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BGH

Gericht: BGH

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln scheitert daran, dass die Gesellschaft erst lange nach den in Rede stehenden Auszahlungen überschuldet war und der Kläger zu einer der Überschuldung vorgelagerten Kreditunwürdigkeit nichts hinreichend Substantiiertes vorgetragen hat. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 172 HGB § 97 ZPO
Rechtsstreit23ZPOKlägerCelleRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
23. April 2007
in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
 Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Rückzahlungen betreffen, ohne dass dem Kläger ein Sondervorteil zugewandt wurde, allein das Darlehensverhältnis, so dass §172 Abs. 4 HGB nicht berührt ist. Die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln scheitert daran, dass die Gesellschaft erst lange nach den in Rede stehenden Auszahlungen überschuldet war und der Kläger zu einer der Überschuldung vorgelagerten Kreditunwürdigkeit nichts hinreichend Substantiiertes vorgetragen hat.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 107.976,40 €
Goette
 Kurzwelly
Gehrlein
 Strohn
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 15.08.2005 - 21 O 5/05 -OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2006 - 9 U 143/05 -