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BGH · II ZR 66/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 66/72

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin und deren Streithelfer beantragen, verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter. 1. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach den Vorschriften der §§ 823» 831» 31» 89 und 276 BGB für verpflichtet, die den Ladungsinteressenten und dem Kahneigner durch die Havarie entstandenen Schäden zu ersetzen, weil sie diese durch eine schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Verkehrs siche rungspflicht verursacht habe. Mai 1967 hätten Kinder im Unfallbereich eine Anzahl von Betonplatten ins Wasser geworfen, die dort nach Abschluß von Erneuerungsarbeiten an der westlichen Kanalböschung schon längere Zeit in einem Stapel auf dem Leinpfad gelegen hätten. Mai 1967 durch eine Mitteilung der Wasserschutzpolizei von dem Treiben der Kinder unterrichtet gewesen sei, dafür gesorgt hätte, daß die Schiffahrt durch besondere Zeichen auf die ihr beim Stilliegen im Böschungsbereich durch die kantigen und eckigen Betonplatten drohende Gefahr hingewiesen worden wäre. a) Das Berufungsgericht hat die Feststellung, der Kahn sei durch eine auf der Unterwasserböschung liegende Betonplatte beschädigt worden, wie folgt, begründet: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Betonplatten sich nicht nur, wie die Beklagte vorgebracht habe, im Bereich des 3,30 m tiefen Böschungsfußes, sondern auch weiter oberhalb, auf der Böschung selbst, befunden hätten. Ferner sei auf Grund der Aussage des Kahnschiffers S^HP» ^er nach dem Festmachen die Wasser tiefe an der Steuerbordseite des SK nS^|Bn mit der Schlaggerte geprüft habe, bewiesen, daß diese dort 2,30 bis 2,40 m betragen habe. Auch der für den Versicherer der Beklagten tätig gewordene Experte S^|^-B^^^ habe diese Platte gesehen und daran Farbspuren festgestellt, wie sie entweder von einem Grundanstrich aus Menninge oder einem Rostbesatz der Kimmplatten herrühren könnten. der Zeugen spreche nicht, daß das Berufungsgericht an den von ihm in Augenschein genommenen Betonplatten keine Farbspuren erkannt habe, da die Beklagte Mden fraglichen Stein am 31. Mai 1967 in ihren Herrschaftsbereich genommen hat und nunmehr über seinen Verbleib oder seine Identität mit einem der von der Wasserschutzpolizei verwahrten (und sodann an das Berufungsgericht übersandten) Steine nichts mehr bewiesen werden kann". Die Revision meint, das Berufungsgericht habe von einem Ans che ins beweis zu Gunsten der Klägerin nicht aus-gehen können, weil ein solcher Beweis nur auf festgestellte Tatsachen gegründet werden könne. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die von dem Taucher entdeckte, Farbspuren auf- Die Revision beachtet nicht, daß das Verschwinden der Platte darauf beruht, daß sich die Beklagte die Platte am 31 ♦ Mai 1967 von der Ehefrau des Kahnschiffers hat aushändigen lassen, sodann aber nicht für eine sorgfältige Aufbewahrung dieses Beweismittels gesorgt hat, weshalb es dem Berufungsgericht nicht vor gelegt werden konnte. In einem solchen Falle bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten angenommen hat, die Farbspuren rührten von dem Kahn her (vgl. b) Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die der Beklagten als Hafen unterhaltungspflichtige obliegende Verkehrssicherungspflicht überspannt. Zwar ist es richtig, daß die Beklagte in der schriftlichen Klagerwiderung unter Beweisantritt vorgetragen hat, sie habe unverzüglich nach Bekanntwerden der Beobachtung der Wasserschutzpolizei die Rechtsvorgängerin der GmbH fernmündlich mit der Entfernung der Betonplatten beauftragt; auch habe diese deren umgehende Wegräumung ausdrücklich zugesagt. 3. Das Berufungsgericht hat ein Mit verschulden des Schiffers Scheil von SK "S^Hf^^' 311 der Havarie seines Fahrzeugs verneint. Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg, Daß der Schiffer des ££ nS^0P" beim Loten mit der Schlaggerte nicht die nötige Sorgfalt beachtet habe, ist neuer Tatsachen vor trag und in der Revisions ins tanz unbeachtlich (§ 561 Abs. 1 ZPO). Denn insoweit kommt es darauf an, daß er nach den konkreten, beim Auf suchen des Liegeplatzes erkennbaren Umständen mit einer Gefahr rechnen mußte, wie sie sich alsdann verwirklicht hat.

Zitierte Normen: § 282 ZPO
mBerufungsgerichtBöschungSKKahnKlägerinBetonplattenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 66/72	URTEIL	Verkündet	am
4. März 1974.
Werner,
 Justi zhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt	vertreten	durch	ihren
 Oberbürgermeister,	Rathaus,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v.
gegen
r, Allgemeine Versicherung AG, V^mB-Straße 0 - vertreten durch die Vorstandsmitglieder Wilhelm B^^P und Gerhard	daselbst,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisions beklagte,
 Recht sanwält e
und
 Streithelfer der Klägerin:
Diplomkaufmann Willy	K0,
A^p^-SApplBP^traße^Pt, als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma CfHP GmbH, KPP,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr

2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 4. April 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Revisions kos ten des Streithelfers zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 25. Mai 1967 drang in die Räume 2 und 3 des SK ''SOB*» (1.242 t) Wasser ein, während der Kahn am linken (westlichen) Ufer des Kanalhafens	*
Kopf zu Berg - vor Anker lag. Dadurch verdarb ein Teil der in diesen Räumen befindlichen Ladung.
Die Klägerin hat als Ladungsversicherer die Schäden der Ladungsinteressenten ersetzt. Sie nimmt nunmehr - aus abgetretenem oder üb er gegangenem Recht - die beklagte Stadt	in	Höhe	des von ihr an die Ladungs-
interessenten gezahlten Betrages sowie auf Ersatz der
 
Havarieschäden des Kahneigners in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 52.055,35 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie wirft der Beklagten vor, die Verkehrssicherungspflicht für den Kanalhafen schuldhaft verletzt zu haben. Dadurch hätten mehrere Betonplatten der Größe 400 x 400 x 150 mm, die aus von der Rechtsvorgängerin der	GmbH für die Beklagte durchge-
führten und zur Unfallzeit längst abgeschlossenen Böschungsarbeiten hergerührt hätten, unter Wasser auf der an sich’ völlig glatten Kanalböschung (Neigung 1: 2) gelegen. Von diesen habe eine ein Loch in eine steuerbordseitige Kimmplatte des Kahnes gedrückt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie bestreitet, daß der Kahn auf die von der Klägerin behauptete Weise leck geworden sei. Auch stellt sie jede Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Abrede. Vorsorglich macht sie ein Mitverschulden des Kahnschiffers geltend.
Das Schiffahrtsgericht und das Schiffahrtsobergericht haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin und deren Streithelfer beantragen, verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter.
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Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach den Vorschriften der §§ 823» 831» 31» 89 und 276 BGB für verpflichtet, die den Ladungsinteressenten und dem Kahneigner durch die Havarie entstandenen Schäden zu ersetzen, weil sie diese durch eine schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Verkehrs siche rungspflicht verursacht habe. Hierzu hat das Berufungsgericht näher aus geführt:
Am 21. Mai 1967 hätten Kinder im Unfallbereich eine Anzahl von Betonplatten ins Wasser geworfen, die dort nach Abschluß von Erneuerungsarbeiten an der westlichen Kanalböschung schon längere Zeit in einem Stapel auf dem Leinpfad gelegen hätten. Gegen eine solche Platte sei am 25. Mai 1967 der auf 2,20 m abgeladene SK während des Stilliegens geraten und beschädigt worden. Hierzu wäre es nicht gekommen, wenn die Beklagte, deren Hafenamt bereits seit dem 21. Mai 1967 durch eine Mitteilung der Wasserschutzpolizei von dem Treiben der Kinder unterrichtet gewesen sei, dafür gesorgt hätte, daß die Schiffahrt durch besondere Zeichen auf die ihr beim Stilliegen im Böschungsbereich durch die kantigen und eckigen Betonplatten drohende Gefahr hingewiesen worden wäre. Das pflichtwidrig unterlassen zu haben, gereiche der Beklagten zu dem Vorwurf, selbst wenn sie schon vor der Havarie des SK "S^^Ht" die Rechtsvor-gängerin der CGmbH mit der Entfernung der Steine beauftragt haben sollte.
 
2.	Die Revision greift diese Ausführungen ohne Erfolg an.
a) Das Berufungsgericht hat die Feststellung, der Kahn sei durch eine auf der Unterwasserböschung liegende Betonplatte beschädigt worden, wie folgt, begründet:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Betonplatten sich nicht nur, wie die Beklagte vorgebracht habe, im Bereich des 3,30 m tiefen Böschungsfußes, sondern auch weiter oberhalb, auf der Böschung selbst, befunden hätten. Ferner sei auf Grund der Aussage des Kahnschiffers S^HP» ^er nach dem Festmachen die Wasser tiefe an der Steuerbordseite des SK nS^|Bn mit der Schlaggerte geprüft habe, bewiesen, daß diese dort 2,30 bis 2,40 m betragen habe. Demgemäß habe der Kahn nur etwa 4,70 bis 4,90 m von der westlichen Wasseranschnitt slinie entfernt gelegen und nicht, wie der Schiffer S^|^ zunächst vor der Wasserschutzpolizei bekundet habe, 6 bis 7 m. Auf Grund dieser Umstände sei "nach dem ersten Anschein auch bewiesen, daß die Beschädigung durch einen der Steine verursacht worden sei". Hinzu komme, daß der Taucher P^^ unter den an der Unfallstelle auf der Böschung liegenden Betonplatten eine gefunden habe, die Menninge und Farbspuren aufgewiesen und Spuren von Gewalt ei nwirkung gezeigt habe. Auch der für den Versicherer der Beklagten tätig gewordene Experte S^|^-B^^^ habe diese Platte gesehen und daran Farbspuren festgestellt, wie sie entweder von einem Grundanstrich aus Menninge oder einem Rostbesatz der Kimmplatten herrühren könnten. Gegen die Glaubwürdigkeit
 
der Zeugen spreche nicht, daß das Berufungsgericht an den von ihm in Augenschein genommenen Betonplatten keine Farbspuren erkannt habe, da die Beklagte Mden fraglichen Stein am 31. Mai 1967 in ihren Herrschaftsbereich genommen hat und nunmehr über seinen Verbleib oder seine Identität mit einem der von der Wasserschutzpolizei verwahrten (und sodann an das Berufungsgericht übersandten) Steine nichts mehr bewiesen werden kann".
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe von einem Ans che ins beweis zu Gunsten der Klägerin nicht aus-gehen können, weil ein solcher Beweis nur auf festgestellte Tatsachen gegründet werden könne. Hieran fehle es jedoch insoweit, als das Berufungsgericht aus der mit der Schlaggerte gepeilten Wassertiefe von 2,30 bis 2,40 m geschlossen habe, SK	habe von der westlichen
 Wasseranschnittslinie nur 4,70 bis 4,90 m entfernt gelegen. Dabei übersieht die Revision, daß dieser "Schluß" in Wahrheit eine tatsächliche Feststellung beinhaltet, die zu dem einen auf den Angaben des Kahnschiffers über die an der Steuerbordseite des SK "Sd^11 gemessene Wassertiefe und zu dem anderen auf der - vom Wasser- und Schifffahrtsamt	im	Maß	stab	von 1 : 100 gefertigten -
Zeichnung des Querschnitts des westlichen Neckarufers bei Kilometer 111,700 (Liegestelle des SK beruht.
Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die von dem Taucher	entdeckte, Farbspuren auf-
weisende Betonplatte "nicht als Beweismittel heranziehen"
1
 
dürfen, weil wegen des zwischenzeitlichen Verschwindens der Platte nicht nachweisbar sei, daß die Farbspuren von SK	stammten,	ist	ebenfalls unbegründet.
Die Revision beachtet nicht, daß das Verschwinden der Platte darauf beruht, daß sich die Beklagte die Platte am 31 ♦ Mai 1967 von der Ehefrau des Kahnschiffers hat aushändigen lassen, sodann aber nicht für eine sorgfältige Aufbewahrung dieses Beweismittels gesorgt hat, weshalb es dem Berufungsgericht nicht vor gelegt werden konnte. In einem solchen Falle bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten angenommen hat, die Farbspuren rührten von dem Kahn her (vgl. BGH, Urt. v. 16. 4. 55 -VI ZR 72/54, LM Nr. 2 zu § 282 ZPO).
b) Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die der Beklagten als Hafen unterhaltungspflichtige obliegende Verkehrssicherungspflicht überspannt. Zwar ist es richtig, daß die Beklagte in der schriftlichen Klagerwiderung unter Beweisantritt vorgetragen hat, sie habe unverzüglich nach Bekanntwerden der Beobachtung der Wasserschutzpolizei die Rechtsvorgängerin der
 GmbH fernmündlich mit der Entfernung der Betonplatten beauftragt; auch habe diese deren umgehende Wegräumung ausdrücklich zugesagt. Ferner trifft es zu, daß die Beklagte dieses Vorbringen in der schriftlichen Berufungsbegründung wiederholt und erklärt hat, die Rechtsvorgängerin der	GmbH habe ihr ausdrücklich
 zugesichert, für eine sofortige Beseitigung der Platten zu sorgen. Das genügte jedoch, wie das Berufungsgericht
 
mit Recht angenommen hat, nicht, um die der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht vollständig zu erfüllen:
Zunächst einmal mußte die Beklagte damit rechnen, daß einzelne der von Kindern ins Wasser geworfenen Betonplatten der Größe 400 x 400 x 150 mm nicht bis zu dem 3,50 m tiefen Böschungsfuß gerutscht, sondern auf der von der Wasseranschnittslinie bis zu dem Böschungsfuß rund 7 m breiten Böschung liegengeblieben waren.
Dort stellten sie aber insbesondere wegen ihrer kantigen und eckigen Form sowie mit Rücksicht auf die sonst völlig glatte Oberfläche der mit Betonplatten abgedeckten Böschung eine unmittelbare Gefahr für jeden Stillieger dar, der entsprechend den für den Hafen
 geltenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften den Liegeplatz so nahe am Ufer wählte, wie es der Tiefgang des Fahrzeugs erlaubte. Denn bei einem Absenken des Schiffskörpers, wie es während der Varbeifahrt eines anderen Fahrzeugs oder infolge der üblichen Wasserstands Schwankungen innerhalb einer Stauhaltung stets erfolgen kann, konnte es zu Berührungen mit einer der auf der Böschung liegenden Betonplatten und bei den starken hierbei nur punktförmig auf den Schiffskörper einwirkenden Kräften auch leicht zu dessen Beschädigung kommen. Diese - mögliche - Gefahr bestand so lange, bis die Betonplatten von der Böschung entfernt waren. Deshalb durfte sich die Beklagte nicht mit dem Auftrag hierzu und der Zusicherung seiner sofortigen Erledigung begnügen. Vielmehr mußte sie, bis es dazu durch die auswärts in Kehl/Rhein ansässige Rechtsvorgängerin der Comex GmbH gekommen war, dafür sorgen , daß kein
 
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Fahrzeug sich an der gefährlichen Uferstelle ohne einen genügend sicheren Uferabstand hinlegte. Das ist nicht erfolgt. Hierin ist ein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehr s siche rungspflicht zu sehen,
3.	Das Berufungsgericht hat ein Mit verschulden des Schiffers Scheil von SK "S^Hf^^' 311 der Havarie seines Fahrzeugs verneint. Der Kahn habe bei dem guten Ausbau der Böschung nicht zu nahe am Ufer gelegen oder noch besonders mit Schorbäumen gesichert werden müssen. Auch habe Schiffsführer	nicht	mit	Betonplatten	auf
 der Böschung rechnen müssen. Zwar habe seine Ehefrau ausgesagt, sie habe bei früheren Reisen schon beobachtet, daß sich nach Fertigstellung der Ufer arbeiten noch Steine am Ufer befunden hätten, die einmal auf geschichtet waren, einmal durcheinander lagen, und daß sich Kinder und Jugendliche an den Steinen zu schaffen gemacht hätten. Damit stehe jedoch nicht fest, daß Schiffsführer das gleiche auf gefallen oder mitgeteilt oder für ihn erkennbar gewesen sei, daß Betonplatten ins Wasser geworfen wurden.
Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg, Daß der Schiffer des ££ nS^0P" beim Loten mit der Schlaggerte nicht die nötige Sorgfalt beachtet habe, ist neuer Tatsachen vor trag und in der Revisions ins tanz unbeachtlich (§ 561 Abs. 1 ZPO). Wieso er bei den besonderen Gegebenheiten des Falles mit seinem Fahrzeug zu nahe am Ufer gelegen haben soll, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Wenn ihm auf frühe ren Reisen nicht dasselbe wie seiner Ehefrau
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auf gefallen sein sollte, so berührt das die Entscheidung des eine spätere Reise betreffenden Streitfalls nicht. Denn insoweit kommt es darauf an, daß er nach den konkreten, beim Auf suchen des Liegeplatzes erkennbaren Umständen mit einer Gefahr rechnen mußte, wie sie sich alsdann verwirklicht hat. In dieser Richtung fehlt aber ein hinreichend substantiierter Vortrag der Beklagten.
Demnach war ihre Revision zurückzuweisen.
Stimpel Dr. Schulze Fleck
 Dr. Bauer Bundschuh