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BGH

Gericht: BGH

Hierdurch wurde er von der den Redakteuren nach dem Tarifvertrag obliegenden Verpflichtung zun Eintritt in die Versorgungsanstalt der Reichsar- Die Beiträge (10 $6 des I Gehalts) wurden je zur Hälfte von Kläger und seinem Arbeitgeber gezahlt. I« Das Verlangen des Klägers nach voller Umstellung seiner Rente kann nicht auf § 18 UmstG gestützt werden« handelt es sich hei den geltend gemachten Rentenansprüchen rechtlich nicht um Pensionen im Sinne des § 18 Ziff 1 UmstG, sondern um Versicherungsansprüche, die sich gegen die Beklagte als eine selbständige, von dem früheren Arbeitgeber des Klägers verschiedene Rechtspersönlichkeit richten und die auf dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis beruhen« Wie bereits in .dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats in der Sache II ZR 39/51 dargelegt ist, unterliegen die Ansprüche aus solchen Rentenversicherungen nicht der Umstellungsregelung ' j' des § 18 Ziff 1 UmstG, sondern sind wie Versicherungen ausserhalb der Sozialversicherung nach den §§ 13 Abs 2, 24 UmstG, § 6 der 3« BVO/UnstG (Versicherungoverordnung -WO; im Verhältnis 10 s 1 umzustellen« > ne von § 24 UmstG vorliegt« Der Erwerb der Mitgliedschaft bei dem beklagten Versicherungsverein auf.Gegenseitigkeit setzt nach den §§ 20, 53 VAG die gleichzeitige Begründung eines Versicherungsverhältnisseo voraus; sie erfolgte durch einen nitgliedschaftlichen Versicherungsvertrag (Vo Gierke VersR II, 35)* Die Versicherung des Klägers stell sich demnach zweifelsfrei rechtlich als eine Vertragsversicherung öaro Die Beklagte ist eine reine V/erkpensions-kasse mit Zwangsheitritt im Sinne von § 189 Ziff 1 WG, hei der es gar keinen Zweifel unterliegen kann, dass auf ihre Versicherungsverhältnisse das Vertragsversiclierungsrech und damit auch § 24 UnstG anzuv/enden isto die vom Kläger erstrebte volle Umstellung seiner Versicherungsansprüche auch nicht darauf gestützt werden, dass das streitige Verf^icherungsverhältnis als ein solches der Sozialversicherung anzusehen und demgemäss unstellungsrecht- 1 lieh nach § 23 UnstG zu behandeln sei« Der erkennende Senat hat in den gleichzeitig verkündeten Urteilen in Sachen II ZR 39/51 und II ZR 24/51 ausgeführt- dass Versicherungen, die,wie hier, von anderen als den eigentlichen Sozialvorsicherungsträgern durchgeführt werden, nur dann in die Sozialversicherung einbe-zogen werden können, wenn sie ersatzweise Funktionen der Sozialversicherung erfüllen« Dies ist nur der Fall, wenn sie sich auch auf Sozialversicherungspflichtige erstrecken und wenn ihre Ersatzfunktion dadurch anerkannt ist, dass alsdann eine Befreiung der Versicherten von der Sozialversicherungspflicht eintritt« Biese Voraussetzungen sind bei dem Versicherungsverhältnis der Parteien nicht gegeben« Die bei der Beklagten Versicherten waren ebensowenig wie die Mitglieder der Versorgungsanstalt der Beutschen Presse Die Versicherung bei der Beklagten ersetzte hiernach nicht die Angestelltenversicherung der angestelltenversicherungspflichtigen Mitglieder und erfüllte damit auch nicht ersatzweise Funktionen der Sozialversicherung, sondern gab ihnen lediglich eine zusätzliche Versorgung, Eine Zerlegung des Rentenanspruchs des § 6 B Ziff 4 WO komcit nicht in Betracht, weil der Kläger nach dem 20« Juni 1948 keine Beiträge mehr gezahlt hat. Seine Versicherung hat sich vielmehr gemäss § 20 der Satzung nach seinem Ausscheiden aus den Diensten des Verlags in eine beitragsfreie umgev/andelt. Die Revision des Klägers war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 z?0 zuräckzuweisen, .

Zitierte Normen: § 24 UStellungsG
RrSozialversicherungMitgliedUmstGVersicherungKlägerZR

Volltext der Entscheidung

Gesetz? UmstG § 24 Reehtssatz: Die bei einem Versicherungsv,erein auf GegenbeX;
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tigkeit genommenen* Versicherungen stellen V£ tragsVersicherungen dar, die*auch bei-einend lich-rechtlichen Zwang oder einer privatreö|i liehen Verpflichtung zu dem Abschluss der tJmsfb
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lungsregelung*des § 24 UmstG unterliegen« /

Aktenzeichen; II ZR' 66/51
BGH-Urteil vom 15 o Dezember 1951
OLG Kbln
IX ZR 66.51
ft.
Verkündet
 am 15o Rezember 1951
Hirth, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In den Hechtsstreit
 des Redakteurs i-H. Oskar S str.
m
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, .
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rr.
gegen
1») die Versorgungskasse für die gegen Gehalt Angestellten der Firma 31« Ru Mfll'' SHHHM in WKB9 vertr« durch ihren Vorstand, den Verleger August^Hjj^^R^^jj^und den Schriftführer B(^,
Beklagte, Berufungsklägerin und Hevisionsbeklagte,
-Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt Rr. flHB
2.) das Land ICordrhein-Uestfalen, vertreten durch seinen Pinanzminister, Rüsseldorf,
 Streitgehilfin,
-Prozessbevollnächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 Rr.^HH^und Rr. Koll in'
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5* Rezember 1951 unter Mitwirkung des ? Senatspräsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Rr«
Rrost, Rr. Haidinger, Rr. Fischer und Rr. Kuhn für Recht erkannt:
Rie Revision,:des Klägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. März 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war von 192" bis 1944 als Redakteur bei dem Zeitungsverlag H. Du	angestellt.	Auf
 Grund einer im Anstellungsvertrag übernommenen Verpflichtung trat er der Beklagten bei. Hierdurch wurde er von der den Redakteuren nach dem Tarifvertrag obliegenden Verpflichtung zun Eintritt in die Versorgungsanstalt der Reichsar-
beitsgemeinschaft der Deutschen Presse befreit. Der Angestelltenversicherungspflicht unterlag er nicht. Die Beklag-! te, ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (WAG) , hat nach ihrer Satzung den Zweck, ihren Mitgliedern bei 3erufsunfähigkeit und im Alter sowie deren Hinterblie«) benen eine Versorgung zu gewähren. Die Beiträge (10 $6 des I Gehalts) wurden je zur Hälfte von Kläger und seinem Arbeitgeber gezahlt.
Am lo September 1948 trat der Kläger in den Ruhe- * stand. Ohne Eintritt der Währungsreform hätte das ihm von.-:, der Beklagten zu zahlende Ruhegehalt 535 r— RH monatlich betragen. Die Beklagte zahlte aber unter Berufung auf § 24 UmstG nur 53*50 DM. Der Kläger meint, dass sein Ruhegeldanspruch nach §§ 18? 23 UmstG voll umzustellen sei und verlangt die Zahlung der Unterschiedsbeträge für die Zeit vom 1. September 1948 bis 31* September 1949 in Höhe von 7 *7.4, DM«
Das Landgericht hat der Klage stattgegebeny das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die 3el*lagte bittet, erstrebt der Kläger die Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils#
-3-	ft
 Entscheidun^s^ründe^
I« Das Verlangen des Klägers nach voller Umstellung seiner Rente kann nicht auf § 18 UmstG gestützt werden«
1*) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt,	>
handelt es sich hei den geltend gemachten Rentenansprüchen rechtlich nicht um Pensionen im Sinne des § 18 Ziff 1 UmstG, sondern um Versicherungsansprüche, die sich gegen die Beklagte als eine selbständige, von dem früheren Arbeitgeber des Klägers verschiedene Rechtspersönlichkeit richten und die auf dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis beruhen« Wie bereits in .dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats in der Sache II ZR 39/51 dargelegt ist, unterliegen die Ansprüche aus solchen Rentenversicherungen nicht der Umstellungsregelung '	j'
des § 18 Ziff 1 UmstG, sondern sind wie Versicherungen ausserhalb der Sozialversicherung nach den §§ 13 Abs 2, 24 UmstG, § 6 der 3« BVO/UnstG (Versicherungoverordnung -WO; im Verhältnis 10 s 1 umzustellen«	>
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ne von § 24 UmstG vorliegt« Der Erwerb der Mitgliedschaft bei dem beklagten Versicherungsverein auf. Gegenseitigkeit
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setzt nach den §§ 20, 53 VAG die gleichzeitige Begründung eines Versicherungsverhältnisseo voraus; sie erfolgte durch einen nitgliedschaftlichen Versicherungsvertrag (Vo Gierke VersR II, 35)* Die Versicherung des Klägers stell sich demnach zweifelsfrei rechtlich als eine Vertragsversicherung öaro Die Beklagte ist eine reine V/erkpensions-kasse mit Zwangsheitritt im Sinne von § 189 Ziff 1 WG, hei der es gar keinen Zweifel unterliegen kann, dass auf ihre Versicherungsverhältnisse das Vertragsversiclierungsrech und damit auch § 24 UnstG anzuv/enden isto
IIo Tile das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann
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die vom Kläger erstrebte volle Umstellung seiner Versicherungsansprüche auch nicht darauf gestützt werden, dass das streitige Verf^icherungsverhältnis als ein solches der Sozialversicherung anzusehen und demgemäss unstellungsrecht- 1 lieh nach § 23 UnstG zu behandeln sei«
Der erkennende Senat hat in den gleichzeitig verkündeten Urteilen in Sachen II ZR 39/51 und II ZR 24/51 ausgeführt- dass Versicherungen, die,wie hier, von anderen als den eigentlichen Sozialvorsicherungsträgern durchgeführt werden, nur dann in die Sozialversicherung einbe-zogen werden können, wenn sie ersatzweise Funktionen der Sozialversicherung erfüllen« Dies ist nur der Fall, wenn sie sich auch auf Sozialversicherungspflichtige erstrecken und wenn ihre Ersatzfunktion dadurch anerkannt ist, dass alsdann eine Befreiung der Versicherten von der Sozialversicherungspflicht eintritt« Biese Voraussetzungen sind bei dem Versicherungsverhältnis der Parteien nicht gegeben« Die bei der Beklagten Versicherten waren ebensowenig wie die Mitglieder der Versorgungsanstalt der Beutschen Presse
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auf Grund ihrer Mitgliedschaft von der Sozialversicherungs-pflicht befreit. Soweit die Mitglieder der Beklagten überhaupt der Angestelltenversicherungspflicht unterlagen, wurde diese durch die bei der Beklagten genommene Versicherung nicht berührt, so dass dann also beide Versicherungsarten nebeneinander herliefen. Die Versicherung bei der Beklagten ersetzte hiernach nicht die Angestelltenversicherung der angestelltenversicherungspflichtigen Mitglieder und erfüllte damit auch nicht ersatzweise Funktionen der Sozialversicherung, sondern gab ihnen lediglich eine zusätzliche Versorgung,
III* Die streitigen Renten sind deshalb nach § 24 UmstG in Verbindung mit $ 6 B Ziff 3 WO im Verhältnis 10 : 1 umzustellen. Eine Zerlegung des Rentenanspruchs des § 6 B Ziff 4 WO komcit nicht in Betracht, weil der Kläger nach dem 20« Juni 1948 keine Beiträge mehr gezahlt hat. Seine Versicherung hat sich vielmehr gemäss § 20 der Satzung nach seinem Ausscheiden aus den Diensten des Verlags in eine beitragsfreie umgev/andelt.
Die Revision des Klägers war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 z?0 zuräckzuweisen, .
Dr, Oanter	Dr,	Drost	Dr,	Haidinger
 Dr. Fischer
 Dr. Kuhn