* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 67/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 67/08

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsstreitDrescherZPOBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 67/08
vom 30. März 2009 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Beschwerde zeigt hinsichtlich des G.-Fonds 10 keinen Prospektfehler auf.
In dem Prospekt wird nicht der Eindruck erweckt, es bestehe ein Anspruch auf eine Anschlussförderung oder der Umfang der quotalen Flaftung der Gesellschafter werde durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen zwingend gemindert.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Flalbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 650.000,00 €
Goette	Kurzwelly	Strohn
 Reichart
Drescher
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2007 - 4a O 332/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2008 - 26 U 41/07 -