Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 d abgewiesen und verurteilt worden ist, mehr als Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen ihr und dem Beklagten habe während ihrer Ehe eine (Innen-) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden. 3. den Beklagten zur Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Auseinandersetzungsguthabens an die Klägerin zu verurteilen, und zwar zunächst in Höhe eines Teilbetrages von 1-200 DM, Io Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin in den Priseurgeschäft des Beklagten habe vor und nach dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Prau bei weitem die Grenzen überschritten, innerhalb deren sie nach § 1356 Abs. 2 BGB alter und neuer Passung zur Mitarbeit verpflichtet gewesen sei. Die Parteien hätten sich, was den Betrieb des Priseurgeschäf-tes angehe, zur Verwirklichung einer über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden gemeinsamen Aufgabe verbunden und hätten damit stillschweigend eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts errrichtet, auf Grund deren die Klägerin, im Innenverhältnis, an dem Gesellschaftsvermögen beteiligt sei. allein darauf Wert gelegt, daß das Friseurgeschäft im Jahre 1944 nicht den Zuschnitt und den Kundenkreis gehabt habe, der als normal zu bezeichnen sei, und daß der (sehr erhebliche) Aufschwung des Geschäfts erst nach der Währungsreform begonnen habe und mit auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen sei. Im Übrigen hat das Berufungsgericht offengelassen, ob der Klägerin, weil der Beklagte das Geschäft bei der Eheschließung bereits betrieben habe, nur eine geringere Beteiligung als die von ihr begehrten 40 oder 50 zustehe. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtun ausgeführt, diese Frage spiele zur Zeit keine Rolle, da einstweilen nur Uber den Anspruch der Klägerin auf Auskünfte erteilung und Rechnungslegung zu entscheiden sei. Dem Berufungsurteil ist auch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob es der Ansicht ist, die Klägerin sei schuldrechtlich an der Substanz des Geschäfts in vollem Umfange (aber möglicherweise zu einer geringeren Quote) oder nur insoweit beteiligt, als diese seit der Eheschließung im Werte gestiegen sei. Der Beklagte habe beantragt, eine Auskunft der Friseurinnung darüber einzuholen, daß die Mitarbeit der Frau in der Friseurbranche - ohne Rücksicht auf die Größe und den wirtschaftlichen Ertrag des Geschäfts - üblich sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte jedenfalls die beantragte Auskunft der Friseurinnung darüber einholen müssen, daß die kaufmännischen Arbeiten in einem Friseurgeschäft keine erhebliche Rolle spielten und regelmäßig von der Frau des Friseurmeisters miterledigt würden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe allerdings das Friseurhandv/erk nicht erlernt» Sie.habe nur während der Ehe an einem Kosmetiklehrgang teilgenommen; es sei aber nicht erwiesen, daß sie eine vollwertige Fachkraft als Kosmetikerin ersetzt habe. 4. Las Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nicht nur die Kasse bedient und die kaufmännischen Arbeiten im Geschäft und in der Großhandelsvertretung erledigt; sie habe vielmehr den Beklagten auch in der Leitung des Geschäfts unterstützt und ihn hierin in seiner Abwesen-heit vertreten. Liese Tätigkeit sei von besonderer V/ichtig-keit gewesen, da der Beklagte, ein bekannter Friseurmeister, an zahlreichen Wettbewerben und an vielen Schaufrisieren teilgenommen habe und sich aus diesem Grund nicht eingehend um die Leitung des Geschäfts habe kümmern können; das Geschäft habe nur funktionieren können, weil die Klägerin als Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe diese Tatsache nicht den (zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten) Ehescheidungsakten entnehmen dürfen, ohne zu berücksichtigen, daß der Beklagte, wie sich aus diesen Akten ergebe, die Klägerin gebeten habe, mit nach Warnemünde zu fahren; das Berufungsgericht hätte dem Beklagten auch Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, daß er die Klägerin aufgefordert: habe, ihn nach Heidelberg und Bonn zu begleiten. Die Revision meint, jedenfalls hätte das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Klägerin nicht mit nach Y/arnemünde, Heidelberg und Bonn gefahren sei, nicht den Schluß ziehen dürfen, die Klägerin habe den Beklagten auch früher, als die ehelichen Beziehungen der Parteien noch nicht getrübt gewesen seien, nicht auf den Geschäftsreisen begleitet. Im übrigen hat es das Berufungsgericht auch nicht entscheidend auf diese Reisen abgestellt, sondern ausgeführt, die zahlreichen Veranstaltungen (der Beklagte war nicht nur 5 facher Leutscher, sondern auch 9 facher Berliner Meister) hätten erhebliche Vorbereitungen erforderlich gemacht, und die Innung und andere Berufsvereinigungen hätten überdies Wünsche und Aufgaben an den Beklagten herangetragen, die außerhalb seiner persönlichen Geschäftstätigkeit gelegen hätten. 5- Lie Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Großhandelsvertretung, die ursprünglich dem Beklagten übertragen worden sei, 1956 auf die Klägerin Ubergegangen sei* Die Revision meint, damit sei der Klägerin ein Teil des früher gemeinschaftlich betriebenen Geschäfts zugefallen; sie könne daher keine weiteren Ansprüche geltend machen., Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt« Der Umstand, daß die Klägerin den Großhandel betreibt, kann möglicherweise bei der Auseinandersetzung der Parteien von Bedeutung sein* Er könnte jedoch den Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nur ausschließen, wenn feotstünde, daß die Klägerin durch die etwaige Übertragung der Großhandelsvertretung endgültig abgefunden worden sei* Eine derartige Feststellung hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen« 1, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne, da sie an dem Gesellschaftsvermögen schuldrechtlich beteiligt sei, von dem Beklagten Auskunft darüber verlangen, welche Beträge er für den Verkauf des Priseurgeschäfts erhalten habe (Antrag zu 1 c). Sie habe aber keinen Anspi’uch darauf, daß ihr der Beklagte Auskunft über das Betriebsvermögen erteile (Antrag zu 1 b)« Selbst wenn der Verkaufserlös geringer sei als ein nach der Geschäftsbilanz zu errechnender Wert, so sei dies unerheblich, da die Klägerin an dem darin liegenden Verlust auf Grund des Gesellschafts- 2. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne keine Auskunft darüber verlangen, welche Gewinne der Beklagte in den Jahren 1949 bis 1957 aus dem Geschäft erzielt habe. Vorliegen “besonderer Umstände auch Auskunft Uber die Gewinne verlangen kann, die ihr (früherer) Mann in den einzelnen Jahren erzielt hat, in denen die Gesellschaft bestanden hat* Jedenfalls hat die Klägerin nicht vorgetragen, der Beklagte habe die Gewinne, die er in diesen Jahren * erzielt habe, abgesehen von der Bestreitung des Unterhalts der Parteien und der Erweiterung des Geschäfts, in anderer Weise verwendet als zur Anschaffung von Gegenständen, auf die sich der Antrag 1 e erstreckt. 3. Bas Berufungsgericht hat den Antrag zu 1 d, mit dem die Klägerin Auskunft über den Verbleib der nicht Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe nicht alles Inventar mit dem Geschäft veräußert und er habe das nicht veräußerte Inventar nur nzu dem Teil" in das Mannheimer Geschäft gebracht* Die Klägerin kann daher von dem Beklagten Auskunft darüber verlangen, ob ihre Behauptung insoweit richtig und was gegebenenfalls mit den restlichen Gegenständen geschehen ist*
II..ZR_66/61 I « r i VerkUndet 2125 094 am 17» Januar 1963 Heil, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Friseurme^^ers Heinrich «Spring Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. • « die ertreteri gegen rmgard 3) Str geb. Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. nat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die nündliche Verhandlung vom 17- Januar 1963 unter Mitwirkung ies öenatspräaidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Reinicke und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7- Februar 1961 wird zui'ückgewiesen«, Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 d abgewiesen und verurteilt worden ist, mehr als - 1 a - 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils der 34. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 13. Juli I960 verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen übers d) den Verbleib der nicht veräußerten Gegenstände. In übrigen wird die Anschlußrevision der Klägerin zurückgewiesen. Den Beklagten werden die Kosten der zweiten Instanz in Höhe von weiteren 2/15 auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5. Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien v/aren miteinander verheiratet. Sie haben nn 13» Juli 1946 die Ehe geschlossen und sind am 20. Dezember 1957 geschieden worden. Die Ehe war kinderlos. Der Beklagte betrieb während der Ehe ein Friseurgeschäft in das er am 4. August 1944 für 9 250 HM gekauft hatte. Er erweiterte das Geschäft und baute es, vor allem nach der Währungsumstellung, in erheblichem Umfange aus. Die Klägerin arbeitete seit der Eheschließung in dem Geschäft mit, bis ihr der Beklagte, Frühjahr 1956, untersagte, hierin tätig zu sein. Der Beklagte veräußerte das Geschäft im Februar 1957 und zog nach w0 er ein Priseurgeschäft betreibt. Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen ihr und dem Beklagten habe während ihrer Ehe eine (Innen-) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden. Diese müsse nun auseinandergesetzt werden. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu ertei len und Rechnung zu legen übers a) die in de priseurgeschäft in __ (einschließlich Großhandel; in den Jahren 1949 bis 1957 erzielten Gewinne, und zwar nach Maßgabe der Betriebsprüfungen des zuständigen Finanzamtes, soweit dadurch die Gewinne geschätzt worden sind. b) c) das Betriebsvermögen 1949 und folgende, einschließlich des letzten Betriebsvermögens 1957? insbesondere die in dieser Zeit gemachten wertsteigernden Anschaffungen und Verbesserungen, den Verkauf des FriseurgeSchaftes in _ lplatz®( prexs und ffebenabreden, insbesondere Kauf- d) den Verbleib der nicht veräußerten Gegenstände, % e) die Beträge, die während der Ehe der Parteien unmittelbar oder mittelbar aus dem Geschäftsvermögen entnommen wurden, insbesondere zur Anschaffung von Möbeln, Einrichtungsgegenständen, Antiquitäten oder Kunstwerten für die eheliche Wohnung oder das frühere gemeinsam mit seiner Schwester betriebene Geschäft in Mannheim; 2. gegebenenfalls den Beklagten zur Ableistung des Offenbarungseides über diese Auskünfte zu verurteilen; 3. den Beklagten zur Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Auseinandersetzungsguthabens an die Klägerin zu verurteilen, und zwar zunächst in Höhe eines Teilbetrages von 1-200 DM, 4. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.200 DM Teilbetrag auf das ihr zustehende Arbeitsentgelt zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage, die in der ersten Instanz teilweise anders gefaßt war, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat über die Anträge zu 1 entschieden und die Sache im übrigen an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat den Anträgen zu 1 c und e stattgegeben, die Anträge zu 1 a, b und d abgewiesen und der Klägerin 1/3* dem Beklagten 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision, die Klägerin Anschlußrevision eingelegt. Die Parteien verfolgen ihre Anträge weiter, soweit diese abgewiesen worden sind, und bitten jeweils um Zurückweisung des von der Gegenseite eingelegten Rechtsmittels. - 4 Ent s cheidungs grUnde; Io Zur Revision«, Io Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin in den Priseurgeschäft des Beklagten habe vor und nach dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Prau bei weitem die Grenzen überschritten, innerhalb deren sie nach § 1356 Abs. 2 BGB alter und neuer Passung zur Mitarbeit verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin habe eine leitende und selbständige Tätigkeit ausgeübt, die der Arbeit des Beklagten gleichwertig gewesen sei. Die Parteien hätten sich, was den Betrieb des Priseurgeschäf-tes angehe, zur Verwirklichung einer über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden gemeinsamen Aufgabe verbunden und hätten damit stillschweigend eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts errrichtet, auf Grund deren die Klägerin, im Innenverhältnis, an dem Gesellschaftsvermögen beteiligt sei. 2. Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an. Sie meint zunächst, die Parteien hätten schon deshalb keinen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, weil der Beklagte das Priseurgeschäft bereits vor der Ehe erworben und betrieben habe. Dies schließt jedoch die Annahme eines stillschweigend zustandegekommenen Gesellschaftsvertragee nicht aus (vgl. BGHZ 31» 197). In derartigen Pällen muß zwar vorsichtig geprüft werden, ob eine Gesellschaft vorliegt (II ZR 97/60, Urteil vom 11. Januar 1962). Das hat das Berufungsgericht aber auch getan und in diesem Zusammenhang vor allein darauf Wert gelegt, daß das Friseurgeschäft im Jahre 1944 nicht den Zuschnitt und den Kundenkreis gehabt habe, der als normal zu bezeichnen sei, und daß der (sehr erhebliche) Aufschwung des Geschäfts erst nach der Währungsreform begonnen habe und mit auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen sei. Im Übrigen hat das Berufungsgericht offengelassen, ob der Klägerin, weil der Beklagte das Geschäft bei der Eheschließung bereits betrieben habe, nur eine geringere Beteiligung als die von ihr begehrten 40 oder 50 zustehe. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtun ausgeführt, diese Frage spiele zur Zeit keine Rolle, da einstweilen nur Uber den Anspruch der Klägerin auf Auskünfte erteilung und Rechnungslegung zu entscheiden sei. Dem Berufungsurteil ist auch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob es der Ansicht ist, die Klägerin sei schuldrechtlich an der Substanz des Geschäfts in vollem Umfange (aber möglicherweise zu einer geringeren Quote) oder nur insoweit beteiligt, als diese seit der Eheschließung im Werte gestiegen sei. Auf diese Frage kommt es aber ebenfalls im Rahmen des Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht an. 3* Die Revision ist der Auffassung, die Klägerin habe keine Arbeit geleistet, die Uber ihre Verpflichtung hinaus gegangen sei, gemäß § 1356 Abs. 2 BGB im Geschäft des Beklagten mitzuarbeiten. Die Revision rügt in diesem Zusammenhänge, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt übergangen. Der Beklagte habe beantragt, eine Auskunft der Friseurinnung darüber einzuholen, daß die Mitarbeit der Frau in der Friseurbranche - ohne Rücksicht auf die Größe und den wirtschaftlichen Ertrag des Geschäfts - üblich sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte diesem Beweis- cntrag stattgeben müssen, da es eine genauere Kenntnis über den internen Betrieb einer größeren Zahl von Friseurgeschäften nicht hätte haben können« Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt» Das Berufungsgericht hat nicht die Ansicht vertreten, die Mitarbeit einer Frau im Friseurgeschäft ihres Mannes sei im allgemeinen nicht üblich* Das Berufungsgericht hat es vielmehr bei der Frage, ob die Klägerin über ihre Verpflichtung aus § 1356 Abs* 2 BGB hinaus tätig gewesen sei, zutreffend auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles abgestellt* Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte jedenfalls die beantragte Auskunft der Friseurinnung darüber einholen müssen, daß die kaufmännischen Arbeiten in einem Friseurgeschäft keine erhebliche Rolle spielten und regelmäßig von der Frau des Friseurmeisters miterledigt würden. Aber auch insoweit kommt es auf die besonderen Umstände des zu entscheidenden Rechtsstreits an* Diese Umstände hat das Berufungsgericht sorgfältig gewürdigt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe allerdings das Friseurhandv/erk nicht erlernt» Sie.habe nur während der Ehe an einem Kosmetiklehrgang teilgenommen; es sei aber nicht erwiesen, daß sie eine vollwertige Fachkraft als Kosmetikerin ersetzt habe. Die Klägerin habe jedoch eine kaufmännische Ausbildung erhalten und alle kaufmännischen Arbeiten selbständig ausgeführt; das Berufungsgericht hat fest-gestellt, die Klägerin sei morgens um 8 Uhr gekommen, habe den Laden geöffnet, tagsüber die Kasse bedient, abends die Abrechnung vorgenommen und den Beklagten in allen kaufmännischen Dingen vertreten* Nun mag allerdings im allgemeinen die kaufmännische Tätigkeit in einem Friseurgeschäft nicht von großer Bedeutung sein» Im Geschäft des Klägers war dies jedoch anders. Einmal handelte es sich um einen größeren Betrieb; in dem Geschäft, das Uber sieben komplette Waschplätze und mindestens 11 Frisierplätze verfügte, waren durchschnittlich 8 bis 10 Angestellte und Lehrlinge beschäftigt. Überdies - und das ist der entscheidende Gesichtspunkt . v/ar seit 1949 mit dem Friseurgeschäft eine Großhandelsvertretung für kosmetische Erzeugnisse verbunden. Die Umsätze, die hierbei erzielt wurden, waren erheblichs die Firma GmbH hat z.B. an den Beklagten 90 000 DM Provision gezahlt, was einem Umsatz von 270 000 DM entspricht; der Umsatz mit der Firma R^^betrug seit 1953 bis 1956 65 000 DM. Lie Klä- gerin leitete die Großhandelsvertretung selbständig und führt auch die kaufmännische Kleinarbeit aus, die diese Tätigkeit mit sich brachte. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht keine Auskunft darüber einzuholen, welche Rolle die kaufmännische Tätigkeit in einem gewöhnlichen Friseur-geschäft spielt; es durfte dieser Tätigkeit in dem Geschäft des Beklagten jedenfalls eine erhebliche Bedeutung beimes-sen. 4. Las Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nicht nur die Kasse bedient und die kaufmännischen Arbeiten im Geschäft und in der Großhandelsvertretung erledigt; sie habe vielmehr den Beklagten auch in der Leitung des Geschäfts unterstützt und ihn hierin in seiner Abwesen-heit vertreten. Liese Tätigkeit sei von besonderer V/ichtig-keit gewesen, da der Beklagte, ein bekannter Friseurmeister, an zahlreichen Wettbewerben und an vielen Schaufrisieren teilgenommen habe und sich aus diesem Grund nicht eingehend um die Leitung des Geschäfts habe kümmern können; das Geschäft habe nur funktionieren können, weil die Klägerin als - 8 Vertrauensperson im Geschäft gewesen sei und den Beklagten in seiner Aufsichtsfunktion vertreten habe«, Die Revision meint demgegenüber, die Reisen des Beklagten innerhalb Deutschlands hätten jeweils nur wenige Tage in Anspruch genommen; Fälle kurzfristiger Abwesenheit des Inhabers könnten aber von jedem Betrieb ohne besondere organisatorische Maßnahmen hingenommen werden«, Die Revision übersieht jedoch, daß der Beklagte auch ins Ausland gereist ist; er nahm beispielsweise an der Weltmeisterschaft in Brüssel und an einem Wettbewerb in England teil und hat im Ausland zahlreiche Goldmedaillen erworben. Die Reisen innerhalb Deutschlands mögen jeweils kurz gewesen sein; sie fanden aber häufig statt. So reiste der Beklagte, der 5 facher Deutscher Meister war, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein in der Zeit von Ende August bis Anfang Oktober 1955 nach Warnemünde (Ende August), Heidelberg (9o - 14« September) und Bonn (29« September bis 4« Oktober). Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe an diesen drei Reisen nicht teilgenommen. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe diese Tatsache nicht den (zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten) Ehescheidungsakten entnehmen dürfen, ohne zu berücksichtigen, daß der Beklagte, wie sich aus diesen Akten ergebe, die Klägerin gebeten habe, mit nach Warnemünde zu fahren; das Berufungsgericht hätte dem Beklagten auch Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, daß er die Klägerin aufgefordert: habe, ihn nach Heidelberg und Bonn zu begleiten. Die Klägerin habe dies lediglich abgelehnt, weil die Ehe zu dieser Zeit bereits zerrüttet gewesen sei; dies ergebe sich schon daraus, daß die Klägerin im November 1955 die Ehescheidungsklage erhoben habe. Auf die Präge, aus welchem Grund die Klägerin den Beklagten auf seinen Geschäftsreisen nicht begleitet hat, kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist allein, daß sie es nicht getan hat und in dieser Zeit (auch nach Erhebung der Ehescheidungsklage) in dem Geschäft des Klägers tätig gewesen ist und ihn in der Leitung des Geschäfts vertreten hat. Die Revision meint, jedenfalls hätte das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Klägerin nicht mit nach Y/arnemünde, Heidelberg und Bonn gefahren sei, nicht den Schluß ziehen dürfen, die Klägerin habe den Beklagten auch früher, als die ehelichen Beziehungen der Parteien noch nicht getrübt gewesen seien, nicht auf den Geschäftsreisen begleitet. Las Berufungsgericht hat aber einen derartigen Schluß nicht gezogen. Es hat lediglich, mehr beiläufig, ausgeführt, es sei die Einlassung des Beklagten widerlegt, die Klägerin habe den Beklagten "regelmäßig" bei seinen Pahrten zu Wettbewerben und Schaufrisieren begleitet« Lern Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht davon aus gegangen ist, die Klägerin habe den Beklagten in der früheren Zeit nicht häufig begleitet. Im übrigen hat es das Berufungsgericht auch nicht entscheidend auf diese Reisen abgestellt, sondern ausgeführt, die zahlreichen Veranstaltungen (der Beklagte war nicht nur 5 facher Leutscher, sondern auch 9 facher Berliner Meister) hätten erhebliche Vorbereitungen erforderlich gemacht, und die Innung und andere Berufsvereinigungen hätten überdies Wünsche und Aufgaben an den Beklagten herangetragen, die außerhalb seiner persönlichen Geschäftstätigkeit gelegen hätten. 5- Lie Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Großhandelsvertretung, die ursprünglich dem Beklagten übertragen worden sei, 1956 auf die Klägerin Ubergegangen sei* Die Revision meint, damit sei der Klägerin ein Teil des früher gemeinschaftlich betriebenen Geschäfts zugefallen; sie könne daher keine weiteren Ansprüche geltend machen., Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt« Der Umstand, daß die Klägerin den Großhandel betreibt, kann möglicherweise bei der Auseinandersetzung der Parteien von Bedeutung sein* Er könnte jedoch den Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nur ausschließen, wenn feotstünde, daß die Klägerin durch die etwaige Übertragung der Großhandelsvertretung endgültig abgefunden worden sei* Eine derartige Feststellung hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen« 6* Rach alledem sind die Rügen der Revision unbegründet« Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, II, Zur Anschlußrevision. 1, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne, da sie an dem Gesellschaftsvermögen schuldrechtlich beteiligt sei, von dem Beklagten Auskunft darüber verlangen, welche Beträge er für den Verkauf des Priseurgeschäfts erhalten habe (Antrag zu 1 c). Sie habe aber keinen Anspi’uch darauf, daß ihr der Beklagte Auskunft über das Betriebsvermögen erteile (Antrag zu 1 b)« Selbst wenn der Verkaufserlös geringer sei als ein nach der Geschäftsbilanz zu errechnender Wert, so sei dies unerheblich, da die Klägerin an dem darin liegenden Verlust auf Grund des Gesellschafts- i * - 11 Verhältnisses teilnehmeo Das Berufungsgericht meint, aus diesem Grunde fehle es für den Antrag zu 1 b an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Anschlußrevision greift diese Ausführungen an» Sie meint, es könne, bevor der Beklagte die verlangte Auskunft erteilt habe, nicht ausgeschlossen werden, daß er das Berliner Geschäft vorsätzlich oder grob fahrlässig unter Y/ert veräußert habe. Bei dies aber der Fall, dann brauche die Klägerin an einem etwaigen Verlust des Geschäftsvermögens nicht teilzunehmen. Der Angriff der Anschlußrevision ist nicht begründet. Die Klägerin hat in den Tatsachen-instanzen nicht vorgetragen, daß der Beklagte sein Geschäft möglicherweise verschleudert habe. Sie kann diesen Vortrag in der Revisionsinstanz nicht nachholen. 2. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne keine Auskunft darüber verlangen, welche Gewinne der Beklagte in den Jahren 1949 bis 1957 aus dem Geschäft erzielt habe. Das Berufungsgericht meint, auch insoweit fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Es komme nicht darauf an, welche Gewinne der Beklagte in diesen Jahren erzielt habe; entscheidend sei allein, welchen Wert das Geschäftsvermögen bei der Trennung der Parteien gehabt habe. Die Anschlußrevision greift auch diese Auffassung des Berufungsgerichts zu Unrecht an. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Auskunftsanspruch einer Ehefrau, die an einer (aus ihr und ihrem Mann bestehenden) Innengesellschaft beteiligt ist, ausschließlich auf das Gesellschafts-Vermögen erstreckt, das bei Auflösung der Gesellschaft vorhanden ist, oder ob sie in der Regel oder zu demindest bei 12 ■f- t Vorliegen “besonderer Umstände auch Auskunft Uber die Gewinne verlangen kann, die ihr (früherer) Mann in den einzelnen Jahren erzielt hat, in denen die Gesellschaft bestanden hat* Jedenfalls hat die Klägerin nicht vorgetragen, der Beklagte habe die Gewinne, die er in diesen Jahren * erzielt habe, abgesehen von der Bestreitung des Unterhalts der Parteien und der Erweiterung des Geschäfts, in anderer Weise verwendet als zur Anschaffung von Gegenständen, auf die sich der Antrag 1 e erstreckt. Der Klägerin fehlt daher, v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für den Antrag 1 a das Rechtsschutzinteresse. 3. Bas Berufungsgericht hat den Antrag zu 1 d, mit dem die Klägerin Auskunft über den Verbleib der nicht - zusammen mit dem Geschäft - veräußerten Einrichtungsgegenstände verlangt, mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag der Parteien habe keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, daß außer dem mit dem Berliner Geschäft veräußerten und dem in das Mannheimer Geschäft gebrachten Inventar weitere Gegenstände vorhanden gewesen seien* Damit wird das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe nicht alles Inventar mit dem Geschäft veräußert und er habe das nicht veräußerte Inventar nur nzu dem Teil" in das Mannheimer Geschäft gebracht* Die Klägerin kann daher von dem Beklagten Auskunft darüber verlangen, ob ihre Behauptung insoweit richtig und was gegebenenfalls mit den restlichen Gegenständen geschehen ist* 4. Mach alledem ist die Anschlußrevision nur zu dem Teil begründet. Bas Berufungsurteil war, sov/eit die Klägerin mit dem Antrag 1 d abgewiesen worden ist, aufzuheben* Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Der Antrag ist, v/ie die Aus- -13- führungen unter 3 ergeben, begründet; es war ihm daher stattzugeben« Im übrigen war die Anschlußrevision zuriick-zuv/eisen. Die Entscheidung Uber die Kosten beruht auf den §§ 97, 91, 92 ZPO. Dr. Fischer Dr« Kuhn Dr. Nörr Dr. Reinicke Dr.Buko