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BGH

Gericht: BGH

Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6* Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidcntcn Br* Bischer und der Bundcs-richter Liesecke, Br» Bukov/, Br* Schulze und Pieck für Recht erkannt: Gegen die deshalb erklärte Ablehnung des Versicherungsschutzes sei außerdem nicht rechtzeitig Klage erhoben wordene Das Landgericht hat der Klage stattgogeben. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 - im folgenden als Beklagter bezeichnet - hat das Oberlandoogericht den Klageancpruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin die Geschädigten noch dem 12. Die Klägerin kann ihre Leistungen, die sie den Geschädigten erbracht hat, von dem Beklagten gemäß den §§ 158 c und 158 f VVG erstattet verlangen, soweit sie ihn gegenüber zur Leistung nicht verpflichtet gewesen ist. Juli 1961 habe die Klägerin dem Beklagten den Versicherungsschutz wegen vorgenommenor Gefahrerhöhung entzogen, Ob der angegebene Versagungsgrund, die Benutzung des versicherten Lastzuges in nicht verkehrssicherem Zu- Demgegenüber hat das Berufungsgericht fehlerfrei festgestcllt: Der im Januar 1959'ausgestellte Versicherungsschein laüto zwar auf den Hamen des Beklagten, dieser habe aber seit November 1959 mit der Klägerin unter der Firma "Hubert JflB^ KG" korrespondiert, dem Briefkopf seiner Schreiben, soweit nicht vorgedruckt, den Zusatz "KG" hinzugefügt und sich auch so gegenüber der:Polizei im Ermittlungsverfahren als Fahrzeughalter auogegeben» Entscheidend sei, daß der Beklagte auch den Anspruch auf die Vorcicherungclcictung aus der Fahrzeug-und Haftpflichtversicherung unter der vorgenannten Firma erhoben habe» Denn in den beiden dazu erstatteten Schadensanzeigen habe er die Frage nach dem Vor- und Zunamen des Versicherungsnehmers mit "Hubert JflHHP KG" beantwortet» Beide Anzeigen seien von ihm selbst unterschrieben und der Klägerin mit einem Anschreiben der Hubert J(fl||^0 KG, unterschrieben von dem Ange- Auch dor Behauptung des Beklagten, das Ablehnungs-schreiben der Klägerin erst im Frühjahr 1962 von seinem Angestellten Ad^m^ erhalten und davon vorher nichts gewußt zu haben, brauchte das Berufungsgericht keine Bedeutung beisumoosen. Denn der Lauf der Klagefrist beginnt nicht mit der Kenntnis, sondern mit dem Zugang der Ablehnung des Versicherungsschutzes.Es genügt, daß das Schreiben vom 10. Die erteilte Rcchtobelohrung habe, v/ic das Berufungsgericht zu den darüber entstandenen Streit der Parteien ausführt, nichts von ihrer Klarheit und Eindeutigkeit dadurch verloren, daß die Klägerin am Ende ihres Ablehnungsschroibens npeh ihren beabsichtigten Regreß mit folgenden Worten angekündigt habe: "Zu Ihrer Unterrichtung teilen v/ir Ihnen mit, daß v/ir uns 3Chon mit einer Reihe von Anspruch-stollei’n in Verbindung gesetzt haben und auch künftig die Regulierung der entstandenen Schäden für Sic vornehmen werden»Wir leisten jedoch lediglich im Rahmen des § 158 c VVG- mit der Maßgabe, daß wir nach Abschluß des Gesamtvor-fahreno bei Ihnen gern* § 158 f VVG Regreß nehmen werden0 Hiernach habe der Beklagte nicht annehmen können, daß er vorerst keine Klage zu erheben brauche, weil die Klägerin für ihn leisten werde» Bonn er sei nicht darüber im unklaren gelassen Worden, was ihn bei Versäumung der Klagefrist erwarte» daß die Klägerin die entstandenen Schäden für den Beklagten regulieren werde, muß zusammen mit dom folgenden Satz gelesen werden, die Klägerin leiste jedoch lediglich im Rahmen des § 158 c VVG- mit der Maßgabe, daß sic nach Abschluß des Gesamtverfahrens bei dem Beklagten Regreß nehmen werde* Bas ist nach den vor-ausgegangenen Ausführungen über die Ablehnung des Versicherungsschutzes und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ohne weiteres verständlich<> Hierfür braucht man, weder rechtskundig zu sein - der Beklagte ist immerhin Spediteur - noch besonders darauf hingewiesen zu werden, daß die Versäumung der Klagefrist den Regreß der Klägerin rechtfertigt„ Von einer "Verirrung" , die nach Meinung der Revision durch die beiden letzten Absätze des AblohnungsSchreibens entstanden sei und die Versäumung der Klagefrist entschuldigen müsse, kann nicht gesprochen werden» betraut hatte» Das alles mußte den Beklagten bestimmen, den abgelehnten Anspruch auf die Yersicherungsleistung, den Zweck der Regelung der §§ 12 Abs.3 WG, Q- Abo» 1 AKB entsprechend, gerichtlich geltend zu machen, und kann ihn gerade deshalb nicht entschuldigen, von einer Klage abgesehen zu haben.

Zitierte Normen: § 12 VVG § 8 AKB2008_alt § 12 WG
KGFirmaBerufungsgerichtBrKlägerinKlagefristRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2R 66/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6 o Juni 1966 Schorm Justizangcstellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 lo des Kaufmanns Hubert Sü®PBMI^fcotraßo OoNr* ,
9
Beklagten zu 1 und Rovisionsklüger*3?
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die PI
hPeuerversichcrungsanstalt der Rh( i, PrBBHBBÄotraße ®| -4®, vertreten durch Generaldirektor J)To Ka—I und die Direktoren Dr o Vof Dr. SchflB» Wo KflP» Df » PiflBP, Dr0 V® und Tho Knl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
o
2
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6* Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidcntcn Br* Bischer und der Bundcs-richter Liesecke, Br» Bukov/, Br* Schulze und Pieck
 für Recht erkannt:
Bio Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28* Februar 1964 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurüekgewieseno
. -	Von	Rechts	v/egen
 Tatbestand:
Ber Beklagte zu 1 betrieb ein Speditions- und Fernverkehr sunt ernehneno Im Besenbci' 1958 hatte er für einen Lastkraftwagen und Anhänger eine Fahrzeug- und Haftpflichtversicherung bei dei* Klägerin abgeschlossen* Am 28* Juni i960 stieß der Fahrer des Lastzuges, der Beklagte zu 2, mit einem entgegenkommenden Lastzug zusammen* Bei den Unfall entstand Personen- und Sachschaden*
Bie Klägerin hat die Geschädigten befriedigt und begehrt die Erstattung ihrer Leistungen und Aufwendungen in' Höhe von 12*583?04 BM* Sie begründet ihre Forderung damit, daß sie gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem mitver-
aichcrtcn Fahrer leiotungsfrci geworden sei» Denn der Lastzug sei infolge abgefahrener Reifen nicht mehr verkehrssicher gewocen. Gegen die deshalb erklärte Ablehnung des Versicherungsschutzes sei außerdem nicht rechtzeitig Klage erhoben wordene
 Das Landgericht hat der Klage stattgogeben. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 - im folgenden als Beklagter bezeichnet - hat das Oberlandoogericht den Klageancpruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Klägerin die Geschädigten noch dem 12. Januar 1962 - 6 Monate nach Zugang des Ablehnungs-Schreibens- befriedigt hat»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründos
I.	Die Klägerin kann ihre Leistungen, die sie den Geschädigten erbracht hat, von dem Beklagten gemäß den §§ 158 c und 158 f VVG erstattet verlangen, soweit sie ihn gegenüber zur Leistung nicht verpflichtet gewesen ist. Zu der umstrittenen Leistungsfreiheit der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt; Mit Einschreiben vom 10. Juli 1961 habe die Klägerin dem Beklagten den Versicherungsschutz wegen vorgenommenor Gefahrerhöhung entzogen, Ob der angegebene Versagungsgrund, die Benutzung des versicherten Lastzuges in nicht verkehrssicherem Zu-
 
stände, zutreffc, könne dahinstohon» Denn unabhängig davon sei die Klägerin dadurch leiotungofrei geworden, daß der Beklagte die ihn zur Wahrung, seiner.Rechte . gesetzte Klagefrist versäunt habe» Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten seien nicht begründet»
II.	An erster Stelle hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe ihr Ablehnungoschroibon von 10» Juli 1961 nicht an ihn, sondern an die "Hubert JflHB KG" gerichtet. Der versicherte Lastzug habe mit der genannten Gesellschaft jedoch nichts zu.tun gehabt» Fahrzeug-und Haftpflichtversicherung habe er für sieh persönlich abgeschlossen.
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Demgegenüber hat das Berufungsgericht fehlerfrei festgestcllt: Der im Januar 1959'ausgestellte Versicherungsschein laüto zwar auf den Hamen des Beklagten, dieser habe aber seit November 1959 mit der Klägerin unter der Firma "Hubert JflB^ KG" korrespondiert, dem Briefkopf seiner Schreiben, soweit nicht vorgedruckt, den Zusatz "KG" hinzugefügt und sich auch so gegenüber der:Polizei im Ermittlungsverfahren als Fahrzeughalter auogegeben» Entscheidend sei, daß der Beklagte auch den Anspruch auf die Vorcicherungclcictung aus der Fahrzeug-und Haftpflichtversicherung unter der vorgenannten Firma erhoben habe» Denn in den beiden dazu erstatteten Schadensanzeigen habe er die Frage nach dem Vor- und Zunamen des Versicherungsnehmers mit "Hubert JflHHP KG" beantwortet» Beide Anzeigen seien von ihm selbst unterschrieben und der Klägerin mit einem Anschreiben der Hubert J(fl||^0 KG, unterschrieben von dem Ange-
 
stellten	übersandt	worden«, Unter diesen Umstün-
den 3ei, so meint das Berufungsgericht, die vom Beklagten beanstandete Adressierung des Ablehnungoschreibcns als unschädlich anzusehen»
Dem ist schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zuzustimmen, der danach sein Speditionsgeschäft bis zu dem 31o Dezember I960 zusammen mit einem Kommanditisten und nach dessen Ausscheiden ab 1«, Januar 1961 allein betrieben hat«, In beiden Fällen hat er unverändert dieselbe , aus seinem Vor- und Familiennamen bestehende Firma geführt, nur einmal mit und das andere Mal ohne den Zusatz ”KGH«, Der überholte Zusatz ’’KG" in der Adresse des Ablehnungsschreibens konnte dessen rechtliche Wirksamkeit nicht beeinträchtigen, weil die Klägerin nicht an die Firma als solche, sondern an ihren Versicherungsnehmer, der als Kaufmann eine Firma führte, geschrieben hatte; Sie hat sich damit für jedermann erkennbar an den Inhaber der Firma gewandt, gleichviel, ob die Firma auf eine Gesellschaft hinwieo, zur Zeit des Zugangs des Schreibens aber ein Sinzeikaufmann der Inhaber war«, Darüber konnte es hier keinen Zweifel geben„ Der Zusatz ”KG” hat auch den Zugang des Schreibens nicht gehindert,-weil alle anderen Angaben der Anschrift, wie Vor- und Familiennamen, Niederlassungsort und Straßenname, den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben«,
Der Beklagte konnte daher nicht mit seinein Einwand durchdringen, er sei nicht der richtige Empfänger des Schreibens vom 10«, Juli 1961 gewesen, zu demal er durch sein Verhalten die ’’Unrichtigkeit” der Ansöhrift veranlaßt hatte«,
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III.	Auch dor Behauptung des Beklagten, das Ablehnungs-schreiben der Klägerin erst im Frühjahr 1962 von seinem Angestellten Ad^m^ erhalten und davon vorher nichts gewußt zu haben, brauchte das Berufungsgericht keine Bedeutung beisumoosen. Denn der Lauf der Klagefrist beginnt nicht mit der Kenntnis, sondern mit dem Zugang der Ablehnung des Versicherungsschutzes.Es genügt,
 daß das Schreiben vom 10. Juli 1Q61 einer im Geschäft des Beklagten tätigen Person übergeben wurde, die zur Übermittlung bereit und geeignet v/ar« Beides steht bei dem Angestellten Ad^^p außer Frage, der nach den eigenen Angaben des Beklagten seit Jahren neben der kauf-näniii^phen Leitung des Betriebes die Fahrzeuge und Fahrer zu>-überwachen hatte.
IV.	Bef I n h alt des AbiehnungsSchreibens genügt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, den Anforderungen des § 12 Abs. 3 VVG. Schon durch die wörtliche Wiedergabe des § 8 Abs. 1 AKB, der mit § 12 Abs. 3 VVG überoinstimmt, erfährt der Empfänger des Schreibens, daß er den abgelehnten Anspruch auf die Versicherungo-lciotung zur Vermeidung des Verlustes innerhalb sechs Monaten durch Klage geltend machen muß. Auf diese Rechtsfolge hat die Klägerin außerdem nochmals ausdrücklich hingov/iesen. In ihrem Schreiben heißt es dazu?
"Erhoben Sie mithin innerhalb der 6-Monatsfrist die Klage bei dem zuständigen Gericht nicht, so gehen Sie nicht nur dieses Klagerechto sondern auch Ihrer sonstigen Rechte aus dom'Versicherungsvertrag selbst verlustig.n
 
Die erteilte Rcchtobelohrung habe, v/ic das Berufungsgericht zu den darüber entstandenen Streit der Parteien ausführt, nichts von ihrer Klarheit und Eindeutigkeit dadurch verloren, daß die Klägerin am Ende ihres Ablehnungsschroibens npeh ihren beabsichtigten Regreß mit folgenden Worten angekündigt habe:
"Zu Ihrer Unterrichtung teilen v/ir Ihnen mit, daß v/ir uns 3Chon mit einer Reihe von Anspruch-stollei’n in Verbindung gesetzt haben und auch künftig die Regulierung der entstandenen Schäden für Sic vornehmen werden»Wir leisten jedoch lediglich im Rahmen des § 158 c VVG- mit der Maßgabe, daß wir nach Abschluß des Gesamtvor-fahreno bei Ihnen gern* § 158 f VVG Regreß nehmen werden0
V/ir währen Ihnen schon jetzt für eine baldige Mitteilung dankbar, wie Sie unsere Maßnahme beurteilen und wie Sie glauben, unseren dem-nächstigen Regreßanspruch befriedigen zu könneno11
Hiernach habe der Beklagte nicht annehmen können, daß er vorerst keine Klage zu erheben brauche, weil die Klägerin für ihn leisten werde» Bonn er sei nicht darüber im unklaren gelassen Worden, was ihn bei Versäumung der Klagefrist erwarte»
Die Revision bekämpft unter Wiederholung früheren Vorbringens des Beklagten die Beurteilung des Berufungsgerichts als fehlerhaft, kann damit aber keinen Erfolg haben» So versucht die Revision, einzelne Satzteile und V/orto dos Ablehnungsschreibens aus ihrem Zu~^. sammenhang zu lösen, für sich allein aus.sulegen und darauf zu prüfen, ob ihr Inhalt nicht mißverstanden werden könne» Das ist nicht angängig» Die Mitteilung,
 
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daß die Klägerin die entstandenen Schäden für den Beklagten regulieren werde, muß zusammen mit dom folgenden Satz gelesen werden, die Klägerin leiste jedoch lediglich im Rahmen des § 158 c VVG- mit der Maßgabe, daß sic nach Abschluß des Gesamtverfahrens bei dem Beklagten Regreß nehmen werde* Bas ist nach den vor-ausgegangenen Ausführungen über die Ablehnung des Versicherungsschutzes und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ohne weiteres verständlich<> Hierfür braucht man, weder rechtskundig zu sein - der Beklagte ist immerhin Spediteur - noch besonders darauf hingewiesen zu werden, daß die Versäumung der Klagefrist den Regreß der Klägerin rechtfertigt„ Von einer "Verirrung" , die nach Meinung der Revision durch die beiden letzten Absätze des AblohnungsSchreibens entstanden sei und die Versäumung der Klagefrist entschuldigen müsse, kann nicht gesprochen werden»
Der Beklagte mag überzeugt gewesen sein, daß die Klägerin ihm den Versicherungsschutz zu Unrecht entzogen habe, weil die Reifen seines Lastzuges noch betriebssicher gewesen seien und die Polizeibeamten den Zustand der Reifen nicht zutreffend beurteilt hätten. Eine Bestätigung für die Richtigkeit seiner Ansicht mag er darin gesehen haben, daß die Klägerin den Pahrzeugschaden acht Monate vorher - vor Einsicht der Strafakten - anstandslos ersetzt hatte und er in Oktober 1961, während des Laufs der Klagefrist, von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung froigesprochen worden war, weil er den Angestellten	mit der Überwachung seiner Pahrzeuge
 
betraut hatte» Das alles mußte den Beklagten bestimmen, den abgelehnten Anspruch auf die Yersicherungsleistung, den Zweck der Regelung der §§ 12 Abs. 3 WG, Q- Abo» 1 AKB entsprechend, gerichtlich geltend zu machen, und kann ihn gerade deshalb nicht entschuldigen, von einer Klage abgesehen zu haben. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die die Säumnis des Beklagten entschuldigen könnten.
V.	Der fruchtlose Ablauf der Klagefrist, die hier wirk-sam gesetzt und unentschuldigt versäumt worden ist, bildet einen selbständigen Rechtsgrund für die dadurch eingetretene Leistungsfreiheit der Klägerin, die wiederum Voraussetzung ihrer Erstattungsansprüche ist. Es ist deshalb nicht mehr zu prüfen, ob die Ablehnung des Versicherungsschutzes sachlich gerechtfertigt war (RGZ 15o, 181, 183; PrÖlss, VVG 15» Aufl. § 12 Anm. 8 m.w.N. sowie VersR 1964, 722). Auf die Versäumung der Klagefrist kann sich der Versicherer nur dann nicht berufen, wenn er damit gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Anhaltspunkte für einen derartigen Verstoß hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Das ist nicht zu beanstanden.
VI.	Mach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
I
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs0 1 ZPO dem Beklagten zur Last,
 Br,' Fischer	Lieseeke
 Br, Schulze
 Fleck
Br o Bukow