Kläger habe sich bereits einige Wochen vor dem 19. Des weiteren hat er dort unter Bezugnahme auf das Zeugnis von Siegfried S^fHfe und Parteivernehmung des Klägers behauptet, der Kläger habe in den letzten Tagen vor dem 19. Ebenda hat er den Vortrag des Klägers über die angeblichen Äußerungen (des Beklagten) vom 19. Diesen Vortrag hat der Beklagte auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 7.

VortragBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis
II ZR 67/68	URTEIL
Verkündet am
9. Februar 1970 Heil,
 JustizhauptseJcretä]
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Konrad K
Q
Straße

Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Achim Straße
>
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 1968 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Sache befindet sich im 2. Revisionszuge.
Wegen des Tatbestands wird auf das Urteil des Senats vom 23. Februar 1967 - II ZR 147/65 - Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten in Höhe des noch im Streit stehenden Betrages von 27 500,— DM erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung unvertreten geblieben. Der Beklagte hat um Versäumnisurteil gebeten.
 
Entseheidungsgründe:
Gestritten wird nur noch über die Aufrechnung des Beklagten*. Nach dem 1. Revisionsurteil sollte das Berufungsgericht prüfen, ob der Kläger dem Beklagten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft der Parteien gegeben hat. Das Berufungsgericht hat hierzu die Ehefrau des Klägers eidlich vernommen und festgestellt, daß der Kläger dem Beklagten am 19. Dezember I960 den "Bau-zugM vorenthalten hat, um ihn an der Durchführung gesellschaftsfremder Arbeiten zu hindern, und weil sich der Beklagte der Zusammenarbeit versagt habe.
Damit hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht ausgeschöpft. Der Beklagte hat schon auf Seite 3/4 der Klagebeantwortung (Bl. 7/8 der Akten) behauptet, der Kläger habe sich bereits einige Wochen vor dem 19. Dezember I960 darauf vorbereitet, sich vom Beklagten unabhängig und seinerseits selbständig zu machen, und zu diesem Zweck Maschinen bestellt und eigene Auftragsblöcke in Druok gegeben.
Zum Beweise hierfür hatte er sich auf Parteivernehmung des Klägers berufen. Hierfür hat er auf Seite 3 der Berufungsbegründung (Bl. 53 der Akten) Beweis durch Vernehmung des Arbeiters JflIB angetreten.
Des weiteren hat er dort unter Bezugnahme auf das Zeugnis von Siegfried S^fHfe und Parteivernehmung des Klägers behauptet, der Kläger habe in den letzten Tagen vor dem 19. Dezember I960 den Gesellschaftsvertrag dadurch verletzt, daß er in Augsburg für eigene
 
Rechnung gearbeitet habe. Ebenda hat er den Vortrag des Klägers über die angeblichen Äußerungen (des Beklagten) vom 19. Dezember I960 als "Bluff” bezeichnet und behaup tet, der Kläger suche damit nur seinen eigenen Vertrags bruch zu verdecken. Diesen Vortrag hat der Beklagte auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 7. November 1967 (Bl. 125 der Akten) aufgegriffen und weiter ausgebaut: Unter Beweisantritten hat er behauptet, der Kläger habe bei B^|^ Mauerbohrmaschinen gekauft und einen Provisionsvertreter sowie einen Arbeiter eingestellt.
Alldem hätte das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend geltend macht, nachgehen müssen. Wäre davon auszugehen, daß der Kläger die Maschinen und Geräte dem Beklagten auch oder sogar vornehmlich deshalb vorenthielt, weil er sie für sich allein nutzen wollte, oder wäre dieserhalb die Aussage der Ehefrau des Klägers in Zweifel zu ziehen, so könnte eine Sachlage gegeben sein, die den Beklagten berechtigte, die Gesellschaft der Parteien fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
Der Beklagte hat seine Kündigung darauf gestützt, daß ihm der Kläger den "Bauzug" vorenthalten hat. Hierfür kam es nach dem Urteil des Senats vom 23. Februar 1967 darauf an, aus welchem Grunde der Kläger dies getan hat. Dies war erschöpfend aufzuklären; ein Teil des Vortrags des Beklagten durfte nicht deshalb ungeprüft bleiben, weil die fristlose Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses nur auf die Vorenthaltung des "Bauzuges" und nicht darauf gestützt war, der
 
Kläger habe das G-esellschaftsverhältnis durch den Aufbau eines eigenen Betriebes verletzt. Denn dies war, wenn nicht als selbständiger Kündigungsgrund, für die rechtliche Bewertung der Vorenthaltung des "Bauzuges" und damit für den geltend gemachten Kündigungsgrund von Bedeutung.
Dr.Kuhn Dr.Schulze Pieck Stimpel Dr.Kellermann
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