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BGH · II ZR 65/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 65/95

Der Beklagte hat die Mitgliedschaft beim Kläger nach einem Vorstandsbeschluß vom 30. Das Landgericht hat den Verbandsbeitrag für das letzte Quartal 1992 zugesprochen, weil kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung Vorgelegen habe, und die auf Zahlung des Beitrags auch für das erste Quartal 1993 gerichtete Klage unter Umdeutung der Erklärung des Beklagten in eine fristgerechte ordentliche Kündigung zu dem 31. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die gegen die Verurteilung zur Zahlung des Beitrags für das letzte Quartal 1992 gerichtete Anschlußberufung des Beklagten zurück- Dezember 1992 wirksam werden können, weil nach § 8 der Satzung des Klägers ein Austritt seinem Vorstand mindestens drei Monate vorher angezeigt werden müsse. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 9 der Satzung des Beklagten bedürfe die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Kläger einer Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung. September 1992 ist gegenüber dem Kläger wirksam, ohne daß es dazu eines genehmigenden Beschlusses der Mitgliederversammlung bedurfte. Der Beklagte wird nach § 24 Abs. 1 seiner Satzung in Einklang mit der in § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffenen gesetzlichen Regelung gerichtlich wie außergerichtlich von seinem Vorstand vertreten. Der Ansicht des Berufungsgerichts, dem Vorstand habe die Vollmacht zur Abgabe der Austrittserklärung gefehlt, weil es dazu eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beklagten bedurft hätte, kann nicht gefolgt werden. Die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes kann zwar nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Satzung auch mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. nur BGHZ 96, 245, 250), enthält die Satzung des Beklagten, soweit es um die Mitgliedschaft bei dem Kläger geht, keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis. Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Nr. 9 der Satzung des Beklagten, welche "die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Bundesinnungsverband" vorsieht, ist nicht als eine die Vertretungsmacht des Vorstands des Beklagten einschränkende Bestimmung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB anzusehen. vorgesehene Zustiminungserfordernisse zugunsten anderer Vereinsorgane, insbesondere auch zugunsten der Mitgliederversammlung, den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten nur dann einschränken, wenn die Satzung dies eindeutig zu dem Ausdruck bringt. Anderenfalls bewendet es dabei, daß die Regelung, die bestimmte Maßnahmen des Vorstands an die Zustimmung anderer Organe, insbesondere einen Beschluß der Mitgliederversammlung, bindet, zwar den internen Handlungsspielraum des Vorstands einschränkt, nicht aber seine Vertretungsmacht nach außen beschränkt. Rz 1398), und an denen im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes des Rechtsverkehrs auch nach Überprüfung festzuhalten ist, war die Vertretungsbefugnis des Vorstands des Beklagten durch § 17 Abs. 2 Nr. 9 der Satzung nicht beschränkt. Ebensowenig läßt sich der Vorschrift des § 24 der Satzung über den Vorstand und die Vertretungsverhältnisse des Beklagten eine solche Beschränkung entnehmen. re Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen der Vorstandsvorsitzende zu dem Abschluß eines Geschäfts der Gegenzeichnung durch den Geschäftsführer oder weitere Vorstandsmitglieder bedarf.Sie enthält jedoch keine Bezugnahme auf den Aufgabenkatalog des § 17 der Satzung, keinen Vorbehalt zugunsten der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung oder einen sonstigen Hinweis, der die Auslegung stützen könnte, die Satzung habe die in § 24 Abs. 1 ausgesprochene Außenvertretung des Beklagten durch seinen Vorstand auf den Gebieten einschränken wollen, über die nach § 17 durch die Mitgliederversammlung Beschluß zu fassen ist. Die Mitgliedschaft in dem übergeordneten Fachverband ist zwar für einen Wirtschaftsverband eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung, die es, wie in der Satzung des Beklagten geschehen, nahelegt, über Erwerb oder Beendigung dieser Zugehörigkeit das Votum der Mitgliederversammlung einzuholen. Die Mitgliederversammlung würde jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits in der einen ähnlich liegenden Fall betreffenden Entscheidung NJW 1980, 2799, 2800 ausgesprochen hat, durch eine entgegen der internen Bindung getroffene Austrittserklärung ihres Vorstands nicht dermaßen präjudiziert, daß ihr, weil eine solche Maßnahme vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen schüfe, kein anderer Weg bliebe, als eine solche Entscheidung ihres Vorstands auch gegen ihren Willen nachträglich zu billigen oder jedenfalls hinzunehmen. Da mithin die in § 14 Abs. 1 der Satzung des Beklagten vorgesehene Außenvertretungsmacht des Vorstands unbeschränkt im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 war, deckt sie auch den von ihm am 30. Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung, daß in einem solchen Falle auch im Hinblick auf das Gebot der Wahrung der Austrittsfreiheit (§ 39 BGB) die Einhaltung der einfachen Schriftform genügt, wenn die nicht eingeschriebene Sendung ihren bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht (vgl. Demgegenüber ist jedenfalls für den Regelfall nicht anzuerkennen, daß die Austrittserklärung aus einem Verein zu denjenigen Rechtsgeschäften gehört, bei denen dem in der Vereinssatzung vorgesehenen Schriftformerfordernis nicht durch Telefax-Übermittlung genügt werden kann (h.M., vgl. Ein im Vergleich zu anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die nach heutiger Auffassung ohne weiteres unter Wahrung der vorgesehenen Schriftform auch per Telefax abgegeben werden können, erhöhtes Bedürfnis nach Authentizität der Unterschrift oder die Notwendigkeit der Wahrung eines Schutzzweckes, die der Benutzung dieser Übermittlungsform entgegenstehen könnten, ist im Einklang mit der herrschenden Meinung im verbands- und vereinsrechtlichen Schrifttum (vgl.

Zitierte Normen: § 26 BGB
BGBNJWMitgliederversammlungKlägerSatzungVorstand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
II ZR 65/95
Verkündet am:
22. April 1996 Boppel
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Landesinnungsverband für das Augenoptikerhandwerk in Hessen, Straße 97,	vertreten	durch	den
 Geschäftsführer Dipl. -Kaurmanr^^^HBI® und dem stellvertre-tenden Landes innungsmeister Dipl. -Kaufmann W9B9'
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof. Dr.
gegen
 Zentralverband der Augenoptiker 49* A^9BBfcstraße 25a, vertreten durch den Präsidenten Manfred L. Mi und den Geschäftsführer Joachim	ebenda,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwältin von
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1996 durch die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 1995 aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger, der Zentralverband der Augenoptiker, macht im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten, den Landesverband für das Augenoptikerhandwerk in Hessen, als sein Mitglied der Höhe nach unstreitige Verbandsbeiträge für das vierte Quartal 1992 in Höhe von 60.792,25 DM und für das erste Quartal 1993 in Höhe von weiteren 61.797,99 DM geltend. Der Beklagte hat die Mitgliedschaft beim Kläger nach einem Vorstandsbeschluß vom 30. September 1992 mit Telefax vom selben Tage aus wichtigem Grunde gekündigt. Einen entsprechenden Beschluß, der zugleich eine Bestätigung dieser Kündigung aussprach, faßte die nach der Satzung des Beklagten für die Beendigung der Mitgliedschaft im Bundesverband zuständige Mitgliederversammlung des Beklagten am 7. Oktober 1992.
Das Landgericht hat den Verbandsbeitrag für das letzte Quartal 1992 zugesprochen, weil kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung Vorgelegen habe, und die auf Zahlung des Beitrags auch für das erste Quartal 1993 gerichtete Klage unter Umdeutung der Erklärung des Beklagten in eine fristgerechte ordentliche Kündigung zu dem 31. Dezember 1992 abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die gegen die Verurteilung zur Zahlung des Beitrags für das letzte Quartal 1992 gerichtete Anschlußberufung des Beklagten zurück-
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gewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte, der die Zurückweisung seiner Anschlußberufung hinnimmt, die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat, wie vor ihm schon das Landgericht, die von ihm als unwirksam angesehene außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet. Nach Auffassung des Berufungsgerichts habe diese Kündigung jedoch nicht zu dem 31. Dezember 1992 wirksam werden können, weil nach § 8 der Satzung des Klägers ein Austritt seinem Vorstand mindestens drei Monate vorher angezeigt werden müsse. Die per Telefax übermittelte Erklärung des Vorstandes des Beklagten vom 30. September 1992 habe diese Frist nicht wahren können, weil dem Vorstand die zur Abgabe dieser Erklärung erforderliche Vollmacht gefehlt habe. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 9 der Satzung des Beklagten bedürfe die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Kläger einer Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung. Diese habe den Austritt erst am 7. Oktober 1992 beschlossen, als die Frist für die Anzeige des Austritts bereits abgelaufen gewesen sei. Bei fristgebundenen vollmachtlosen Gestaltungserklärungen könne eine Genehmigung im Interesse objektiver Klarheit über die bestehenden Rechtsverhältnisse wirksam nur innerhalb der für die Ausübung des Gestaltungsrechts geltenden Frist abgegeben werden. Diese Auffassung begegnet, wie die Revision mit Erfolg rügt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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II. 1. Die Austrittserklärung des Vorstandes des Beklagten vom 30. September 1992 ist gegenüber dem Kläger wirksam, ohne daß es dazu eines genehmigenden Beschlusses der Mitgliederversammlung bedurfte. Die Austrittserklärung ist von einem dafür zuständigen Organ abgegeben worden. Der Beklagte wird nach § 24 Abs. 1 seiner Satzung in Einklang mit der in § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffenen gesetzlichen Regelung gerichtlich wie außergerichtlich von seinem Vorstand vertreten. Der Ansicht des Berufungsgerichts, dem Vorstand habe die Vollmacht zur Abgabe der Austrittserklärung gefehlt, weil es dazu eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beklagten bedurft hätte, kann nicht gefolgt werden. Die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes kann zwar nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Satzung auch mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die in vollem Umfange revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. nur BGHZ 96, 245, 250), enthält die Satzung des Beklagten, soweit es um die Mitgliedschaft bei dem Kläger geht, keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis. Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Nr. 9 der Satzung des Beklagten, welche "die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Bundesinnungsverband" vorsieht, ist nicht als eine die Vertretungsmacht des Vorstands des Beklagten einschränkende Bestimmung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB anzusehen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 28. April 1980 - II ZR 193/79, NJW 1980,
2799, 2800, die ebenfalls den Austritt aus einem übergeordneten Verband betraf, ausgesprochen, daß in der Satzung
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vorgesehene Zustiminungserfordernisse zugunsten anderer Vereinsorgane, insbesondere auch zugunsten der Mitgliederversammlung, den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten nur dann einschränken, wenn die Satzung dies eindeutig zu dem Ausdruck bringt. Anderenfalls bewendet es dabei, daß die Regelung, die bestimmte Maßnahmen des Vorstands an die Zustimmung anderer Organe, insbesondere einen Beschluß der Mitgliederversammlung, bindet, zwar den internen Handlungsspielraum des Vorstands einschränkt, nicht aber seine Vertretungsmacht nach außen beschränkt. Nach diesen Grundsätzen, die im Schrifttum allgemein Zustimmung gefunden haben (vgl. Soergel/Hadding, BGB 12. Auf1. § 26 Rdn. 21 a; MüKo/Reuter, BGB 3. Aufl. § 26 Rdn. 14; Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl. § 26 Rdn. 5; Jauernig u.a., BGB 4. Aufl. § 26 Anm. 3; Reichert/van Look, Handbuch des Vereinsund Verbandsrechts, 6. Aufl. Rz. 1395 und ähnl. Rz 1398), und an denen im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes des Rechtsverkehrs auch nach Überprüfung festzuhalten ist, war die Vertretungsbefugnis des Vorstands des Beklagten durch § 17 Abs. 2 Nr. 9 der Satzung nicht beschränkt. Der Katalog der in § 17 Abs. 2 aufgeführten Geschäfte, die der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen, läßt keinen Anhaltspunkt erkennen, der die Annahme rechtfertigen könnte, daß durch ihn über die interne Bindung hinaus auch die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten beschränkt werden sollte. Ebensowenig läßt sich der Vorschrift des § 24 der Satzung über den Vorstand und die Vertretungsverhältnisse des Beklagten eine solche Beschränkung entnehmen. Die dort getroffene Regelung, wonach der Vorstand den Beklagten gerichtlich wie außergerichtlich vertritt, enthält zwar nähe-
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re Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen der Vorstandsvorsitzende zu dem Abschluß eines Geschäfts der Gegenzeichnung durch den Geschäftsführer oder weitere Vorstandsmitglieder bedarf. Sie enthält jedoch keine Bezugnahme auf den Aufgabenkatalog des § 17 der Satzung, keinen Vorbehalt zugunsten der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung oder einen sonstigen Hinweis, der die Auslegung stützen könnte, die Satzung habe die in § 24 Abs. 1 ausgesprochene Außenvertretung des Beklagten durch seinen Vorstand auf den Gebieten einschränken wollen, über die nach § 17 durch die Mitgliederversammlung Beschluß zu fassen ist. Auch der Zweck der in § 17 Abs. 2 Nr. 9 getroffenen Regelung macht es nicht zwingend erforderlich, um seiner Erreichung willen die Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis einzuschränken. Die Mitgliedschaft in dem übergeordneten Fachverband ist zwar für einen Wirtschaftsverband eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung, die es, wie in der Satzung des Beklagten geschehen, nahelegt, über Erwerb oder Beendigung dieser Zugehörigkeit das Votum der Mitgliederversammlung einzuholen. Die Mitgliederversammlung würde jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits in der einen ähnlich liegenden Fall betreffenden Entscheidung NJW 1980, 2799, 2800 ausgesprochen hat, durch eine entgegen der internen Bindung getroffene Austrittserklärung ihres Vorstands nicht dermaßen präjudiziert, daß ihr, weil eine solche Maßnahme vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen schüfe, kein anderer Weg bliebe, als eine solche Entscheidung ihres Vorstands auch gegen ihren Willen nachträglich zu billigen oder jedenfalls hinzunehmen. Auch aus berufsständischen Normen ergibt sich nichts anderes. § 61 Abs. 2 Nr. 9 HWO, wonach Beschlüsse über Er-
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werb und Beendigung der Mitgliedschaft einer Innung im Lande sinnungs verband von der Mitgliederversammlung gefaßt werden müssen, ist gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 HWO, der ausdrücklich nur auf § 61 Abs. 2 Nr. 1 (und hinsichtlich der Beitragshöhe auch auf Nr. 3-5 und 7-8), nicht aber auch auf Abs. 2 Nr. 9 verweist, auf den Landesinnungsverband nicht entsprechend anwendbar.
Da mithin die in § 14 Abs. 1 der Satzung des Beklagten vorgesehene Außenvertretungsmacht des Vorstands unbeschränkt im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 war, deckt sie auch den von ihm am 30. September 1992 erklärten Austritt aus dem klagenden Verband.
2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung genügte die Übermittlung der Austrittserklärung per Telefax auch den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Formerfordernissen. Zwar sieht § 8 der Satzung des Klägers die Anzeige der Kündigung durch eingeschriebenen Brief vor. Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung, daß in einem solchen Falle auch im Hinblick auf das Gebot der Wahrung der Austrittsfreiheit (§ 39 BGB) die Einhaltung der einfachen Schriftform genügt, wenn die nicht eingeschriebene Sendung ihren bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht (vgl. RGZ 77, 70; BAG NJW 1957, 358; Soergel/Hadding aaO § 39 Rdn. 3; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 14. Aufl. § 39 Rdn. 84; Reichert/van Look aaO Rz. 673; Palandt/Heinrichs aaO § 39 Rdn. 2). Des weiteren ist inzwischen nahezu allgemein anerkannt, daß die Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) zur Wahrung einer gewillkürten Schriftform im Sinne
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von § 127 BGB ausreicht (vgl. MüKo/Förschler aaO § 127 Rdn. 10 a; Palandt/Heinrichs aaO § 127 Rdn. 2; Jauernig aaO § 127 Anm. 2 b; Soergel/Hadding aaO § 39 Rdn. 3; Reichert/van Look aaO Rz. 673; Buckenberger DB 1982, 634; Ebenet NJW 1992, 2985, 2989; Daumke ZIP 1995, 722 ff. m.w.N. zu dem Meinungsstand). Der gegenteiligen Ansicht der Revisionserwiderung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Entscheidungen von Instanzgerichten, auf die sie sich beruft, betrafen entweder Fälle, in denen es bereits an einer Unterzeichnung der Kopiervorlage fehlte (vgl.
 OLG Hamm NJW 1992, 1705) oder es aus besonderen Gründen gerade auf die Übermittlung einer unterschriebenen Originalurkunde ankam (vgl. OLG München NJW 1993, 3146: strafbewehrte Unterlassungserklärung; OLG Hamburg NJW 1990, 1613: presserechtliche Gegendarstellung). Die von der Revisionserwiderung weiter herangezogene Entscheidung BGHZ 121, 224, 229 f. (vgl. auch OLG Frankfurt/Main NJW 1991, 21, 54) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie einen Fall gesetzlicher Schriftform betraf, in dem der Gesetzgeber mit dem Formerfordernis überdies eine besondere Warnfunktion sicherstellen wollte (Bürgschaft). Demgegenüber ist jedenfalls für den Regelfall nicht anzuerkennen, daß die Austrittserklärung aus einem Verein zu denjenigen Rechtsgeschäften gehört, bei denen dem in der Vereinssatzung vorgesehenen Schriftformerfordernis nicht durch Telefax-Übermittlung genügt werden kann (h.M., vgl. das oben angeführte vereinsrechtliche Schrifttum). Obwohl Vereinssatzungen hinsichtlich Auslegung und Revisibilität aus Erwägungen ganz anderer Art ähnlich wie Rechtsnormen behandelt werden, handelt es sich bei ihnen nicht um gesetzliche, sondern um privat-autonome Rechtssetzungen. Die in Vereinssatzungen
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häufig für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist damit grundsätzlich als gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne des § 126 BGB zu behandeln. Ein im Vergleich zu anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die nach heutiger Auffassung ohne weiteres unter Wahrung der vorgesehenen Schriftform auch per Telefax abgegeben werden können, erhöhtes Bedürfnis nach Authentizität der Unterschrift oder die Notwendigkeit der Wahrung eines Schutzzweckes, die der Benutzung dieser Übermittlungsform entgegenstehen könnten, ist im Einklang mit der herrschenden Meinung im verbands- und vereinsrechtlichen Schrifttum (vgl. insbesondere Reichert/van Look und Soergel/Hadding jeweils aaO) nicht anzuerkennen.
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Da der Beklagce mithin wirksam zu dem 31. Dezember 1992 aus dem klagenden Verband ausgetreten ist, kann dieser Mit-gliedsbeiträge nur bis zu diesem Tage verlangen.
Dr. Hesselberger	Röhricht
 Dr. Goette
 Dr. Kapsa
 Dr. Kurzwelly