An den Verkaufsverhandlungen, die in dem Protokoll vom gleichen Tage niedergelogt worden sind, nahmen neben Vertretern der Besät zungsmacht und der deutschen Wirtschafte stellen der Beklagte als Vertreter des Holzbauverbandes Württemberg, der für die Klägerin zuständige Kreisbeauftragte für Vermögenskontrolle, sowie der der Klägerin bestellte Treuhänder teil, dio das Protokoll mit den übrigen Anwesenden Unterzeichneten. Pie Klägerin übersandte daher dem Holzbauverband eine Rechnung über das verkaufte Holz im Betrage von RM 59.675,22, die der Verband am 7. Juni 1948 das Holz bei der Klägerin abholen lassen wollte, verweigerte deren Treuhänder die Herausgabe, weil er inzwisohen festgestellt hatte, daß der ihm übergebene Freigabeschein am 14» Mai 1948 seine Gültigkeit verloren hatte. August 1948 der Klägerin, die hierauf das Holz an den Verband auf dessen Ersuchen herausgab. Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, der Beklagte hafte für den Kaufpreis, den ihr der Holzbauverband sohulde, da erden Kaufvertrag namens dieses nicht rechtsfähigen Vereins mit ihr abgeschlossen habe. August 1948 erfolgten Übergabe des berichtigten Freigabescheins sei der Kaufvertrag wirksam geworden, und zwar mit Wirkung von diesem Tage, denn die französische Militärregierung habe durch Erklärung vom 5. Kürz 1951 mit bindender Wirkung für die deutschen Geriohte festgestellt, daß dem Freigabeschein eine rückwirkende Gültigkeit nicht zukomme. Bie von dem Holzbauverband in Reichsmark erfolgte Zählung habe keine sohuldtilgende Wirkung gehabt, da sie, die Klägerin, sich mit ihr nicht einverstanden erklärt habe. Er hat geltend gemacht, daß er bei Abschluß des Kaufvertrags nicht den Willen gehabt habe, für den Holzbauverband zu handeln, er sei vielmeltf von der französischen Militärregierung angewiesen worden, den Es sei ihr klar gewesen, daß dieser Betrag an sie nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden .sei, sondern daß der Holzbauverband mit dieser Zahlung jede etwaige Verpflichtung aus dem Kaufvertrag vom 4« Juni 1948 habe tilgen wollen. Die Parteien sind übereinstimmend der Ansicht, daß die zu dem Kaufabschluß nach dem MRG Nr 52 erforderliche Genehmigung ordnungsmäßig erteilt worden sei, da der zu der Kaufverhandlung zugezogene Kreisbeauftragte für Vermögenskontrolle den Vertrag mit unterschrieben habe. Sous Direction du Bois et des Industries diverses-Branche Constructions Erefabriqubes ausgestellt worden ist« so sind zwar hieraus keine Bedenken gegen seine Wirksamkeit zu erhe-ben, denn diese Dienststelle hatte die Klägerin angewiesen, auf Grund des Freigabescheins den Vertrag mit dem Holzbauverband abzuschließen, und zugunsten dieser Dienststelle sollten die Mitglieder des Verbandes das ihnen zugetoilte Holz verarbeiten« Der Freigab eschein hatte aber seine Gültigkeit verloren. Denn die Militärregierung hat auf Anfrage mit Rechtswirksamkeit für die deutschen Gerichte (Art 3 Abs 2 AHXG Nr 13) gestgöstellt, daß der erneuten Freigabeerklärung keine rückwirkende Kraft zukomme. In dem nunmehr mit dem Datum vom 14- Juli 1948 versehenen Freigabeschein, der der Klägerin unstreitig am 3« August 1948 vom Holzbauverband übersandt wurde, hätte aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, eine Grundlage für den Abschluß eines neuen Kaufvertrages erblickt werden können. Einen solchen Vertrag haben aber der Holzbauverband und die Das Berufungsgericht hat Recht , daß ein solcher Abschluß von keiner der Parteien behauptet worden 1st. Ein solcher Abschluß hätte zwar durch konkludente Handlung erfolgen können, und der TAn— stand, daß der Holzbauverband den PreigabeBcheln von neuem der Klägerin übersandte und das Holz von ihr abholen ließ und die Klägerin ihrerseits das Holz heraus- • gab, hätten als Erneuerung des Vertragsabschlusses gewertet werden können. Dezember 1951 ausgeführt, die Klägerin könne selbst nicht behaupten, mit dem Beklagten nach Vorlage eines gültigen Frei-gabescheins einen neuen rechtswirksamon Vertrag abgeschlossen zu haben, der Beklagte würde auch mit der Klägerin nach der Währungsreform keinen neuen Vertrag auf der Basis des Vertrages vom 4. Juni 1948 keine irgendwie gearteten Willenserklärungen zwischen der Klägerin und dem Holzbauverband ausgetausoht• Es war für die Parteien selbstverständlich, daß die Auslieferung des Holzes in Ausführung des Vertrages vom 4. Die Parteien wollten also durch Abholen und Herausgabe des Holzes* nicht, einen neuen Vertrag auf Grund des nunmehr gültigen Freigabescheins schließen, Bondern ihr beiderseitiger Willo war darauf gerichtet, diese Handlungen in Erfüllung des Vertrages vom 4« Juni 1948 Vertrag geschlossen, so ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß für eine Haftung des Beklagten nach § 94 Satz 2 BHB kein Baum ist. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen der Revision einzugehen, daß die von dem Holzbauverband in Reichsmark geleisteten Zahlungen den Kaufpreis anspruch nicht erfüllt haben und deshalb der Beklagte persönlich in Anspruch genommen werden könne. Es ist entgegen den Ausführungen der Revision nioht unbestritten, daß der Beklagte 60 cbm Holz aus der Verteilung des Holzes unter die Mitglieder des Holebauverbandes erhalten hat. Baß der Beklagte durch sein Handeln für den Holzbauverband eine Bereicherung der Empfänger des Holzes beabsichtigt hat, verpflichtet ihn nicht aus § 54 Satz 2 BGB.
% 2367 026 ZR 66/52 Verkündet am 17« Dezember 1952 Jodas, Justizangestollter ale Urkundsbeamter der Geschäfta-stelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Vilhelm . H beitungsfabrik in Iflp, OHG, Bison- und Hclzverar- Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Drs gegen Hubert S Kaufmann in Beklagten und Revisionaboklagten, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Solowsky, Dr« Haidinger, Dr. Kuhn und Dr. Meyer für Recht erkanntt Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in ülübingen vom 7. Februar 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen i J Tatbestand: Pie Klägerin, eine offene Handelsgesellschaft, die in (Allgäu) eine Eisen- und Holzverarboitungsfabrik betreibt, stand im Jahre 1948 gemäß MRG Nr 52 unter Vermögens-kontrolle. Sie'besaß zu dieser Zeit einen beschlagnahmten Vorrat von 757,43 cbm Fichten- und Tannenholz. Piesea Holz verkaufte sio "auf Order der französischen Militärregierung laut vorgelegtem P6blocageschein Nr 188.180 vom 14« April 1948” an den Holzbauverband Württemberg, einen nicht rechtsfähigen Verein. An den Verkaufsverhandlungen, die in dem Protokoll vom gleichen Tage niedergelogt worden sind, nahmen neben Vertretern der Besät zungsmacht und der deutschen Wirtschafte stellen der Beklagte als Vertreter des Holzbauverbandes Württemberg, der für die Klägerin zuständige Kreisbeauftragte für Vermögenskontrolle, sowie der der Klägerin bestellte Treuhänder teil, dio das Protokoll mit den übrigen Anwesenden Unterzeichneten. Nach der im Vertrage getroffenen Vereinbarung war der SSaufpreis sofort in bar zu leisten. Pie Klägerin übersandte daher dem Holzbauverband eine Rechnung über das verkaufte Holz im Betrage von RM 59.675,22, die der Verband am 7. und 8. Juni 1948 durch Scheck beglichen hat. Als der Holzbauverband am 7. Juni 1948 das Holz bei der Klägerin abholen lassen wollte, verweigerte deren Treuhänder die Herausgabe, weil er inzwisohen festgestellt hatte, daß der ihm übergebene Freigabeschein am 14» Mai 1948 seine Gültigkeit verloren hatte. Er gab den Schein dem Ver- ' bande zurück, worauf dio zuständige französische Dienststelle das Ausstellungsdatum durch das Patum "14• Juli 1948" ersetzte. Diesen abgeänderten Freigabeschoin übersandto der Holzbauverband am 3. August 1948 der Klägerin, die hierauf das Holz an den Verband auf dessen Ersuchen herausgab. Pie Klägerin verlangt nunmehr Bezahlung des nach dem TCLhrungsstichtag gelieferten Holzes in* Deutscher M&rk in Höhe des in'der Rechnung vom ■ "H I I k ! * 4* Juni 1948 errechneten Reichsmarkbetrages unter Anrechnung des bereits erhaltenen Reiohsmarkbeträges im Verhältnis 10 : 1 und einea weiteren Betrages von Bll 1.000. Ben * letsteren Betrag hatte sie auf Grund eines rechtskräftigen Urteils» das sie wegen eines Teilbetrages erstritten hatte» erhalten. Sie hat daher beantragt» den Beklagten zur Zahlung von BM 52.707,70 zu verurteilen. Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, der Beklagte hafte für den Kaufpreis, den ihr der Holzbauverband sohulde, da erden Kaufvertrag namens dieses nicht rechtsfähigen Vereins mit ihr abgeschlossen habe. Ber Kaufvertrag vom 4. Juni 1946 sei zunächst schwebend unwirksam gewes'en. da der ihr am Tage des Abschlusses übergebene Freigab eschein zu dieser Zeit bereits seine Gültigkeit verloren gehabt habe. Hit der am 5. August 1948 erfolgten Übergabe des berichtigten Freigabescheins sei der Kaufvertrag wirksam geworden, und zwar mit Wirkung von diesem Tage, denn die französische Militärregierung habe durch Erklärung vom 5. Kürz 1951 mit bindender Wirkung für die deutschen Geriohte festgestellt, daß dem Freigabeschein eine rückwirkende Gültigkeit nicht zukomme. Ba der Vertrag erst nach der Währungsreform wirksam geworden sei, so sei der ursprünglich in Reichsmark vereinbarte Kaufpreis gemäß § 2 des Währungsgesetzes in Beutscher Hark zu begleichen gewesen. Bie von dem Holzbauverband in Reichsmark erfolgte Zählung habe keine sohuldtilgende Wirkung gehabt, da sie, die Klägerin, sich mit ihr nicht einverstanden erklärt habe. 0 Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht, daß er bei Abschluß des Kaufvertrags nicht den Willen gehabt habe, für den Holzbauverband zu handeln, er sei vielmeltf von der französischen Militärregierung angewiesen worden, den 6 5 Vertrag für den Holzbauverband zu schließen. Un tfblrigen sei es zu einem Kaufabschluß zwischen der Klägerin und dem Verband nicht gekommen. ])er Kaufvertrag vom 4. Juni 1948 Bei vielmehr nichtig, da durch Erklärung der Militärregierung festgestellt sei, daß der Freigabeschein keine rückwirkende Kraft gehabt habe. Ein neuer Kaufvertrag sei aber auf Grund des wieder in Kraft gesetzten Freigabescheins nicht abgeschlossen worden. Eie Klägerin habe gegebenenfalls einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; ihr stehe jedoch gegen ihn kein solcher Anspruch zu, da er kein Holz erhalten habe. Schließlich habe die Klägerin den in ReichB-mark bezahlten Betrag als Tilgung einer etwa künftig fällig werdenden Kaufpreisforderung angenommen. Es sei ihr klar gewesen, daß dieser Betrag an sie nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden .sei, sondern daß der Holzbauverband mit dieser Zahlung jede etwaige Verpflichtung aus dem Kaufvertrag vom 4« Juni 1948 habe tilgen wollen. Bas Landgericht hat dem Klagantrage etattgegeben. Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruoh weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat. Entsoheidungsfflrtlnde: I. ■ Die Parteien sind übereinstimmend der Ansicht, daß die zu dem Kaufabschluß nach dem MRG Nr 52 erforderliche Genehmigung ordnungsmäßig erteilt worden sei, da der zu der Kaufverhandlung zugezogene Kreisbeauftragte für Vermögenskontrolle den Vertrag mit unterschrieben habe. Bas ist richtig. In dor französischen Besatzungszone steht die Genehmigung nach » » i # V ■ '»\ *\i / ‘A I I I I ■ I1* 4 M :i ■ , I.*' w .< dem Gesetz Hr 52 grundsätzlich der Direction des Finances-Contröle des Biens zu. Diese Besatzungsbehörde hat das Genehmigungsrecht dem zuständigen Landesfinanzministerium» Abteilung Vermögenskontrolle, eingeräumt» das seinerseits hiermit die einzelnen Kreisamtsleiter der Abteilung Vermögenskontrolle betraut hat. Bin solcher Beamter hat an den Kaufverhandlungen teilgenommen und den Vertrag durch seine HitunterBchrift genehmigt. Der Kaufvertrag bedurfte außerdem noch der für Holzkäufe erforderlichen Genehmigung. Die Notwendigkeit dieser Genehmigung ergibt sioh aus den Bestimmungen über die Bewirtschaftung von Holz; zuständig war die französische Militärbehörde, da ihr durch die Verordnung Nr 5 betreffend die Köntrolle der deutschen Wirtschaft im Innern des französischen Besatzungsgebietes vom 4. September 1945 (JÖ 1945 S 8) die Kontrolle über alle deutschen Rohstoffe und deren Verteilung Vorbehalten war. Daraus erklärt sichy daß sich in dem Kaufvertrag der ausdrückliche Vermerk befindety daß der Verkauf des Holzes "laut vorgelegtem Diblocageechein" erfolge. Über die Erteilung eines D6blocagescheins durch die französische Besatzungsmaoht verhält sich deren Anordnung H 9 über die Regelungder -Herstellung und Zuteilung von Erzeugnissen aus Holz (forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Halb- und Fertigfabrikate) vom 4> Dezember 1947 (JO 1948 S 1360/61). Diese Anordnung war zur Zeit des Kaufabschlusses in Geltung. Nach ihrem Art 4 c erfolgte die Freigabe zwangsbewirtschafteter Waren durch Freigabescheine (Bons de DSblo-cage)• Der hier erteilte Preigabeschein enthielt bei Kaufabschluß am 4. Juni 1948 keine Freigabeerklärung mehr. Wenn er auch nicht zugunsten des Holzverbandesy sondern für die \ Sous Direction du Bois et des Industries diverses-Branche Constructions Erefabriqubes ausgestellt worden ist« so sind zwar hieraus keine Bedenken gegen seine Wirksamkeit zu erhe-ben, denn diese Dienststelle hatte die Klägerin angewiesen, auf Grund des Freigabescheins den Vertrag mit dem Holzbauverband abzuschließen, und zugunsten dieser Dienststelle sollten die Mitglieder des Verbandes das ihnen zugetoilte Holz verarbeiten« Der Freigab eschein hatte aber seine Gültigkeit verloren. Er ist unter dem Datum des 14- April 1948 ausgestellt worden« Nach seinem Inhalt erlosch er 30 Tage nach der Ausgabe, also am 14« Mai 1948. Der Freigabesohein war demnach nicht geeignet, dem Kaufvertrag vom 4* Juni 1948 Rechtswirksamkeit zu verleihen. Die zur Genehmigung berechtigte französische Dienststelle hatte den abgelaufenen Freigabeschein zwar wieder ln Kraft gesetzt, indem sie anstelle des bisherigen Ausstellungsdatums den H14. Juli 194811 setzte. Dadurch wurde der Kaufvertrag vom 4- Juni 1948 aber nicht wirksam. Denn die Militärregierung hat auf Anfrage mit Rechtswirksamkeit für die deutschen Gerichte (Art 3 Abs 2 AHXG Nr 13) gestgöstellt, daß der erneuten Freigabeerklärung keine rückwirkende Kraft zukomme. Damit war der Kaufvertrag vom 4. Juni 1948 hinfällig, ohne daß es darauf ankommt, ob § 184 BGB auf eine von einer MilitärregierungsBtelle erklärte Genehmigung sinngemäß anwendbar 1st. III. In dem nunmehr mit dem Datum vom 14- Juli 1948 versehenen Freigabeschein, der der Klägerin unstreitig am 3« August 1948 vom Holzbauverband übersandt wurde, hätte aber, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, eine Grundlage für den Abschluß eines neuen Kaufvertrages erblickt werden können. Einen solchen Vertrag haben aber der Holzbauverband und die i i i l I I I 1/ f- V ■*# ■ p* »I. • I :i ■ 1; r. ■I k? i». K A I > * 1 r'1- j ,1 \\ h» w . w Klägerin nicht abge schloß sen. Das Berufungsgericht hat Recht , daß ein solcher Abschluß von keiner der Parteien behauptet worden 1st. Ein solcher Abschluß hätte zwar durch konkludente Handlung erfolgen können, und der TAn— stand, daß der Holzbauverband den PreigabeBcheln von neuem der Klägerin übersandte und das Holz von ihr abholen ließ und die Klägerin ihrerseits das Holz heraus- • gab, hätten als Erneuerung des Vertragsabschlusses gewertet werden können. Die eindeutigen Erklärungen der Parteien im Prozeß lassen aber die Annahme eines stillschweigend neu geschlossenen Vertrages nicht zu. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung vom 15. Dezember 1951 ausgeführt, die Klägerin könne selbst nicht behaupten, mit dem Beklagten nach Vorlage eines gültigen Frei-gabescheins einen neuen rechtswirksamon Vertrag abgeschlossen zu haben, der Beklagte würde auch mit der Klägerin nach der Währungsreform keinen neuen Vertrag auf der Basis des Vertrages vom 4. Juni 1948 in Deutscher Mark geschlossen haben, da das Holz keinen dementsprechenden Wert gehabt habe. Hierauf hat die Klägerin im Schriftsatz vom 25. Januar 1952 erwidert: "Wie der Beklagte richtig angibt, wurden nach dem 4. Juni 1948 keine irgendwie gearteten Willenserklärungen zwischen der Klägerin und dem Holzbauverband ausgetausoht• Es war für die Parteien selbstverständlich, daß die Auslieferung des Holzes in Ausführung des Vertrages vom 4. Juni 1948 erfolgte, nachdem ein gültiger DÄblo-cageschein nunmehr vorlag". Die Parteien wollten also durch Abholen und Herausgabe des Holzes* nicht, einen neuen Vertrag auf Grund des nunmehr gültigen Freigabescheins schließen, Bondern ihr beiderseitiger Willo war darauf gerichtet, diese Handlungen in Erfüllung des Vertrages vom 4« Juni 1948 « vorzunehmen. Daher konnte das Berufungsgericht im Wider-epruoh su dem erklärten Willen der Parteien in der nach dem 3. August 1948 erfolgten Lieferung nicht den stillschweigenden Abschluß eines neuen Vertrages erblicken. Auch für eine Ausübung des Fragereohts nach § 139 ZPO bestand nach diesen eindeutigen Erklärungen der Parteien, entgegen der Ansicht der Revision, kein Anlaß. War aber der Vertrag vom 4. Juni 1948 unwirksam und haben die Klägerin und der Holzbauwerband keinen neuen . t Vertrag geschlossen, so ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß für eine Haftung des Beklagten nach § 94 Satz 2 BHB kein Baum ist. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen der Revision einzugehen, daß die von dem Holzbauverband in Reichsmark geleisteten Zahlungen den Kaufpreis anspruch nicht erfüllt haben und deshalb der Beklagte persönlich in Anspruch genommen werden könne. * * rv. Zu prüfen war lediglich noch, ob der KLägerin ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht. Ein derartiger Anspruch setzt voraus, daß der Beklagte etwas ohne rechtlichen Grund von der Klägerin erlangt hat. Hierzu hat aber die Klägerin nichts dargetan. Es ist entgegen den Ausführungen der Revision nioht unbestritten, daß der Beklagte 60 cbm Holz aus der Verteilung des Holzes unter die Mitglieder des Holebauverbandes erhalten hat. Zwar ergibt der Verteilungsplan, daß die Firma Holz- und Metallbau, c^m Holz erhalten hat. Biese Firma war aber nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten im Sobrift- ' satz vom 30. Juli 1951 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Baß "ihr heutiger Inhaber" der Beklagte sein soll, ändert nichts daran, daß für ihre Schulden nur die Gesellschaft als solche in Anspruch genommen werden kann. Es ist i I.. Ü (• u •« I - i darum für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit auch unerheblich, daß der Beklagte alleiniger Gesellschafter der angeblichen Rechtsnachfolgerin der Holz- und Metallbau-GmbH, nämlich der “Maschinenfabrik Vj^BPGmbHn sein soll. Baß der Beklagte durch sein Handeln für den Holzbauverband eine Bereicherung der Empfänger des Holzes beabsichtigt hat, verpflichtet ihn nicht aus § 54 Satz 2 BGB. Biese Bestimmung läßt denjenigen, der für einen nicht rechtsfähigen Verein handelt, nur aus einem im Hamen des Vereins vorgenommenen Rechtsgeschäft haften. Ist das Rechtsgeschäft nichtig, kommt es aber in dessen Durchführung zu einer Vermögensverschiebung, so steht keine vertragliche Haftung, wie Bie $ 54 Satz 2 BGB vor sieht, sondern eine Bereicherungehaftung in Frage. Es fehlt jeder sachliche Grund, auf einen solchen Fall § 54 Satz 2 BGB anzuwenden. Bas hat der Senat zu dem entsprechenden Fall deB § li Abs 2 GmbHG bereits in seinem Erteil vom 12. Juli 1952 - II ZR 10/52 - und vom 29. Oktober 1952 -II ZR 257/51 - ausgesprochen. Bern Berufungsgericht war .somit im Ergebnis zuzustimmen * Bie Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO zu-rüokzuweisen. Br. Canter Br. Selowsky Br. Haidinger Br. Kuhn Br.K.E.Maftr c i