Für eine Feststellungsklage, das Eigentum an den beschlagnahmten Vermögenswerten habe vor der Beschlagnahme durch die USA dem deutschen Kläger und nicht der deutschen Beklagten gehört, ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen; für eine derartige Klage fehlt jedoch das Feststellungsinteresse. Mit dem negativen Feststellungsantrag hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte weder am 11* Dezember 1941 (dem Tage, an dem die USA in den Krieg eingetreten sind) noch seit diesem Tage bis zur Erfassung der Wertpapiere durch die Vesting-Order Eigentümerin der Wertpapiere gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit für den Hauptantrag und die Hilfsanträge nicht gegeben sei. Eer Kläger begehrt mit dem Haupt antrag trotz dessen Fassung auch nicht die Feststellung, daß die Beklagte auf Grund der jetzigen Rechtslage keinen bürgerlichrechtlichen Anspruch auf die beschlagnahmten Wertpapiere habe. Der Kläger macht selbst geltend, daß die Beklagte, wenn sie früher Eigentümerin der Wertpapiere gewesen sei, das Eigentum jedenfalls auf Grund des Act (in der Fassung, die er durch den 7^r Claims Act von 1948 erhalten hat, vgl. 1er Kläger weiß also, daß die Beklagte nach der Beschlagnahme keinerlei - auch keine bürgerlichen - Rechte an den Y,ert-papieren hat. Eer Kläger will ein Urteil erwirken, das ausspricht, die Beklagte wäre, auch wenn keine Beschlagnahme durchgeführt worden wäre, nicht Eigentümerin der Wertpapiere. Br will mit diesem Urteil verhindern, daß die Beklagte später in irgend einer Weise (wenn die beschlagnahmten Wertpapiere oder deren Erlös von den USA freigegeben werden oder wenn es sich um die Geltendmachung einer Entschädigungsforderung gegen die Bundesrepublik handelt) aus dem von ihr behaupteten früheren Eigentum Rechte herleitet. streitig sämtliche im Streit befindliche Vermögenswerte zur Zeit auf Grund der Feindgesetzgebung im Eigentum des amerikanischen Staates stunden und daher Gegenstand dieses Rechtsstreits nur die Frage sein könne, welche von den beiden Parteien materielle Ansprüche erheben könnte, wenn die Beschlagnahme nicht erfolgt wäre". Mit dem Hauptantrag will der Kläger eine Feststellung erreichen, wie die Rechtslage wäre, wenn die Wertpapiere nicht beschlagnahmt worden wären. Mit den Hilfsanträgen begehrt der Kläger ein Urteil über die Rechtslage, wie sie vor der Beschlagnahme bestanden hat. 2. Für diese Anträge des Klägers ist die deutsche Gerichtsbarkeit weder durch den Vertrag zur Erfüllung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - Überleitungsvertrag - (Bundesgesetzbl. wendungen gegen Maßnahmen erheben, die gegen beschlagnahmte deutsche Auslands- oder sonstiges Vermögen durchgeführt worden sind, und nach Absatz 3 dieses Artikels werden keine Ansprüche und Klagen gegen Personen zugelassen, die auf Grund der in Absatz 1 bezeichrieten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen habenj das gleiche gilt für die Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Stellen gebandelt haben. Br ist nicht anwendbar, wenn die Beklagte das Eigentum an den Wertpapieren Nach dieser Bestimmung ist die Erhebung von Ansprüchen und Klagen, die sich auf die Übertragung, Liquidierung oder Übergabe (unter dieses Gesetz fallender) beschlagnahmter Vermögensgegenstände gründen oder beziehen, gegen Personen unzulässig, die Eigentum oder Besitz an diesen Gegenständen übertragen oder erworben haben, gegen diese Vermögensgegenstände, gegen eine internationale Stelle, die Regierung eines ausländischen Staates oder gegen Personen, die in Übereinstimmung mit den Anweisungen einer solchen Stelle oder Regierung gehandelt haben. Für die Anträge des Klägers ist auch, was das Berufungsgericht offengelassen hat, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Sie sind an die Entscheidung des (im Parteiprozeß ergangenen) deutschen Feststellungsurteils nicht gebundene Der Rechtsweg könnte daher nur ausgeschlossen sein, wenn eine gesetzliche Regelung dies angeordnet hätte: dies ist jedoch nicht der Fall (vgl. Mit dem Hauptantrag begehrtder Kläger Klärung einer Rechtslage, wie sie wäre, wenn die Viertpapiere nicht beschlagnahmt worden wären» die Möglichkeit dieses künftigen Anspruchs zur Begründung 9ines Peststellungsinteresses ausreichen ließe, wäre dieses nicht gegeben* Ein derartiges Interesse liegt nur vor, wenn die Entscheidung die Ungewißheit über das Bestehen oder Richtbestehen des früheren Rechtsverhältnisses (des früheren Eigentums an den Wertpapieren) im Hinblick auf den künftigen Anspruch beseitigt (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (BGHZ 27, 190 ff, 195) und das Feststellungsinteresse in einem Lastenausgleichs-Fräten-centenstreit nur deshalb bejaht, weil das Ausgleichsami der dortigen Klägerin ausdrücklich nahegelegt hatte, sie möge die Frage, wem die zerstörten Gegenstände früher gehört hätten, im ordentlichen Rechtswege klären lassen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, hier lasse das Verhalten des Ausgleichsamts mit aller Deutlichkeit erkennen, daß es sich die von den ordentlichen Berichten getroffene Entscheidung zu eigen machen wolle.Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Sache aber anders» Ob sich die amerikanischen Stellen, wenn die beschlag- ' nahmten deutschen Vermögenswerte freigegeben werden, ein deutsches Peststellungsurteil zu eigen machen, ist ungewiß«, Dies gilt um so mehr, als in den Parallelsachen (vor allem den Preigabeanträgen und Klagen von Krau de Wagenknecht) umfangreiche Ermittlungen angestellt worden sind«, Der Kläger kann den vorliegenden Sachverhalt auch nicht mit dem gewöhnlichen Pall der Anerkennung eines deutschen Urteils vor amerikanischen Gerichten vergleichen« Dort mag, wie der Kläger vorträet, ein deutsches Urteil im allgemeinen sachlich nicht nachgeprüft werden«, Hier handelt es sich aber um den Sonder-fall, daß die vor den deutschen Gerichten behandelte Präge nur eine Vorfrage eines von den amerikanischen Stellen zu entscheidenden Anspruchs gegen die USA ist. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, das Feststellungsinteresse sei jedenfalls deshalb begründet, weil ihm auf-. Grund seines früheren Eigentums entweder ein Anspruch gegen die USA oder gegen die Bundesrepublik zustehen werde; denn steht dem Kläger (später) ein Anspruch gegen die USA und nicht gegen die Bundesrepublik zu, dann fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse’, weil ungewiß ist, ob die amerikanischen Stellen das deutsche Feststellungsurteil als sichere Grundlage für ihre Entscheidung anerkennen, wem sie die freigegebenen Werte Zurückgaben« Im übrigen scheitert das Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine künftige Entschädigungsforderung gegen die Bundesrepublik ebenfalls an der Ungewißheit, ob sich die deutschen Entschädigungsbe-hörden später das im Parteiprozeß ergangene Feststellungsurteil zu eigen machen werden.- In der Parallelsache de Wagenknecht / Stinnes (II ZK 63/68), auf die die Parteien sich bezogen haben, hat die beklagende Partei das Feststellungsinteresse weiterhin auf einen Schadensersatzanspruch gestützt, der ihr gegen die Beklagte zustehe« Für den vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch nicht anzunehmen, daß der Kläger behaupten will, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu« Renn der Schadensersatzanspruch ist in der Paralle]*™ sache darauf gestützt, daß die Beklagte durch die Einreichung der Freigabeanträge die amerikanischen Stellen ver anlaßt habe, den Anspruch der dortigen Klägerin, einer Kichtfeindin im Sinne der amerikanischen Feindvermcgens-gesetzgebung, mit der Begründung abzulehnen, es liege jedenfalls feindlich gefärbtes Vermögen (enemy taint) vor. sehen Gesetzgebung fallen» Im übrigen besteht auch im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch kein Feststellungs-interesse» Für einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers ist sein früheres Eigentum nur eine von mehreren Voraussetzungen» Die Beklagte muß, wenn sie schadenser-satzpflicbtig sein soll, auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben, und ihr Verhalten muß vor allem für die Entscheidung der amerikanischen Stellen ursächlich gewesen sein» Ob diese Voraussetzungen (später) vorliegen (werden), ist ungewiß; hierbei ist auch zu beachten, daß die Vesting Order am 29» September 1942 ergangen ist, die Beklagte ihren Freigabeantrag aber erst am 3. Der Kläger will mit dem Unterlassungsurteil verhindern, daß die Beklagte sich später an die amerikanischen Stellen (wenn die beschlagnahmten Werte freigegeben werden) oder an die deutschen Behörden (wenn die beschlagnahmten Werte endgültig nicht freigegeben werden) wenden und Rechte aus dem von ihr behaupteten früheren Eigentum an den Wertpapieren geltend machen kann» Für diese Klage fehlt das Rechtsscbuizbe-
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja ja \ / ■ über leitungsvertrag idF v. 30* März 1955, BGBl II 301, 405, 6« Teil Art. 3; ZPO § 256 Für eine Feststellungsklage, das Eigentum an den beschlagnahmten Vermögenswerten habe vor der Beschlagnahme durch die USA dem deutschen Kläger und nicht der deutschen Beklagten gehört, ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen; für eine derartige Klage fehlt jedoch das Feststellungsinteresse. BGH, Urt. v. 11. April I960 - II ZF. 66/58 - OLG Düsseldorf LG Duisburg TfW II ZR 66/58 Verkündet am 11„April I960 ____ Justizangesteilter als Ur ku rids be amt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Professors H.H. S HIIHiHHHP ifHHBstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozefibevollmächtigter: Rechtsanwalt BrofljjH- gegen , Cläre geborene Wj die Witwe Hugo S t in uhr, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» «.pril i960 unter Mitwirkung des »Senats-Präsidenten Br„Nastelski und der Bundesrichter Br„Baidinger, Br.Kuhn, Br„Haager und Br.Heinicke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 23 „ Januar 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen„ Von Rechts wegen 2 T* attest and: Die USA haben auf Grund ihrer Feindvermögensgesetz-gebung ((Trading with the enemy Act, im fo^nden Act genannt) durch die Beschlagnahmeverfügung (Vesting Order) vom 29. September 1942 5211 Shares der American Plantations Corporation New York beschlagnahmt. Die Wertpapiere sind auf den reindVermögensverwalter (Alien Property Custodian) und später auf den Generaistaacsan-walt (Attorney General; Office of Alien Property im Department of Justice) übergegangen. Die Beklagte hat am 3« Februar 1955 einen Freigabeantrag (title claim) beim Uo Department of Justice eingereicht und vorgetragen, die beschlagnahmten Wertpapiere seien ihr Eigentum gewesen. Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, ist der Ansicht, die Wertpapiere hätten einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Heinrich A.S^HHIft gehört, an der er als Miterbe beteiligt sei. Der Kläger hat uir. Feststellung gebeten, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, auf die beschlagnahmten, in ihrem claim bezeichneten Vermögenswerte Anspruch zu erheben. Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte ihren Freigabeantrag bezüglich der hier streitigen Wertpapiere zurückgenozn-men« Sie hat erklärt, sie werde wegen dieser Aktien keinen neuen Freigabeantrag in den USA stellen. Sie hat aber abgelehnt, die Erklärung abzugeben, daß sie dem Kläger gegenüber keinen bürgerlichrechtlichen Anspruch auf die Wertpapiere erhebe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Hauptsache nicht für erledigt angesehen, aber ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat er die Fassung des Klageantrags geändert; er 3 - hat nunmehr um die Feststellung gebeten, öa^r die Beklagte nicht berechtigt sei, auf die streitigen Wertpapiere oder deren Erlös einen bürgerlichrechtlichen Ansprueh zu erheben. Der Kläger hat hilfsweise einen negativen und einen positiven Feststellungsantrag gestellt. Mit dem negativen Feststellungsantrag hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte weder am 11* Dezember 1941 (dem Tage, an dem die USA in den Krieg eingetreten sind) noch seit diesem Tage bis zur Erfassung der Wertpapiere durch die Vesting-Order Eigentümerin der Wertpapiere gewesen sei. Mit dem positiven Feststellungsantrag hat er gebeten festzustellen, daß die Wertpapiere zu diesen Zeitpunkten der Erbengemeinschaft Schiubach angehört hätten. Schließlich hat der Kläger einen Unterlassung santrag gestellt; er hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Behauptung aufzustellen, sie sei bis zur Beschlagnahme Eigentümerin der Wertpapiere gewesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurüokgewiesen. Mit der Hevision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Hevision. Entscheid ungsgründe s I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit für den Hauptantrag und die Hilfsanträge nicht gegeben sei. Diese Auffassung hält, wie die Hevision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der Kläger begehrt mit dem Hauptantrag nicht die Feststellung, daß der Freigalaeantrag der Beklagten nicht berechtigt seio Eenn die Beklagte hat diesen Antrag zurück-genommen. Eer Kläger begehrt mit dem Haupt antrag trotz dessen Fassung auch nicht die Feststellung, daß die Beklagte auf Grund der jetzigen Rechtslage keinen bürgerlichrechtlichen Anspruch auf die beschlagnahmten Wertpapiere habe. Der Kläger macht selbst geltend, daß die Beklagte, wenn sie früher Eigentümerin der Wertpapiere gewesen sei, das Eigentum jedenfalls auf Grund des Act (in der Fassung, die er durch den 7^r Claims Act von 1948 erhalten hat, vgl. Baade, Eie Behandlung des feindlichen ri’iv at Vermögens in den Vereinigten Staaten von Amerika, 1952, S, 85 ff, 103, IO65 Böhmer/Euden/Janssen, Eeutsches Vermögen im Ausland, 3d.I.S. 479) entschädigungslos verloren habe. 1er Kläger weiß also, daß die Beklagte nach der Beschlagnahme keinerlei - auch keine bürgerlichen - Rechte an den Y,ert-papieren hat. Br begehrt auch nicht die Feststellung dieser - offenkundigen - Rechtslage; ein Festet ellungsur1ei1 hierüber würde ihm nichts nützen. Eer Kläger will vielmehr mit dem Hauptantrag die Rechtslage geklärt wissen, die bestünde, wenn die Beschlagnahme nicht .erfolgt wäre. Eer Kläger will ein Urteil erwirken, das ausspricht, die Beklagte wäre, auch wenn keine Beschlagnahme durchgeführt worden wäre, nicht Eigentümerin der Wertpapiere. Br will mit diesem Urteil verhindern, daß die Beklagte später in irgend einer Weise (wenn die beschlagnahmten Wertpapiere oder deren Erlös von den USA freigegeben werden oder wenn es sich um die Geltendmachung einer Entschädigungsforderung gegen die Bundesrepublik handelt) aus dem von ihr behaupteten früheren Eigentum Rechte herleitet. Eer Kläger bringt dies in der Berufungsbegründung klar zu dem Ausdruck, is heißt dort in Verbindung mit der in diesem Rechtsstreit abschriftlich überreichten Berufungsbegründung in der Parallel sache de Wagenknecht / Btinnes (II ZI\ 63/68) "daß un- streitig sämtliche im Streit befindliche Vermögenswerte zur Zeit auf Grund der Feindgesetzgebung im Eigentum des amerikanischen Staates stunden und daher Gegenstand dieses Rechtsstreits nur die Frage sein könne, welche von den beiden Parteien materielle Ansprüche erheben könnte, wenn die Beschlagnahme nicht erfolgt wäre". Der Kläger verfolgt daher mit dem Hauptantrag das gleiche Ziel wie mit den Hilfsanträgen. Mit allen FestStellungsanträgen begehrt der Kläger eine Klärung der Rechtslage ohne Rücksicht auf die Beschlagnahme. Mit dem Hauptantrag will der Kläger eine Feststellung erreichen, wie die Rechtslage wäre, wenn die Wertpapiere nicht beschlagnahmt worden wären. Mit den Hilfsanträgen begehrt der Kläger ein Urteil über die Rechtslage, wie sie vor der Beschlagnahme bestanden hat. 2. Für diese Anträge des Klägers ist die deutsche Gerichtsbarkeit weder durch den Vertrag zur Erfüllung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - Überleitungsvertrag - (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 405, 440) noch durch aas Gesetz Kr. 63 der Alliierten'Hohen Kommission (Amtsblatt AKK Nr. 64 S.1107) ausgeschlossen. Nach Art. 3 Abs.l des 6. Teils überIV wird die Bundesrepublik keine Ein- wendungen gegen Maßnahmen erheben, die gegen beschlagnahmte deutsche Auslands- oder sonstiges Vermögen durchgeführt worden sind, und nach Absatz 3 dieses Artikels werden keine Ansprüche und Klagen gegen Personen zugelassen, die auf Grund der in Absatz 1 bezeichrieten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen habenj das gleiche gilt für die Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Stellen gebandelt haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger erhebt weder unmittelbar noch mittelbar eine Einwendung gegen die Beschlagnahme der Wertpapiere, die auch nach seinem Vortrag deutsches Vermögen 6 gewesen und von der Feindvermögensgesetzgebung der USA erfaßt worden sind. Der Kläger nimmt vielmehr die Beschlagnahme hin und will mit dem erstrebten Urteil lediglich erreichen, daß die Rechtsfolgen, die sich an die Beschlagnahme knüpfen oder knüpfen werden, ihm zugute kommen. Die Beklagte gehöz't auch nicht zu dem Personenkreis, der in Art. 3 Abs. 3 des 6. Teils ÜberlV aufgeführt worden ist. Die Beklagte hat nicht auf Anweisung internationaler Organisationen oder ausländischer Regierungen gehandelt und hax auch kein Bigentum erworben oder übertragen; sie hax es höchstens verloren. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ergibt sich auch nicnt aus dem Schluß vom Größeren auf das Kleinere. Das Berufungsgericht hat diesen Schluß in der Parallelsache de (II BR 63/56) gezogen und aus- geführt: Die deutsche Gerichtsbarkeit sei nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 des 6. Teils ÜberlV ausgeschlossen, wenn die Beklagte die beschlagnahmten Vermögenswerte erworben hätte; die Gerichtsbarkeit müsse daher erst recht fehlen, wenn das erstrebte Urteil verhindern solle, daß die Beklagte (bei einer Freigabe dtr beschlagnahmten Vermögenswerte durch die USA) das Eigentum an den beschlagnahmten Wertpapieren später erwerbe. Dieser Schluß ist jedoch nicht gerechtfertigt. Art.3 Abs. 3 .des 6. Teils ÜberlV läßt keine Klagen gegen Personen zu, "die auf Grund der in Absatz 1 ... dieses Artikels be-zeiehneten Maßnahmen Eigentum erworben ... haben”, und in Absatz 1 dieses Artikels sind als derartige Maßnahmen die Beschlagnahmen deutschen Vermögens bezeichnet. Art. 3 Abs. 3 des 6. Teils ÜberlV setzt also voraus, daß die Beschlagnahmen aufrecht erhalten und die beschlagnahmten werte einem Dritten übertragen werden. Br ist nicht anwendbar, wenn die Beklagte das Eigentum an den Wertpapieren . nicht auf Grund der Beschlagnahme erwirbt, sondern die Wertpapiere (oder deren Erlös) erhält, weil die Beschlagnahme aufgehoben und insoweit der frühere Rechts-zustand wiederhergestellt wird. Die gleiche Rechtslage besteht nach Art» 3 des AHK-Gesetzes Kr. 63, das gemäß Art. 2 des 6. Teils UberIV in Kraft geblieben ist. Nach dieser Bestimmung ist die Erhebung von Ansprüchen und Klagen, die sich auf die Übertragung, Liquidierung oder Übergabe (unter dieses Gesetz fallender) beschlagnahmter Vermögensgegenstände gründen oder beziehen, gegen Personen unzulässig, die Eigentum oder Besitz an diesen Gegenständen übertragen oder erworben haben, gegen diese Vermögensgegenstände, gegen eine internationale Stelle, die Regierung eines ausländischen Staates oder gegen Personen, die in Übereinstimmung mit den Anweisungen einer solchen Stelle oder Regierung gehandelt haben. Zu diesem rersonenkreis gehört die Beklagte nicht. II. Für die Anträge des Klägers ist auch, was das Berufungsgericht offengelassen hat, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Der Streit über die Frage, ob die Erbengemeinschaft SflHHBoder die Beklagte Eigentümerin der Wertpapiere wäre, wenn keine Beschlagnahme erfolgt wäre, und die weitere Frage, ob die Erbengemeinschaft oder die Beklagte vor der Beschlagnahme Eigentümerin der Wertpapiere gewesen ist, gehört vor die ordentlichen Gerichte; es liegt eine b^rgerlichr echt liehe Streitigkeit/ ein Rechtsstreit über das (frühere) Eigentum der Parteien vor (§ 13 GVG). Hieran ändert nichts, daß diese Fragen möglicherwei- se Vorfragen für das Vorliegen (künftiger) öffentlich-rechtlicher Ansprüche gegen amerikanische oder deutsche Behörden sind« Diese Stellen haben die Vorfragen gegebenenfalls in eigener Zuständigkeit zu prüfen» Sie sind an die Entscheidung des (im Parteiprozeß ergangenen) deutschen Feststellungsurteils nicht gebundene Der Rechtsweg könnte daher nur ausgeschlossen sein, wenn eine gesetzliche Regelung dies angeordnet hätte: dies ist jedoch nicht der Fall (vgl. BG-HZ 27,190 ff). III. 1. Den Feststellungsklagen fehlt es aber, was das Berufungsgericht weiter offengelassen hat, an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Mit dem Hauptantrag begehrtder Kläger Klärung einer Rechtslage, wie sie wäre, wenn die Viertpapiere nicht beschlagnahmt worden wären» Ein Feststellungsinteresse ist jedoch nur gegeben, wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wirklichen Rechtsverhältnisses gestritten wird; über gedachte Rechtsverhältnisse ist eine Feststellungsklage nicht zulässig. 2. Mit den hilfsweise gestellten Feststellungsanträgen will der Kläger einmal verhindern, daß die USA die beschlagnahmten Wertpapiere, wenn sie sie freigeben, der Beklagten zurückgeben. Dieses Interesse des Klägers reicht zur Begründung eines Feststellungsinteresses nicht aus. üs ist zweifelhaft, ob eine derartige Freigabe erfolgen wird; es steht also nicht fest, oh das frühere Eigentum an den Wertpapieren insoweit Uber den Zeitpunkt seines Erlöschens hinaus wirkt. In einem derartigen Fall ist der Beklagten nicht zuzu demuten, sich auf einen Prozeß einzulassen, der möglicherweise gegenstandslos ist. Selbst wenn man aber die Möglichkeit dieses künftigen Anspruchs zur Begründung 9ines Peststellungsinteresses ausreichen ließe, wäre dieses nicht gegeben* Ein derartiges Interesse liegt nur vor, wenn die Entscheidung die Ungewißheit über das Bestehen oder Richtbestehen des früheren Rechtsverhältnisses (des früheren Eigentums an den Wertpapieren) im Hinblick auf den künftigen Anspruch beseitigt (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. £ 86 II a S* 391). Biese Voraussetzung ist nicht gegeben. Eie Beklagte hat vorgetragen, daß in einem früheren Freigabe-Entwurf, der sog.Johnston Bill, die Bestimmung enthalten sei, bei der Rückgabe der freigegebenen Vermögenswerte werde eine amerikanische Stelle einen etwaigen Prätendentenstreit entscheiden; auch der Kläger hält für möglich, daß künftig eine derartige Regelung ergehen werde. Für die amerikanischen Stellen ist aber das deutsche Festst ellungsurt eil nicht bindend. Es ist auch ungewiß, ob sie es verwerten werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist in solchen Fällen nur dann ein Feststellungsinteresse gegeben, wenn zu erwarten ist, da-das Peststellungsurteil eine gesicherte Grundlage der Anerkennung des vor anderen Behörden zu verfolgenden Anspruchs schaffen werde (RGZ 121, 154 ff, 158 m. Nachv;.); es genügt also nicht, daß die andere Behörde das Fest-stellungeurteil nur möglicherweise oder wenn sie es nur als eines unter mehreren Beweismitteln verwertet. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (BGHZ 27, 190 ff, 195) und das Feststellungsinteresse in einem Lastenausgleichs-Fräten-centenstreit nur deshalb bejaht, weil das Ausgleichsami der dortigen Klägerin ausdrücklich nahegelegt hatte, sie möge die Frage, wem die zerstörten Gegenstände früher gehört hätten, im ordentlichen Rechtswege klären lassen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, hier lasse das Verhalten des Ausgleichsamts mit aller Deutlichkeit erkennen, daß es sich die von den ordentlichen Berichten getroffene Entscheidung zu eigen machen wolle.Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Sache aber anders» Ob sich die amerikanischen Stellen, wenn die beschlag- ' nahmten deutschen Vermögenswerte freigegeben werden, ein deutsches Peststellungsurteil zu eigen machen, ist ungewiß«, Dies gilt um so mehr, als in den Parallelsachen (vor allem den Preigabeanträgen und Klagen von Krau de Wagenknecht) umfangreiche Ermittlungen angestellt worden sind«, Der Kläger kann den vorliegenden Sachverhalt auch nicht mit dem gewöhnlichen Pall der Anerkennung eines deutschen Urteils vor amerikanischen Gerichten vergleichen« Dort mag, wie der Kläger vorträet, ein deutsches Urteil im allgemeinen sachlich nicht nachgeprüft werden«, Hier handelt es sich aber um den Sonder-fall, daß die vor den deutschen Gerichten behandelte Präge nur eine Vorfrage eines von den amerikanischen Stellen zu entscheidenden Anspruchs gegen die USA ist. Die Entscheidung Über diese Vorfrage fällt also in den Aufgabenbereich der amerikanischen Stellen« 3« Der Kläger ist der Ansicht, ein Peststellungsin-teresse sei jedenfalls deshalb gegeben, weil das Peststellungsurteil in einem späteren EntSchädigungsverfahren vor den deutschenBehcrden beachtet werde. Auch diese Erwägung des Klägers begründet jedoch kein Pesx-Stellungsinteresse« lie früheren Eigentümer beschlagnahmter deutscher Vermögenswerte werden zwar entschädigt werden, wenn ihr Vermögensverlust endgültig ist (vgl. Art. 5 des 6« Teils UberIV., § 3 Abs» 1 Nr. 2 Allg.Kriegstolgen-gesetz)« Es steht aber noch nicht fest, ob der Vermögens- 11 - Verlust endgültig ist oder ob nicht eine Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte durch die USA erfolgen wird. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, das Feststellungsinteresse sei jedenfalls deshalb begründet, weil ihm auf-. Grund seines früheren Eigentums entweder ein Anspruch gegen die USA oder gegen die Bundesrepublik zustehen werde; denn steht dem Kläger (später) ein Anspruch gegen die USA und nicht gegen die Bundesrepublik zu, dann fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse’, weil ungewiß ist, ob die amerikanischen Stellen das deutsche Feststellungsurteil als sichere Grundlage für ihre Entscheidung anerkennen, wem sie die freigegebenen Werte Zurückgaben« Im übrigen scheitert das Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine künftige Entschädigungsforderung gegen die Bundesrepublik ebenfalls an der Ungewißheit, ob sich die deutschen Entschädigungsbe-hörden später das im Parteiprozeß ergangene Feststellungsurteil zu eigen machen werden.- • a . In der Parallelsache de Wagenknecht / Stinnes (II ZK 63/68), auf die die Parteien sich bezogen haben, hat die beklagende Partei das Feststellungsinteresse weiterhin auf einen Schadensersatzanspruch gestützt, der ihr gegen die Beklagte zustehe« Für den vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch nicht anzunehmen, daß der Kläger behaupten will, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu« Renn der Schadensersatzanspruch ist in der Paralle]*™ sache darauf gestützt, daß die Beklagte durch die Einreichung der Freigabeanträge die amerikanischen Stellen ver anlaßt habe, den Anspruch der dortigen Klägerin, einer Kichtfeindin im Sinne der amerikanischen Feindvermcgens-gesetzgebung, mit der Begründung abzulehnen, es liege jedenfalls feindlich gefärbtes Vermögen (enemy taint) vor. Fiese Erwägungen passen nicht auf den vorliegenden Fall, in dem beide Parteien unter den Feindbegriff der amerikani- sehen Gesetzgebung fallen» Im übrigen besteht auch im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch kein Feststellungs-interesse» Für einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers ist sein früheres Eigentum nur eine von mehreren Voraussetzungen» Die Beklagte muß, wenn sie schadenser-satzpflicbtig sein soll, auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben, und ihr Verhalten muß vor allem für die Entscheidung der amerikanischen Stellen ursächlich gewesen sein» Ob diese Voraussetzungen (später) vorliegen (werden), ist ungewiß; hierbei ist auch zu beachten, daß die Vesting Order am 29» September 1942 ergangen ist, die Beklagte ihren Freigabeantrag aber erst am 3. Februar 1955 eingereicht hat» Die Frage, ob der Kläger früher Eigentümer der beschlagnahmten Wertpapiere war, ist also nur eine Vorfrage, nur eines von mehreren streitigen Elementen des Scha-densersatzanspruche. Über Vorfragen und Anspruchselemente ist aber eine Feststellungsklage grundsätzlich nicht zulässig (kosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8» Aufl» § 86 II 8»388 ff; Wieczorek, ZPO § 256 B II m» kachw.). Es bestehtkein schutzwürdiges Interesse des ?riä-gers, eine einzelne Voraussetzung des Schadensersatzanspiuches herauszugreifen und vorweg entscheiden zu lassen» Auch insoweit kann der Beklagten nicht zugemutet werden, sich auf einen Prozeß einzulassen, der den Streit in seiner Gesamtheit nicht bereinigt, vielmehr möglicherweise, nämlich dann überflüssig ist, wenn die anderen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nicht gegeben sind» 5» Schließlich ist auch die Unterlassungsklage nicht zulässig. Der Kläger will mit dem Unterlassungsurteil verhindern, daß die Beklagte sich später an die amerikanischen Stellen (wenn die beschlagnahmten Werte freigegeben werden) oder an die deutschen Behörden (wenn die beschlagnahmten Werte endgültig nicht freigegeben werden) wenden und Rechte aus dem von ihr behaupteten früheren Eigentum an den Wertpapieren geltend machen kann» Für diese Klage fehlt das Rechtsscbuizbe- 1 dürfnis (vgl. RGZ **249 255). ü«s ist das Hecht eines jeden Staatsbürgers, in den dafür vorgesehenen Verfahren und vor den zuständigen Behörden und Gerichten die Rechte wahrzuneh-men, die ihm nach seiner Ansicht zustehen. 3s kann ihm nicht durch eine ünterlassungsklage untersagt werden, hierbei Tatsachen vorzutragen, auf die er die von ihm geltend gemachten Hechte stützt’. Nach allem erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend. Die Revision mußte daher, mit der Kostenfolge aus § 97 Z?0, zurückgewiesen werden. Br.Nastelski Br.Haidinger Br.Kuhn Br.Haager Br.Kcinicke