Des weiteren sei die Beklagte auch ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden zur Ersatzlieferung verpflichtet, weil die Motorwalze untergegangen sei und die Beklagte die Haftung für den zufälligen Untergang nach § 11 EMV übernommen habe. Berner hat sie behauptet, daß der Verlust der Motorwalze dadurch eingetreten sei, daß das Wiederaufbauamt in Nordhausen, also eine deutsche Dienststelle, das Gerät für deutsche Bauvorhaben eingesetzt und anderen deutschen Unternehmern zur Benutzung zugeteilt habe. Die Beklagte habe im Rahmen des § 282 BGB ihrer Beweispflicht für den fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem hervorgetretenen Schaden genügt, nachdem sich in der Beweisaufnahme eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben habe, daß beide Parteien damals nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätten, die Walze entweder mit eigener Kraft auf der Landstrasse oder auf Grund einer Sperr-Aus-nahmegenehmigung mit der Bahn nach Lübeck oder nach eiiiem . Gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Klägerin ist es Aufgabe der Beklagten, darzutun und zu beweisen, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht auf Umständen beruht, die sie selbst.zu vertreten hat (§ 282 BGB)• Hierbei steht es der Beklagten frei, entweder den Beweis dafür zu führen, daß sie an der eingetretenen Unmöglichkeit der Rückgabe kein Verschulden treffe, oder den Beweis dafür.zu führen, daß ihr eigenes Verhalten für den Verlust nicht ursächlich gewesen sei (Leonhard Beweislast 2. Dabei dürfen in Obereinstimmung mit den Ausführungen in den Motiven zu dem BGB (Bd 2 S 47) und der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGB 74, 344; 120, 69; Recht 1924 Hr 1214) an diese Beweisführung nicht zu.strenge Anforderungen gestellt werden. Es ist daher zutreff end ,■ wenn, in der Rechtsprechung für den Entlaätungsbeweis im allgemeinen nicht schon die Darlegung der'blossen Möglichkeit, sondern die Darlegung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit als notwendig, aber auch als ausreichend dafür angesehen wird,., um im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung die Überzeugung des Tatrichters, dafür begründen zu können,, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht auf Umständen beruht, die der herausgabepflichtige Schuldner zu vertreten hat. Diesen rechtlichen'Anforderungen bei der Anwendung des § 282 BGB genügen entgegen der Meinung der Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen eine schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht seitens der Beklagten nicht angenommen werden könne. Das Berufungsgericht hat im einzelnen auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme dargelegt, daß unter Berücksichtigung der i Verhältnisse in den letzten Monaten-vor dem Zusammenbruch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß die Klägerin die Hotorwalze nicht mehr auf der Bahn aus dem Gebiet des Südharzes nach Lübeck oder einem anderen sicheren Ort hätte transportieren lassen können. Biese Barl'egungen stellen eine ausreichende.Grundlage dar für die Bildung der tat-richterlichen- Überzeugung, daß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch bei einer rechtzeitigen Mitteilung seitens der Beklagten, daß sie die Walze nicht benötige, diese nicht mehr aus dem Gebiet des Südharzes hätte zurücktransportiert und sie damit vor dem Verlust hätte bewahrt werden können. 2.) Bes weiteren legt das Berufungsgericht dar, daß auch eine Haftung der Beklagten aus\§ 11 EMV nicht bejaht werden könne. Bagegen scheide eine Haftung aus, wenn die.Motorwalze, wie die Beklagte behauptet hat, von einer deutschen Bienststelle beschlagnahmt und deutschen Unternehmern zur Burchführung von Bauaufgaben zugewiesen sei. Der er-keimende Senat.hat bereits in seinem vorausgegangenen Urteil ausgeführt, daß es nach § 282 BGB Aufgabe der Beklagten sei, darzutun und zu beweisen, daß die Motorwalze unter Umständen verloren gegangen sei, die sie nach § 11 EMV nicht zu vertreten habe. Dieser Darlegungspflicht ist sie durch ihre Behauptung nachgekommen, daü die Walze von der deutschen Verwaltung in der Ostzone beschlagnahmt worden sei, weil eine solche Beschlagnahme nicht einen Untergang der Walze im Sinne des § 11 EMV darstellen und daher ihre Haftung*aus § 11 EMV nicht begründen würde. Sie hat, abgesehen von ihrer reinen Behauptung, die von der Klägerin bestritten worden ist, bisher nichts weiter dafür vorgebracht, daß nun auch tatsächlich die Walze von der deutschen Ostzonenverwaltung beschlagnahmt worden sei. Nach der bisherigen Sachlage spricht lediglich eine Möglichkeit, nicht aber.eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die.Motorwalze unter den von dey Beklagten behaupteten Umständen verloren gegangen ist. Die Erleichterungen, die der beweispflichtigen Beklagten bei ihrer Beweisführung im Rahmen des § 282 BGB gebühren, dürfen nicht dazu führen, daß sie überhaupt ihrer Beweispflicht enthoben wird und nur einen möglichen Sachverhalt zu behaupten braucht, bei dessen Vorliegen ihre Haftung entfallen würde. Eine dahingehende Rechtsauffassung würde im praktischen Ergebnis zu einer Aufhebung des § 282 BGB führen und hier der Klägerin die Beweispflicht für die näheren Umstände bei dem Verlust der Motorwalze aufbürden. Es müssen bei der Anwendung des § 282 BGB stets unstreitige, offenkundige oder bewiesene konkrete Umstände vorliegen, die nach der allgemeinen Bebenserfahrung die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß die Unmöglichkeit der Herausgabe auf Umständen beruht, die der Jierausgabepflichtige Schuldner nicht zu vertreten hat. Diese Umstände schlieosen in keiner Weise aus, daß die Walze, wie die Klägerin meint, von den Russen beschlagnahmt und abtransportiert worden ist, zu demal der Schaden an der Motorwalze nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur geringfügig' gewesen ist und auch nach der Behauptung der Beklagten eine baldige Inbe- % triebnahme durch die deutsche Verwaltung nicht ausgeschlos- der Walze dartun kann - ln dem voraus gegangenen Revisionsverfahren hatte sich die Revision im Zusammenhang mit ihrer Rüge aus § 139 ZPO auf die Möglichkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts berufen und dabei auch auf dahingehende Feststellungen des Landgerichts Hamburg in einem gleichliegenden Rechtsstreit hingewiesen (vgl dazu Bl 11 ff GÄ) so wird sie die Folgen des von ihr nicht geführten Bev/eises zu tragen haben.
Vyw > /ft * 2368 010 ■*y -x/'J Für daa Nachschlagewerk and die Amtliche -Sammlung. » ' '>4 % % Gesetzt BGB § 282 . Rechtesatz: An die Baweispflicht des heraus£abepflichtigen Schuldners nach § 282 BGB dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es genügt hierfür im allge- ✓ ' meinen die Feststellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, daß der Schuldner die Unmöglichkeit der Rück-gäbe nicht'zu vertreten hat. Andererseits reicht hierfür aberTi nichf’Sie Darlegung einer dahingehenden Möglichkeit aus, weil anderenfalls die Beweislastvorschrift des § 282 BGB^ . weitgehend gegenstandslos werden würde. ' * # / Aktenzeichen» II ZR 67/52 OLG Schleswig Urteil des BGH’vom 12.November 1952 ■ /Jt 7\» - > kJ y$ : ■>4 / II ZR 67/52 Verkündet am 12. November 1952 •Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Emil M , allee Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Otto F. KflHHHI , PBBMBB, MflBjfcstr. 4P? Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* November 1952 unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Fischer, Artl und Br. Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5- Februar 1952 auf-gehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen b Tatbestand: Die Beklagte: mietete von der Klägerin nach den Bedingungen des. Einheitsmietvertrages für Eaugeräte am 22. Juni 1944 eine Motorwalze 14 to Deutz-Kemna und setzte diese auf ihrer Baustelle in Jolffleben/Südharz ein. Nach dem Einmarsch russischer Truppen im*Juli 1945 verlor die Beklagte die Verfügungsmacht Über ihre Baustelle und damit auch über die gemietete Motorwalze. Die Klägerin hat von der Beklagten die Lieferung einer gleichwertigen Motorwalze verlangt. Sie hat vorgetragen, daß die Beklagte infolge eigenen Verschuldens Cie Motorv/alze nicht rechtzeitig noch vor dem Zusammenbruch zurückgegeben und sich’ infolgedessen ausser Stande gesetzt habe, nunmehr ihrer Rückgabepflicht nachzukoomen. Des weiteren sei die Beklagte auch ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden zur Ersatzlieferung verpflichtet, weil die Motorwalze untergegangen sei und die Beklagte die Haftung für den zufälligen Untergang nach § 11 EMV übernommen habe. Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten. Sie hat dargelegt, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht auf ihrem Verschulden beruhe. Berner hat sie behauptet, daß der Verlust der Motorwalze dadurch eingetreten sei, daß das Wiederaufbauamt in Nordhausen, also eine deutsche Dienststelle, das Gerät für deutsche Bauvorhaben eingesetzt und anderen deutschen Unternehmern zur Benutzung zugeteilt habe. . . Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben, weil das . Berufungsgericht die rechtlich erheblichen Behauptungen der Beklagten über den Verlust des Geräts nicht berück-' sichtigt hatte* dabei ist das Berufungsgericht darauf hingewiesen worden, daß bei der Berücksichtigung dieser Behauptung die Beweislastregel des § 282 BGB zu beachten seih werde. In der erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.* Ents cheidungsgründ e t 1.) Das Berufungsgericht legt dar,.daß die Klägerin, gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung ihrer Rückgabepflicht habe*. Zwar müsse unter Umstanden eine schuldhafte Verletzung der Mieterpflichten seitens der Beklagten darin erblickt werden, daß sie der Klägerin nicht mitgeteilt habe, daß sie - die Beklagte - die Walze seit Januar 1945 nicht mehr benötige. Jedoch müsse der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser etwa schuldhaften Verletzung.der Vertragspflichten und dem eingetretenen Verlust verneint werden. Die Beklagte habe im Rahmen des § 282 BGB ihrer Beweispflicht für den fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem hervorgetretenen Schaden genügt, nachdem sich in der Beweisaufnahme eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben habe, daß beide Parteien damals nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätten, die Walze entweder mit eigener Kraft auf der Landstrasse oder auf Grund einer Sperr-Aus-nahmegenehmigung mit der Bahn nach Lübeck oder nach eiiiem . anderen sicheren Ort zu bringen. Diese Ausführungen, die die Revision angreift, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Klägerin ist es Aufgabe der Beklagten, darzutun und zu beweisen, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht auf Umständen beruht, die sie selbst.zu vertreten hat (§ 282 BGB)• Hierbei steht es der Beklagten frei, entweder den Beweis dafür zu führen, daß sie an der eingetretenen Unmöglichkeit der Rückgabe kein Verschulden treffe, oder den Beweis dafür.zu führen, daß ihr eigenes Verhalten für den Verlust nicht ursächlich gewesen sei (Leonhard Beweislast 2. Aufl 1926 S 326). Dabei dürfen in Obereinstimmung mit den Ausführungen in den Motiven zu dem BGB (Bd 2 S 47) und der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGB 74, 344; 120, 69; Recht 1924 Hr 1214) an diese Beweisführung nicht zu.strenge Anforderungen gestellt werden. Man kann im Anwendungsbereich des § 282 BGB nach der Hatur der Sache nicht verlangen, daß der Schuldner stets den Umstand beweisen muß, der die unverschuldete Unmöglichkeit herbeigeführt hat. Denn dazu wird er vielfach überhaupt nicht in der Lage sein, da völlige Gewissheit nach der Hatur der Dinge in solchen Bällen häufig nicht zu erbringen ist. Es kommen hier dieselben Gesichtspunkte zur Anwendung, die die Rechtsprechung für den Beweis negativer ÜJatsächen im allgemeinen aufgestellt hat (vgl dazu RG Gruch 62,657). So wie hier muß man sich auch im Anwendungsbereich des § 282 BGB bei der Beweisführung des beweispfliehtigen Schuldners im allgemeinen damit begnügen, daß dieser die. Umstände widerlegt, die entweder für sein Verschulden oder für die Ursächlichkeit seines Verhaltens mit der eigetretenen Unmöglichkeit der Rückgabe sprechen. Andererseits dürfen jedoch, wie das Reichsgericht ebenfalls schon zutreffend hervorgehoben hat (BRR 1937, 497), die Anforderungen an den Entlastungsbeweis des Schuldners nicht so gering bemessen -5: werden, daß praktisch die Eolgen für die. fehlende Möglichkeit einer Aufklärung der Umstände,, die zur Unmöglichkeit der Rückgabe geführt haben, den Gläubiger treffen. Es ist daher zutreff end ,■ wenn, in der Rechtsprechung für den Entlaätungsbeweis im allgemeinen nicht schon die Darlegung der'blossen Möglichkeit, sondern die Darlegung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit als notwendig, aber auch als ausreichend dafür angesehen wird,., um im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung die Überzeugung des Tatrichters, dafür begründen zu können,, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht auf Umständen beruht, die der herausgabepflichtige Schuldner zu vertreten hat. Diesen rechtlichen'Anforderungen bei der Anwendung des § 282 BGB genügen entgegen der Meinung der Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen eine schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht seitens der Beklagten nicht angenommen werden könne. Das Berufungsgericht hat im einzelnen auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme dargelegt, daß unter Berücksichtigung der i Verhältnisse in den letzten Monaten-vor dem Zusammenbruch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß die Klägerin die Hotorwalze nicht mehr auf der Bahn aus dem Gebiet des Südharzes nach Lübeck oder einem anderen sicheren Ort hätte transportieren lassen können. Hierzu sei eine Sperrausnah^egenehmigung notwendig gewesen und die Klägerin habe selbst nicht behauptet, daß sie*eine solche besessen habe oder eine solche damals hätte erlangen kön-. nen. Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß es unwahrscheinlich sei, daß die Klägerin damals die leicht schadhafte Walze mit eigener Kraft - die Walze konnte in der Stunde nur 3,8 km, bergan sogar nur 2 km zurücklegen - bei dem hohen'Materialverschleiß, bei den für Wehrmachts-und HUstungszwecke stark beanspruchten Landstrassen sowie bei der erhöhten Fliegergefahr nach Lübeck oder einem anderen Ort hätte in Sicherheit bringen können, sind von Rechtsirrtum nicht beeinflußt. Biese Barl'egungen stellen eine ausreichende.Grundlage dar für die Bildung der tat-richterlichen- Überzeugung, daß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch bei einer rechtzeitigen Mitteilung seitens der Beklagten, daß sie die Walze nicht benötige, diese nicht mehr aus dem Gebiet des Südharzes hätte zurücktransportiert und sie damit vor dem Verlust hätte bewahrt werden können. Wenn die Revision nunmehr noch vortrügt, daß die Klägerin u.ü. noch nach dem Zusammenbruch, aber vor dem Einmarsch der russischen Truppen in das Gebiet der Provinz Sachsen die Möglichkeit zu einem Rücktransport der Walze gehabt habe, so handelt es sich dabei um einen neuen Tat-sadhenvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. 2.) Bes weiteren legt das Berufungsgericht dar, daß auch eine Haftung der Beklagten aus\§ 11 EMV nicht bejaht werden könne. Eine solche Haftung setze voraus, daß die Motorwalze untergegangen sei, wobei ein solcher Untergang nur angenommen werden könne, wenn sie entweder zerstört oder endgültig in Feindeshand gefallen sei. Bagegen scheide eine Haftung aus, wenn die.Motorwalze, wie die Beklagte behauptet hat, von einer deutschen Bienststelle beschlagnahmt und deutschen Unternehmern zur Burchführung von Bauaufgaben zugewiesen sei. Bas Berufungsgericht meint, daß die Beklagte ihrer Entlastungspflicht gemäß § 282 BGB nachgekommen sei und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ««* ßmill»» WWW*PW’ .,w*.U*1sr-’V.‘ i i nachgewiesen habe, daß sie unter Berücksichtigung der in Betracht .kommenden Gesichtspunkte die Unmöglichkeit nicht zu vertreten habe. Die erneute.Verhandlung habe keinen weiteren Anhalt für den Verbleib der Walze ergeben. Es sei daher nach wie vor möglich, daß die .deutsche ^stzonenver-waltung sie entweder in eigene Benutzung genommen oder einem dortigen deutschen Unternehmer zugeteilt habe. Ein solcher Sachverhalt sei auch ziemlich wahrscheinlich, weil - ' * ' « die Walze schwer .über grössere Strecken zu befördern und zur Zeit des, Abhandenkommens nicht einmal ,betriebsfähig gewesen sei. . Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Bevision sind :begrUndet. Der er-keimende Senat.hat bereits in seinem vorausgegangenen Urteil ausgeführt, daß es nach § 282 BGB Aufgabe der Beklagten sei, darzutun und zu beweisen, daß die Motorwalze unter Umständen verloren gegangen sei, die sie nach § 11 EMV nicht zu vertreten habe. Dieser Darlegungspflicht ist sie durch ihre Behauptung nachgekommen, daü die Walze von der deutschen Verwaltung in der Ostzone beschlagnahmt worden sei, weil eine solche Beschlagnahme nicht einen Untergang der Walze im Sinne des § 11 EMV darstellen und daher ihre Haftung*aus § 11 EMV nicht begründen würde. Dagegen ist die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ihrer Beweispflicht bisher nicht nachgekommen. Sie hat, abgesehen von ihrer reinen Behauptung, die von der Klägerin bestritten worden ist, bisher nichts weiter dafür vorgebracht, daß nun auch tatsächlich die Walze von der deutschen Ostzonenverwaltung beschlagnahmt worden sei. Es ist i, daher auch schon in dem vorausgegangenen Urteil des erken- t 1 nenden Senats ausgesprochen worden, daß eine weitere Auf- F ‘ V - a - & r 1 i I/ klärung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Behauptungen der Beklagten, aber auch unter Berücksichtigung der Beweislastvorschrift des § 282 BGB erforderlich sei. Nach der bisherigen Sachlage spricht lediglich eine Möglichkeit, nicht aber.eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die.Motorwalze unter den von dey Beklagten behaupteten Umständen verloren gegangen ist. Eine solche Möglichkeit reicht aber nach den vorstehenden Hechtsausführungen bei der Anwendung des § 282 BGB nicht aus, den Entlastungsbeweis. der Beklagten als geführt anzusehen. Die Erleichterungen, die der beweispflichtigen Beklagten bei ihrer Beweisführung im Rahmen des § 282 BGB gebühren, dürfen nicht dazu führen, daß sie überhaupt ihrer Beweispflicht enthoben wird und nur einen möglichen Sachverhalt zu behaupten braucht, bei dessen Vorliegen ihre Haftung entfallen würde. Eine dahingehende Rechtsauffassung würde im praktischen Ergebnis zu einer Aufhebung des § 282 BGB führen und hier der Klägerin die Beweispflicht für die näheren Umstände bei dem Verlust der Motorwalze aufbürden. Es müssen bei der Anwendung des § 282 BGB stets unstreitige, offenkundige oder bewiesene konkrete Umstände vorliegen, die nach der allgemeinen Bebenserfahrung die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß die Unmöglichkeit der Herausgabe auf Umständen beruht, die der Jierausgabepflichtige Schuldner nicht zu vertreten hat. Nur in einem solchen Pall liegt eine geeignete Grundlage dafür vor, daß die Annahme des Tatrichters im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung gerechtfertigt ist, daß'der Schuldner seiner Beweispflicht genügt hat. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine solche Schlußfolgerung schon aus dem Umstand ziehen zu können glaubt, daß die Walze nur schwer über grössere \ i % 'fl . .1 < _ 9 - Strecken zu befördern war und zur Zeit des Abhandenkommens * ' S m ' s nicht einmal betriebsfähig gewesen sei', so ist diese Folgerung nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wie die Revision mit Recht bemerkt, nicht gerechtfertigt. Diese Umstände schlieosen in keiner Weise aus, daß die Walze, wie die Klägerin meint, von den Russen beschlagnahmt und abtransportiert worden ist, zu demal der Schaden an der Motorwalze nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur geringfügig' gewesen ist und auch nach der Behauptung der Beklagten eine baldige Inbe- % triebnahme durch die deutsche Verwaltung nicht ausgeschlos- "* * % t ' ' sen hat. * 's ~ , « Das Berufungsurteil unterliegt somit wegen Verletzung des § 282 BGB der Aufhebung. Wenn die Beklagte nichts weiter über den Verbleib. der Walze dartun kann - ln dem voraus gegangenen Revisionsverfahren hatte sich die Revision im Zusammenhang mit ihrer Rüge aus § 139 ZPO auf die Möglichkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts berufen und dabei auch auf dahingehende Feststellungen des Landgerichts Hamburg in einem gleichliegenden Rechtsstreit hingewiesen (vgl dazu Bl 11 ff GÄ) so wird sie die Folgen des von ihr nicht geführten Bev/eises zu tragen haben. Dr. Ganter * Dr. Selowsky Dr. Fischer Dr.-Meyer Artl