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BGH · TI ZR 67/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 67/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31 * ivlai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Körr, Br. Bukov; und Br. Schulze für Kecht erkannt: Widerklagend verlangte die Beklagte, ihr den Betrag von 10.740,96 BM zu erstatten, uen sie zur Abfindung der Unfallgeschädig en und für Scha-densreguiierungskosten aufgewendet habe. Bis auf eine geringfügige Änderung dieses Urteils hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben. Nach dem vorerwähnten Urteil des Senats steht rechtskräftig fest, daß die Beklagte für den Unfall am 19. Februar I960 nach § 25 Abs. 1 VVG- von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil der Kläger durch die Benutzung seines nicht verkehrssicheren Kraftfahrzeugs eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen hat. Die Beklagte kann daher nach § 158 f VVG vom Kläger die Erstattung ihrer Leistungen verlangen, die sie den Unfallgeschädigten auf Grund des § 158 c VVG erbracht hat.

RechtsanwaltBieLeistungBrBerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF QA
IM NAMEN DES VOLKES
TI ZR 67/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
31. Mai 1965 Heil
 Justizoberssekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Händlers .v*lter L PHP » MpHIPKPf&l2, FgHMB^Straße 4P
Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers,
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die A mm vHHMHHHHPAktiengesellaehaft, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder
 Br* Carl-Edmund
 und Hans B(
Straße
 Beklagte, Widerklägerin und kevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31 * ivlai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Körr, Br. Bukov; und Br. Schulze
 für Kecht erkannt:
Bie Revision gegen das Schlußurteil des 1. Zivilsenats des Oberiandeagerichts in Neustadt/Weinstraße vom ry. Januar 1963 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiese .
Von Rechts wegen
f	latoeatand und Entscheidun&sgründe;
Ber Kläger war als Halter eines Lastkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 19* Februar I960 verursachte er einen Verkehrsunfall, der Personen- und Sachschäden zur Folge hatte.
Ber Kläger erhob deshalb Klage auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten. Widerklagend verlangte die Beklagte, ihr den Betrag von 10.740,96 BM zu erstatten, uen sie zur Abfindung der Unfallgeschädig en und für Scha-densreguiierungskosten aufgewendet habe.
Bie Beckungsklage wurde von beiden Vorinstanzen abgewiesen. Oie Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Fs wird insoweit auf das Urteil ues-erkennenden Senats in der Sache II ZK 66/63 verwiesen.
Ber ./iderklage der Beklagten hat das Landgericht stattgegeben. Bis auf eine geringfügige Änderung dieses Urteils hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
 
Auch die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben.
Nach dem vorerwähnten Urteil des Senats steht rechtskräftig fest, daß die Beklagte für den Unfall am 19. Februar I960 nach § 25 Abs. 1 VVG- von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil der Kläger durch die Benutzung seines nicht verkehrssicheren Kraftfahrzeugs eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen hat. Die Beklagte kann daher nach § 158 f VVG vom Kläger die Erstattung ihrer Leistungen verlangen, die sie den Unfallgeschädigten auf Grund des § 158 c VVG erbracht hat. Außerdem hat der Kläger nach den §§ 675» 670 BGB der Beklagten ihre Schadens-regulierungskosten zu ersetzen.
Ihre Ausgaben hat die Beklagte im einzelnen durch Zahlungsbelege nachgewiesen. Der Kläger hat danach im Berufungsverfahren keine Einwendungen gegen die Aufwendungen der Beklagten mehr erhoben. Er hat weder ihre Höhe bestritten noch ihre Notwendigkeit in Zweifel gezogen. Die Revision kann deshalb nicht mehr einwenden, daß noch zu prüfen sei, ob die Beklagte ihre Zahlungen zu Recht geleistet habe.
Hiernach ist die Revision des Klägers unbegründet; sie ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Ahs. 1 ZPO zu-rückzuv/eiaen.
Br. Fischer	Br.	Kuhn
 Br. Nörr
 Br. Bukov/
Br. Schulze