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BGH · II ZS 66/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZS 66/55

November 1951 an einen Dritten® Der Beklagte wurde daher gebeten, die Abrechnung über die Verwaltung der Grundstücke zu dem 1® November 1951 abzuschließen und den aus diesem Zeitabschnitt bei ihm befindlichen Uberschuß aus der Verwaltung der Grundstücke an Rechtsanwalt von als Bevollmächtigten der Erben zu überweisen und ihm für diese Zeit auch die Akten und Unterlagen über die Verwaltung der Grundstücke auszuhändigeho Nach wiederholten Mahnungen überreichte der Beklagte mit Schreiben vom 10® März 1952 eine Abrechnung per 31® Oktober 1951? Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom iOB Dezember 1953 erstreckt sich auf die gesamte Abrech-nungaperiode bis zu dem 31« Oktober 1951a In ihm wird festgestellt, daß sich nach den Abrechnungen des Beklagten die Gesamteinnahmen bis zu dem 31« dktober 1951 auf 42.951,78 Bll, die Ausgaben auf 36.675,65 Dli beliefen, so daß zu dem vorge-nsnnten Stichtag ein Sollbestand von 6«276,13 DM ausgewiesen werdeo Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, daß die von dem Beklagten für den gesamten Zeitraum gegebenen Abrechnungen einen großen Teil von Ausgaben enthalten, die nicht ordnungsmäßig belebt seien, nämlich insgesamt 33»103,00 DM« Unter der Voraussetzung, daß die in dem Gutachten als nicht ausreichend belegt aufgeführten Ausgaben als ordnungsgemäß verausgabt angesehen würden, sei zu dem 310 Oktober 1951 ein Sollbestand von 6.352,51 DM anzunehmen, der von dem Beklagten im November und Dezember I9j51 mit 118,60 DM die Gegenstand eines weiteren Prozesses gegen den Beklagten sei» Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen habe der Beklagte wiederholt Anwaltshonorare für sich als Ausgaben gebucht und dafür unter Angabe der Prozeßsache quittierto Auch diese Beträge dürften nicht in diesem Prozeß verrechnet werden» Der Beklagte nahja zu den einzelnen nach Darlegung des Gutachters nicht ordnungsgemäß nachgewiesenen Beträgen Stellung, gab mit Schriftsatz vom 28» Januar 1954 hierzu Erläuterungen mit Beweisangeboten und überreichte weitere Belege» Nr verblieb dabei, daß es sich bei den nach dem 31» Oktober 1951 gezahlten Beträgen um solche handle, die nur in die Abrechnung gegenüber den Klägern gehörten, da die Grundstücksgemeinschaft sich ab 1» November 1951 infolge Veräußerung der Anteile der Kläger zu 1 - 3 personell verändert habe» Den Klägern seien laufend die monatlichen Abrechnungen übersandt worden, ohne daß sie beanstandet worden seien$ ihnen seien die Zahlungen genaues tens bekannt, es sei daher arglistig, wenn sie nunmehr die Ausgaben deshalb bestritten, weil sie der Sachverständige nicht als ausreichend belegt angesehen habe» Endabrechnung zugrunde, so ergebe sich - wie der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt habe - zugunsten der Kläger am 31® Oktober 1951 ein Guthaben von 6*352,51 DM, wobei der Gutachter unterstellt habe, daß die nicht, belegten Ausgaben als ordnungsgemäß verausgabt anzusehen seien.» Von diesen Ausgaben würden 33« 103 DM von den Klägern nicht anerkannt, für die d*er Beklagte beweispflichtig sei« Diesen Beweis hätte er durch Vorlage von Belegen zu führen* Da der Beklagte seiner Beweispflicht nicht nachgekommen sei, könnten die streitigen Ausgaben nicht zugunsten der Kläger in Ansatz gebracht werden« Sie seien daher dem von dem Gutachtererrechneten Guthaben zuzuschlagen, so daß sich ein Überschuß in Höhe von 39«455,51 DM ergebe« Selbst wenn man jedoch die nachträglich vorgelegten Unterlagen; berücksichtigen woll'te, so müßten Ausgaben in Höhe von 8*332,10 DM, die nach dem 31* Oktober 1951 aufgewendet wurden, außer Ansatz bleiben* Den Klägern sei daher der eingeklagte Betrag zuzusprcchen* Der Beklagte verwahre sich auchlzu Unrecht gegen die Kosten hinsichtlich des Herausg^beansprudhs* einem ausreichenden Beweisant.fi bt fehlt und welchen Bewej santrägen zu entsprechen wäre« Es hat jedoch eine solche Prüfung der Einwendungen des Beklagten jedenfalls im TJrbeil nicht vor genommen, sondern sogar die Belege, die der Beklagte nach Einholung des Gutachtens vorgelegt hat, um seine Ausgaben unter Beweis zu stellen, als verspätet zurückgewiesen, ohne sich darüber zu äußern, inwiefern durch Zulassung dieser; Beweismittel die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde® Es hätte auch einer näheren Begründung dafür bedurft, daß der Beklagte die Beweisangebote, die er nach Einholung des Gutachtens zu den einzelnen im Gutachten nicht als ausreichend be- legt angesehenen Positionen in seinem Schriftsatz Vom 28.1®1954 vorgetragen hatte, in der Absicht, den Prozeß su verschleppen oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht hat® Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Kläger ihre Klageforderung auf eine Mönatsabrechnung für Oktober 1951 gestützt hatten® Biese Abrechnung beginnt unstreitig mit einem Bestand von 6®614,81 DM, der in der Abrechnung für September 1951 errechnet war (Schriftsatz der Kläger vom 9®;7o53)® Auch die am 10® Endabrechnung des Beklagten an, die nach seiner Behauptung im wesentlichen Zahlungen^ enthält, die nach dem 51® Oktober 1951 geleistet wurjden, jedoch nur solche, die auf .«den vor dem 1® November 1951 liegenden Zeitabschnitt deshalb zu verrechnen seien, weil vom 1® November 1931 ab eine Änderung der Grundstücksgemeinschaft einge- Verletzte der Beklagte die ihm als Verwalter fremden Vermögens obliegende' Pflicht, über die Verwaltung ordnungsgemäß Rechnung zu legen und seine Ausgaben durch ausreichende Belege nachzuweisen, so kann ihm nicht schon deshalb die Möglichkeit genommen werden, im Rechtsstreit über den Zahlungsanspruch seine Ausgaben mit den prozeßrechtlich zulässigen Beweismitteln unter Beweis zu stellen« Da erst" auf Grund des Sachverständigengutachtens die vor dem 1« Oktober 1951 verrechneten Zahlungen zwischen den Parbelen im einzelnen streitig wurden, kann dem 20 Die Verurteilung des Beklagten ist auch nicht mit der Hilfsbegründung des Landgerichts zu halten, daß jedenfalls die Ausgaben in Höhe von 8«332,10 UM, die nach dem 31* Oktober 1951 aufgewendet worden seien, außer Ansatz bleiben müßten« Welche Erwägungen das Landgericht zu dieser Annahme führten, iapt den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen« Las Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kläger und des Hechtsanwalts von LfBIKvom 17« März 1952, in dem sie namens der Erben dem Beklagten untersagten, noch weitere Zahlungen für die Zeit bis zu dem Abrechnungsstichtag zu leisten, würde nicht ausschließen können, daß der Beklagte Zahlungen, die er nach dem Zugang dieses Schreibens weisungswidrig noch geleistet hat, den Erben mit der Begründung entgegenhält, daß die Kläger hierdurch von eigenen, Verpflichtungen befreit a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach der Abrechnung vom 10* März 1952 per 31® Oktober 1951 ein Überschuß von 6*788,45 DM in den Händen des Beklagten sein müßte, und führt aus, der Beklagte habe keine stichhaltigen Gründe angegeben, warum er in den am 10? Wie diesen Ausführungen zu entnehmen ist, stellt auch das Berufungsgericht darauf ab, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen die ihm unterbreiteten Belege zu vielen Positionen nicht als ausreichender Nachweis von Ausgaben für Rechnung der Kläger anzusehen seien* Soweit es den Nachweis der Zahlung durch Vorlage der Bankauszüge und Angabe der Schecknummem nicht als geführt angesehen hat, hätte es den weiteren Beweisanträgen nachgehen müssen, mit denen sich der Beklagte auf einzuholende rungen senen, so meint das Berufungsgericht, mangels ausreichender Zahlungshelege auch tatsächlich als nicht nachgewiesen anzusehen* Die von dem Beklagten zu dem Nachweis der ordnungsmäßig erfolgten Zahlung auf Seite 12 der Berufungshegründang angetretenen Beweise könnten schon deshalb nicht erhoben werden, weil das Beweisthema nicht klar und unmißverständlich angegeben sei* Es fehle an der erforderlichen Darlegung,. Der Schriftsatz des Beklagten vom 31« Januar 1955 zeige« daß er gar nicht in der Lage sei, seinen Vortrag in der erforderlichen Weise zu ergänzen, sondern daß er auf einen prozessual unzulässigen Erforschungsbeweis hinaus wolle* Danach solle das Finanzamt angeben, welche Steuerforderungen es für die strittige Verwaltungszeit gehabt habe und welche Zahlungen in dieser Zeit geleistet worden seien* Gerade das anzugeben, gehöre zu der Schlüssigkeit de/3 Vortrags des Beklagten und nur zu dem Beweis der Richtigkeit seiner Angaben hätte sich der Beklagte dann gegebenenfalls auf eine Auskunft des Finanzamts berufen können* Da aber die Leistungen an das Finanzamt nach den eigenen Angaben des Beklagten mindestens 8000 DM ausmachten, blieben die von ihm behaupteten Zahlungen in dieser Höhe nach wie vor unbewiesen* j)amit sei die niedrigere Klageforderung begründet, ohne daß es auf die Erhebung weiterer Beweise ankomme, ganz abgesehen davon, daß diese aus dem gleichen Grunde unzulässig wären* für Steuerzahlungen in Höhe von 8000 DM nicht ausreichend substantiiert habe, läßt es außer acht, daß das Finanzamt dem Beklagten eine Auskunft Über Steuerzahlungen verweigert hat* Dies hatte der Beklagte unbestritten vor-getragen» Die Kläger haben njlcht die Einwilligung zu einer Auskunft des Finanzamts an den Beklagten erteilt» Bas Berufungsgericht hätte daher ihre Weigerung, an der Aufklärung der Zahlungen an das,Finanzamt'mitzuwirken, bei Prüfung der Beweisanträge des Beklagten berücksichtigen müssen« Sie zielten nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, auf eine Ausforschung:ab, da der Beklagte bestimmte Zahlungen in seine Abrechnungen auf genommen hatte und mit dem Antrag den Beweis führen wollte, daß die behaupte ten Zahlungen beim Finanzamt eingegangen und auf Steuerschulden zu entrichten;waren, die auf den Zeitabschnitt bis zu dem 31* Oktober 1951 auf die Erbengemeinschaft oder einzelne Erben entfielen« Bie Kläger waren, ein jeder für sich, verpflichtetj nur solche Zahlungen zu bestreiten, die sie mit gutem Gewissen in Abrede stellen konnten« Ber Verpflichtung, sich wahrheitsgemäß zu erklären (§ 138 ZPO), konnten sie nur Jnachkommen, wenn sie eine ihnen mögliche Erkundigung darüber anstellten, ob der Be- In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß der Beklagte vorgetragen hatije, er habe den Klägern die Steuerbescheide aus gehändigt*; Bie Kläger haben dies, soweit ersichtlich ist, nicht bestritten« Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Erfordernisse der von äem Beklagten zu machenden Angaben für seinen Beweisantrag hinsichtlich der an das Finanzamt geleisteten Zahlungen zu weit gesteckt und durfte diesen Antrag nicht II« Die Revision wendet sich schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten auch die Kosten insoweit auf erlegt hat, als sie den im ersten Rechtszuge durch Anerkenntnis-Teilurteil erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen® Sie rügt Verletzung des § 93 ZPO und macht geltend, dier Beklagte sei von Anfang an bereit gewesen, das herausgeforderte Material zu.

Zitierte Normen: § 279 ZPO
BerufungsgerichtZahlung®KlägerausgebenAbrechnung

Volltext der Entscheidung

II ZS 66/55
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Verkündet am 2» Juli 1956
Jödasy Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Br. Ulrich MflHBBHI in Straße (p,
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt
 gegen
lo Frau Carola
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Hessen,
2. Fräulein Marie-Luise SflHp in F 5o Frau Brigitte MÄverw, Von Bi
_____________FpHHHprtr__
Kaufmann'WolfgangT^Hp^p in Argentinien, vertreten durch die Kläger zu 5 und^6 Fräulein Marie-Gabriele ^pppppin
 Frau StephanieJjBBpfc, ebenda,___
Frau Frieda StflHSverw. KlpHMp} B:
E®BHistr4^, ____________ _____________
Oberst a.B, Stephan Vpp^p in BPHPHJP, V|
Klager und Revisionsbeklagte.
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- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
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hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» Juli 1956' unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bundesrichter* Br. Selowsky, Br* Kuhn, Artl und Br, Haager
 für Recht erkannt s
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31*Januar 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Der Beklagte ist Rechtsanwalb0 Er führte seit Ende 1949 auf Grund eines Auftrages der Klägerin zu 5 die Verwaltung der Grundstücke SflHpstr0 Ml in BflHHHHHHl für die Grundstückseigentümer, eine ungeteilte Erbenge-meinschafbo Als diese im November 1951 in eine Bruchteils-
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gemeinschaft umgewandelt worden war, veräußerten die Kläger zu 1 - 3 ihre Grundstückaanteile mit Wirkung vom 1»
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November 1951 an einen Dritten® Der Beklagte wurde daher gebeten, die Abrechnung über die Verwaltung der Grundstücke zu dem 1® November 1951 abzuschließen und den aus diesem Zeitabschnitt bei ihm befindlichen Uberschuß aus der Verwaltung der Grundstücke an Rechtsanwalt von	als
 Bevollmächtigten der Erben zu überweisen und ihm für diese Zeit auch die Akten und Unterlagen über die Verwaltung der Grundstücke auszuhändigeho Nach wiederholten Mahnungen überreichte der Beklagte mit Schreiben vom 10® März 1952 eine Abrechnung per 31® Oktober 1951? die mit einem Guthaben von 7®575,25 DM für die Erbengemeinschaft abschloß„ Durch gemeinschaftliche Schreiben vom 17« März 1952 untersagten Rechtsanwalt Dr» St^pals Abwesenheitspfleger für den Kläger zu 4 und RechtsanWalt von	für	die von
 ihm vertretenen Erben dem Beklagten, noch weitere Zahlun-
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gen für die Zeit bis zu dem AbrechnungsStichtag zu leisten, und forderten ihn zur Aushändigung der der Abrechnung zugrundeliegenden Unterlagen ’und* des Guthabens auf® Dieser Aufforderung schloß sich die Klägerin zu 5 in. Vollmacht der Kläger zu 7 und 8 mit Schreiben vom 21® März 1952 an®
Mit der im Mai 9152 erhobenen Klage verlangten die 8 Kläger teils als Erben teils als Nacherben des verstorbenen Bankiers SflHBl von dem Beklagten die Herausgabe
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der in seinen Händen befindlichen Akten und Unterlagen über die Verwaltung der Grundstücke für die Zeit bis zu dem 3 !o Oktober 1951 und auf Grund der Abrechnung vom iO«
März 1952 Zahlung eines Betrages von 6«788,45 DM nebst /| K Zinsen seit dem 1« November 1951p
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Nach einem Streit über den Nachweis der Vollmacht des Rechtsanwalts von LgHHl und des die Kläger in der Klage vertretenden Prozeßbevollmäoh tigten erging am U Oktober 1952 Anerkenntnis-feilurteil hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe von Akten und Unterlagen* Die KostenentScheidung blieb dem Schlußurteil Vorbehalten©
Gegen den Zahlungsanspruch wandte der Beklagte ein, die Kläger hätten nichts mehr zu fordern% der am 31© Oktober 195? vorhandene‘Oberschuß der Hinnahmen über die Aus gaben sei inzwischen durch weitere Zahlungen verbraucht worden« Hierfür bezog sich der Beklagte auf eine dem Anwal t der Kläger am 10« Juni 1952 übergebene Abrechnung
 sehe Erben SVHttstraße Oktober 1951*, die sich ziffernmäßig an die unter dem 10« März 1952 gegebene Abrechnung anschließt, und ferner auf die ebenfalls am 10« Juni 1952 übermittelte «Endabrechnung SflBHB'sche Erben« die sich an die Abrechnung für den Monat Oktober 1951 anschließt und nach dem 31« Oktober 1951 ausgeführte Zahlungen enthält« Er erläuterte die beiden neuen Abrechnungen mit Schriftsätzen vom 19? Eebruar 1953 -und 8« Mai 1953 und legte mit diesem Schriftsatz Belege für die in der Endabrechnung aufgeftihirten Zahlungen vor«
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Bas Landgericht holte ein Gutachten eines vereidigten Buchprüfers über die Behauptung der Kläger ein, aus der eigenen Rechnungslegung der Beklagten ergebe sich zu ihren Gunsteaf der von ihnen mit der Klage ford e rung beanspruchte Betrag«
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Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom iOB Dezember 1953 erstreckt sich auf die gesamte Abrech-nungaperiode bis zu dem 31« Oktober 1951a In ihm wird festgestellt, daß sich nach den Abrechnungen des Beklagten die Gesamteinnahmen bis zu dem 31« dktober 1951 auf 42.951,78 Bll, die Ausgaben auf 36.675,65 Dli beliefen, so daß zu dem vorge-nsnnten Stichtag ein Sollbestand von 6«276,13 DM ausgewiesen werdeo Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, daß die von dem Beklagten für den gesamten Zeitraum gegebenen Abrechnungen einen großen Teil von Ausgaben enthalten, die nicht ordnungsmäßig belebt seien, nämlich insgesamt 33»103,00 DM« Unter der Voraussetzung, daß die in dem Gutachten als nicht ausreichend belegt aufgeführten Ausgaben als ordnungsgemäß verausgabt angesehen würden, sei zu dem 310 Oktober 1951 ein Sollbestand von 6.352,51 DM anzunehmen, der von dem Beklagten
 im November und Dezember I9j51 mit	118,60	DM
im Laufe des Jahres 1952 mit	6.233,91	DM
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Die Kläger folgerten axis dem Gutachten, daß die Elageforderung mangels ordnungsmäßigen Nachweises der behaupteten Ausgaben voll begründet sei. Bei eingehender Durcharbeitung des Gutachtens stelle sich heraus, daß die Forderungen der Kläger wesentlich den Klagebetrag überstiegen, der nur als Teilbetrag geltend gemacht werde. Ausgaben, die der Beklagte erst im Jahre 1952 getätigt habe, dürften nicht in die Abrechnung per 31. Oktober 1951 einbezogen werden, abgesehen davon, daß nicht nachgewiesen sei, inwieweit diese Zahlungen, die zu dem größten Teil bestritten werden müßten, wirklich noch zu Lasten der Kläger zu gehen hätten. Sie gehörten jedenfalls in die nächste
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Abrechnung für die Zeit ah 1» November 1951? die Gegenstand eines weiteren Prozesses gegen den Beklagten sei» Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen habe der Beklagte wiederholt Anwaltshonorare für sich als Ausgaben gebucht und dafür unter Angabe der Prozeßsache quittierto Auch diese Beträge dürften nicht in diesem Prozeß verrechnet werden»

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Der Beklagte nahja zu den einzelnen nach Darlegung des Gutachters nicht ordnungsgemäß nachgewiesenen Beträgen Stellung, gab mit Schriftsatz vom 28» Januar 1954 hierzu Erläuterungen mit Beweisangeboten und überreichte weitere Belege» Nr verblieb dabei, daß es sich bei den nach dem 31» Oktober 1951 gezahlten Beträgen um solche handle, die nur in die Abrechnung gegenüber den Klägern gehörten, da die Grundstücksgemeinschaft sich ab 1» November 1951 infolge Veräußerung der Anteile der Kläger zu 1 - 3 personell verändert habe» Den Klägern seien laufend die monatlichen Abrechnungen übersandt worden, ohne daß sie beanstandet worden seien$ ihnen seien die Zahlungen genaues tens bekannt, es sei daher arglistig, wenn sie nunmehr die Ausgaben deshalb bestritten, weil sie der Sachverständige nicht als ausreichend belegt angesehen habe»
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Das Landgericht verurteilte den Beklagten ohne weitere Beweisaufnahme zur Zahlung des eingeklagten Betrages»
Es läßt dahingestellt, ob bei der Berechnung der Überschüsse von der Abrechnung auszugehen sei, die der Beklagte durch Schreiben vom 10» März 1952 überreicht hat, oder von seiner sog» Endabrechnung» In beiden Fällen ergebe sich ein die Klageforderung Übersteigender Überschuß» In der Abrechnung vom 10» März 1952 habe der Kläger
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diesen per 3U Oktober 1951 auf 7*575,25 DM angegeben, dieser Betrag erhöhe sich unstreitig durch 62,50 DM infolge Rückersbattung der Feuerversicherung und verringere sich durch Steuerzahlungen für die Kläger zu 1 - 3 um 849,30 DM auf die Klagesumme. Lege man dagegen die sog. Endabrechnung zugrunde, so ergebe sich - wie der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt habe - zugunsten der Kläger am 31® Oktober 1951 ein Guthaben von 6*352,51 DM, wobei der Gutachter unterstellt habe, daß die nicht, belegten Ausgaben als ordnungsgemäß verausgabt anzusehen seien.» Von diesen Ausgaben würden 33« 103 DM von den Klägern nicht anerkannt, für die d*er Beklagte beweispflichtig sei« Diesen Beweis hätte er durch Vorlage von Belegen zu führen* Da der Beklagte seiner Beweispflicht nicht nachgekommen sei, könnten die streitigen Ausgaben nicht zugunsten der Kläger in Ansatz gebracht werden« Sie seien daher dem von dem Gutachtererrechneten Guthaben zuzuschlagen, so daß sich ein Überschuß in Höhe von 39«455,51 DM ergebe«
Wenn der Beklagte noch nach der Einholung des Gutachtens Zahlungsbelege vorgelegt habe, um seine Ausgaben unter Beweis zu s bellen, so sei dieses Vorbringen nach § 279 ZPO als verspätet anzusehen. Selbst wenn man jedoch die nachträglich vorgelegten Unterlagen; berücksichtigen woll'te, so müßten Ausgaben in Höhe von 8*332,10 DM, die nach dem 31* Oktober 1951 aufgewendet wurden, außer Ansatz bleiben* Den Klägern sei daher der eingeklagte Betrag zuzusprcchen* Der Beklagte verwahre sich auchlzu Unrecht gegen die
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Mit der Berufung beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen und den Klägern die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
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Die Revision des Beklagten bezweckt die Abweisung des Zahlungsanspruchs und richtet sich auch gegen die Kosten, die den im ersten Rechtszuge durch Anerkenntnis-Teilurteil erledigten Herausgabeanspruch beteeffeno Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen*
Entscheid ungsgründe:
Io Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Landgericht habe zutreffend als erwiesen angesehen, da3 der Beklagte aus der Verwaltung der Grundstücke SflHPstraße 38/40 einen Überschuß in Höhe der Klageforderung erzielt habe$ die mit der Berufung dagegen erhobenen Angriffe seien nicht begründeU
Dem kann aus Reohtsgründennicht beigetreten werden.»
Io Wie der Beklagte im zweiten Rechtszuge rechtlich zutreffend ausgeführt hat (Schriftsatz vom 24dvl955 8 4), wäre der vor dem Landgericht geforderte Nachweis der behaupteten Ausgaben durch Vorlage von Belegen für die Auskunfterteilung wesentlich, .zu der der Beklagte verpflichtet war0 Gegenüber dem Zahlungsanspruch kann der Beklagte jedoch, soweit von ihm für einzelne Ausgaben Belege nicht beigebracht oder die überreichten Belege nicht als ausreichend angesehen werden, den Nachweis der Zahlung auch in anderer Weise, insbesondere durch einzu-•holende Auskünfte von Behörden, hier insbesondere des Finanzamts, oder durch die Vernehmung von Zeugen fuhren® Deshalb wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, hinsichtlich jedes einzelnen von den Klägern bestrittenen Ausgabepostens zu prüfen, welche Beweisanträge der Beklagte hierzu gestellt hat, für welche Beträge es an
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einem ausreichenden Beweisant.fi bt fehlt und welchen Bewej santrägen zu entsprechen wäre« Es hat jedoch eine solche Prüfung der Einwendungen des Beklagten jedenfalls im TJrbeil nicht vor genommen, sondern sogar die Belege, die der Beklagte nach Einholung des Gutachtens vorgelegt hat, um seine Ausgaben unter Beweis zu stellen, als verspätet zurückgewiesen, ohne sich darüber zu äußern, inwiefern durch Zulassung dieser; Beweismittel die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde® Es hätte auch einer näheren Begründung dafür bedurft, daß der Beklagte die Beweisangebote, die er nach Einholung des Gutachtens zu den einzelnen im Gutachten nicht als ausreichend be-
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legt angesehenen Positionen in seinem Schriftsatz Vom 28.1®1954 vorgetragen hatte, in der Absicht, den Prozeß su verschleppen oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht hat® Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Kläger ihre Klageforderung auf eine Mönatsabrechnung für Oktober 1951 gestützt hatten® Biese Abrechnung beginnt unstreitig mit einem Bestand von 6®614,81 DM, der in der Abrechnung für September 1951 errechnet war (Schriftsatz der Kläger vom 9®;7o53)® Auch die am 10®
Juni 1952 dem Anwalt der Kläger Übergebene neue Abrech-
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nung für Oktober 1951,' auf die; der Beklagte seine Einwendungen stützt, beginnt mit dem Bestand von 6*614,81 DM$ sie schließe mit einem Saldo (Bestand) von 6®265,03 DM zugunsten der Kläger« An diese; Summe fügt sich die sog. Endabrechnung des Beklagten an, die nach seiner Behauptung im wesentlichen Zahlungen^ enthält, die nach dem 51® Oktober 1951 geleistet wurjden, jedoch nur solche, die auf .«den vor dem 1® November 1951 liegenden Zeitabschnitt deshalb zu verrechnen seien, weil vom 1® November 1931 ab eine Änderung der Grundstücksgemeinschaft einge-
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treten ist« Der Beklagte hat vor Erstattung des Gutachtens in seinem Schriftsatz vom 8« Mai 1953 die in der Endabrechnung aufgeführten weiteren Ausgaben im einzelnen nach Positionen in ordnungsmäßiger Reihenfolge erläutert, hierfür Belege vorgelegt und für mehrere Positionen weiteren Beweis angetreten« Rachdem äer Sachverständige den ganzen Zeitabschnitt seit Beginn der Verwaltungstätigkeit des Beklagten in seine Prüfung einbezogen hatte und in seinem Gutachten vom IG« Dezember 1955 einen großen Teil der in den Aufstellungen des Beklagten aufgeführten Ausgaben nicht als ordnungsgemäß belegt angesehen hab und die Kläger nunmehr auch die vor dem 1« Oktober 1951 verrechnet en Ausgaben in Anlehnung an äas Gutachten bestritten, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 28« Januar 1954 auch zu diesen Ausgaben Erläuterungen gegeben, die sich auf 83 im Gutachten des Sachverständigen erörterte Positionen beziehen, und hat auch hier Beweis angetreben«
Er hat seine Ausführungen i n dem Schriftsabz vom 25« Februar 1954 ergänzt und'behauptet, den Klägern sei persönlich bekannt, daß der größte Teil der Zahlungen, bezüglich deren das Fehlen von Belegen beanstandet werde, vom Beklagten tabsächlich geleistet worden sei«
Verletzte der Beklagte die ihm als Verwalter fremden Vermögens obliegende' Pflicht, über die Verwaltung ordnungsgemäß Rechnung zu legen und seine Ausgaben durch ausreichende Belege nachzuweisen, so kann ihm nicht schon deshalb die Möglichkeit genommen werden, im Rechtsstreit über den Zahlungsanspruch seine Ausgaben mit den prozeßrechtlich zulässigen Beweismitteln unter Beweis zu stellen« Da erst" auf Grund des Sachverständigengutachtens die vor dem 1« Oktober 1951 verrechneten Zahlungen zwischen den Parbelen im einzelnen streitig wurden, kann dem
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Beklagten nicht vorgeworfen werden, er habe seine Beweis ange bot e und Erläuterungen zu den beanstandeten Positionen aus dieser Zeit aus grober Nachlässigkeit nicht eher vorgetragen oder gar in,der Absicht, den Prozeß zu verschleppeno	i
20 Die Verurteilung des Beklagten ist auch nicht mit der Hilfsbegründung des Landgerichts zu halten, daß jedenfalls die Ausgaben in Höhe von 8«332,10 UM, die nach dem 31* Oktober 1951 aufgewendet worden seien, außer Ansatz bleiben müßten« Welche Erwägungen das Landgericht zu dieser Annahme führten, iapt den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen« Las Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kläger und des Hechtsanwalts von LfBIKvom 17« März 1952, in dem sie namens der Erben dem Beklagten untersagten, noch weitere Zahlungen für die Zeit bis zu dem Abrechnungsstichtag zu leisten, würde nicht ausschließen können, daß der Beklagte Zahlungen, die er nach dem Zugang dieses Schreibens weisungswidrig noch geleistet hat, den Erben mit der Begründung entgegenhält, daß die Kläger hierdurch von eigenen, Verpflichtungen befreit
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wurden* Ler Beklagte hat sich hierauf bereits im ersten Hechtszuge berufen und mit dieser Begründung die aus seinen späteren Leistungen entstandenen Forderungen nach Maßgabe der sog0 Endabrechnung zur Aufrechnung gestellt« Pas Landgericht hätte sich deshalb mit diesem Einwand auseinandersetzen müssen«
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3« Aus diesen*Gründen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß der Begründung des Landgerichts beizutreten sei« Lern Berufungsurteil kann aus Hechtsgründen aber auch insoweit nicht zugestimmt werden, als es den Zahlungsanspruch mit einer eigenen Begründung
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zu rechtfertigen versucht*
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach der Abrechnung vom 10* März 1952 per 31® Oktober 1951 ein Überschuß von 6*788,45 DM in den Händen des Beklagten sein müßte, und führt aus, der Beklagte habe keine stichhaltigen Gründe angegeben, warum er in den am 10? Juni 1952 nachgeschobenen Abrechnungen, nämlich der neuen Abrechnung für Oktober 1951 und der an diese anschließenden Endabrechnung,, zu ganz anderen Beträgen komme* Die Angriffe des Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen gingen fehl, sife bewegten sich in allgemeinen Hedewendungen und ließen im einzelnen dargelegte Gründe der behaupteten Unbrauchbarkeit vermissen* Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß Ausgaben weit über die Höhe der Klage ford er ung nicht durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen worden seien, die eine einwandfreie buchmäßige Nachprüfung ermöglichten* Unquittierte Rechnungen und die Angabe einer Schecknummer seien ebensowenig geeignete Belege, wie die Bankauszüge, die sich nicht auf Sonderkonten bezögen, sondern auch Einund Ausgänge aufführten, die mit der Verwaltung nichts zu: tun hätten* *
Wie diesen Ausführungen zu entnehmen ist, stellt auch das Berufungsgericht darauf ab, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen die ihm unterbreiteten Belege zu vielen Positionen nicht als ausreichender Nachweis von Ausgaben für Rechnung der Kläger anzusehen seien* Soweit es den Nachweis der Zahlung durch Vorlage der Bankauszüge und Angabe der Schecknummem nicht als geführt angesehen hat, hätte es den weiteren Beweisanträgen nachgehen müssen, mit denen sich der Beklagte auf einzuholende
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Auskünfte und das Zeugnis der. Zahlungsempfänger bezogen hat« Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, das Landgericht habe dem Beklagten in drei Auflagen aufgegeben, seine Behauptungen unter Beweisantritt näher darzulegen, undj der Sachverständige selbst habe sich vor Erstattung des Gutachtens wegen weiterer Unterlagen an den Beklagten gewandt, so ist damit noch nicht gerechtfertigt, daß das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht das nach Erstattung des Gutachtens erfolgte Vorbringen als verspätet' angesehen und nicht berücksichtigt hat« Bas Berufungsgericht hätte vielmehr beachten müssen, daß der Beklagte vor Erstattung des Gutachtens nicht genötigt war, schon solche Positionen der behaupteten Ausgaben unter Bejweis zu stellen, die im einzelnen von den Klägern in diesem Rechtsstreit erst auf Grund des Gutachtens bestritten wurden« Es muß, wie schon oben erörtert wurde, als prozessual zulässig angesehen werden, daß der Beklagte die jßewei sangebote in seiner
 Stellungnahme zu dem Gutachtein vorbrachte.*
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Hätte sonach das Berufungsgericht der Verfahrensrüge aus | 279 ZPO stattgeben! müssen, so hätte es dies
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auch bei der Präge in Betracht ziehen müssen, ob die Be-
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riicksichbigung des in der Berufungsbegründung enthaltenen wei beren Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde«	j
b) Bas Berufungsgericht! hat für .die Verurteilung des Beklagten noch eine. Hilfsbegründung gegeben« Es nimmt dabei darauf Bezug, daß; der Beklagte in der Berufungsbegründung Forderungen in Höhe von 11«765,20 BM als noch nicht nachgewiesen bezeichnet habe« Biese Forde-
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rungen senen, so meint das Berufungsgericht, mangels ausreichender Zahlungshelege auch tatsächlich als nicht nachgewiesen anzusehen* Die von dem Beklagten zu dem Nachweis der ordnungsmäßig erfolgten Zahlung auf Seite 12 der Berufungshegründang angetretenen Beweise könnten schon deshalb nicht erhoben werden, weil das Beweisthema nicht klar und unmißverständlich angegeben sei* Es fehle an der erforderlichen Darlegung,. welche Zahlungen der Beklagte, an welchem Tage, aus welchem Grunde und an wen geleistet habeD Mese Darlegung hätte dem Beweisantritt voranzugehen und könne nicht durch ihn ersetzt werden*
Der Schriftsatz des Beklagten vom 31« Januar 1955 zeige« daß er gar nicht in der Lage sei, seinen Vortrag in der erforderlichen Weise zu ergänzen, sondern daß er auf einen prozessual unzulässigen Erforschungsbeweis hinaus wolle* Danach solle das Finanzamt angeben, welche Steuerforderungen es für die strittige Verwaltungszeit gehabt habe und welche Zahlungen in dieser Zeit geleistet worden seien* Gerade das anzugeben, gehöre zu der Schlüssigkeit de/3 Vortrags des Beklagten und nur zu dem Beweis der Richtigkeit seiner Angaben hätte sich der Beklagte dann gegebenenfalls auf eine Auskunft des Finanzamts berufen können* Da aber die Leistungen an das Finanzamt nach den eigenen Angaben des Beklagten mindestens 8000 DM ausmachten, blieben die von ihm behaupteten Zahlungen in dieser Höhe nach wie vor unbewiesen* j)amit sei die niedrigere Klageforderung begründet, ohne daß es auf die Erhebung weiterer Beweise ankomme, ganz abgesehen davon, daß diese aus dem gleichen Grunde unzulässig wären*
Die Revision tritt dieser Begründung mit Recht entgegen* Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung
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des Beklagten damit begründet, daß er den Beweisantritt
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für Steuerzahlungen in Höhe von 8000 DM nicht ausreichend substantiiert habe, läßt es außer acht, daß das Finanzamt dem Beklagten eine Auskunft Über Steuerzahlungen verweigert hat* Dies hatte der Beklagte unbestritten vor-getragen» Die Kläger haben njlcht die Einwilligung zu einer Auskunft des Finanzamts an den Beklagten erteilt» Bas Berufungsgericht hätte daher ihre Weigerung, an der Aufklärung der Zahlungen an das,Finanzamt'mitzuwirken, bei Prüfung der Beweisanträge des Beklagten berücksichtigen müssen« Sie zielten nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, auf eine Ausforschung:ab, da der Beklagte bestimmte Zahlungen in seine Abrechnungen auf genommen hatte und mit dem Antrag den Beweis führen wollte, daß die behaupte ten Zahlungen beim Finanzamt eingegangen und auf Steuerschulden zu entrichten;waren, die auf den Zeitabschnitt bis zu dem 31* Oktober 1951 auf die Erbengemeinschaft oder einzelne Erben entfielen« Bie Kläger waren, ein jeder für sich, verpflichtetj nur solche Zahlungen zu bestreiten, die sie mit gutem Gewissen in Abrede stellen konnten« Ber Verpflichtung, sich wahrheitsgemäß zu erklären (§ 138 ZPO), konnten sie nur Jnachkommen, wenn sie eine
 ihnen mögliche Erkundigung darüber anstellten, ob der Be-
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klagte die behaupteten Zahlungen auch wirklich geleiste t hat. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß der Beklagte vorgetragen hatije, er habe den Klägern die Steuerbescheide aus gehändigt*; Bie Kläger haben dies, soweit ersichtlich ist, nicht bestritten« Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Erfordernisse der von äem Beklagten zu machenden Angaben für seinen Beweisantrag hinsichtlich der an das Finanzamt geleisteten Zahlungen zu weit gesteckt und durfte diesen Antrag nicht
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deshalb ablehnen, weil er nicht genügend bestimmt sei,.
Im übrigen hätte das Berufungsgericht im Rahmen der mit der Hilfsbegründung als nicht nachgewiesen angesehenen Beträge von 11®765>2Q DM beachten müssen, daß der Beklagte in der Berufmigsbegründung Seite 9 auf den Schriftsatz vom 28® Januar 1954 verwiesen hat, der zu den einzelnen Bosten nähere Erläuterungen mit Angaben der Zahlungszeit und Beweisanträgen enthält® Bas Berufungsgericht hätte sich deshalb mit den streitigen Beträgen und den hierzu gestellten Beweisanträgen im einzelnen in einer Weise auseinandersetzen müssen, die es dem Revisionsgericht ermöglicht;, zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner Verpflichtung, den Sachverhalt nach Maßgabe der gestellten Anträge zu klären, in dem gebotenen Ausmaß nach-gekommen ist® Da das Berufungsurteil eine solche ins einzelne gehende Erörterung der von dem Beklagten nach Zeit, Betrag und Empfänger behaupteten Ausgaben nicht vorgenommen hat, konnte es auch nicht zu einem feil des Klaganspruchs bestätigt werden®
II« Die Revision wendet sich schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten auch die Kosten insoweit auf erlegt hat, als sie den im ersten Rechtszuge durch Anerkenntnis-Teilurteil erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen® Sie rügt Verletzung des § 93 ZPO und macht geltend, dier Beklagte sei von Anfang an bereit gewesen, das herausgeforderte Material zu. treuen Händen herauszugeben, er habe nur die endgültige Herausgabe von dem Nachweis der Legitimation abhängig machen wollen® Mit diesen Ausführungen kann die Revision jedoch nicht die tatsächlichen Peststellungen ausräumen, die
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das Berufungsgericht veranlaßt haben, dem Beklagten die insoweit streitigen Kosten aufzuerlegen® Die Begründung des Berufungsgeriohts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Da jedoch das Berufungsurbeil in der Hauptsache aufgehoben werden muß, erschien es zweckmäßig, dem Berufungsgericht vorzubehalten,, die Ko-stenentscheidung erneut zu treffen, nachdem feststeht, in welchem Umfang der Beklagte in diesem Rechtss breit unterliegt«
Das Berufungsurteil war daher in vollem Umfange aufzuheben und die Sache an daß Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wobei auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden sein wird«
Ganter	Dr«	Sßlowaky	Dr« Kuhn
 Artl	Dr* Haager
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