rangen habe, daß die Beklagte ihm Grand zur fristlosen Kündigung gegeben, ihm also bis zu dem Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist, am 31« Dezember 1950, seine Bezüge wei berzubezahlen habe« Ferner stehe ihm nach § Die Beklagten bestritten die Dichtigkeit dieser Forderungen und machten geltend, der Kläger habe sich erhebliche Verstöße in der Geschäftsführung zu schulden können lassen, sodaß die Beklagten das Hecht zu seiner fristlosen Entlassung gehabt hättene Es sei festgestellt, daß der Kläger erhebliche Beträge unrichtig als Heisespesen verbucht habe, die in seine eigene lasche gegangen seien« Es sei daher eine gewisse Beschränkung der Selbständigkeit des Klägers durch die erfolgte Umwandlung der Firaa in die Kommanditgesellschaft berechtigt gewesen» Der Kläger habe keinen Grand zur fristlosen Kündigung gehabt. Die Provisionsansprüche seien unberechtigt, weil er solche gemäß der vertraglichen Regelung erhalten habe« Gehaltsrückstände bestünden nicht« • Der Kläger habe für das Jahr 1947 wegen anderweitiger Bezüge auf Gehalt ▼on der Beklagten verzichtet« Die nach § 6 des zitierten Vertrags verlangte Rente entfalle wer gen des geschäftsschädigenden Verhaltens des Klägers« Fürsorglich werde Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Spesenbeträge, wegen nicht abgezogener Lohnsteuer und als Ersatz für Auslagen geltend gemacht, die der Kläger für persönliche Angelegenheiten auf gewendet, aber der Firma zur Last geschrieben habe» Im Wege der Widerklage beantragte die Beklagte Es hat einen wichtigen Grund des Klägers zur fristlosen Kündigung verneint, dagegen erhebliche Pflichtwidrigkeiten desselben als erwiesen angesehen, auch die Ansprüche auf Schadensersatz wegen des ihm entgangenen Gehalts und Provision nicht als berechtigt anerkannt und schließlich auch den Anspruch auf Hente aus § 6 des Vertrages abgewiesen,.da diese keine selbständige Verpflichtung darstelle, sondern nur eine zusätzliche zu. Eine Zubilligung der Hente würde bei dem geschäftsschär-digenden Verhalten des Klägers' gegen Treu und Glauben verstoßen. April 1951 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Teilbetrag der ihm in § 6 des Vertrages von 194-6 zugeblillgten Hente ln Höhe von 11 545,51 DM zu zahlen. Der Kläger verlangt aufgrund seines mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) geschlossenen Anstellungsvertrages vom 18« November 1946 Schadensersatz gemäß § 628 Abs 2 BGB, weil er durch vertragswidriges Verhalten der Beklagten genötigt .worden sei, seine Stellung im Verlage der Beklagten zu 1) vorzeitig aufzugeben« Br macht geltend, daß ihm vom Sage seines Ausscheidens an seine Bezüge an Gehalt, Provision und außerdem gemäß § 6 des Vortrages vom 18« November 1946 die dort vorgesehene Rente von jährlich 12 000 Bll zustünden und fordert wegen dieser Ansprüche einen Teilbetrag von zunächst 20 000 BQ« Lr Kläger und der Beklagten zu 3) bestehen nicht« Sie war an den Vertrag vom 18« Hovenbor 1946 nicht beteiligt« zur Höhe der Haftsumme seiner Kommanditeinlage (§ 171 HGB)« Dieser Grundsatz greift aber dann nicht Platz, wenn der Kommanditist, seine Einlage zu dem Gesellschaftsvermögen geleistet hat« Das liegt hier vor«- Die Beklagte zu 3) hat gleichzeitig mit ihren Eintritt in die KG auch ihre Verpflichtung als Komman-. Da auch ein sonstiger Vcrpfllchtungsgrund der Beklagten zu 3), für die Ansprüche des Klägers, einzutre-ten, nicht ersichtlich ist, war daher das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es der Klage gegenüber der' Beklagten zu 3) stattgibt, aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des 'Landgerichts gegenüber der Beklagten zu 3) zurttckzuweisen» $ 6 des Vertrages dahin aus, der Kläger 'sei in jedem Palle seines vorzeitigen Ausscheidens berechtigt, die Rente von 12 000 DZX Jährlich,, also ab 1, Hai 1949 his 31« Dezember 1950 20 000 DH zu fordern» Diese Auslegung hält es deshalb für geboten, weil § 6 keinerlei Einschränkung für den Pall vorsehe, daß der Kläger sich Irgendwelche Vertragswidrigkeiten zuschulden kommen lasse oder sonst Grund zur vorzeitigen Kündigung gebe, und weil in § 6 nichts darüber gesagt sei, daß diese Rente entfalle, wenn der Kläger nach seinem vorzeitigen Ausscheiden anderweitigen Verdienst habe; da der Vertrag von geschäftlich und Juristisch gewandten Leuten gefertigt worden sei, 'ist nach Meinung des Berufungsgerichts anzunehmen, daß eine entsprechende Klausel über den Wegfall dieses Anspruchs für bestimmte Pälle auf genommen worden wäre, wenn die Rente nicht auf Jeden Pall als für die bisher vom Kläger dem Verlag geleisteten Dienste gewährt anzusehen wäre. erkannten Auslegungsregeln, daß der Sinn eines Vertrages stets aus der Gesamtheit der zusammengehörigen Vertragsbestimmungen zu ermitteln 1st, und daß die Auslegung eines Vertrags mit der Beweislast der einen oder anderen Partei nichts zu tun hat (RGRK Anm 3 zu § 157)« Im vorliegenden Falle enthalten die Erwägungen des Berufungsgerichts schon Insofern eine Bücke, als sie den § 6 des Vertrages vom 18» November 1946 nur für sich allein, nicht aber in Zusammenhang mit dem zu ihm gehörigen § 5 des Vertrages erörtern, der die Bauer des Vertrages und die Voraussetzungen der beiderseitigen Kündigungsreohte regelt« §§ 5 und 6 des Vertrages.lauten: • 0 Scheidet Herr.VfHüvor dem 31« Bezember 1950 aus, so erhält er in Anerkennung seiner Verdienste um den Verlag eine Rente von jährlich RM 12 000«—• umgelegt auf die restliche Zeit (vom Kündigungstermin bis 31« Bezember 1950) und zahlbar in'monatlichen Raten« n erbält er in Anerkennung seiner Verdienste um den Verlag eine Rente von Jährlich 12 000 H usw." lediglich auf das im vorhergehenden § 5 erwähnte vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Vertragsverhältnis zu beziehen ist. daß also die Rente nach § 6 dem Kläger nur zustehen sollte, v/enn er unter Einhaltung einer Kündigungsfris b von einem Jahr zu dem Schluß eines KelenderJahres kündigte und außerdem für einen geeigneten Nachfolger sorgte« daß der Kläger die Rente in jedem Falle seines vorzeitigen Ausscheidens und sogar dann erhalten Es ist anerkannten Rechtes, daß ein Dienstverpflichteter, der sich einer Pflichtverletzung schuldig macht, die den Vertragsgegner zur fristlosen Auflösung des Vertrages berechtigt, in aller Regel Jeden Anspruch aus dem Dienstverhältnis verliert, insbesondere dann, wenn seine Pflichtverletzung gegen die ihm obliegende Treupflicht verstößt (vgl RAG Dt R 39, 1527 und . Ergibt die vom Berufungsgericht vorzunehmende erneu- ' te Prüfung des Sachverhalts, daß dem Kläger Pflichtwid-rigkoiben der genannten Art zur Last zu legen sind, so würde daraus zu folgern sein, daß er grundsätzlich neben dem Anspruch auf Dionstlohn, auch diejenige auf Vergütung nach § 6 des Vertrages verwirkt hat, es sei denn, daß die insoweit'noch vorzunehmende Prüfung des Sachverhalts Umstände ergeben sollte, die ausnahmsweise diese Vergütung4 ganz oder zu dem Teil rechtfertigen könnten« Insbesondere könnte erwogen'werden, ob dem Kläger aus Billigkeitsgründen die volle Obergangsrente oder nur ein Teil davon zuzubilligen wäre« Es wäre nicht ausgeschlossen, daß sich zwar hinreichender Anlaß für die Beklagten feststellen ließe, das Dienstverhältnis zu beenden* daß aber trotzdem die ‘Würdigung der gesamten Umstände des Falles nicht notwendig den gänzlichen Wegfall des Obergangsgeldes zu bedingen brauchte, sondern als unbillige Härte für den Kläger erscheinen lassen könnte« würde dem Kläger nach § 628 Abs 2 BGB als Ersatz seines Schadens grundsätzlich dasjenige zustehen, was er bei den Beklagten erhalten haben würde, wenn der Jertr^gi*?Js zu dem 31« Dezember 1930 fortbestanden hätte« In diesem . Falle könnte er daneben aber, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht noch die Vergütung nach $ 6 verlangen« Denn es kann nicht zweifelhaft sein; daß, wenn der Kläger bis zu dem 31« Dezember 1950 die ihm vertraglich zuetehenden Gehalts- und Provisionsbezüge erhalten hätte, er daneben niemals in den Genuß der ln § 6 vorgesehenen Rente gekommen wäre« Hier wäre nur noch für eine Prüfung Raum, ob nach dem Killen der Vertragssohließen- Endlich wäre zu erörtern, ob dem Kläger nach dem ' Rillen der Parteien dann die Vergütung nach § 6 gebühren würde, wenn er zwar .einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt, dieser aber nicht ln einem vertragswidrigen Verhalten der Beklagten bestanden hätte« In einem solchen Palle, in welchem der Kläger zwar keinen Anspruch auf Gehalt und Provision hätte, wäre es denkbar, daß es dem Vertragswillen entspräche, ihn so zu stellen, als hätte er unter den Voraussetzungen des § 5 das Dienstverhältnis gekündigt« Die Fragen, ob die Beklagten durch ihr vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Klägers hervorgerufen haben, und ob dem Kläger schwere Pflichtverletzungen zur Last fallen, lassen sich nur bei Heranziehung des ganzen Prozeßstoffs beantworten« Sollte das Berufungsgericht bei Prüfung des gesamten Prozeßetoffes und auch derjenigen Einzelheiten, die es im angefochtenen Urteil ungeklärt gelassen hat, zu dem Ergebnis kommen, daß das Verhalten des .Klägers die weitere Aufrechterhaltung des Bienstver träges für die Beklagten nicht zu demutbar machte, so würde sich daraus ergeben, daß ihm deshalb gar kein Schaden entstanden ist, weil er seine Stellung durch eine Kündigung seitens der Beklagten verloren haben würde (Staudinger-Nipperdey Anm 50 zu § 623 BGB)» Aus den Umstande allein, daß die Beklagten dem Kläger nicht gekündigt haben, kann nicht gefolgert werden. daß sie ihn behalten wollten, und ihr Hecht, aus etwaigen Verfehlungen des Klägers die Folgerungen: zu ziehen, verwirkt haben« Vielmehr wäre dann zu prüfen, ob nicht die Beklagten den Kläger nur weiter beschäftigen wollten!
2367 039 r * K £L6L/_JS1 Verkündet am 31. Januar 1952 Hirth, Just.Angest. ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit !) 2) des Manfred pers. haftender Gesellschafter, ebenda, 31 d-?r Margot MflBl, verehelichte Tesch. früher München, Gfl^straßefl^ jetzt UflHHHHHÜB» SfllBstraße (■), der Firma Textilberichte EG in Hl Beklagten. Widerkläger, Berufungsbeklagten und Revls ionskläger. - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt gegen den Verlagsdirekter Karl V tn Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger und Hevi8ionsbeklagten, - Pri'-zeßbevollmächtlgter: Hechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Cantor, der Bundesrlohter Br. Brost, Br. Haidinger, Br, Kuhn und Artl für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 18. April 1951 aufgehoben. Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Heidelberg vom 20. April 1950 wird insoweit zurückgewiesen. als sie gegen die Beklagte zu 3) gerichtet 1st. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verband- lung und Entscheidung! auch Über die kosten der Re vision! an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen •• 3 - Tatbestand> • * Die Beklagte zu 1), die eine Textilfachzeitschrift verlegt, war als Einzelfirma von dem am 10* 10«1943 verstorbenen Vater der Beldagten zu 2) und 3) gegründet worden« Die Beklagten zu 2) und 3) stammen aus der ersten und zweiten Ehe des Gründers, der in dritter Ehe mit Frau Xydia HÜB verheiratet war; aus dieser Ehe ist der im Jahre 1939 geborene Sohn Marcel jun« hervorgegangen« Der Kläger war 1940 bei der Beklagten zu 1) als Verlagsleiter eingetreten« Ihm oblag unter * _______________________ « der Leitung des Marcel sen« die Führung des Un- ternehmens, insbesondere Werbung und Anzeigewesen«. Er hatte Einzolprokura« Die Buchhaltung besorgte der kaufm. Angestellte der seit 1929 im Betriebe tä- tig war und dem ebenfalls Einzelprokura erteilt war« Der Kläger bezog damals BM 6«000 Gehalt und % Umsatzprovi-eien aus dem Anzeigengeschäft« Marcel Melliand sen« hinterließ. ein Testament vom 4« Januar 1943, worin er die Ehefrau als Vorerbin, die Kinder als Nacherben einsetzte; außerdem ordnete er eine Testamentsvollstreckung an« Ferner bestimmte der Erblasser, daß der Kläger als der allein verantwortliche Verlagsleiter, zu bestellen sei, und daß, solange er diese Stellung Innehabe, die Erben an einen Verkauf des Verlages nicht zu denken brauchten« Im übrigen wurde den Erben freie Hand für jede andere Regelung gelassen, "für den Fall, daß sie einig sind«" Im Laufe der folgenden Zelt wurden mit dem Kläger mehrere Verträge geschlossen, die Über seine Befugnisse und die ihm zustehende Vergütung Bestimmungen trafen (vgl die Verträge vom 26«Oktober 1943, ln den Akten des Arb.Ger. Heidelberg Bl 9 mit Ergänzung Bl 14 u vom 18o November 194 59 in den Akten des LG Heidelberg $038/ 49 Seite 41. Die Testaments Vollstrecker überließen durch Vertrag vom 26« Oktober 1943 der Vorerbin den vom Erblasser hinterlassenen Verlag gemäß § 2217 BGB. Es'wurde dabei festgelcgt, daß eine Belhe von Geschäften über das Verlagsuntemehmen ohne Zustimmung der Testamentsvollstrecker nicht geschlossen. werden dürfe. . Nachdem zunächst zwischen den Erben Spannungen bestanden hatten, -einigten sie. sich über eine Auseinandersetzung (Not.Vertrag vom 13. September '1948 Bl 147 und KG-Vertrag vom 4. Februar 1949 Bl -113 EG Akten AG Heidelberg). In Ausführung dieser Einigung wurde die Firma iMHHB ln eine KG umgewandelt. Der Beklagte zu 2) wurde persönlich haftender Gesellschafter, Frau fydia deren Sohn Marcel und die Beklagte zu 3) wurden Kommanditisten. Der Kläger erblickte in dieser Umwandlung des Unternehmens eine Beeinträchtigung seiner bisher ganz selbständigen Stellung, kündigte nach erfolglosen Verhandlungen fristlos am 28. April 1949 und schied auch sofort aus seiner Tätigkeit aus. Die Gegenseite war damit einverstanden. Der Kläger verlangt mit der Klage ‘Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 20 000 DM nebst Zinsen sowie zur Rechnungslegung Über den Jahresumsatz der Firma zwecks Berechnung seiner Provision«. Zur Begründung seiner Klageanträge macht er geltend, daß er noch rückständige Gehalts- und Provisionsforde- 9 « 5 rangen habe, daß die Beklagte ihm Grand zur fristlosen Kündigung gegeben, ihm also bis zu dem Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist, am 31« Dezember 1950, seine Bezüge wei berzubezahlen habe« Ferner stehe ihm nach § 6 des Vertrages vom 8« November 1946 bei vorzeitigem Ausscheiden eine Rente von 12 000 DU jährlich bis 31«. Dezember 1950 zu» Die Beklagten bestritten die Dichtigkeit dieser Forderungen und machten geltend, der Kläger habe sich erhebliche Verstöße in der Geschäftsführung zu schulden können lassen, sodaß die Beklagten das Hecht zu seiner fristlosen Entlassung gehabt hättene Es sei festgestellt, daß der Kläger erhebliche Beträge unrichtig als Heisespesen verbucht habe, die in seine eigene lasche gegangen seien« Es sei daher eine gewisse Beschränkung der Selbständigkeit des Klägers durch die erfolgte Umwandlung der Firaa in die Kommanditgesellschaft berechtigt gewesen» Der Kläger habe keinen Grand zur fristlosen Kündigung gehabt. Die Provisionsansprüche seien unberechtigt, weil er solche gemäß der vertraglichen Regelung erhalten habe« Gehaltsrückstände bestünden nicht« • Der Kläger habe für das Jahr 1947 wegen anderweitiger Bezüge auf Gehalt ▼on der Beklagten verzichtet« Die nach § 6 des zitierten Vertrags verlangte Rente entfalle wer gen des geschäftsschädigenden Verhaltens des Klägers« Fürsorglich werde Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Spesenbeträge, wegen nicht abgezogener Lohnsteuer und als Ersatz für Auslagen geltend gemacht, die der Kläger für persönliche Angelegenheiten auf gewendet, aber der Firma zur Last geschrieben habe» Im Wege der Widerklage beantragte die Beklagte t 6 - Verurteilung deB Klägers zur Herausgabe einer Abonnentenliste und einer Schreibmaschine, die*der Kläger zu Unrecht mitgenommen habe, ferner, ihm zu untersagen, irgendwelchen Gebrauch von der Abonnentenliste zu machen p Das Landgericht hat durch Urteil vom 20. April 1950 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat einen wichtigen Grund des Klägers zur fristlosen Kündigung verneint, dagegen erhebliche Pflichtwidrigkeiten desselben als erwiesen angesehen, auch die Ansprüche auf Schadensersatz wegen des ihm entgangenen Gehalts und Provision nicht als berechtigt anerkannt und schließlich auch den Anspruch auf Hente aus § 6 des Vertrages abgewiesen,.da diese keine selbständige Verpflichtung darstelle, sondern nur eine zusätzliche zu. den laufenden Bezügen hinzutretende Gegenleistung für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sei. Eine Zubilligung der Hente würde bei dem geschäftsschär-digenden Verhalten des Klägers' gegen Treu und Glauben verstoßen. Zur LSitnahme der Schreibmaschine und der Abonnentenliste habe der Kläger kein Hecht gehabt, und daher stehe ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht daran zu« « i « i a a Auf die vom Kläger gegen das landgerlchtllche Urteil eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils durch Teilurteil vom 18. April 1951 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Teilbetrag der ihm in § 6 des Vertrages von 194-6 zugeblillgten Hente ln Höhe von 11 545,51 DM zu zahlen. Die Widerklage hat es für erledigt erklärt und die Entscheidung .über den Schadens- ersatzanspruch sowie die Kosten des' Rechtsstreits dem Schlußurteil Vorbehalten« Gegen dieses Urteil riohtet sich die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet« i. i :i k i • *.■ > i. i i i Epjgffhe idungapründe: « Der Kläger verlangt aufgrund seines mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) geschlossenen Anstellungsvertrages vom 18« November 1946 Schadensersatz gemäß § 628 Abs 2 BGB, weil er durch vertragswidriges Verhalten der Beklagten genötigt .worden sei, seine Stellung im Verlage der Beklagten zu 1) vorzeitig aufzugeben« Br macht geltend, daß ihm vom Sage seines Ausscheidens an seine Bezüge an Gehalt, Provision und außerdem gemäß § 6 des Vortrages vom 18« November 1946 die dort vorgesehene Rente von jährlich 12 000 Bll zustünden und fordert wegen dieser Ansprüche einen Teilbetrag von zunächst 20 000 BQ« I« Die Beklagten zu 1) und 2) würden für die Ansprüche des Klägers, sofern sich diese als gerechtfertigt erweisen, einzustehen haben, und zwar die verklagte KG. well sie das von ihr erworbene Handelsgeschäft unter der Firma ihrer Rechtsvorgängerin fortführt (§29 HGBj? der Beklagte zu 2) weil er als Komplementär der Beklag- « ten zu 1) für die Verbindlichkeiten der KG als Gesamtschuldner mit dieser haften müsste (§§ 161 Abs 2, 128 HGB) • Bagegen ist eine Haftung der Beklagten zu 3) keinesfalls gegeben« Vertragliche Beziehungen zwischen däf§ Lr Kläger und der Beklagten zu 3) bestehen nicht« Sie war an den Vertrag vom 18« Hovenbor 1946 nicht beteiligt« Grundsätzlich haftet zwar auch der Kommanditist den ■ • • Gläubigern der KG für deren Verbindlichkeiten unmittelbar, wenn auch nur bis. zur Höhe der Haftsumme seiner Kommanditeinlage (§ 171 HGB)« Dieser Grundsatz greift aber dann nicht Platz, wenn der Kommanditist, seine Einlage zu dem Gesellschaftsvermögen geleistet hat« Das liegt hier vor«- Die Beklagte zu 3) hat gleichzeitig mit ihren Eintritt in die KG auch ihre Verpflichtung als Komman-. ditistin gegenüber den Gesellschaftsgläubigern dadurch erfüllt, daß sie ihre Einlage, wie $ 2 des Vertrages eindeutig besagt, leistete, indem sie ihren Anteil am Geschäftsvermögen der Beklagten zu 1) in die KG einbraob te« Gemäß § 171 Abs 1 Halbsatz 2 HGB war damit ihre Haftung ausgeschlossen« 9 Da auch ein sonstiger Vcrpfllchtungsgrund der Beklagten zu 3), für die Ansprüche des Klägers, einzutre-ten, nicht ersichtlich ist, war daher das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es der Klage gegenüber der' Beklagten zu 3) stattgibt, aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des 'Landgerichts gegenüber der Beklagten zu 3) zurttckzuweisen» • • * * •« « « . b f II» Das Berufungsgericht sieht den Klageanspruoh aus # • § 6 des Vertrages vom 18V Hovember 1946 für begründet an, weil der Kl-äger*vor dem 31 • Dezember. 1930, dem ver- ■ * B , j • f tragsmäßig vorgesehenen Ende seines Dienstverhältnisses ■ » •• aus diesem ausgeschieden sei«‘Es.legt $ 6 des Vertrages dahin aus, der Kläger 'sei in jedem Palle seines vorzeitigen Ausscheidens berechtigt, die Rente von 12 000 DZX tfr i * ,i 9 I Jährlich,, also ab 1, Hai 1949 his 31« Dezember 1950 20 000 DH zu fordern» Diese Auslegung hält es deshalb für geboten, weil § 6 keinerlei Einschränkung für den Pall vorsehe, daß der Kläger sich Irgendwelche Vertragswidrigkeiten zuschulden kommen lasse oder sonst Grund zur vorzeitigen Kündigung gebe, und weil in § 6 nichts darüber gesagt sei, daß diese Rente entfalle, wenn der Kläger nach seinem vorzeitigen Ausscheiden anderweitigen Verdienst habe; da der Vertrag von geschäftlich und Juristisch gewandten Leuten gefertigt worden sei, 'ist nach Meinung des Berufungsgerichts anzunehmen, daß eine entsprechende Klausel über den Wegfall dieses Anspruchs für bestimmte Pälle auf genommen worden wäre, wenn die Rente nicht auf Jeden Pall als für die bisher vom Kläger dem Verlag geleisteten Dienste gewährt anzusehen wäre. Die Beklagten müßten daher schon zwingenden Beweis dafür erbringen, dai die nach dem Wortlaut und den damaligen Verhältnissen sich ergebende Auffassung, sein Anspruch bleibe auch bei späterer etwaiger Pflichtverletzung bestehen, unrichtig sei. Ein solcher Beweis sei aber nicht erbracht» Auch Treu und Glauben nötigten zu keiner anderen Auffassung. Dieser Auslegung des § 6 des Vertrages durch das Berufungsgericht kann nicht beigepflichtet werden. Zwar unterliegt die Auslegung eines atypischen Vertrages der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur nach der Richtung, ob der vom Tatrichter ermittelte Sinn eines solchen Vertrages denkgesetzlich möglich .ist und gesetzliche Auslegungsregeln nicht verletzt. Im vorliegenden Palle trifft letzteres zu. Es gehört zu den an- b- ^ l»0 ™ erkannten Auslegungsregeln, daß der Sinn eines Vertrages stets aus der Gesamtheit der zusammengehörigen Vertragsbestimmungen zu ermitteln 1st, und daß die Auslegung eines Vertrags mit der Beweislast der einen oder anderen Partei nichts zu tun hat (RGRK Anm 3 zu § 157)« Im vorliegenden Falle enthalten die Erwägungen des Berufungsgerichts schon Insofern eine Bücke, als sie den § 6 des Vertrages vom 18» November 1946 nur für sich allein, nicht aber in Zusammenhang mit dem zu ihm gehörigen § 5 des Vertrages erörtern, der die Bauer des Vertrages und die Voraussetzungen der beiderseitigen Kündigungsreohte regelt« §§ 5 und 6 des Vertrages.lauten: « § 5 "Bie Firma Textilberichte kann.den Vertrag erstmals zu dem 51« Bezember 1950 unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kündigen, geschieht dies nicht, so läuft der Vertrag weiter« Herr VflHpdagegen ist berechtigt, diesen vertrag Jeweils auf Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zu kündigen« Er kann jedoch erst aus-scheiden- und hat solange die Geschäfte in vollem Umfange wcitcrzufüliren, wenn ein geeigneter Nachfolger gefunden und eingearbeitet ist« In der Führung des etriebes und der Herausgabe der.Tc::tilberichte darf durch seine Kündigung keine Störung eintreten« §6, • 0 Scheidet Herr.VfHüvor dem 31« Bezember 1950 aus, so erhält er in Anerkennung seiner Verdienste um den Verlag eine Rente von jährlich RM 12 000«—• umgelegt auf die restliche Zeit (vom Kündigungstermin bis 31« Bezember 1950) und zahlbar in'monatlichen Raten« n Betrachtet man die Vertragsbestimmungen in ihrer* Gesamtheit, so ist schon zweifelhaft und hätte der Pr’ür-fung durch das Berufungsgericht.bedurft, ob nicht der Satz: "Scheidet Herr VflHpvor dem 31« Bezember'1950 aus, so HM r i -11 - erbält er in Anerkennung seiner Verdienste um den Verlag eine Rente von Jährlich 12 000 H usw." lediglich auf das im vorhergehenden § 5 erwähnte vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Vertragsverhältnis zu beziehen ist. daß also die Rente nach § 6 dem Kläger nur zustehen sollte, v/enn er unter Einhaltung einer Kündigungsfris b von einem Jahr zu dem Schluß eines KelenderJahres kündigte und außerdem für einen geeigneten Nachfolger sorgte« Der Umstand allein, daß § 6 des Vertrages vom 18. November 1946 keine Einschränkung des Eentenbezugsrechts • des Klägers im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens erwähnt, rechtfertigt also nicht die Auslegung des Berufungsgerichts! daß der Kläger die Rente in jedem Falle seines vorzeitigen Ausscheidens und sogar dann erhalten » sollte, v/enn er sich selbst grober Pflichtverletzungen schuldig machte. Die letztere Annahme des Berufungsgerichts ist vlelmeiir unvereinbar nH l den Grundsätzen von Treu und Glauben. Es ist anerkannten Rechtes, daß ein Dienstverpflichteter, der sich einer Pflichtverletzung schuldig macht, die den Vertragsgegner zur fristlosen Auflösung des Vertrages berechtigt, in aller Regel Jeden Anspruch aus dem Dienstverhältnis verliert, insbesondere dann, wenn seine Pflichtverletzung gegen die ihm obliegende Treupflicht verstößt (vgl RAG Dt R 39, 1527 und . Anmerkung Ruth ebenda). Solche Treupflichtverletzungen des Klägers waren aber im vorliegenden Fälle von den Beklagten geltend gemacht. Ihr Vorliegen ist Jedoch vom Berufungsgericht mit unzutreffender Begründung verneint. Ergibt die vom Berufungsgericht vorzunehmende erneu- ' te Prüfung des Sachverhalts, daß dem Kläger Pflichtwid-rigkoiben der genannten Art zur Last zu legen sind, so V» würde daraus zu folgern sein, daß er grundsätzlich neben dem Anspruch auf Dionstlohn, auch diejenige auf Vergütung nach § 6 des Vertrages verwirkt hat, es sei denn, daß die insoweit'noch vorzunehmende Prüfung des Sachverhalts Umstände ergeben sollte, die ausnahmsweise diese Vergütung4 ganz oder zu dem Teil rechtfertigen könnten« Insbesondere könnte erwogen'werden, ob dem Kläger aus Billigkeitsgründen die volle Obergangsrente oder nur ein Teil davon zuzubilligen wäre« Es wäre nicht ausgeschlossen, daß sich zwar hinreichender Anlaß für die Beklagten feststellen ließe, das Dienstverhältnis zu beenden* daß aber trotzdem die ‘Würdigung der gesamten Umstände des Falles nicht notwendig den gänzlichen Wegfall des Obergangsgeldes zu bedingen brauchte, sondern als unbillige Härte für den Kläger erscheinen lassen könnte« Sollten ernste Pflichtwidrigkeiten dagegen nicht fcstzustollen sein, so wird geprüft werden müssen, ob. die Beklagten die vorzeitige Kündigung durch vertragswidriges Verhalten hervorgerufen haben» In diesem Falle . würde dem Kläger nach § 628 Abs 2 BGB als Ersatz seines Schadens grundsätzlich dasjenige zustehen, was er bei den Beklagten erhalten haben würde, wenn der Jertr^gi*?Js zu dem 31« Dezember 1930 fortbestanden hätte« In diesem . Falle könnte er daneben aber, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht noch die Vergütung nach $ 6 verlangen« Denn es kann nicht zweifelhaft sein; daß, wenn der Kläger bis zu dem 31« Dezember 1950 die ihm vertraglich zuetehenden Gehalts- und Provisionsbezüge erhalten hätte, er daneben niemals in den Genuß der ln § 6 vorgesehenen Rente gekommen wäre« Hier wäre nur noch für eine Prüfung Raum, ob nach dem Killen der Vertragssohließen- ■ sfr • •• den dann ein Teil der Vergütung nach § 6 gefordert «erden könnte y wenn der Kläger sich auf den Ausfall der Bezüge auf Lohn und Provision anderweitig erhaltene Einkünfte anrechnen lassen müßte« Endlich wäre zu erörtern, ob dem Kläger nach dem ' Rillen der Parteien dann die Vergütung nach § 6 gebühren würde, wenn er zwar .einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt, dieser aber nicht ln einem vertragswidrigen Verhalten der Beklagten bestanden hätte« In einem solchen Palle, in welchem der Kläger zwar keinen Anspruch auf Gehalt und Provision hätte, wäre es denkbar, daß es dem Vertragswillen entspräche, ihn so zu stellen, als hätte er unter den Voraussetzungen des § 5 das Dienstverhältnis gekündigt« Der oben dargelegte Rechtsfehler bei der Auslegung Jeu Vertraget! vorn 18« Uoveuber 1946 nötigte zur Aufhebung des Berufungsurteils, und, da vor einer abschließenden Entscheidung noch tatsächliche Feststellungen zu tref fen sind, zur Zurückverweisung. III. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung, wird das Berufungsgericht folgendes beachten müssen: Die Fragen, ob die Beklagten durch ihr vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Klägers hervorgerufen haben, und ob dem Kläger schwere Pflichtverletzungen zur Last fallen, lassen sich nur bei Heranziehung des ganzen Prozeßstoffs beantworten« Das Berufungsgericht >.;ird Insbesondere das Vorbrin- 14 gen der Beklagten über die Pflichtwidrigkeiten des Klä~ gers einer erschöpfenden Prüfung unterziehen und dioses Vorbringen auch daraufhin untersuchen müssen,' ob der Kläger nicht durch sein eigenes Verhalten das in ihn gesetzte Vertrauen so stark erschüttert hat, daß die Umwandlung der Elnzelfirma in eine KG und die damit verbundene Einschränkung der alleinigen Geschäftsführer-Stellung des Klägers nicht mehr als schuldhafte Vertragsverletzung anzusehen war« Bel der Erörterung der Pflichtverletzungen wird das Berufungsgericht Zu beachten haben, daß der Kläger nicht -Inhaber des Geschäftsr Vermögens war, sondern ihm anvertrautes fremdes Vermögen verwaltete, daher sein,Verhalten nicht mit dem' gleichen Maße gemessen werden konnte wie dasjenige des Vermögensinhabers« Soweit der Kläger geltend macht, daß bestimmte Beträge, die er als eigene Reisekosten, hatte buchen lassen, obwohl solche Reisen von ihm nicht gemacht waren, doch für notwendige Zwecke der Firma verwendet worden seien, trifft ihn hierfür in vollem Umfange die Beweislast« Sollte das Berufungsgericht bei Prüfung des gesamten Prozeßetoffes und auch derjenigen Einzelheiten, die es im angefochtenen Urteil ungeklärt gelassen hat, zu dem Ergebnis kommen, daß das Verhalten des .Klägers die weitere Aufrechterhaltung des Bienstver träges für die Beklagten nicht zu demutbar machte, so würde sich daraus ergeben, daß ihm deshalb gar kein Schaden entstanden ist, weil er seine Stellung durch eine Kündigung seitens der Beklagten verloren haben würde (Staudinger-Nipperdey Anm 50 zu § 623 BGB)» Aus den Umstande allein, daß die Beklagten dem Kläger nicht gekündigt haben, kann nicht gefolgert werden. ~ 15 ~ daß sie ihn behalten wollten, und ihr Hecht, aus etwaigen Verfehlungen des Klägers die Folgerungen: zu ziehen, verwirkt haben« Vielmehr wäre dann zu prüfen, ob nicht die Beklagten den Kläger nur weiter beschäftigen wollten! weil er noch Lizenzträger war, und daß sie ihn behalten wollten, sofern er sich der neuen Lage anpassen und sich mit der durch sie gegebenen finanziellen Kontrolle abfInden würde« In Jedem Falle wäre auch zu prüfen, ob und inwieweit die Verfehlungen* des Klägers die Anwendung des § 254 BGB rechtfertigen, sowie, durch welches anderweite Einkommen sich gegebenenfalls sein etwa anzunehmender Schaden gemindert hätte (Staudinger-Hipperdey aaO Anm 51K La das Berufungsgericht den gesamten Prozeßstoff erneut zu prüfen nut. war ihm auch dio Entscheidung Uber die Kosten der Hevisionsinstanz zu übertragen« Lr* Canter Lr« Brost BR Lr« Haidinger ist Lr^Kuhn beurlaubt und daher an der Unterschrift * verhindert« Lr. Canter Artl