* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Januar 19 75 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts -und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 12.542,09 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19. Gegenüber einem Betrag von 16.000 DM, den er unstreitig zu Lasten des Klägers erhalten hat, macht der Beklagte in etwa derselben Höhe angebliche Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Über stunden Vergütung und Tagegeld für Auslandseinsätze geltend. Widerklagend verlangt er die Zahlung seines Gehalts für September 1972; gegen diesen Anspruch hat der Kläger mit einem Teilbetrag aus einer der klagweise geltend gemachten Forderungen auf-gerechnet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der /nschlußberufung des Klägers wegen eines weiteren Betrages von 17.384,31 DM stattgegeben. Es ist unstreitig, daß der Beklagte zu Lasten des Klägers 16.000 DM erhalten hat, die er als Zahlung auf ihm vom Kläger geschuldete Urlaubsabgeltung und Über-Stundenvergütung ansieht• Er macht außerdem ein Tagegeld für Aus landseinsätze geltend. Er ist zur Rückzahlung des Betrags verpflichtet, wenn und soweit die von ihm behaupteten Ansprüche nicht bestehen. Die Rüge der Revision, daß es sich bei 13*000 DM nicht - wie das Berufungsgericht angenommen habe - um ein Darlehn gehandelt hat, ist daher für das Ergebnis ohne Bedeutung. Dem ist das Berufungsgericht nur gefolgt, soweit der Kläger einen Anspruch für 46 Tage aus den Jahren 1969 bis 1971 zu dem Tagessatz von 95 DM - zusammen 4.370 DM - eingeräumt hatte. Für das Jahr 1972 ist ein Anspruch des Beklagten unbegründet, weil sich der Vorstandsbeschluß vom 11. Soweit das Berufungsgericht den Aussagen der Zeugen Kr0| und SofllP, die von einer Zubilligung von 10.000 bis 15.000 DM durch den Vorstand gesprochen haben, nicht gefolgt ist, handelt es sich um eine im Revisionsrechts-zug nicht nachprüfbare tatrichterliche Würdigung. Denn es ist hierbei weder von einem Sachverhalt auszugehen, der vom Berufungsgericht als zugestanden behandelt worden wäre, noch trägt die Revision Tatsachen vor, die der Beklagte Es verbleibt ein Erstattungsanspruch des Klägers von 11.630 DM, der durch - nicht mehr strittige - Aufrechnung mit dem Septembergehalt 1972 des Beklagten auf 9.239 DM verringert worden ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte sich gegenüber dem Erstattungsanspruch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder Wegfall der Bereicherung berufen könne, läßt keinen Rechts fehler erkennen. Hier hat der Kläger in der Berufungsinstanz noch einen Betrag von 11.700 DM als Schadensersatz geltend gemacht, den er wie folgt begründet: Der Beklagte habe von Juni bis September 1972 seinem damaligen Freund und freien Mitarbeiter des Klägers Schfll^p drei von ihm und dem Ersatzdienstleistenden LoS Unterzeichnete Schecks des Klägers übergeben, die SchflBfc auch eingelöst habe. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers insoweit als unbestritten behandelt und den Anspruch, bejaht. Der Beklagte hatte außerdem den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers, den das Berufungsgericht gegenüber den entsprechenden zweitinstanzlichen Behauptungen lediglich als "undeutlich" bezeichnet hat, unter Beweis-antritt bestritten: Von dem genannten Betrag wisse er nichts, das Vorstandsmitglied des Klägers Dr. WaflH^ habe sich bei Scb^|0 bereits mit der Bemerkung entschuldigt, diese Position beruhe auf einem Mißverständnis. Danach hatte der Beklagte den - vom Kläger darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden, im ersten Rechtszuge im Kern schon vorgetragenen, im zweiten Rechtszuge nur ergänzten - Tatbestand, aus dem sich die objektive PflichtWidrigkeit des Handelns des Beklagten ergeben soll, bereits bestritten; allein aus dem Fehlen eines weiteren Vortrags des Beklagten (zu dem er in seiner Berufungsbegründung auch keinen Anlaß hatte) konnte daher nicht der Schluß gezogen werden, er werde nunmehr den Sachverhalt Schmolck nicht (mehr) bestreiten wollen. Der Kläger sieht eine Dienstpflichtverletzung auch darin, daß der Beklagte im Jahre 1972 zusammen mit der Sekretärin des klagenden Vereins zwei Flugreisen nach Asien durchgeführt und hierbei entgegen dem ausdrücklichen Verbot durch den Vorstand die erste Flugklasse benutzt habe. Der Beklagte bestreitet, daß ein solches Verbot immer und unter allen Umständen gegolten habe, vor allem nicht für ihn, der gegenüber dem Reisebüro Kü[^P & Na|H) als nVIPM bezeichnet worden sei ; er behauptet, bei einem Flug von Kairo aus nur durch Buchung erster Klasse eine Quarantäne vermieden sowie in sämtlichen Fällen der Benutzung erster Klasse erhebliche Hotelund Aufenthaltskosten eingespart zu haben. Das Berufungsgericht spricht den Schadens ersatz -anspruch zu, denn der Beklagte habe auch als HVIPM nicht die erste Flugklasse benutzen dürfen, weil ihm der entgegenstehende Vorstandsbeschluß vom 13. Die Einwendungen des Beklagten sind nicht genügend substantiiert, so daß das Berufungsgericht nicht weiter auf sie einzugehen brauchte: Gegenüber der Mißbilligung der Benutzung der ersten Flug-klasse, wie sie gerade mit Bezug auf den Beklagten im Protokoll des VermittlungsausSchusses des Klägers vom 13. a) Für die Monate Juli und August 1972 habe sich der Beklagte selbst eine Gehaltserhöhung bewilligt, obwohl nach dem gültigen Arbeitsvertrag vom 1. b) Ohne entsprechenden Vorstandsbeschluß habe sich der Beklagte für das Jahr 1971 einen zusätzlichen Zuschuß auf eine private Lebensversicherung genehmigt und sich insgesamt 540 DM bezahlen lassen. Der Beklagte beruft sich zu a) auf einen Vorstandsbeschluß flir die Gehaltserhöhung und zu b) darauf, daß der Vorstand die Zahlung durch rügelose Anerkennung der Abrechnung genehmigt habe. Das Berufungsgericht hält den Anspruch für begründet, da der Beklagte gegen I 6 der Dienstanweisung des Klägers verstoßen habe. Das Landgericht hat - vom Berufungsgericht ohne eigene Erwägungen gebilligt - die Aufwendung der über 2.525 DM hinaus gehenden Kosten (= 2.423 DM) als grobe Pflichtverletzung angesehen, die den Beklagten zur Erstattung verpflichte: Unkosten und Spesen hätten bei dieser Dienstreise einen unangemessenen Umfang gehabt. Die Unterbringung im ShflHH^Hotel sei weder erforderlich noch für einen Bediensteten einer privaten Hilfsorganisation angebracht gewesen; angemessen und zu demutbar wäre der Aufenthalt in einem durchschnittlichen Hotel mit bürgerlicher Verpflegung gewesen, so daß unter Berücksichtigung gewisser Mehraufwendungen im Ausland ein Tagessatz von 100 DM, ferner Fahrtauf Wendungen von 500 DM und die Kosten der vom Vorstand genehmigten Zeitungsanzeigen von 1 .025 DM anzuerkennen seien. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, daß "der Kläger", d.h. der Ersatzdienstlei stende LoS, das Hotel reserviert hat, und zwar mit der Begründung, ein anderes sei nicht frei. Für die bereits unter Position 5 behandelte Asien-Reise des Beklagten und Frau hat dieser Kosten in Höhe eines durchschnittlichen Tagessatzes von je 143,10 DM abgerechnet. Das Landgericht hatte die Überschreitung eines Tagessatzes von je 100 DM als pflichtwidrig angesehen und den dem Kläger entstandenen Schaden Die gegenteiligen Behauptungen des Klägers in der Berufungserwiderung können danach mit den pauschalen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des § 138 Abs.3 ZPO nicht als unbestritten behandelt werden. Das Landgericht hat den Beklagten außerdem zur Zahlung von 109 DM verurteilt, weil er aus rein persönlichen Gründen den Kläger in dieser Höhe mit den Kosten für die Flugreise eines Verwandten belastet habe (Position 3) und zu weiteren 460,40 DM für die private Inanspruchnahme einer auf den Kläger ausgestellten Kreditkarte (Position 10). Der Beklagte hat zwar mit seiner Berufung in vollem Umfang Klagabweisung beantragt, die Berufung zu den Positionen 3 und 10 aber nicht begründet, so daß sie insoweit unzulässig war und die Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist. 1. Soweit das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 13.921,29 DM verurteilt hat, ist das Urteil aufrechtzuerhalten wegen 2, Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer - mit der Anschlußberufung geltend gemachter -17.384,31 DM (ohne Zinsen) ist in Höhe von 5.684,31 DM (Mehrbetrag aus Positionen 2 und 8 über die vom Landgericht zuerkannte Summe hinaus) aufrechtzuerhalten, wegen

Zitierte Normen: § 17 BAT § 138 ZPO
vorstehengeltenBerufungsgerichtAnspruchLandgerichtPositionKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 66 /75	URTEIL	Verkündet am
25. November 1975 Kaufmann,
• Justizsekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 des Herrn Heinrich Mal
S t
Iweg
*
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechts anv/ä lt e und
 Dr.
gegen
 den eingetragenen Verein "mBB in^MHü^w , gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dipl.-Ing, Werner RM, Ho^^^^B IBBtraße	iBHHIB	(MaB),
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
m
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Frankfurt/Main vom 30. Januar 19 75 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts -und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 12.542,09 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19. Oktober 1972 sowie weiterer 5.684,31 DM verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dem Beklagten fallen 3/5 der Kosten des Revisionsverfahrens zur Last; im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war seit 1968 geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Klägers, eines eingetragenen Vereins, der nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgt. Das Dienstverhältnis zwischen den Parteien wurde auf Ende September 1972 gelöst.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen des Schadens aus einer Reihe angeblicher Dienstpflichtverletzungen in Anspruch. Gegenüber einem Betrag von 16.000 DM, den er unstreitig zu Lasten des Klägers erhalten hat, macht der Beklagte in etwa derselben Höhe angebliche Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Über stunden Vergütung und Tagegeld für Auslandseinsätze geltend. Widerklagend verlangt er die Zahlung seines Gehalts für September 1972; gegen diesen Anspruch hat der Kläger mit einem Teilbetrag aus einer der klagweise geltend gemachten Forderungen auf-gerechnet. Das Landgericht hat der Klage teilweise - nämlich in Höhe von 13.921,29 DM nebst Zinsen - stattgegeben und die Widerklage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen . Gegen das Urteil haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der /nschlußberufung des Klägers wegen eines weiteren Betrages von 17.384,31 DM stattgegeben. Mit der Revision, der der Kläger entgegentritt, verfolgt der Beklagte seine Anträge auf Klagabweisung und aus der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe :
Die Revision ist nur zu dem kleineren Teile begründet. Zu den einzelnen Streitpunkten ist auszuführen:
Positionen 2 und 8
Es ist unstreitig, daß der Beklagte zu Lasten des Klägers 16.000 DM erhalten hat, die er als Zahlung auf ihm vom Kläger geschuldete Urlaubsabgeltung und Über-Stundenvergütung ansieht• Er macht außerdem ein Tagegeld für Aus landseinsätze geltend. Für diese Ansprüche trifft ihn die Darlegungsund Beweis last. Er ist zur Rückzahlung des Betrags verpflichtet, wenn und soweit die von ihm behaupteten Ansprüche nicht bestehen. Die Rüge der Revision, daß es sich bei 13*000 DM nicht - wie das Berufungsgericht angenommen habe - um ein Darlehn gehandelt hat, ist daher für das Ergebnis ohne Bedeutung. Soweit sie noch ausführt, es habe sich hierbei um " Gehalt, bzw. GehaltsnachZahlung" gehandelt, steht das im Widerspruch zu dem eigenen Vortrag des Beklagten (vgl. u.a. Berufungsbegründung 3. 1 : na-conto-Zahlung auf Ansprüche aus Überstunden und Urlaubsgeldw).
a)	Einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung leitet der Beklagte aus Ziff. 8 des Vorstandsbeschlusses vom 11. Oktober 1971 her, wonach der Vorstand laut dem Sitzungsprotokoll einstimmig der Meinung war, "daß Herr Stflim (Beklagter) ein Anrecht auf Auszahlung seiner noch ausstehenden Urlaubstage hat. Er wird sich aus diesem Grund mit Herrn BflIK zwecks Steuerberatung in
/
 
Verbindung setzen. Pro Urlaubstag soll der heutige Tagesverdienst eingesetzt werden“. Der Beklagte »eint,
 daß er in Übereinstimmung mit diesem Vorstands be Schluß noch für 30 Tage aus 1969, je 44 Tage aus 1970 und 1971, 20 Tage (bis Juni) aus 1972 und 5 Tage ab Juni 1972 Urlaub sab ge ltung zu einem Tagessatz von 69,67 DM (ab 1972: 73,33 DM), zusammen 10.054,31 DM, verlangen könne. Dem ist das Berufungsgericht nur gefolgt, soweit der Kläger einen Anspruch für 46 Tage aus den Jahren 1969 bis 1971 zu dem Tagessatz von 95 DM - zusammen 4.370 DM - eingeräumt hatte. Gegen die Aberkennung eines weiter gehenden Anspruchs ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Für das Jahr 1972 ist ein Anspruch des Beklagten unbegründet, weil sich der Vorstandsbeschluß vom 11. Oktober 1971 nicht auf die Abgeltung für zukünftige Zeiträume bezieht. Im übrigen hat der Beklagte die Voraussetzungen des § 51 Bundes-Angestelltentarif-vertrag (BAT) nicht schlüssig dargelegt. Soweit das Berufungsgericht den Aussagen der Zeugen Kr0| und SofllP, die von einer Zubilligung von 10.000 bis 15.000 DM durch den Vorstand gesprochen haben, nicht gefolgt ist, handelt es sich um eine im Revisionsrechts-zug nicht nachprüfbare tatrichterliche Würdigung. Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet. Auf einem Verstoß gegen § 138 Abs. 3 ZPO,
§ 272 a ZPO oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs beruht das angefochtene Urteil nicht. Denn es ist hierbei weder von einem Sachverhalt auszugehen, der vom Berufungsgericht als zugestanden behandelt worden wäre, noch trägt die Revision Tatsachen vor, die der Beklagte
 
in einem - wie sie meint, zu Unrecht verweigerten -nachgelassenen Schriftsatz vorgebracht haben würde und die zu einer anderen Beurteilung Anlaß gegeben hätten.
b)	Der Beklagte beansprucht für das Jahr 1972 ÜberstundenVergütung und legt dabei 278 Stunden mit einem Satz von 12,33 DM (= nach seiner Berechnung 3.318 DM) zugrunde. Die Anspruchsgrundlage sieht er
 in §§ 17, 35, 51 BAT. Das Berufungsgericht lehnt einen Vergütungsanspruch ab. Sein Standpunkt wird schon von der Erwägung getragen, daß es zur Substantiierung nicht genügt, lediglich eine bestimmte Zahl von Überstunden zu behaupten, ohne sich auf Tag und Veranlassung festzulegen. Dies darzulegen war schon deshalb geboten, weil sonst zu dem Beispiel nicht geprüft werden kann, ob die nach § 17 BAT grundsätzlich erforderliche Anordnung der Überstunden Vorgelegen oder es sich um gelegentliche Überstunden gehandelt hat, die durch Arbeitsbefreiung aus zügle i ch en si nd.
c)	Die weiter geforderten Auslandstagegelder für
97 Tage zu 35 DM = (nach Berechnung des Beklagten) 2.3^5 DM hat dieser zwar nach Zeitpunkt und Einsatz spezifiziert.
Er hat aber nicht dargelegt, auf welche Rechtsgrundlage er sich stützt. Sollte er annehmen, seinen - bestrittenen -Vortrag durch Hinweis auf einen Vorstandsbeschluß genügend substantiieren zu können (was sich allenfalls Seite 2 f der Berufungsbegründung entnehmen läßt), so wäre diese Ansicht unzutreffend. Denn gegenüber der Vergütungs-regelung im Arbeitsvertrag des Beklagten und den Reisekosten -Vor sehr if ten des Klägers hätte es einer näheren
7
/, L/
Kennzeichnung des Vorstandsbeschlusses nach Zeitpunkt und Inhalt bedurft, um ihn als schlüssig behauptete Grundlage für zusätzliche Vergütung s an Sprüche des Beklagten ansehen zu können.
d)	Der Betrag von 16.000 DM ist mithin nur in Höhe von 4.370 DM belegt. Es verbleibt ein Erstattungsanspruch des Klägers von 11.630 DM, der durch - nicht mehr strittige - Aufrechnung mit dem Septembergehalt 1972 des Beklagten auf 9.239 DM verringert worden ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte sich gegenüber dem Erstattungsanspruch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder Wegfall der Bereicherung berufen könne, läßt keinen Rechts fehler erkennen. Denn er muß sich an der vertraglichen Vergütung s re ge lung fest-halten lassen und durfte nicht darauf vertrauen, daß ihm die 16.000 DM endgültig verbleiben würden.
Position 12
Hier hat der Kläger in der Berufungsinstanz noch einen Betrag von 11.700 DM als Schadensersatz geltend gemacht, den er wie folgt begründet: Der Beklagte habe von Juni bis September 1972 seinem damaligen Freund und freien Mitarbeiter des Klägers Schfll^p drei von ihm und dem Ersatzdienstleistenden LoS Unterzeichnete Schecks des Klägers übergeben, die SchflBfc auch eingelöst habe.
Da es über die Verwendung der genannten Beträge keinen Nachweis gebe, bleibe als einzige Erklärung die, daß der Beklagte unter grobem Verstoß gegen seine Dienstpflichten die Gelder an den schwer verschuldeten und zur Rückzahlung unfähigen SchflHP gegeben habe, um ihm finanziell zu helfen.
8
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers insoweit als unbestritten behandelt und den Anspruch, bejaht. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge aus §138 Abs. 3 ZPO greift durch. Die Urteilsbegründung läßt sich nicht mit dem Akteninhalt vereinbaren und überspannt die Voraussetzungen, unter denen die Absicht der einen Partei anzunehmen ist, von der anderen vorgetragene Tatsachen bestreiten zu wollen. Die allgemeinen Ausführungen dazu (BU 11 f), daß der Beklagte den Vortrag in der Berufungserwiderung nur auf die Weise hätte bestreiten können, daß er seine Darstellung im Zusammen hang entgegengesetzt hätte, lassen die notwendige Auseinandersetzung mit den für die einzelnen Positionen des Rechtsstreits maßgebenden Umständen vermissen. Das Landgericht hatte den Schadensersatzanspruch mit der Begründung verneint, daß trotz Hinweises im Kammerbeschluß vom 6. Juni 1973 der Kläger weder die Dienstpflichtverletzung noch den Schaden schlüssig dargetan habe.
Der Beklagte hatte außerdem den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers, den das Berufungsgericht gegenüber den entsprechenden zweitinstanzlichen Behauptungen lediglich als "undeutlich" bezeichnet hat, unter Beweis-antritt bestritten: Von dem genannten Betrag wisse er nichts, das Vorstandsmitglied des Klägers Dr. WaflH^ habe sich bei Scb^|0 bereits mit der Bemerkung entschuldigt, diese Position beruhe auf einem Mißverständnis. Ferner hatte der Kläger selbst behauptet, auf jenen drei Schecks und einem weiteren sei “überwiegend" die Druckerei KöflIP und Schn^|^^ als Zahlungsempfänger angegeben,
 
von der auch Rechnungen vor lägen, diese im Gesamtbeträge allerdings unter der Summe der Schecks.
Danach hatte der Beklagte den - vom Kläger darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden, im ersten Rechtszuge im Kern schon vorgetragenen, im zweiten Rechtszuge nur ergänzten - Tatbestand, aus dem sich die objektive PflichtWidrigkeit des Handelns des Beklagten ergeben soll, bereits bestritten; allein aus dem Fehlen eines weiteren Vortrags des Beklagten (zu dem er in seiner Berufungsbegründung auch keinen Anlaß hatte) konnte daher nicht der Schluß gezogen werden, er werde nunmehr den Sachverhalt Schmolck nicht (mehr) bestreiten wollen. Das angefochtene Urteil kann somit in diesem Punkte nicht bestehen bleiben.
Position 5
Der Kläger sieht eine Dienstpflichtverletzung auch darin, daß der Beklagte im Jahre 1972 zusammen mit der Sekretärin	des	klagenden	Vereins	zwei	Flugreisen
 nach Asien durchgeführt und hierbei entgegen dem ausdrücklichen Verbot durch den Vorstand die erste Flugklasse benutzt habe. Hierdurch seien Mehrkosten von 3.177 DM entstanden. Der Beklagte bestreitet, daß ein solches Verbot immer und unter allen Umständen gegolten habe, vor allem nicht für ihn, der gegenüber dem Reisebüro Kü[^P & Na|H) als nVIPM bezeichnet worden sei ; er behauptet, bei einem Flug von Kairo aus nur durch Buchung erster Klasse eine Quarantäne vermieden sowie in sämtlichen Fällen der Benutzung erster Klasse erhebliche Hotelund Aufenthaltskosten eingespart zu haben.
10
Weiter macht er geltend, der Kläger habe ihm - dem Beklagten - wegen starker gesundheitlicher Behinderung unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht die Benutzung der ersten Flugklasse gewähren müssen.
Das Berufungsgericht spricht den Schadens ersatz -anspruch zu, denn der Beklagte habe auch als HVIPM nicht die erste Flugklasse benutzen dürfen, weil ihm der entgegenstehende Vorstandsbeschluß vom 13. Juli 1970 bekannt gewesen sei. Gegen diese Ausführungen bestehen aus Rechtsgründen im Ergebnis keine Bedenken. Die Einwendungen des Beklagten sind nicht genügend substantiiert, so daß das Berufungsgericht nicht weiter auf sie einzugehen brauchte: Gegenüber der Mißbilligung der Benutzung der ersten Flug-klasse, wie sie gerade mit Bezug auf den Beklagten im Protokoll des VermittlungsausSchusses des Klägers vom 13. Juli 1970 zu dem Ausdruck kommt, reicht die nicht weiter konkretisierte Berufung auf einen abweichenden Vorstandsbeschluß nicht aus. Entsprechendes gilt für den zeitlich nicht näher eingeordneten Flug von Kairo aus und die angebliche Ersparnis bei Hotelund Aufenthaltskosten.
Der Beklagte war geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Klägers. Er stand von der Position und dem hier behaupteten Sachverhalt her den Dingen am nächsten. An seine Darlegungspflicht sind daher schärfere Anforderungen zu stellen, als er sie mit seinem Prozeßvortrag in den hier interessierenden Punkten erfüllt hat.
Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen materielles Recht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Fürsorge-pflicht des Klägers als Dienstherr hätte möglicherweise
11

den Beklagten berechtigt, wegen seines angeblich angegriffenen Gesundheitszustands längere Flüge abzulehnen, wenn ihm nicht die Benutzung der ersten Klasse gestattet werde. Sie gab ihm jedoch nicht das Recht zur eigenmächtigen Inanspruchnahme der ersten Klasse.
Hinsichtlich der Mehrkosten für die Flüge von Frau	würde	es	schließlich	auf	die	zuvor	auf ge-
zeigten Gesichtspunkte nicht ankommen, da der Beklagte nicht einmal andeutungsweise vorgetragen hat, weshalb sie zur Benutzung der ersten Klasse berechtigt gewesen sein soll.
Positionen 6 und 7
Hier macht der Kläger geltend:
a)	Für die Monate Juli und August 1972 habe sich der Beklagte selbst eine Gehaltserhöhung bewilligt, obwohl nach dem gültigen Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1972 eine Erhöhung der Zustimmung des Vorstandes bedurft hätte. Dieser habe nicht zugestimmt. Die eigenmächtige Erhöhung habe 221 DM betragen.
b)	Ohne entsprechenden Vorstandsbeschluß habe sich der Beklagte für das Jahr 1971 einen zusätzlichen Zuschuß auf eine private Lebensversicherung genehmigt und sich insgesamt 540 DM bezahlen lassen.
- 12
Der Beklagte beruft sich zu a) auf einen Vorstandsbeschluß flir die Gehaltserhöhung und zu b) darauf, daß der Vorstand die Zahlung durch rügelose Anerkennung der Abrechnung genehmigt habe. Der Kläger sei auch aufgrund seiner Treuund FürSorgepflicht gehalten gewesen, dem Beklagten in Ansehung seiner häufigen und gefahrvollen Auslandseinsätze eine entsprechende Versicherung zu ermöglichen, Hilfsweise macht er Wegfall der Bereicherung geltend.
Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin zu folgen, daß die Einwendungen des Beklagten nicht durchgreifen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob sein Verhalten den Vorwurf der Eigenmächtigkeit im Sinn einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigt. Jedenfalls wäre es seine Sache als geschäftsführendes Vorstandsmitglied gewesen, ausreichende Grundlagen für die Genehmigung der Zahlungen zu schaffen. Seine pauschalen Hinweise auf sanktionierende Vorstandsbeschlüsse und Genehmigung durch rügelose Anerkennung reichen gerade in seinem Verhältnis zu dem Kläger hierfür nicht aus. Dafür, daß die Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag und Wegfall der Bereicherung nicht durchgreifen, kann auf die früheren Ausführungen verwiesen werden.
Position 9
Hier verlangt der Kläger Erstattung von ihm zur Last gefallener Automiete (2.057 DM). Der Beklagte habe das Fahrzeug im August 1972 ohne sachliche Notwendigkeit angemietet. Dies habe der Vorstand weder gewußt noch
 
genehmigt. Das Berufungsgericht hält den Anspruch für begründet, da der Beklagte gegen I 6 der Dienstanweisung des Klägers verstoßen habe. Dort heißt es: ”... Bestellungen, die DM 500 übersteigen, muß der Geschäftsführer zusätzlich dem Bundesvorstand zur Genehmigung vorlegen."
Die Begründung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Zwar beschäftigt es sich nicht mit den Einwendungen des Beklagten, wegen Ausfalls des ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagens sei es Vertragspflicht des Klägers gewesen, ihm einen gleichwertigen Ersatzwagen zu stellen. Doch zeigt der Beklagte hierfür auch keinerlei Rechtsgrundlage auf, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Pflicht des Dienstherrn zur Stellung eines Kraftfahrzeugs den Dienstverpflichteten unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, im Weg der Selbsthilfe auf Kosten des Dienstherren ein Ersatz fahr zeug zu mieten. Wegen der Berufung des Beklagten auf Geschäftsführung ohne Auftrag und Wegfall der Bereicherung kann auf die früheren Ausführungen verwiesen werden.
Position 15
Bei einer Dienstreise nach Ko^m|^p hat der Beklagte für den zehntägigen Aufenthalt 4.946 DM ausgegeben , davon allein für Unterbringung im ShflHIfc-Hotel 3.538 DM. Eine Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme von Reisekosten in dieser Höhe hat er nicht vor getragen. Das Landgericht hat - vom Berufungsgericht ohne eigene Erwägungen gebilligt - die Aufwendung der über 2.525 DM hinaus gehenden Kosten (= 2.423 DM) als grobe Pflichtverletzung angesehen, die den Beklagten zur Erstattung
 verpflichte:	Unkosten	und	Spesen hätten bei dieser
 Dienstreise einen unangemessenen Umfang gehabt. Die Unterbringung im ShflHH^Hotel sei weder erforderlich noch für einen Bediensteten einer privaten Hilfsorganisation angebracht gewesen; angemessen und zu demutbar wäre der Aufenthalt in einem durchschnittlichen Hotel mit bürgerlicher Verpflegung gewesen, so daß unter Berücksichtigung gewisser Mehraufwendungen im Ausland ein Tagessatz von 100 DM, ferner Fahrtauf Wendungen von 500 DM und die Kosten der vom Vorstand genehmigten Zeitungsanzeigen von 1 .025 DM anzuerkennen seien. Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet, ist insofern vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar und von Verfahrensfehlern nicht beeinflußt. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, daß "der Kläger", d.h. der Ersatzdienstlei stende LoS, das Hotel reserviert hat, und zwar mit der Begründung, ein anderes sei nicht frei. Als geschäftsführendes VorStandsmitglied konnte er sich nicht darauf berufen, daß ein anderer ein zu teures Hotel bestellt hatte. Zumindest wäre es dann seine Sache gewesen, die Bestellung zu widerrufen, die Mehrkosten selbst zu übernehmen oder eine Entscheidung des Vorstandes herbeizuführen.
Position 15
Für die bereits unter Position 5 behandelte Asien-Reise des Beklagten und Frau	hat	dieser	Kosten
 in Höhe eines durchschnittlichen Tagessatzes von je 143,10 DM abgerechnet. Das Landgericht hatte die Überschreitung eines Tagessatzes von je 100 DM als pflichtwidrig angesehen und den dem Kläger entstandenen Schaden
- 15
entsprechend mit 2 x 16 x 43,10 DM ~ 1.379,20 DM errechnet. Das Berufungsgericht hat sich dem ohne weitere Erörterungen angeschlossen. Der Beklagte hatte aber in der Berufungsbegründung behauptet, daß in Indien oder einem asiatischen Land ein Tagessatz von 143 DM, damals rund 40 Dollar, gerade ausgereicht habe, um höchst durchschnittliche Ansprüche an einen genügsamen mitteleuropäischen Standard zu decken, und dafür, insbesondere durch Auskunft eines Reisebüros, Beweis angetreten. Die gegenteiligen Behauptungen des Klägers in der Berufungserwiderung können danach mit den pauschalen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO nicht als unbestritten behandelt werden. Die von den Parteien angetretenen Beweise müssen deshalb in dem für eine Feststellung erforderlichen Umfange noch erhoben werden.
Das Landgericht hat den Beklagten außerdem zur Zahlung von 109 DM verurteilt, weil er aus rein persönlichen Gründen den Kläger in dieser Höhe mit den Kosten für die Flugreise eines Verwandten belastet habe (Position 3) und zu weiteren 460,40 DM für die private Inanspruchnahme einer auf den Kläger ausgestellten Kreditkarte (Position 10). Der Beklagte hat zwar mit seiner Berufung in vollem Umfang Klagabweisung beantragt, die Berufung zu den Positionen 3 und 10 aber nicht begründet, so daß sie insoweit unzulässig war und die Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist. Daher braucht auf die Ausführungen der Revision zu diesen beiden Punkten nicht weiter eingegangen zu werden.
 
Die sonst noch von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, sie aber für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Zusammenfassend ergibt sich danach:
1.	Soweit das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 13.921,29 DM verurteilt hat, ist das Urteil aufrechtzuerhalten wegen
a)	der schon vom Landgericht für begründet gehaltenen 3.554,69 DM aus den Positionen 2 und 8,
b)	der rechtskräftig zugesprochenen 109 DM aus Position 3,
c)	der 3.177 DM aus Position 5,
d)	der 221 DM aus Position 6,
e)	der 540 DM aus Position 7,
f)	der 2.057 DM aus Position 9,
g)	der rechtskräftig zugesprochenen 460,40 DM aus Position 10 und
h)	der 2.423 DM aus Position 13.
Das ergibt zusammen den Betrag von 12.542,09 DM. Dazu kommen die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen in Höhe von 4 %. Soweit es den Beginn der Verzinsung versehentlich nicht in die Urteilsformel eingefügt hat,
17
tX.
/ u
handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen war (BGH LM ZPO § 31 9 Nr. 5); der Zeitpunkt 19. Oktober 1972 war vom Landgericht begründet und vom Berufungsgericht nicht beanstandet worden.
Wegen des Restbetrags von 1.379.20 DM nebst Zinsen (Position 15) ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
2,	Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer - mit der Anschlußberufung geltend gemachter -17.384,31 DM (ohne Zinsen) ist in Höhe von 5.684,31 DM (Mehrbetrag aus Positionen 2 und 8 über die vom Landgericht zuerkannte Summe hinaus) aufrechtzuerhalten, wegen
11.700 DM (Position 12) aufzuheben.
3.	Wegen der unter 1 und 2 jeweils am Ende genannten Einzelposten (Positionen 12 und 15) ist die Sache an das Berufung sgericht zurück zuverweisen.
Stimpel Fleck Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe