"Hat die GKS den Antrag angenommen, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem Tage, an dem der Endabnehmer nach Leistung der Anzahlung und Übergabe der von den Verpflichteten gezeichneten Wechseln den Kaufgegenständ übernimmt Die Klägerin hat dem Fuhrunternehmer PtffHlHB für den Kauf eines Lastkraftwagens bei der Firma & Die Klägerin nahm den Darlehensantrag an, nachdem die Verkäuferin ihr eine schriftliche Erklärung gegeben hatte, daß die vom Käufer gemachten Angaben über den Kaufpreis und die geleistete Anzahlung zuträfen. einen Darlehens vertrag über 20„456 DM» Der Betrag setzte sich aus dem Restbetrag der ursprünglichen Finanzierung, den Prämien für die Versicherung des Lastwagens sowie aus Kr edit gebühren und Nebenkosten zusammen* Die Beklagte kassierte von der Klägerin aus Anlaß der Umfinanzierung eine Prämie von 170 DM» Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, daß sie zur Gewährung des Versicherungsschutzes nicht verpflichtet sei, weil PflHHHHl keine Baranzahlung geleistet habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, beide Parteien seien nach der Zahlungsunfähigkeit des Käufers davon ausgegangen, daß der Schadensfall eingetreten und die Beklagte zur Deckung verpflichtet sei. bar geleistet habe, sei die Beklagte ohne jeden Vorbehalt darauf eingegangen, für den Fall des Notleidens des nach Höhe und Laufzeit geänderten Darlehens der Klägerin Entschädigung zu leigten. das Versichorungsverhältnis auf eine neue Basis gestellt wordene Die Klägerin habe die Erklärungen der Beklagten dahin verstehen können? daß nur noch die Nichteinlösung von zwei neu begebenen Wechseln Voraussetmn für die Ersatzleistung sein solle«, Die Berufung auf den Wegfall der Leistungspflicht bei fehlender Baranzahlung sei damit ausgeschlossen worden«, Die Revision wendet sich gegen die Annahme einer derartigen vertraglichen Abänderung des Versicherungsverhältnisses im Wege des Verzichts auf die Ausschlußklausel nach § 3 Nr«, 2 AVB« Sie meint, daß sich auch das Fehlen der Goschäftsgrundlage für eine solche Abänderung herausgestellt habe«, als die Beklagte erfahren habe, es sei keine Baranzahlung vom Käufer erbrachto Einer Erörterung dieser Rügen bedarf es nicht« Die getroffene Entocheidung stellt sich in jedem Falle aus einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt als zutreffend dar«. Aus dem festgesteilten Sachverhalt ergibt sich, daß die Beklagte den Einwand der fehlenden Baranzahlung nach § 242 BGB wegen Widerspruchs zu ihrem früheren Verhalten nicht mehr geltend machen kann« Die Beklagte hat sich bei den Verhandlungen Über die Umfinanzierung des Darlehens so verhalten, daß bei objektiver Betrachtung der Schluß gerechtfertigt war, sie werde Leistungsfreiheit wegen fehlender Baranzahlung nicht mehr geltend machen« Als die Beklagte von der Klägerin aus der Kreditversicherung leistungspflichtig gemacht worden war, äußerte sie Bedenken, ob nicht statt einer Baranzahlung vom Käufer Wechsel gegeben worden seien, weil sie erfahren hatte, daß der Käufer der Verkäuferin auch andere Wechsel als solche für den Restkaufpreis gegeben batte (Schreiben vom 25® Januar 1957)o Die Klägerin erwiderte«, 9ic habe koine sicheren Feststellungen darüber treffen können«, daß Wechaol für die Anzahlung gegeben seien (‘Schreiben vom 15® Februar 1957)® In den weiteren Verhandlungen der Parteien über die Umfinanzierung, die der Beklagten die Chance bieten sollten? wurde die Frage der Baranzahlung nicht mehr erörtert® Die Beklagte er-klärte sich schließlich nach Stellung weiterer Sicherheiten für das neue Darlehen bereit? Die Parteien gingen, wie die Hevision zutreffend hervorhebt, bei der Umfinanzierung davon aus, daß die Beklagte aus der Kreditversicherung leistungspflichtig seio Die Klägerin wollte der Beklagten Gelegenheit geben, die Deckung des Schadens aus dem eingetretenen Versicherungsfall zu vermeiden» Die Bedenken, ob sie mangels Baranzahlung überhaupt leistungspflichtig sei, veriolgte die Beklagte nicht weiter, als die Klägerin erklärte, sie habe deren Fehlen nicht feststeilen können® Vielmehr ließ sie sich auf längere Verhandlungen über die Abänderung der Darlehensbodingungen zur Abwendung ihrer von der Klägerin ersichtlich für gegeben erachteten Leistungspflicht ein® Nach Treu und Glauben war sie aber gehalten, den etwa beabsichtigten Einwand nach § 3 AVB vor einer Leistungszusage für das abgeänderte Dar- lehen zu erheben«> Dio Beklagte hat nach ihrem Schreiben vom 7® Februar 1958 "ganz positiv festgestoll^ daß bei Kaufabschluß die im Barlehensantrag angegebene Anzahlung nicht bar an den Verkäufer geleistet wurde"® daß die Beklagte dieselbe Feststellung nicht bereits auf das Schreiben der Klägerin vom 13« Februar 1957 hätte treffen können? Auf einen Vorzichtsv/illen der Beklagten und seine Erklärung kommt es hiernach nicht an® Der Versicherer muß nach Treu und Glauben sein Verhalten auch dann gegen sich gelten lassen® wenn es seinen wahren Absichten nicht entspricht® Verhandelt er mit dem Versicherungsnehmer eingehend darüber? daß bereits die Erklärung des Verkaufers9 die Anzahlung sei golcistot, für den Eintritt des Versicherungsschutzes genügt7 die Beklagte also auch das Risiko der Unrichtigkeit dieser Erklärung übernommen hat, kann auf sich beruheno Der Einwand aus § 3 Nr* 2 AVB kann keinesfalls mehr erhoben werden* Da die sonstigen Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beklagten unstreitig vorliegen* erweist sich die Revision mithin als unbegründet* Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen®
II 2R 66/62 Verkündet am 14* Oktober 1963 2105 077 Heil, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des G^BHfc-Konzerns, Speziale Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft in Kfl^, G|([^^-Haus, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Dr« Hans daselbst, Beklagte und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Bankgeschäft R den Gesellschafter Kommandit-Gesellschaft in *, verteten durch den persönlich haften-Bankier Kurt ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der'Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, liesecke und Dr. Schulze für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24. Januar 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. von Rechts wegen -2- (r Tatbestand: Die Klägerin, eine Teilzahlungsbank, hat bei der Beklagten für die von ihr finanzierten Teilzahlungsverkäufe eine Kreditversicherung abgeschlossen. Im § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Teilzahlungsversicherung heißt es: "Der Endabnehmer hat vor der Auslieferung des Kauf-gegenstandes eine Anzahlung in bar zu leisten, deren Mindesthöhe im Versicherungsschein bezw. in den Besonderen Bedingungen festgelegt ist." § 3 Nr. 2 lautet: "Hat die GKS den Antrag angenommen, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem Tage, an dem der Endabnehmer nach Leistung der Anzahlung und Übergabe der von den Verpflichteten gezeichneten Wechseln den Kaufgegenständ übernimmt Die Klägerin hat dem Fuhrunternehmer PtffHlHB für den Kauf eines Lastkraftwagens bei der Firma & in ein Darlehen von 21.068,40 DM ge- währt, das in 24 Monatsraten zurückgezahlt werden sollte. In dem Antrag war die Anzahlung mit 6.900 DM = 30 c/> des Kaufpreises angegeben. Die Festsetzung der Anzahlung auf 30 statt v/ie üblich 20 cß> ging auf einen Wunsch der Beklagten zurück. Die Klägerin nahm den Darlehensantrag an, nachdem die Verkäuferin ihr eine schriftliche Erklärung gegeben hatte, daß die vom Käufer gemachten Angaben über den Kaufpreis und die geleistete Anzahlung zuträfen. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag unter Versicherungsschutz. Palmberger hat die Anzahlung an die Verkäuferin in Wirklichkeit nicht geleistet, sondern auch hierfür Wechsel gegeben. Im Januar 1957 wurde der Darlehensvertrag notleidend, weil Palmberger die Wechsel für Dezember 1956 und Januar -3- 1957 nicht hatte einlösen können«, Die Klägerin machte dara hin ihren Versicherungsanspruch bei der Beklagten wegen ih rer restlichen Darlehensforderung geltend, die nach ihrer Abrechnung 15<>299,29 DM betrug. äußerte den Wunsch, daß das Darlehen umfinanziert werden möge, indem weitere- 24 Monate Laufzeit vorgesehen und die Raten ermäßigt würden. Die Beklagte, die hiervon in Kenntnis ge-setzt worden war, stimmte einem Entgegenkommen gegenüber zu. Sie richtete am 23» Januar 1957 aus diesem Anlaß an die Klägerin folgende Anfrage: "Außerdem wiesen Sie mit Schreiben vom 6. Dezember darauf hin, daß P. noch weitere Wechselverbindlich-keiten bei der Firma & Y/^KP^|habeo Bitte versuchen Sie in Erfahrung zu bringen, in welcher Höhe diese Verpflichtungen bestehen. Handelte es sich hier möglicherweise um AnzahlungsWechsel aus der obigen Kfz-Finanzierung ?" Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 13» Februar 1957: "Wir haben keine sichere Feststellung dahin treffen können, daß Wechsel für die Anzahlung gegeben sind« Es besteht die Möglichkeit, daß P. noch Wechsel für Reparaturleistungen der Firma & ^BtKBBB gegeben hat, die von ihm neben den bei uns laufenden Ratenwechseln einzulösen sind." Sie nahm zu dem Antrag ^BttBBKBß auf Umfinanzierung gegen Uber der Beklagten am 28. Juni 1957 wie folgt Stellung: "Um liquiditätsmäßig durch die in Ihrem Interesse vorzunehmende Umfinanzierung nach Möglichkeit eine Erleichterung zu verschaffen, bittet das Bankgeschäft um Übersendung einer Be- scheinigung nach erfolgter Umfinanzierung des Inhaltes, daß dieses Geschäft unter Versicherungsschutz steht," Die Beklagte erklärte sich hiermit einverstanden. Es war vorgesehen, daß die neuen Wechsel von beiden Eheleuten zu unterzeichnen seien und außerdem ein Anhänger an die Klägerin zur Sicherheit übereignet werden sollte Die Klägerin schloß daraufhin mit P einen Darlehens vertrag über 20„456 DM» Der Betrag setzte sich aus dem Restbetrag der ursprünglichen Finanzierung, den Prämien für die Versicherung des Lastwagens sowie aus Kr edit gebühren und Nebenkosten zusammen* Die Beklagte kassierte von der Klägerin aus Anlaß der Umfinanzierung eine Prämie von 170 DM» Ende des Jahres 1957 wurde auch das umfinanzierte Dar lehen notleidend. P^HHIB konnte seinen Zahlungsverpflich tungen nicht mehr nachkommen. Seine Restschuld betrug 18.082,15 DM. Sie verringerte sich durch die Verwertung des Lastkraftwagens und des Anhängers auf 6.408,15 DM. Diesen Betrag hat die Klägerin von der Beklagten als Entschädigungsleistung auf Grund der Kreditversicherung verlangt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, daß sie zur Gewährung des Versicherungsschutzes nicht verpflichtet sei, weil PflHHHHl keine Baranzahlung geleistet habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, beide Parteien seien nach der Zahlungsunfähigkeit des Käufers davon ausgegangen, daß der Schadensfall eingetreten und die Beklagte zur Deckung verpflichtet sei. Trotz der auf- bar geleistet habe, sei die Beklagte ohne jeden Vorbehalt darauf eingegangen, für den Fall des Notleidens des nach Höhe und Laufzeit geänderten Darlehens der Klägerin Entschädigung zu leigten. ?Durch diese "Uinfinanzierung’' sei Bntscheidungsgründe: getretenen Zweifel, ob P die Anzahlung von 30 # das Versichorungsverhältnis auf eine neue Basis gestellt wordene Die Klägerin habe die Erklärungen der Beklagten dahin verstehen können? daß nur noch die Nichteinlösung von zwei neu begebenen Wechseln Voraussetmn für die Ersatzleistung sein solle«, Die Berufung auf den Wegfall der Leistungspflicht bei fehlender Baranzahlung sei damit ausgeschlossen worden«, Die Revision wendet sich gegen die Annahme einer derartigen vertraglichen Abänderung des Versicherungsverhältnisses im Wege des Verzichts auf die Ausschlußklausel nach § 3 Nr«, 2 AVB« Sie meint, daß sich auch das Fehlen der Goschäftsgrundlage für eine solche Abänderung herausgestellt habe«, als die Beklagte erfahren habe, es sei keine Baranzahlung vom Käufer erbrachto Einer Erörterung dieser Rügen bedarf es nicht« Die getroffene Entocheidung stellt sich in jedem Falle aus einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt als zutreffend dar«. Aus dem festgesteilten Sachverhalt ergibt sich, daß die Beklagte den Einwand der fehlenden Baranzahlung nach § 242 BGB wegen Widerspruchs zu ihrem früheren Verhalten nicht mehr geltend machen kann« Die Beklagte hat sich bei den Verhandlungen Über die Umfinanzierung des Darlehens so verhalten, daß bei objektiver Betrachtung der Schluß gerechtfertigt war, sie werde Leistungsfreiheit wegen fehlender Baranzahlung nicht mehr geltend machen« Als die Beklagte von der Klägerin aus der Kreditversicherung leistungspflichtig gemacht worden war, äußerte sie Bedenken, ob nicht statt einer Baranzahlung vom Käufer Wechsel gegeben worden seien, weil sie erfahren hatte, daß der Käufer der Verkäuferin auch andere Wechsel als solche für den Restkaufpreis gegeben batte (Schreiben vom 25® Januar 1957)o Die Klägerin erwiderte«, 9ic habe koine sicheren Feststellungen darüber treffen können«, daß Wechaol für die Anzahlung gegeben seien (‘Schreiben vom 15® Februar 1957)® In den weiteren Verhandlungen der Parteien über die Umfinanzierung, die der Beklagten die Chance bieten sollten? die Auszahlung der Ersatzleistung zu vermeiden (so ausdrücklich die Klägerin im Schreiben vom 28«, Juni 195?)? wurde die Frage der Baranzahlung nicht mehr erörtert® Die Beklagte er-klärte sich schließlich nach Stellung weiterer Sicherheiten für das neue Darlehen bereit? die Entschädigungsleistung zu erbringen? wenn das umfinanzierte Darlehen infolge Nichteinlösung von zwei aufeinanderfolgenden Wechseln notleidend werden sollte® Nachdem dieser Fall eingetreten war? berief sie sich auf die fehlende Baranzahlung, die sie inzwischen in Erfahrung gebracht hatte (Schreiben vom 7® Februar 1958)«, Die Parteien gingen, wie die Hevision zutreffend hervorhebt, bei der Umfinanzierung davon aus, daß die Beklagte aus der Kreditversicherung leistungspflichtig seio Die Klägerin wollte der Beklagten Gelegenheit geben, die Deckung des Schadens aus dem eingetretenen Versicherungsfall zu vermeiden» Die Bedenken, ob sie mangels Baranzahlung überhaupt leistungspflichtig sei, veriolgte die Beklagte nicht weiter, als die Klägerin erklärte, sie habe deren Fehlen nicht feststeilen können® Vielmehr ließ sie sich auf längere Verhandlungen über die Abänderung der Darlehensbodingungen zur Abwendung ihrer von der Klägerin ersichtlich für gegeben erachteten Leistungspflicht ein® Nach Treu und Glauben war sie aber gehalten, den etwa beabsichtigten Einwand nach § 3 AVB vor einer Leistungszusage für das abgeänderte Dar- lehen zu erheben«> Dio Beklagte hat nach ihrem Schreiben vom 7® Februar 1958 "ganz positiv festgestoll^ daß bei Kaufabschluß die im Barlehensantrag angegebene Anzahlung nicht bar an den Verkäufer geleistet wurde"® Es ist nichts dafür vorgebracht? daß die Beklagte dieselbe Feststellung nicht bereits auf das Schreiben der Klägerin vom 13« Februar 1957 hätte treffen können? in dem diese angab* nichts Sicheres hierüber sagen zu können® Die Revision verweist mit Recht darauf? daß die Klägerin die Voraussetzungen der Leistungspflicht dartun mußte® Die Beklagte hätte den Bev/cis der Baranzahlung (»etwa durch Vorlegung der Überweisungs-Unterlagen) von der Klägerin fordern und von Verhandlungen über die Umfinanzierung absehen können? wenn er nicht erbracht wurde® Es ist aber mit den Anforderungen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren? wenn sie diese Verhandlungen führte und abschloß? aber nach etv/a einem Jahr mit dom Einwand/h%1i^ol't5*aA93nachdem die Umfinan-ziorung fehlgeschlagen war® Auf einen Vorzichtsv/illen der Beklagten und seine Erklärung kommt es hiernach nicht an® Der Versicherer muß nach Treu und Glauben sein Verhalten auch dann gegen sich gelten lassen® wenn es seinen wahren Absichten nicht entspricht® Verhandelt er mit dem Versicherungsnehmer eingehend darüber? wie seine erkennbar für gegeben erachtete Leistungspflicht auf anderem Wege als durch alsbaldige Zahlung zu regeln ist? so kann er nicht später seine Ersatzpflicht überhaupt bestreiten? ohne sich mit seinem früheren Verhalten in einen unzulässigen Widerspruch zu setzen (vgl® Bruck/fööller WG 8® Aufl® § 6 Ao 51)« Ob etv/a durch die Zusatzvereinbarung Nr® 6 vom 14® April 1955 die Bestimmung'des § 3 Nr« 2 AVB dahin geändert worden i3t? daß bereits die Erklärung des Verkaufers9 die Anzahlung sei golcistot, für den Eintritt des Versicherungsschutzes genügt7 die Beklagte also auch das Risiko der Unrichtigkeit dieser Erklärung übernommen hat, kann auf sich beruheno Der Einwand aus § 3 Nr* 2 AVB kann keinesfalls mehr erhoben werden* Da die sonstigen Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beklagten unstreitig vorliegen* erweist sich die Revision mithin als unbegründet* Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen® Br® Fischer Br« Kuhn Br« Nörr Liesecke Br« Schulze