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BGH · II ZR 66/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 66/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 10. Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen höheren Betrag als 40.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für die Revision des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten nach dessen Interesse bemessen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Februar 1989 - IVb ZB 186/88, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 7; Beschl. Das Abwehrinteresse des Beklagten entspricht danach insbesondere nicht dem Rechtsverfolgungs- Dementsprechend wird es auch abgelehnt, das Interesse des Beklagten nach Bruchteilen oder Prozentsätzen des zugrundeliegenden Zahlungsanspruches zu bewerten (BGH, Beschl. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Beschwer des Beklagten aus der Verurteilung zur Erfüllung dieses Anspruches zutreffend nach dem Interesse des Beklagten bewertet, das Angebot zu dem Abschluß des Wirtschaftsprüfervertrages nicht abgeben zu müssen. Diesem Abwehrinteresse des Beklagten liegt der Entgeltanspruch des Wirtschaftsprüfers zugrunde, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen höheren Betrag als 40.000,— DM festzusetzen, war daher zurückzuweisen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 66/91	BESCHLUSS
in dein Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Horst
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Detlef
 istraße 29,
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Dr.
Partner, Mf^HPstraße 3, Bt
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
und
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2V
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 10. Juni 1991
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen höheren Betrag als 40.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für die Revision des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten nach dessen Interesse bemessen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Als maßgebend dafür hat es den Aufwand angesehen, der einmal mit der Übersendung der Überschußrechnungen und der dazu gehörenden Buchführungsunterlagen sowie der Erstellung und Übersendung der Inventarliste, zu dem anderen insbesondere im Zusammenhang mit der Feststellung der Geldeingänge aus den von ihm übernommenen Mandanten entsteht. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 1985 - IVa ZB 2/85,
WM 1985, 764; Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 7; Beschl. v. 23. Februar 1989 - I ZR 203/87, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 11; Sen.Beschl. v. 25. September 1989 - II ZR 87/89 sowie v. 9. Oktober 1989 - II ZB 4/89, beide nicht veröffentlicht). Das Abwehrinteresse des Beklagten entspricht danach insbesondere nicht dem Rechtsverfolgungs-
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interesse des Klägers, das in der Regel mit einem Bruchteil des Interesses veranschlagt wird, das der Kläger an der Durchsetzung des Hauptanspruches hat. Dementsprechend wird es auch abgelehnt, das Interesse des Beklagten nach Bruchteilen oder Prozentsätzen des zugrundeliegenden Zahlungsanspruches zu bewerten (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986
-	IVb ZB 68/86, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 1 = BGHR ZPO § 511 a - Wertberechnung 1; Beschl. v. 11. Juni 1986
-	IVb ZB 25/86, BGHR ZPO § 2 - Rechtsmittelinteresse 1; Beschl. v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 83/87, BGHR ZPO § 3
-	Rechtsmittelinteresse 2 = BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 4). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.
Die Grundsätze, nach denen die Beschwer des Beklagten bei Auskunftsklagen zu ermitteln ist, hat das Berufungsgericht auch auf den Klageantrag zu 1 angewandt, mit dem der Kläger eine Verurteilung des Beklagten erwirkt hat, gegenüber dem Wirtschaftsprüfer Kowert ein Angebot auf Abschluß eines Vertrages zu machen, der die Ermittlung des dem Kläger gegen den Beklagten zustehenden Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung der Anwaltssozietät der Parteien zu dem Gegenstand hat. Der Anspruch auf Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens, der auf Nr. 12 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Sozietätsvertrages vom 9. Dezember 1977 beruht, dient ebenso der Durchsetzung des dem Kläger zustehenden Zahlungsanspruches wie die von ihm geltend gemachten Auskunftsansprüche. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Beschwer des Beklagten aus der Verurteilung zur Erfüllung dieses Anspruches zutreffend nach dem Interesse des Beklagten bewertet, das Angebot zu dem Abschluß des Wirtschaftsprüfervertrages nicht abgeben zu müssen. Diesem Abwehrinteresse
 des Beklagten liegt der Entgeltanspruch des Wirtschaftsprüfers zugrunde, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Diesen hat es unter Berücksichtigung der zu erledigenden umfangreichen Arbeiten auf 25.000,— DM geschätzt. Es ist nicht ersichtlich, daß ihm dabei ein Ermessensfehler unterlaufen ist. Eine Bewertung nach Bruchteilen oder Prozentsätzen des Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens kommt auch hier nicht in Betracht .
Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen höheren Betrag als 40.000,— DM festzusetzen, war daher zurückzuweisen.
Brandes	Röhricht	Dr.	Henze
S todolkowit z
Dr. Goette