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BGH · II ZR 67/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 67/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Liesecke, Br. Schulze und Fleck für Recht erkannt: April 1938 dahin, daß das Ruhegeld des Klägers nach den beamtenrechtlichen Versorgungsbestimmungen für die Besoldungsgruppe B 5 berechnet und vom Aufsichtsrat festgesetzt werden sollte, wenn diese Berechnung eine höhere als die im Vertrag vorgesehene Versorgung ergab. Nachdem der Kläger mit wiederholten Versuchen, von der Beklagten seine Wiedereinstellung oder eine Erhöhung 'seiner Versorgungsbezüge zu erreichen, keinen Erfolg gehabt hatte, klagte er im Jahre I960 u.a. auf Zahlung eines zusätzlichen Rühegehalts von monatlich 574*12 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1962 eingereichten Klage verlangt der Kläger von der Beklagten einen Betrag von 15.449*48 DM als zusätzliche Versorgung für die Zeit vom 1. Diese Forderung stützt er einmal auf die vorliegenden Verträge, insbesondere auf den Vergleich vom 19- Februar 1952, der hach seiner Ansicht seine Rechte aus dem Nachtrag vom 22. Februar 1952 trage nicht nur vorläufigen Charakter, sondern er habe die Ansprüche des Klägers sowohl dem Grunde %ls auch der Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft abschließend neu geregelt. Durch diese neue Regelung seien alle früheren Verträge ersetzt worden, ausgenommen die §§* 8 und 9 des Dienstvertrags von 1938, die jedoch nur in ihrer ursprünglichen Passung, nicht in der Fassung von 1943 mit einem Abzug von 25 $ weiterhin für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers und seiner Familie hätten maßgebend sein sollen. Das Berufungsgericht hält die Ansicht des Klägers, wenn ihm tatsächlich nur ein Ruhegeld von monatlich 750 DM hätte zugebilligt warden sollen, so hätte man einfacher diesen Betrag anstelle eines bestimmten Hundertsatzes seiner im Vertrag von 1938 festgelegten Bezüge nennen können* für unrichtig. Rs erklärt diese Fassung des Vergleichs vielmehr damit, daß nicht nur das Ruhegeld des Klägers, sondern auch die in verschiedener Höhe in Betracht kommenden Hinterbliebenenrenten neu festgesetzt worden seien. Dasselbe gilt für die schon aus sprachlichen gründen naheliegende Feststellung des Berufungsgerichts, durch das V/ort "ursprünglich*1 habe klargestellt werden sollen, daß nur noch die alte Fassung von 1958 maßgebend sei, und zwar nicht nur, wie die Revision meint, für die Gegenwart, sondern auch für die Zukunft. Überdies hat es das Berufungsgericht mit Recht nicht nur auf den Wortlaut des Vergleichs-abgestellt, sondern darüber hinaus auch die Vorgeschichte sov/ie den Zweck des Vergleichs berücksichtigt, den es darin sieht, etwaige Ansprüche des Klägers aus seinem früheren Dienstvertrag endgültig auf eine neue Grundlage zu stellen, wobei jede Partei der anderen entgegengekommen sei. Allerdings ist der Revision darin zu folgen, daß die einschränkende Bestimmung des § 323 Abs.3 ZK), wonach ein Urteil auf' wiederkehrende Leistungen nur für die Zeit nach Erhebung der klage abgeändert werden kann, nicht für gerichtliche Vergleiche gilt (BGH LM RVO § 1542 Hr. 42). Gleichwohl fällt unter den hier gegebenen besonderen Umständen entscheidend zu Lasten des Klägers ins Gewicht, daß er Rentenansprüche für einen Zeitraum erhebt, der bei Einreichung der Klage bereits mehr als 2 1/2 Jahre zurücklag. Eine Leistung kann dann nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Möglichkeit, sie zu fordern, längere Zeit verstrichen ist und sich der Schuldner nach dem Verhalten des Gläubigers darauf einrichten dürfte und darauf eingerichtet hat, der Gläubiger wolle den Anspruch nicht mehr geltend machen, so daß es als ein Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden wird, wenn der Gläubiger dann wider Erwarten doch hoch mit seiner Forderung hervortritt. Das muß erst recht gelten, wenn der Schuldner, wie hier, die Leistung in der vertraglich bestimmten Höhe schon erbracht hat und der Gläubiger lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nachträglich ihre-Erhöhung fordert. Den ersten nachdrücklichen Versuch, eine nach Zeit und Höhe näher bestimmte Forderung durchzusetzen, hat er aber -erst mit seiner im Mai I960 erhobenen Klage unternommen. Nachdem der damalige .Rechtsstreit abgeschlossen war, brauchte die Beklagte nicht mehr damit zu rechnen, der Kläger werde nunmehr mit seinen Nach sah lungs an s pr üch en auf einen noch Vor diesem Prozeß liegenden Zeitraum zurückgreifen. Doch ist der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke auch für die hier gebotene Prüfung von Bedeutung, ob die Beklagte mit Rücksicht auf den Zweck der Ruhegeldvereinbsrung von 1952 und die zwischenzeitliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse das Recht mißbraucht, wenn sie dem Kläger unter Berufung auf jene Vereinbarung eine Nachzahlung für die Jahre 1958 bis I960 nicht gewährt, die er erst mit erheblicher Verzögerung nachträglich eingeklagt hat.

Zitierte Normen: § 323 ZK § 242 BGB § 323 ZPO
RevisionRechtBezugZeitBerufungsgericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 67/64	URTEIL	Verkündet am
4. April 1966 Heil,
 Justizobersekretär
als Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
% des früheren Vorstandsmitgliedes der KHA*__________
,Ir.-Ing. Johann F MHP ,
- Proseßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
die	Ho
 die Direktoren Max I< HiHA •? BtMNtr,
, vertreten durch , Hans Bi
 Beklagte und
 FrozeßbevollmäGhtigter; Rechtsanwalt
- 2
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Liesecke, Br. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats ‘des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20* Bezember 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der. am 16. Mai 1895 geborene Kläger verlangt von der Beklagten eine Erhöhung seiner Versorgungsbezüge. Er war seit dem 1. August 1933 technisches Mitglied*des Vorstands j der Beklagten. Hach einem Bienstvertrag vom 12. April 1938 (§ 8) sollte er für den Fall, daß er wegen Nichtverlänge-rung des Vertrags durch die Beklagte, wegen Bienstunfähigkeit oder mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Biensten der Beklagten ausschied, ein jährliches Ruhegeld von 12.000 RM erhalten. Außerdem waren bestimmte Hundertsätze
 des Ruhegeldes als Hinterbliebenenrente für seine Frau und Kinder festgesetzt (§ 9). Burch einen Hachtrag vom 22. Dezenter 1^3 ergänzten die Parteien den § 8 des Vertrages vom 12. April 1938 dahin, daß das Ruhegeld des Klägers nach den beamtenrechtlichen Versorgungsbestimmungen für die Besoldungsgruppe B 5 berechnet und vom Aufsichtsrat festgesetzt werden sollte, wenn diese Berechnung eine höhere als die im Vertrag vorgesehene Versorgung ergab.
~ 3 -
Mit Schreiben vom 20. Juni 1945 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnia zu dem 31 • Juli 1945 aus wichtigem Grund, weil der Kläger seit dem 1. Mär25 1951 der NSDAP angehört hatte. Der Kläger erfuhr hiervon erst im Frühjahr 1947 nach seiner Rückkehr aus der Internierungshaft. Im Jahre 1951 erhob er gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung seiner Versorgungobezügo, die im ersten Rechtszug Erfolg hatte. Jn:der Berufungsinstanz schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts am 19. Februar 1952 einen Vergleich, der dem Kläger,eine«Nachzahlung zubilligte und im übrigen folgendes .bestimmte:
"Alle vertragsmäßigen Bezüge des Klägers und seiner
 Familie werden ab 1. Oktober 1951 festgesetzt auf
75 # der in dem ursprünglichen Vertrag vom
12.4.1958 in den §§ 8 und 9 festgesetzten Beträge.”
Seitdem zahlt die Beklagte an den Kläger ein monatliches Ruhegeld von 750 DM. Nachdem der Kläger mit wiederholten Versuchen, von der Beklagten seine Wiedereinstellung oder eine Erhöhung 'seiner Versorgungsbezüge zu erreichen, keinen Erfolg gehabt hatte, klagte er im Jahre I960 u.a. auf Zahlung eines zusätzlichen Rühegehalts von monatlich 574*12 DM für die Zeit vom 1. Juni-'1960 bis zu dem 51. Mai 1962. Diese Klage wies das DändgerieHt ab; die Berufung des Klägers wurde wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen.
Mit der vorliegenden, am 21. Dezember 1962 eingereichten Klage verlangt der Kläger von der Beklagten einen Betrag von 15.449*48 DM als zusätzliche Versorgung für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis zu dem 31 * Mai I960. Diese Forderung stützt er einmal auf die vorliegenden Verträge, insbesondere auf den Vergleich vom 19- Februar 1952, der hach seiner Ansicht seine Rechte aus dem Nachtrag vom 22. Dezember 1943 nicht berührt habe und im übrigen auch nur als eine vorläufige Regelung gedacht gewesen sei. Zum anderen beruft er
 sich darauf, daß die Lebenshaltungskosten, die Gehälter
n
und Pensionen, auch von Angestellten der Beklagten in vergleichbarer Lage, inzwischen erheblich gestiegen seien.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ab-gewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
1. Bas Berufungsgericht stellt fest, der Vergleich vom 19. Februar 1952 trage nicht nur vorläufigen Charakter, sondern er habe die Ansprüche des Klägers sowohl dem Grunde %ls auch der Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft abschließend neu geregelt. Durch diese neue Regelung seien alle früheren Verträge ersetzt worden, ausgenommen die §§* 8 und 9 des Dienstvertrags von 1938, die jedoch nur in ihrer ursprünglichen Passung, nicht in der Fassung von 1943 mit einem Abzug von 25 $ weiterhin für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers und seiner Familie hätten maßgebend sein sollen. Damit habe der Kläger das Recht aufgegeben, auf Grund der früheren Vereinbarungen eine den jeweiligen Verhältnissen angepaßte beamtenmäßige Versorgung
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zu verlangen.
Diese Auslegung bindet das Revisionsgericht ungeachtet der Tatsache, daß es sich um einen Prozeßvergleich handelt.
Das bezweifelt die Revision zu Unrecht.
Bin gerichtlicher
 Vergleich ist nur insofern Prozeßhandlung, als er den Rechtsstreit beendet; im übrigen ist er ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Regeln des bürgerlichen Rechts anzuv/endon sind (BGHZ 28, 171). Der Streit der Parteien betrifft hier
  ■
allein den sachlichen Inhalt des Vergleichs, dessen Feststellung dem Tatrichter Vorbehalten ist. Der Senat kann daher nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen oder wesentlichen Auslegungsstoff außer acht gelassen hat (RGZ T54,
 319). Das ist nicht der Fall*
Das Berufungsgericht hält die Ansicht des Klägers, wenn ihm tatsächlich nur ein Ruhegeld von monatlich 750 DM hätte zugebilligt warden sollen, so hätte man einfacher diesen Betrag anstelle eines bestimmten Hundertsatzes seiner im Vertrag von 1938 festgelegten Bezüge nennen können* für unrichtig. Rs erklärt diese Fassung des Vergleichs vielmehr damit, daß nicht nur das Ruhegeld des Klägers, sondern auch die in verschiedener Höhe in Betracht kommenden Hinterbliebenenrenten neu festgesetzt worden seien. Diese Deutung ist möglich und daher den Angriffen der Revision entzogen. Dasselbe gilt für die schon aus sprachlichen gründen naheliegende Feststellung des Berufungsgerichts, durch das V/ort "ursprünglich*1 habe klargestellt werden sollen, daß nur noch die alte Fassung von 1958 maßgebend sei, und zwar nicht nur, wie die Revision meint, für die Gegenwart, sondern auch für die Zukunft. Überdies hat es das Berufungsgericht mit Recht nicht nur auf den Wortlaut des Vergleichs-abgestellt, sondern darüber hinaus auch die Vorgeschichte sov/ie den Zweck des Vergleichs berücksichtigt, den es darin sieht, etwaige Ansprüche des Klägers aus seinem früheren Dienstvertrag endgültig auf eine neue Grundlage zu stellen, wobei jede Partei der anderen entgegengekommen sei. Hiergegen läßt sich rechtlich ebenfalls nichts einwenden.
2. Soweit der Kläger hilfsweise nach Treu und Glauben eine Anpassung seines vertraglichen Ruhegehalts an die gestiegenen Lebenshaltungskosten und die erhöhten Bezüge
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anderer Angestellter fordert, gibt die vorliegende Klage keinen Anlaß zu prüfen, ob die vom Berufungsgericht angeführten allgemeinen Gesichtspunkte einem solchen Anspruch grundsätzlich entgegenstehen."Denn jedenfalls greift die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sein Nächforderungsrecht verspätet geltend gemacht, im Ergebnis durch*
Allerdings ist der Revision darin zu folgen, daß die einschränkende Bestimmung des § 323 Abs. 3 ZK), wonach ein Urteil auf' wiederkehrende Leistungen nur für die Zeit nach Erhebung der klage abgeändert werden kann, nicht für gerichtliche Vergleiche gilt (BGH LM RVO § 1542 Hr. 42). Gleichwohl fällt unter den hier gegebenen besonderen Umständen entscheidend zu Lasten des Klägers ins Gewicht, daß er Rentenansprüche für einen Zeitraum erhebt, der bei Einreichung der Klage bereits mehr als 2 1/2 Jahre zurücklag.
Eine Leistung kann dann nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Möglichkeit, sie zu fordern, längere Zeit verstrichen ist und sich der Schuldner nach dem Verhalten des Gläubigers darauf einrichten dürfte und darauf eingerichtet hat, der Gläubiger wolle den Anspruch nicht mehr geltend machen, so daß es als ein Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden wird, wenn der Gläubiger dann wider Erwarten doch hoch mit seiner Forderung hervortritt. Das muß erst recht gelten, wenn der Schuldner, wie hier, die Leistung in der vertraglich bestimmten Höhe schon erbracht hat und der Gläubiger lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nachträglich ihre-Erhöhung fordert. Denn auf Treu und Glauben kann sich nur berufen, wer sich selbst entsprechend verhält.
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Der Kläger ist zwar in den Jahren 1954 bis 1959 wiederholt mit der Bitte um Weiterbeschäftigung oder um Erhöhung seiner Bezüge an die Beklagte herangetreten.
Den ersten nachdrücklichen Versuch, eine nach Zeit und Höhe näher bestimmte Forderung durchzusetzen, hat er aber -erst mit seiner im Mai I960 erhobenen Klage unternommen. Da sich diese auf § 323 ZPO gestützte Klage auf die nach Klageerhebung fällig werdenden Bezüge beschränkte, mußte die Beklagte annehmen, der Kläger wolle für die zurückliegende Zeit offenbar keine Erhöhungsansprüche mehr geltend machen. Denn im allgemeinen pflegt ein Renten-. gläubiger, schon .wegen der drohenden Verjährung, zunäcivsc die ältesten Bezüge einzuklagen. Nachdem der damalige .Rechtsstreit abgeschlossen war, brauchte die Beklagte nicht mehr damit zu rechnen, der Kläger werde nunmehr mit seinen Nach sah lungs an s pr üch en auf einen noch Vor diesem Prozeß liegenden Zeitraum zurückgreifen.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß Versorgungsbezüge, in erster Linie den laufenden Unterhalt des Empfängers sichern sollen. Sie dienen damit regelmäßig demselben Zweck wie gesetzliche Unterha.ltsansprüche, die für die Vergangenheit nur unter .den Voraussetzungen des §. 1613 BGB geltend gemacht werden können. Diese Bestimmung gilt zwar nur für die Unterhaltspflicht unter Verwandten. Doch ist der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke auch für die hier gebotene Prüfung von Bedeutung, ob die Beklagte mit Rücksicht auf den Zweck der Ruhegeldvereinbsrung von 1952 und die zwischenzeitliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse das Recht mißbraucht, wenn sie dem Kläger unter Berufung auf jene Vereinbarung eine Nachzahlung für die Jahre 1958 bis I960 nicht gewährt, die er erst mit erheblicher Verzögerung nachträglich eingeklagt hat. Diese Frage ist unter gegebenen Umständen zu verneinen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Liesecke
 Dr. Schulze	Fleck