Tatbestands Der Kläger, damals selbständiger Transportunternehmer, hatte für seinen Lastzug, bestehend aus einem Faun-Motorwagen und zwei Schenk-Anhängern, im Jahre 1950 bei der Beklagten eine Vollkasko-Versicherung abgeschlosseno Auf dem Transport von 25 to Schwemmsteinen von Neuwied nach Friedberg erlitt der vom Fahrer B^P^ gesteuerte Lastzug am 13* April 1951 einen Unfall. Im Jahre 1948 habe er zu dem letzten Male Bremsreparaturen am Lastzug vornehmen lassen« Der Lastzug sei auch im übrigen nicht ordnungsmäßig inst and gehalten worden« So habe ein Ersatzreifen gefehlt und der rechte hintere Zwillingsreifen, der am Tage vor dem Unfall schadhaft geworden sei, sei auf ausdrückliche Anordnung des Klägers als Atrappe mitgelaufen« Der Kläger habe auch seine Obliegenheiten bei der Feststellung der Schadensursache und der Schadenshöhe schuldhaft verletzt. Einen Verzugsschaden könne der Kläger nicht geltend machen, weil sein Vermögensverfall und seine Zahlungsunfähigkeit bereits vor dem Unfall bestanden hätten und die Beklagte die Leistung mit Recht verweigert habe.. Der Kläger hat eine Überladung sov/ie das Vorhandensein und seine Kenntnis von Bremsmängeln bestritten« Er hat geltend gemacht, die Bremsen seien vom Fahrer in Ordnung gehalten worden« Die Ursache des Unfalls sei die unrichtige Fahr-weise des Fahrers, der im vierten Gang in die Oefällstrecke gefahren sei« I* Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte gemäß § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Es führt aus: Der Kläger habe den Lastzug während der letzten zwei Jahre vor dem Unfall Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, wenn er derartige Fehler, die infolge der mangelhaften Pflege des Lastzuges ganz ungewöhnlich schwere Folgen nach.sich ziehen konnten, nicht bedacht und nicht für rechtzeitige fachmännische Überprüfung und Reparatur des Lastzuges gesorgt habe. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers bezüglich des Zustandes der Bremsen angenommen» Es sei nicht einmal fahrlässig, geschweige denn grob fahrlässig, wenn der Unternehmer nicht mit einem vollkommen unsinnigen Verhalten des Kraftfahrers, der im vierten Gang in ein Gefälle von 3 und 8 # gefahren sei, rechne» Bei Fahrt im ersten oder zweiten Gang sei der Unfall trotz der Mängel an den Bremsen zu vermeiden gewesen. Biese Pflicht wird in grober Weise verletzt, wenn der Halter eines laufend für den Transport schwerer Ladungen eingesetzten Lastzuges über zwei Jahre lang die Fahrzeuge nicht zur Inspektion durch eine geeignete Reparaturwerkstatt bringt, die insbesondere Bremsprüfungen vornimmt, sondern sich mit der Überprüfung durch Fahrer begnügt, die keine kraftfahrzeug-technische Ausbildung besitzen. Es ist für jedermann einleuchtend, daß die Bruckluftbremsanlage einschließlich der Bremsbeläge bei einem derartig beanspruchten Lastzug von Zeit zu Zeit von einem Fachmann überprüft werden muß und nicht gewartet werden darf, bis die Bremswirkung nachläßt oder gar aufhört. werden müßten« Das Berufungsgericht unterliegt keinem Rechtsfehler, wenn es einen Halter als grob fahrlässig handelnd ansieht, der die einfache und naheliegende Überlegung nicht an-stcllt, daß eine der Abnutzung unterliegende, für den sicheren Betrieb des Fahrzeuges entscheidende Einrichtung nicht längere Zeit hindurch ohne fachmännische Prüfung und Feststellung etwa erneuerungsbedürftiger Teile bleiben kann« Der gerichtliche Sachverständige hatte sich dahin geäußert, daß unbedingt eine vierteljährliche Überprüfung durch einen Bremsspezialdienst, den es bereits zur Unfallzeit gegeben habe, nötig gewesen sei. Mit Recht hat auch das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beigelegt, daß bei richtiger Fahrweise der Unfall trotz der Mangelhaftigkeit der Bremsanlage möglicherweise vermieden worden wäre. Die Bremsfehler haben hier nicht, wie die Revision meint, nur durch ein vollkommen unsinniges Verhalten des Fahrers zu dem Unfall geführt, sondern der Fahrer ist fehlerhaft mit dem vierten Gang in das mit 3 beginnende und dann auf 8 tfo anwachsende Gefälle hineingefahren. Bas Berufungsgericht konnte ferner ohne Rechtsirrtum der Anv/eisung des Klägers, den am Vortage schadhaft gewordenen Reifen als "Atrappe11 mitlaufen zu lassen, was ebenfalls die Wirkung der Bremsen beeinträchtigte, als Anhaltspunkt für eine besonders große und für den Unfall mitürsäch-liche Leichtfertigkeit des Klägers bei der Pflege und ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Lastzuges ansehen, der mit seit langem nicht fachmännisch überprüften Bremsen eine Höchstlast Über bergige Strecken zu transportieren hatte. Die grobe Fahrlässigkeit des Klägers ist nicht aus einer bloßen Vermutung des bedingten Vorsatzes entnommen, v/ie die Revision meint, sondern aus den Umständen in tatrichterlicher Würdigung genügend begründet worden, ohne daß 3ino Verkennung dieses Rechtsbegriffes ersichtlich wäre o
II ZR 66/60 Verkündet am 7- Dezember 1961 Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2135 0^6 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Transportunternehmers Alfred K F Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von die Allgemeine Unfall- und Schadensversicherungsgesell- mächtigten für die Bun Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Nastolski, des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Nörr, liesecke und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5« Januar I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. gegen Direktor Dr. Arthur Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Kläger, damals selbständiger Transportunternehmer, hatte für seinen Lastzug, bestehend aus einem Faun-Motorwagen und zwei Schenk-Anhängern, im Jahre 1950 bei der Beklagten eine Vollkasko-Versicherung abgeschlosseno Auf dem Transport von 25 to Schwemmsteinen von Neuwied nach Friedberg erlitt der vom Fahrer B^P^ gesteuerte Lastzug am 13* April 1951 einen Unfall. Der Fahrer fuhr mit dem 4* Gang seines Fünf-Gänge-Getriebes in die Gefällstrecke der Bundesstraße 45 bei Y/indecken. Als er etwa 200 m vor der scharfen Ortskurve die Geschwindigkeit von etwa 30 km/st noch vermindern wollte, um zurückzuschalten, sprachen die Bremsen nicht an. Der Fahrer erkannte, daß er die Kurve nicht mehr nehmen konnte. Er steuerte den ständig schneller werdenden Lastzug geradeaus auf einen Feldweg und dann scharf nach rechts, um nicht von den Anhängern erdrückt zu werden. Der Lastzug stürzte mit einer Geschv/indigkeit von 60 bis 70 km/st in die Nidder. Er wurde erheblich beschädigt. Der Fahrer ist rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 DM, evtl. 10 Tage Haft, v/egen Übertretung der Bestimmungen über die Fahrgeschwindigkeit und die Hochstlast verurteilt worden. Der Kläger hat als Teilbetrag seines am Lastzug entstandenen Schadens die Zahlung von 21.901,44 DM (unter Berücksichtigung einer Pfändung und Überweisung) und als Teilbetrag seines Schadens durch Verzögerung der Ersatzleistung die Zahlung von 10 000 DM (5000 DM Verdienstausfall, 2500 DM für Verlust der Konzessionen, 2500 DM Verlust bei Veräußerung des Lastzuges) von der Beklagten als Versicherin verlangt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß der Lastzug mit etwa 5 to überladen gewesen sei. Auch habe der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herUeigcführt. Der Unfall sei dadurch verursacht worden, daß die Bremsen mangelhaft gewesen seien. Der Kläger 9 habe die Bremsanlage Überhaupt nicht überprüfen lassen« Im Jahre 1948 habe er zu dem letzten Male Bremsreparaturen am Lastzug vornehmen lassen« Der Lastzug sei auch im übrigen nicht ordnungsmäßig inst and gehalten worden« So habe ein Ersatzreifen gefehlt und der rechte hintere Zwillingsreifen, der am Tage vor dem Unfall schadhaft geworden sei, sei auf ausdrückliche Anordnung des Klägers als Atrappe mitgelaufen« Der Kläger habe auch seine Obliegenheiten bei der Feststellung der Schadensursache und der Schadenshöhe schuldhaft verletzt. Einen Verzugsschaden könne der Kläger nicht geltend machen, weil sein Vermögensverfall und seine Zahlungsunfähigkeit bereits vor dem Unfall bestanden hätten und die Beklagte die Leistung mit Recht verweigert habe.. Der Kläger habe bereits am 1« Januar 1951 den Offenbarungseid geleistet. Der Kläger hat eine Überladung sov/ie das Vorhandensein und seine Kenntnis von Bremsmängeln bestritten« Er hat geltend gemacht, die Bremsen seien vom Fahrer in Ordnung gehalten worden« Die Ursache des Unfalls sei die unrichtige Fahr-weise des Fahrers, der im vierten Gang in die Oefällstrecke gefahren sei« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurüekzuweisen. Entscheidungsgründe: I* Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte gemäß § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Es führt aus: Der Kläger habe den Lastzug während der letzten zwei Jahre vor dem Unfall nicht ein einziges Mal von einem Fachmann auf seine Ordnungs-mäßigkcit prüfen lassen» Der Lastzug sei jahrelang nicht zu einer Inspektion durch eine geeignete Reparaturwerkstatt gebracht worden. Beim Unfall seien die Bremsbacken der Hinterachse des Motorwagens in einem völlig abgenutzten Zustand gewesen. Der Belag an drei Bremsbacken sei vielfach gerissen und bis auf die Nieten herunter verbraucht gewesen. Auch die Bremsbeläge der beiden Anhänger seien bereits stark abgenutzt gewesen. Deshalb hätten die Bremsen auf der Gefällestrecke versagt. Der Fahrer habe auch schon vor dem Unfall eine mangelhafte Bremswirkung bemerkt. Dem Kläger, der als Transportunternehmer schon lange mit dem Betrieb von Lastkraftwagen vertraut gewesen sei, sei klar gewesen, daß gefahrvolle Mängel am Lastzug vorhanden sein könnten. Auch sei er vom Fahrer B^|^ darauf hingewiesen worden, daß gewisse Bremsbeläge bald zu erneuern sein würden. Die Anweisung des Klägers auf die Mitteilung der Reifenpanne am Tage vor dem Unfall, solle den schadhaften Zwillingsreifen "als Atrappe" mitlaufen lassen, beweise, daß der Kläger - offensichtlich aus finanziellen Gründen - den ordnungsmäßigen Betrieb des Lastzuges, der schwere Lasten beförderte, nicht sicherte. Es liege nahe, daß er die sich hieraus ergebenden Folgen unbedenklich in Kauf genommen habe, also bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Zumindest habe er sich grob fahrlässig verhalten. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, daß der Unfall trotz der Mängel der Bremsen hätte vermieden werden können, wenn der Fahrer im ersten Gang in das Gefälle, das zunächst nur 3 später 8 # betragen habe, gefahren wäre. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, wenn er derartige Fehler, die infolge der mangelhaften Pflege des Lastzuges ganz ungewöhnlich schwere Folgen nach.sich ziehen konnten, nicht bedacht und nicht für rechtzeitige fachmännische Überprüfung und Reparatur des Lastzuges gesorgt habe. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers bezüglich des Zustandes der Bremsen angenommen» Es sei nicht einmal fahrlässig, geschweige denn grob fahrlässig, wenn der Unternehmer nicht mit einem vollkommen unsinnigen Verhalten des Kraftfahrers, der im vierten Gang in ein Gefälle von 3 und 8 # gefahren sei, rechne» Bei Fahrt im ersten oder zweiten Gang sei der Unfall trotz der Mängel an den Bremsen zu vermeiden gewesen. Bas Berufungsgericht habe auch zu Unrecht aus der bloßen Vermutung eines bedingten Vorsatzes den logischen Schluß auf eine grobe Fahrlässigkeit gezogen. Bie Rüge ist nicht begründet. . II. Bas Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt, sondern ist von den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BGB-RGRK § 277 Anm. 3) ausgegangen. Auch ist § 286 ZFO bei der Würdigung der Umstände, aus denen sich die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Grade ergibt (vgl. BGHZ 10, 14, 16), nicht verletzt. Wie der erkennende Senat in ^seinem Urteil vom 16. Mai 1957 - II ZR 86/56 - LM Kr, .4 zu § 61 WG = VereR57, 94 - ausgeführt hat, gehört zu den elementaren Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeughalters, daß er sein Fahrzeug nur mit betriebssicheren Bremsen in Verkehr bringt. Biese Pflicht wird in grober Weise verletzt, wenn der Halter eines laufend für den Transport schwerer Ladungen eingesetzten Lastzuges über zwei Jahre lang die Fahrzeuge nicht zur Inspektion durch eine geeignete Reparaturwerkstatt bringt, die insbesondere Bremsprüfungen vornimmt, sondern sich mit der Überprüfung durch Fahrer begnügt, die keine kraftfahrzeug-technische Ausbildung besitzen. Es ist für jedermann einleuchtend, daß die Bruckluftbremsanlage einschließlich der Bremsbeläge bei einem derartig beanspruchten Lastzug von Zeit zu Zeit von einem Fachmann überprüft werden muß und nicht gewartet werden darf, bis die Bremswirkung nachläßt oder gar aufhört. Ber Kläger war zudem bereits von dem Fahrer Becker darauf hingewiesen worden, daß gewisse Bremsbeläge bald erneuert / werden müßten« Das Berufungsgericht unterliegt keinem Rechtsfehler, wenn es einen Halter als grob fahrlässig handelnd ansieht, der die einfache und naheliegende Überlegung nicht an-stcllt, daß eine der Abnutzung unterliegende, für den sicheren Betrieb des Fahrzeuges entscheidende Einrichtung nicht längere Zeit hindurch ohne fachmännische Prüfung und Feststellung etwa erneuerungsbedürftiger Teile bleiben kann« Der gerichtliche Sachverständige hatte sich dahin geäußert, daß unbedingt eine vierteljährliche Überprüfung durch einen Bremsspezialdienst, den es bereits zur Unfallzeit gegeben habe, nötig gewesen sei. Die letzte Erneuerung von Bremsbelägen durch den Fahrer, von der das Berufungsgericht aus-geht, lag schon längere Zeit, in jedem Fall mehr als ein halbes Jahr, zurück. Zur Inspektion durch eine Werkstatt wurde das Fahrzeug seit über zwei Jahren überhaupt nicht gebracht. . III. Mit Recht hat auch das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beigelegt, daß bei richtiger Fahrweise der Unfall trotz der Mangelhaftigkeit der Bremsanlage möglicherweise vermieden worden wäre. Wie der Senat im Urteil vom 16. Mai 1957 ausgeführt hat, liegt die wesentliche Bedeutung der Bremsen nicht zuletzt gerade darin, daß sie dem Fahrer die Möglichkeit geben sollen, der Gefahrenlage, die er unversehens, sei es durch eigene fahrtechnische Fehler, sei es aus anderen Umständen gerät, notfalls im letzten Augenblick schnell und wirksam zu begegnen. Die Bremsfehler haben hier nicht, wie die Revision meint, nur durch ein vollkommen unsinniges Verhalten des Fahrers zu dem Unfall geführt, sondern der Fahrer ist fehlerhaft mit dem vierten Gang in das mit 3 beginnende und dann auf 8 tfo anwachsende Gefälle hineingefahren. Als er ins Rollen kam, konnte er nicht zurückschalten, weil die Bremsen nicht ansprachen. Solche fahrtechnischen Fehler, die durchaus nicht “atypisch" sind, sollen gerade durch einwandfreie Bremsen korrigiert v/erden können« IV. Bas Berufungsgericht konnte ferner ohne Rechtsirrtum der Anv/eisung des Klägers, den am Vortage schadhaft gewordenen Reifen als "Atrappe11 mitlaufen zu lassen, was ebenfalls die Wirkung der Bremsen beeinträchtigte, als Anhaltspunkt für eine besonders große und für den Unfall mitürsäch-liche Leichtfertigkeit des Klägers bei der Pflege und ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Lastzuges ansehen, der mit seit langem nicht fachmännisch überprüften Bremsen eine Höchstlast Über bergige Strecken zu transportieren hatte. V. Das angefochtene Urteil hat keinen bedingten Vorsatz des Klägers angenommen, sondern einen solchen nur als naheliegend bezeichnet. Die grobe Fahrlässigkeit des Klägers ist nicht aus einer bloßen Vermutung des bedingten Vorsatzes entnommen, v/ie die Revision meint, sondern aus den Umständen in tatrichterlicher Würdigung genügend begründet worden, ohne daß 3ino Verkennung dieses Rechtsbegriffes ersichtlich wäre o VI. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittel s nach § 97 ZPO zu tragen. Dr.hastelski Dr.Haidinger Dr.Nörr Liesecke Dr.Heinicke