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BGH · XI ZB 67/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 67/57

a. die 20 Filialen der UVAG* Weiter war in dem Vertrag bestimmt (§ 4), daß der Kläger an den Erträgnissen der Filialen mit 30 # beteiligt bliebe, soweit diese Beträge 150,000 RM im Jahre überstiegen, und daß für die Gewinnabrechnung jeweils die vom Finanzamt anerkannte Steuerbilanz maßgeblich sein sollte* Weiterhin enthielt der Vertrag eine Bestimmung (§ 9)? er vorgetragen - und auch das ist unstreitig - , daß nach den im Rechtsstreit vorgelegten und finanzamtlich anerkannten Bilanzen die Zweigniederlassungen der Heinrich KG im Jahre 1950 einen Gewinn von 174*.079.?45 DM erzielt hätten« Der Kläger macht auf Grund des § 4 des Auseinandersetzungsvertrages eine Gewinnbeteiligung von 30 # aus einem Betrag von 24.079? Der Kläger ist dieser Auffassung in eingehenden Hechtsausführungen entgegengetreten und hat nunmehr unter Erweiterung seines ursprünglichen Klagantrags auch noch die Fest-stellung begehrt, daß den Beklagten kein Anspruch auf Beteiligung von 20 # der ihm von den Versicherungsgesellschaften gezahlten Entschädigung zustehe» Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Anspruch des Klägers auf Erteilung von Auskunft über die Ertragnisse der Filialen in den Jahren 1943 und 1944 entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schon daran schein Sodann legt das Berufungsgericht dar, daß der Auskunft s- und Zahlungsanspruch des Klägers jedoch daran scheitere, daß nach der glaubwürdigen Aussage eines vernommenen Zeugen von den Beklagtenjin den Jahren 1943 und 1944 praktisch kein Gewinn erzielt worden sei« Denn alle in diesen Jahren ”nach außen erzielten Gewinne” seien von den sowjetzonalen Machthabern einfach kassiert worden, ehe sie noch bilanzmäßig hätten erfaßt werden können« Das Berufungsgericht meint, daß eine Bilanz, die einen solchen Verlust durch Enteignung einfach ignorieren würde, nicht Grundlage für eine Berechnung der Beteiligung des Klägers an Gewinnen sein könnteo Gegen diese Ausführungen wendet sich die Bevision mit Recht« Entscheidend für die hier in Betracht kommende Beurteilung ist der Umstand, daß nach den bisher nicht wir dersprochenen Behauptungen des Klägers in den Jahren 1943 und 1944 von der Heinrich Ho^Ml jeweils Gewinne über jährlich 150«000 BM hinaus erzielt worden sind und daß die Verluste dieser Firma durch die Enteignungsmaßnahmen teuer Verlust berücksichtigt werden darf» Das bedeutet, daß ein etwaiger Gewinnanspruch des Klägers für die Jahre 1943 und 1944 grundsätzlich nicht dadurch entfallen kann, daß der in diesen Jahren erzielte Betriebsgewinn mit einem vorher oder nachher eingetretenen Verlust verrechnet wird» 20 f) - etwas anderes gilt, wenn bei Aufstellung der Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr in dem neuen Geschäftsjahr ein einschneidender Verlust eingetreten isto Es ist immerhin denkbar, daß in einem solchen Fall das Verlangen eines Gesellschafters auf Auszahlung seines Gewinnanteils für das vorausgegangene Geschäftsjahr mit seiner allgemeinen Treuepflicht in Widerspruch steht und deshalb unbegründet ist (vgl* dazu Hueck, Bas Recht der offenen Handelsgesellschaft § 17 III, 3)o Für den etwaigen Anspruch des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung für die Jahre 1943 und 1944 kommen jedenfalls derartige, aus einem Gesellschaftsverhältnis herrührende Einschränkungen seines Anspruchs nicht in Betrachto Für seinen Anspruch gelten lediglich etwaige Einschränkungen aus dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB oder der Vertragshilfe, für deren Vorliegen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend Hach alledem kann das Berufungsurteil in diesem Funkt nicht aufrechterhalten werden«, Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat insoweit nicht möglichEs bedarf noch der tatsächlichen Feststellung, ob und inwieweit den Beklagten über ihre bisherigen Angaben hinaus die von dem Kläger verlangte Auskunft möglich ist oder nicht d Verneinendenfalls wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auf Grund der bisherigen - allein möglichen - Angaben eine Schätzung (§ 287 ZPO) vornehmen müssend Ild Zahlungsansprüche für das Geschäftsjahr 1950« Bas. Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Kläger eineii Anspruch auf Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 1950 nicht geltend machen könne, weil die Geschäftsgrundlage für die Regelung nach § 4 des Aus einander set- Bach Auffassung des Berufungsgerichts war aber noch ein weiterer Umstand Vertragsgrundlage für die Regelung in § 4 des.Auseinandersetzungsvertrages* Hach Meinung des Berufungsgerichts haben die Parteien für den Fall eines Verbots der Abonnentenversicherung damit gerechnet, daß dann wenigstens die von den Abonnenten gleichzeitig mit dem Zeitungsbezug eingegangenen Versicherungsverpflichtungen aufrechterhalten blieben und den Zeitschriftenvertrieben das Inkasso der Versicherungsbeiträge verbleiben würde* Ferner habe man damit gerechnet, daß die von den Beklagten übernommenen Filialen auf diese Weise noch eine erhebliche Rendite haben würden; an dieser Rendite habe der Kläger durch seinen Gewinnanspruch nach § 4 des Aus einander set-zungsvertrages beteiligt bleiben sollen* In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht sodann an Hand tatsächlicher Feststellungen dar, daß in diesem Funkt die Geschäft sgrundlage für die Regelung des § 4 des Auseinandersetzungsvertrages entfallen sei* Die Revision macht im Anschluß an die Ausführungen des Berufungsgerichts geltend, daß es außerhalb jeder denkgesetzlich möglichen Vorstellung stehe, daß die Parteien zwar, wie § 9 des Auseinandersetzungsvertrages ergebe, an eine Bar ent Schädigung für die Aufgabe der Abonnentenversicherung gedacht hätten, sich aber gleichwohl vorgestellt haben sollten, daß den Zeitschriftenvertrieben das Inkasso der Versicherungsbeiträge erhalten bleiben würde* Bei der Beurteilung dieser Revisionsrüge kann zwar nicht gesagt werden, daß es sich hierbei um eine denkgesetzlich unmögliche Vorstellung gehandelt hat* Dagegen ist aber der von ' der Revision aufgegriffene Gesichtspunkt ein solcher, den das Berufungsgericht bei seiner tatsächlichen Würdigung hätte berücksichtigen müssen» Das war um so mehr notwendig, als die 20 #Lge Beteiligung der Beklagten an dieser Barentschädigung dafür spricht, daß die Beklagten nach den Vorstellungen der Parteien durch das Verbot der Abonnentenversicherung gleichfalls eine erhebliche Einbuße erleiden würden, und es naheliegt, daß die vorgesehene Entschädigung für diese Einbuße den ganzen Verlust der Beklagten durch das Verbot der Abonnentenversicherung, also auch die Einbuße durch den Verlust des Inkassos, ausgleichen sollte* Jedenfalls müssen bei den hier gegebenen Verhältnissen schon greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Parteien zwar mit dem Verbot der Abonnentenversicherung gerechnet und hierfür die ins Gewicht fallende Beteiligung der Beklagten an einer Barentechädxgung vorgesehen, daß sie aber gleichwohl an den Verbleib des Inkassos bei den Filia- Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den von ihm als unwidersprochen bezeichnten Vortrag des Klägers verwertet, wonach die Parteien davon ausgegangen seien, daß den Filialen eine erhebliche Rendite verbleiben würde, wenn sie das Inkasso für die Versicherungsbeiträge behielten, und daß der Kläger an dieser Rendite nach Maßgabe des § 4 hätte beteiligt bleiben sollen, so ist auch das unrichtige Wie die Revision mit Recht hervorhebt, ist dieser Vortrag von den Beklagten nicht unwidersprochen geblieben .{vgl® Schriftsatz der Beklagten vom: 5«. Oktober 1955 - $• 4 -Bio214 ö0» Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers der Verbleib des Inkassos die Geschäftsgrundlage für den Gewinnbeteiligungsanspruch des Klägers gebildet habe. Bie in zweiter Instanz erhobene Peststellungsklage hält das Berufungsgericht für unzulässig, weil dem Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung der Beklagten nach Maßgabe des § 9 des Auseinandersetzungsvertrages nicht zuzubilligen sei«. Schon das begründet für den Kläger eine Unsicherheit seiner Rechtslage gegenüber den Beklagten oder einen Zustand begründeter Besorgnis der Gefärdung, die nach feststehender Rechtsprechung für das rechtliche Interesse an der Erhebung einer negativen Feststellungsklage ausreichend ist. Die Ausführungen der Beklagten in dem angeführten Schriftsatz geben darüber hinaus auch keinerlei Anhaltspunkte für die tatsächliche Annahme, daß sie sich nur für die hilfsweise erklärte Aufrechnung dieser Forderung berühmen wollen Eine solche einschränkende Erklärung haben sie nicht abgegeben, so daß der Kläger nach objektiver Beurteilung auch weiterhin damit rechnen muß, daß die Beklagten in irgendeinem Zusammenhang auf diese Forderung zurückkommen konnten«

Zitierte Normen: § 287 ZPO
BilanzVerlustAbonnentenversicherungBerufungsgerichtFilialeBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

XI ZB 67/57
0^9
Verkündet
 am 19» Juni 1958
Pfauz? Justizangesteilter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 des Verlagsbuchhändlers Br in V
In dem Rechtsstreit
 Br. Kurt E
Klägers und Revisionsklägers -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.
gegen
I.) den Kaufmann Heinrich H o
in ÜI
2.) den Rechtsanwalt Br. Max B fNIBl in UflpHBl
 als Testamentsvollstrecker 'verstorbenen Ulrich
h
Beklagte und. Revisionsb ekl agt e
*	m
-Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hasteiski und der Bundesrichter Br. Hai dinger , Br* Fischer, Br. Hörr und Br. Reinicke für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4c Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 4o Bezember 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen<>
Von Rechts wegen
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Tatbestandg
 Per Kläger und der Beklagte zu 1) waren die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft
 Wo VflBBk & COo - Bernhard M(H - Ourt
 (UVAG)o Kommanditisten dieser Gesellschaft waren die Ehefrau des Beklagten zu 1) sowie deren Schwester Frau JOT»* Der Kläger war mit 50 % und die Gruppe Hofll »»~J»M» ebenfalls zu 50 # an dieser Gesellschaft beteiligt» Per Universalverlag befaßte sich mit der Herausgabe von Familienzeitsehriften, die mit einer Abonnentenversicherung für Unfall und Sterbefall verbunden waren*
Für den Vertrieb dieser Zeitschriften hatte der Verlag im damaligen Reichsgebiet 20 Filialen {Vertriebsstellen), von denen 11 in der heutigen Bundesrepublik und 9 in der heutigen Sowjetzone gelegen waren* In unbedeutendem Umfang vertrieben diese Filialen damals auch verlagsfremde Zeitschriften*
Auf Grund einer Vereinbarung wurde die Kommanditgesellschaft im Mai 1941 aufgelöst und auseinandergesetzt.
Per Kläger übernahm den Verlag, die Gruppe Ho4»»-J»»Hi neben Grundstücken u«. a. die 20 Filialen der UVAG* Weiter war in dem Vertrag bestimmt (§ 4), daß der Kläger an den Erträgnissen der Filialen mit 30 # beteiligt bliebe, soweit diese Beträge 150,000 RM im Jahre überstiegen, und daß für die Gewinnabrechnung jeweils die vom Finanzamt anerkannte Steuerbilanz maßgeblich sein sollte* Weiterhin enthielt der Vertrag eine Bestimmung (§ 9)? die sich mit dem Fall befaßte, daß die Zeitschriftenverleger mit Abonnentenversicherung von Reichs wegen allgemein eine Barent-schädigung für die Aufgabe der Abonnentenversicherung erhalten sollten» Hach dieser Bestimmung sollte die Gruppe Hofmann-Jaenicke 20 $> von dieser BarentSchädigung erhalten, falls diese bis ein Jahr nach Friedens Schluß geleistet oder festgesetzt sein werde*

Die Gruppe	faßte	die	übernommenen	'•
Filialen in einer neuen Kommanditgesellschaft Heinrich KG mit Sits in	zusammen«	Seit dem Jahre
1944 konnten die Filialen die Zeitschriften der UVAG nicht mehr vertreiben, weil diese auf Grund einer Verfügung der Reichspressekammer und einer Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung ihr Erscheinen einstellen mußten« Danach blieb aus den Zeitschriftenabonnements nur noch das Inkasso für die aufrechterhaltenen Versicherungen übrig, das aber bald auf den Verlag* also den Kläger, überging«

Die ÜVAG hatte ihren Sits in West-Berlin und besteht der Rechtsform nach noch heute; sie stellt aber keine Zeitschriften mehr her« Ihr in der Sowjetzone gelegenes Vermögen ist.enteignet«
Der Betrieb der neuen Kommanditgesellschaft in Bdi nach Kriegsende ebenfalls zu dem Erliegen, im Westen wurde das Geschäft im Laufe der Zeit neu auf gebaut*« Frau ist in der Zwischenzeit verstorben und von ihrem Ehemann beerbt worden« Dieser ist im Laufe des Rechtsstreits ebenfalls verstorben; der Testamentsvollstrecker für seinen Hachlaß ist der Beklagte zu 2)«
Der Kläger macht Ansprüche auf Grund des § 4 des Auseinandersetzungsvertrages geltend« Er hat vorgetragen - und das ist unstreitig - , daß die Beklagten über die Erträgnisse der Filialen in den Jahren 1943 und 1944 noch nicht abgerechnet hätten« Demgemäß verlangt er mit der Klage zunächst Auskunft über die Erträgnisse der Filialen in diesen beiden Jahren und die Verurteilung der Beklagten, und .zwar im Verhältnis von 6 s 5 - das ist das interne Beteiligungsverhältnis der beiden Beklagten zueinander - auf Zahlung von 30 # der 150«00p EM übersteigenden Erträgnisse der Filialen in diesen beiden Jahren* Weiterhin hat
V
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er vorgetragen - und auch das ist unstreitig - , daß nach den im Rechtsstreit vorgelegten und finanzamtlich anerkannten Bilanzen die Zweigniederlassungen der Heinrich KG im Jahre 1950 einen Gewinn von 174*.079.?45 DM erzielt hätten« Der Kläger macht auf Grund des § 4 des Auseinandersetzungsvertrages eine Gewinnbeteiligung von 30 # aus einem Betrag von 24.079? 45 DM geltend und hat demgemäß insoweit mit der Klage die Verurteilung der Beklagten— wieder im Verhältnis von 6 z 5 - von 3«940,28 DM (Beklagter zu 1) und von 3*283*57 DM (Beklagter zu 2) verlangt«
Gegenüber den Klaganträgen für die Jahre 1943 und 1944 machen die Beklagten geltend, daß sie insoweit zur Auskunftserteilung nicht in der Lage seienj. weil alle hierfür erforderlichen Unterlagen in	verblieben
 und für sie unerreichbar seien« Es seien für diese Jahre
»
auch keine finanzamtlich anerkannten Steuerbilanzen vorhanden; vor dem Zusammenbruch hätten diese nicht mehr erstellt werden können und nach dem Zusammenbruch seien alle Bilanzen von den Sowjet zonalen Dienststellen verworfen worden, um eine Grundlage für die beabsichtigte Konfiskation der dortigen Betriebe zu erhalten« Die in den letzten Kriegsjahren erzielten Gewinne seien dann auch alle beschlagnahmt worden, so daß der Kläger für diese Zeit keine Ansprüche mehr habe« Gegenüber dem Klaganspruch für das Jahr 1950 machen die Beklagten u« a« geltend, daß insoweit die Geschäftsgrundläge entfallen sei« Die von ihnen in der Bundesrepublik betriebenen Unternehmen hätten mit den seinerzeit übernommenen Filialen der UVAG überhaupt nichts mehr zu tun« Grundlage für die Gewinnbeteiligung des Klägers sei die Weiterbelieferung mit den von der UVAG herausgegebenen Familienzeitschriften, der Fortbestand der Abonnentenversicherung und das mit ihr verbundene Inkasso gewesen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen*
In der Berufungsinstanz haben die Beklagten gegenüber den Zahlungsansprüchen des Klägers noch hilfsweise aufgerechnet und zur Begründung ihrer angeblichen Gegenforderung vorgetragen, daß der Kläger Ende 1954 und Anfang 1955 mit den beiden an der Abonnentenversicherung der UVAG beteiligten Versicherungsgesellschaften einen gerichtlichen V' Vergleich geschlossen habe» In diesem Vergleich sei ihm von den beiden Versicherungsgesellschaften unter Billigung der . für diese Gesellschaften maßgeblichen Länder eine Entschädigung für die frühere Abonnentenversicherung von je 200o00Ö DM zugesagt worden» Mach § 9 des Auseinandersetzungsvertrages gebühre ihnen hierfür ein Anteil von 20 also 8O0OOQ DM»
Der Kläger ist dieser Auffassung in eingehenden Hechtsausführungen entgegengetreten und hat nunmehr unter Erweiterung seines ursprünglichen Klagantrags auch noch die Fest-stellung begehrt, daß den Beklagten kein Anspruch auf Beteiligung von 20 # der ihm von den Versicherungsgesellschaften gezahlten Entschädigung zustehe»
Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und auch die Feststellungsklage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten»
Entscheidungsgründe t I« Klaganträge für die Jahre 1943 und 1944»
Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Anspruch des Klägers auf Erteilung von Auskunft über die Ertragnisse der Filialen in den Jahren 1943 und 1944 entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schon daran schein
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tere, daß es den Beklagten angesichts der politischen Verhältnisse in	nicht	mehr	möglich ist, vom dortigen
 Finanzamt anerkannte Bilanzen für diese Jahre vorzulegen«
Dabei erkennt das Berufungsgericht durchaus zutreffend, daß an diesem Umstand ein etwaiger Zahlungsanspruch des Klägers nicht scheitern könne, sondern daß dann die Höhe der etwaigen Gewinnbeteiligung des Klägers nach den zwar finanzamtlich nicht anerkannten, aber doch auf ihre Bichtigkeit nachprüfbaren und nachgeprüften Bilanzen errechnet oder daß die Gewinnbeteiligung des Klägers, falls auch solche Bilanzen nicht mehr erstellt werden könnten, im Wege der Schätzung ermittelt werden müßte«
Sodann legt das Berufungsgericht dar, daß der Auskunft s- und Zahlungsanspruch des Klägers jedoch daran scheitere, daß nach der glaubwürdigen Aussage eines vernommenen Zeugen von den Beklagtenjin den Jahren 1943 und 1944 praktisch kein Gewinn erzielt worden sei« Denn alle in diesen Jahren ”nach außen erzielten Gewinne” seien von den sowjetzonalen Machthabern einfach kassiert worden, ehe sie noch bilanzmäßig hätten erfaßt werden können« Das Berufungsgericht meint, daß eine Bilanz, die einen solchen Verlust durch Enteignung einfach ignorieren würde, nicht Grundlage für eine Berechnung der Beteiligung des Klägers an Gewinnen sein könnteo
 Gegen diese Ausführungen wendet sich die Bevision mit Recht«
Entscheidend für die hier in Betracht kommende Beurteilung ist der Umstand, daß nach den bisher nicht wir dersprochenen Behauptungen des Klägers in den Jahren 1943 und 1944 von der Heinrich Ho^Ml jeweils Gewinne über jährlich 150«000 BM hinaus erzielt worden sind und daß die Verluste dieser Firma durch die Enteignungsmaßnahmen

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der sowjetzonalen Machthaber erst im Jahre 1945 (und vielleicht auch später) eingetreten sind«, Bei dieser Sachlage ist es nicht möglich, die in den Jahren 1943 und 1944 erzielten Gewinne mit den im Jahre 1945 erlittenen (Substanz)-Verlusten zu kompensieren und so einen Gewinnanspruch des Klägers auch für die Jahre 1943 und 1944 zu verneinen» Dabei ist es auch ohne Bedeutung, daß im Zeitpunkt, in dem die Verluste durch die Bnteignungsmaßnahmen der sowjetzonalen Machthaber eintraten, die Bilanzen für die Jahre 1943 und 1944 noch nicht erstellt waren. Wenn einem Dritten an den Erträgnissen eines gewerblichen Unternehmens eine Gewinnbeteiligung nach Maßgabe der Jahresbilanzen eingeräumt wird, so sind die für die Erstellung der Bilanzen vorgesehenen Zeiträume grundsätzlich selbständig in dem Sinn, daß lediglich für diesen Zeitraum abgerechnet werden muß und dabei nicht ein vor oder nach diesem Zeitraum eingetre-. teuer Verlust berücksichtigt werden darf» Das bedeutet, daß ein etwaiger Gewinnanspruch des Klägers für die Jahre 1943 und 1944 grundsätzlich nicht dadurch entfallen kann, daß der in diesen Jahren erzielte Betriebsgewinn mit einem vorher oder nachher eingetretenen Verlust verrechnet wird»
Die für die Jahresbilanzen maßgeblichen Zeiträume sind grund sätzlich selbständig abzurechnen» Der Umstand, daß in dem Zeitpunkt, in .dem*der Verlust eingetreten ist, die Bilan-zenfür das geschäftlich erfolgreiche Geschäftsjahr noch nicht erstellt waren, ist ohne Bedeutung, weil dadurch der jeweils selbständige Abrechnungszeitraum nicht diesen Charakter verlieren kann* Das ist für vorher eingetretene Verluste ganz offensichtlich, weil diese dann stets berücksichtigt werden könnten, gilt aber in der' gleichen Weise auch für die nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum eingetretenen Verluste» Dabei bedarf es im vorliegenden Pall keiner Entscheidung, ob unter Umständen bei den Personalhandelsgesellschaften - bei den Kapitalgesellschaften gelten in dieser Hinsicht mit Rücksicht auf die Erhaltung des Grundkapitals andere Grundsätze (für die AG vgl» Pischer
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 Großkomm* AktG § 52, 29; für die GmbH Hachenburg-Schilling Komm* GmbHG § 30 Nr*. 20 f) - etwas anderes gilt, wenn bei Aufstellung der Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr in dem neuen Geschäftsjahr ein einschneidender Verlust eingetreten isto Es ist immerhin denkbar, daß in einem solchen Fall das Verlangen eines Gesellschafters auf Auszahlung seines Gewinnanteils für das vorausgegangene Geschäftsjahr mit seiner allgemeinen Treuepflicht in Widerspruch steht und deshalb unbegründet ist (vgl* dazu Hueck, Bas Recht der offenen Handelsgesellschaft § 17 III, 3)o Für den etwaigen Anspruch des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung für die Jahre 1943 und 1944 kommen jedenfalls derartige, aus einem Gesellschaftsverhältnis herrührende Einschränkungen seines Anspruchs nicht in Betrachto Für seinen Anspruch gelten lediglich etwaige Einschränkungen aus dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB oder der Vertragshilfe, für deren Vorliegen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend
 Hach alledem kann das Berufungsurteil in diesem Funkt nicht aufrechterhalten werden«, Eine abschließende Entscheidung ist dem erkennenden Senat insoweit nicht möglichEs bedarf noch der tatsächlichen Feststellung, ob und inwieweit den Beklagten über ihre bisherigen Angaben hinaus die von dem Kläger verlangte Auskunft möglich ist oder nicht d Verneinendenfalls wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auf Grund der bisherigen - allein möglichen - Angaben eine Schätzung (§ 287 ZPO) vornehmen müssend
 Ild Zahlungsansprüche für das Geschäftsjahr 1950«
Bas. Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Kläger eineii Anspruch auf Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 1950 nicht geltend machen könne, weil die Geschäftsgrundlage für die Regelung nach § 4 des Aus einander set-
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zungsvertrages nachträglich entfallen sei* Dabei legt das Berufungsgericht dar, daß zunächst einmal der Weiterbezug der Zeitschriften der UVAG ein wesentlicher Bestandteil der von beiden Parteien angenommenen Grundlage des Rechtsgeschäfts gewesen sei, daß sich aber die Beklagten auf den Portfall des Zeitschriftenbezuges und auch auf das Verbot der Abonnentenversicherung nicht-berufen könnten, um damit eine Freistellung von ihrer Verpflichtung nach § 4 des Auseinandersetzungsvertrages herbeizuführen* Denn insoweit sei zu berücksichtigen, daß die Parteien in § 9 des Auseinandersetzungsvertrages diese Möglichkeit - Einstellung der Verlagstätigkeit und Verbot der Abonnentenversicherung -ins Auge gefaßt und hierfür eine besondere Regelung, und zwar nicht die Freistellung der Beklagten von ihrer Verpflichtung nach § 4/ vorgesehen hätten*
Bach Auffassung des Berufungsgerichts war aber noch ein weiterer Umstand Vertragsgrundlage für die Regelung in § 4 des.Auseinandersetzungsvertrages* Hach Meinung des Berufungsgerichts haben die Parteien für den Fall eines Verbots der Abonnentenversicherung damit gerechnet, daß dann wenigstens die von den Abonnenten gleichzeitig mit dem Zeitungsbezug eingegangenen Versicherungsverpflichtungen aufrechterhalten blieben und den Zeitschriftenvertrieben das Inkasso der Versicherungsbeiträge verbleiben würde* Ferner habe man damit gerechnet, daß die von den Beklagten übernommenen Filialen auf diese Weise noch eine erhebliche Rendite haben würden; an dieser Rendite habe der Kläger durch seinen Gewinnanspruch nach § 4 des Aus einander set-zungsvertrages beteiligt bleiben sollen* In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht sodann an Hand tatsächlicher Feststellungen dar, daß in diesem Funkt die Geschäft sgrundlage für die Regelung des § 4 des Auseinandersetzungsvertrages entfallen sei*
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Diese Ausführungen greift die Revision mit einer Reihe verfahrensrechtlicher Rügen an«. Der Sachverhalt nötigt nicht, sämtliche dieser Rügen auf'ihre Berechtigung zu prüfen, weil bereits eine dieser Rügen in Verbindung mit einer, zweiten begründet ist und zur Aufhebung des Berufungsurteils auch in diesem Funkt nötigt*
Die Revision macht im Anschluß an die Ausführungen des Berufungsgerichts geltend, daß es außerhalb jeder denkgesetzlich möglichen Vorstellung stehe, daß die Parteien zwar, wie § 9 des Auseinandersetzungsvertrages ergebe, an eine Bar ent Schädigung für die Aufgabe der Abonnentenversicherung gedacht hätten, sich aber gleichwohl vorgestellt haben sollten, daß den Zeitschriftenvertrieben das Inkasso der Versicherungsbeiträge erhalten bleiben würde* Bei der Beurteilung dieser Revisionsrüge kann zwar nicht gesagt werden, daß es sich hierbei um eine denkgesetzlich unmögliche Vorstellung gehandelt hat* Dagegen ist aber der von ' der Revision aufgegriffene Gesichtspunkt ein solcher, den das Berufungsgericht bei seiner tatsächlichen Würdigung hätte berücksichtigen müssen» Das war um so mehr notwendig, als die 20 #Lge Beteiligung der Beklagten an dieser Barentschädigung dafür spricht, daß die Beklagten nach den Vorstellungen der Parteien durch das Verbot der Abonnentenversicherung gleichfalls eine erhebliche Einbuße erleiden würden, und es naheliegt, daß die vorgesehene Entschädigung für diese Einbuße den ganzen Verlust der Beklagten durch das Verbot der Abonnentenversicherung, also auch die Einbuße durch den Verlust des Inkassos, ausgleichen sollte* Jedenfalls müssen bei den hier gegebenen Verhältnissen schon greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Parteien zwar mit dem Verbot der Abonnentenversicherung gerechnet und hierfür die ins Gewicht fallende Beteiligung der Beklagten an einer Barentechädxgung vorgesehen, daß sie aber gleichwohl an den Verbleib des Inkassos bei den Filia-
len als Grundlage ihres Vertrages geglaubt haben sollten. Das hätte das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen müssen«
Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den von ihm als unwidersprochen bezeichnten Vortrag des Klägers verwertet, wonach die Parteien davon ausgegangen seien, daß den Filialen eine erhebliche Rendite verbleiben würde, wenn sie das Inkasso für die Versicherungsbeiträge behielten, und daß der Kläger an dieser Rendite nach Maßgabe des § 4 hätte beteiligt bleiben sollen, so ist auch das unrichtige Wie die Revision mit Recht hervorhebt, ist dieser Vortrag von den Beklagten nicht unwidersprochen geblieben .{vgl® Schriftsatz der Beklagten vom: 5«. Oktober 1955 - $• 4 -Bio214 ö0» Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers der Verbleib des Inkassos die Geschäftsgrundlage für den Gewinnbeteiligungsanspruch des Klägers gebildet habe. Für die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hätte . der Vortrag des Klägers höchstens einen Anhaltspunkt geben können. Das enthob das Berufungsgericht aber nicht der Pflicht, sich im einzelnen mit der Frage auseinanderzusetzen, warum diesem Vortrag des Klägers gegenüber den vorstehend bezeichneten Gesichtspunkten das entscheidende Gewicht zukommt»
Ferner konnte das Berufungsgericht zu seiner rechtlichen Beurteilung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage und zu der daraus gezogenen rechtlichen Folgerung nicht gelangen, ohne zu der Frage Stellung zu nehmen, welche Bedeutung und welche rechtliche Tragweite dem in dem Auseinandersetzungsvertrag ausgesprochenen Verzicht der Beklagten auf sämtliche Einreden und die ihnen etwa zustehenden Anfechtungsrechte zukommt® Denn es läßt sich nicht von vorn-
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heroin die Möglichkeit ausschließen, daß dieser Verzicht der Beklagten auch für den Einwand des Wegfalls der Geschäft sgrundlage von Bedeutung ist« Bas wäre zu bejahen, wenn die Parteien damit alle Einwendungen erfassen wollten? die sich aus den damals unsicheren Verhältnissen Uber die weitere Gestaltung der Abonnentenversicherung in der Zukunft ergeben könnten, die Beklagten also dieses Risiko auf sich nehmen wollten*
Somit kann das Berufungsurteil auch in diesem Punkt nicht aufrechterhalten bleiben; es bedarf unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte einer erneuten tatsächlichen WUrdigung der hier in Betracht kommenden Umstände.«
XIIc Die Feststellungsklage*
Bie in zweiter Instanz erhobene Peststellungsklage hält das Berufungsgericht für unzulässig, weil dem Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung der Beklagten nach Maßgabe des § 9 des Auseinandersetzungsvertrages nicht zuzubilligen sei«. Diese Auffassung begründet das Berufungsgericht damit, daß die Beklagten mit einer solchen Forderung nur hilfsweise gegen die Klagforderung aufgerechnet hätten und mit keinem Wort hätten durchblicken lassen, daß sie im Falle der Abweisung der Klage daran dächten, diese Forderung selbständig gegen den Kläger geltend zu machen«,
Ber Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten«> Nach allgemeiner Auffassung genügt zur Annahme eines rechtlichen Interesses an der Erhebung einer negativen Feststellungsklage, wenn sich der Prozeßgegner einer Forderung gegen den Feststellungskläger auch nur wörtlich berühmt. Bas ist hier in dem von der Revision angeführten Schriftsatz der
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Beklagten vom 22. Juli 1955 mit einer zweifelsfreien Deutlichkeit geschehen. Schon das begründet für den Kläger eine Unsicherheit seiner Rechtslage gegenüber den Beklagten oder einen Zustand begründeter Besorgnis der Gefärdung, die nach feststehender Rechtsprechung für das rechtliche Interesse an der Erhebung einer negativen Feststellungsklage ausreichend ist. Darüber hinaus ist eine Geltendmachung der Forderung nicht erforderlich, wie das übrigens hier durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung sogar geschehen ist.
Die Ausführungen der Beklagten in dem angeführten Schriftsatz geben darüber hinaus auch keinerlei Anhaltspunkte für die tatsächliche Annahme, daß sie sich nur für die hilfsweise erklärte Aufrechnung dieser Forderung berühmen wollen Eine solche einschränkende Erklärung haben sie nicht abgegeben, so daß der Kläger nach objektiver Beurteilung auch weiterhin damit rechnen muß, daß die Beklagten in irgendeinem Zusammenhang auf diese Forderung zurückkommen konnten«
Damit ist das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm erhobenen Feststellungsklage dargetan, so daß das Berufungsgericht diese nicht als unzulässig abweisen durfte. Demgemäß unterliegt das Berufungsurteil auch zu diesem Punkt der Aufhebung.
Rach alledem*muß das Berufungsurteil im ganzen Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
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werden, das dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat»
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