Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundes richter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Dr. Tidow für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Empfängerin von der beklagten Reederei Ersatz für Ladungsschäden (Bruch- und Geruchs Schäden) an einer Partie Birnen von 28.066 Kisten, die mit dem MS "Ma|^|H^ vom 26. Die Klägerin hat behauptet, daß 10.934 Kisten Birnen bei der Löschung intensiv nach öl gerochen hätten, das aus einem undichten Mannlochdeckel eines Dieselöltanks ausgetreten sei, und daß ferner durch Bruch von Kisten vor der Löschung ein Schaden an 160 Kisten entstanden sei. I, Der Rechtsstreit ist gemäß der Jurisdiction-Klausel und der Par amount-Klausel des Konnossements nach englischem Recht zu entscheiden, soweit nicht die Haager Regeln in der im argentinischen Recht geltenden Fassung maßgeblich sind. Das Berufungsgericht stellt aufgrund des Berichts der Warenumschlagüberwachung von Glasenapp fest, daß "diverse bruchgeschädigte und nicht volle Kisten gelöscht wurden, daß durch Auf füllen des Löschbruchs 72 Kisten leer wurden und daß 88 bruchbeschädigte . Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Bericht, der auf eine gemeinsame Schadensbesichtigung zurückgehe, eine bindende Wirkung der Schadensfeststellung bezüglich des Schadensumfanges habe und den Schadensumfang im Zeitpunkt der Löschung feststelle, über die Ursachen des Bruches verhalte sich der Bericht nicht. Es sei aber Sache der Beklagten gewesen, Schadensursachen darzulegen und zu beweisen, für die sie nach den Haager Regeln in der Fassung des argentinischen Rechts nicht einzustehen habe. Die Revision rügt gemäß § 139 ZPO, die Beklagte sei von der Auslegung des Berichts als bindender Schadenstaxe auch für den Zeitpunkt der Entstehung der Schäden vor der Ausladung überrascht worden. Das vorgelegte "Statement of Outturn" ergab nichts darüber, daß die Holzkisten keine Bruchschäden zeigten, als sie aus dem Schiff kamen. hatte na°h dem Inhalt des Attests die Stauung und das Garnier vor der Löschung begutachtet und war bei dieser Löschung anwesend. Die Beklagte hatte bei dieser Prozeßlage auch ohne Hinweis des Gerichts Anlaß, darzulegen und Beweis anzutreten, daß die Kisten auf dem Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verfahrensverstoß unabhängig von der etwaigen bindenden Wirkung der Schadenstaxe den der Beklagten obliegenden Beweis, die Güter seien unversehrt ohne Bruch von Kisten gelöscht worden, als nicht geführt ansehen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für den Ölgeruchs schaden unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ladungstüchtigkeit des Schiffs bei Reiseantritt verantwortlich gehalten und eine Haftung wegen mangelender Ladungsfürsorge abgelehnt (S. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe einen Mangel der Ladungstüchtigkeit nur nach Vernehmung eines Sachverständigen annehmen dürfen. Unstreitig ergab eine übermäßige Füllung des Tanks, bei der auch im Entlüftungs- und Peilrohr öl stand, einen Überdruck am Mannlochdeckel von 0,7 atü (S. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Frage, ob es sich bei dem undichten Mannlochdeckel um einen verborgenen Mangel der Ladungstüchtigkeit des Schiffs gehandelt habe, den die Beklagte unverschuldet nicht erkannt habe (Art. 4 § 2 p der Haager Regeln) verneint, ohne für die Vollständigkeit der Urkunden zu sorgen, die als Beweismittel angeführt worden waren. Die Beklagte hatte sich auf ein Klassifikationszertifikat des "Bureau Veritas" vom 17. Sie hatte sich außerdem für den Umfang der Prüfung auf eine Auskunft des "Bureau Veritas" bezogen. Unter diesen Umständen war es für das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO geboten, auf den Beweisantritt durch Vorlegung der Urkunde hinzuwirken, die nach seiner Soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung des Bruchschadens verurteilt hat (Posten 3, 5 und 6 der Berechnung = 3*613,20 DM), war die Revision zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 65/70 URTEIL Verkündet am 13* Januar 1972 Weener» Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Socibtfe Marokko» S treten durch Henri de Navi la ruiti&re» Casablanca» ““ esetzlich ver- und Mustapha Beklagten und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die H• J. & Co.» offene Handelsgesellschaft» ver- treten durch die Gesellschafter Hans R. H|Bund Curt TI» TrfljpsrUcke 0, Klägerin und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -Reederei N« V. Haven Ro] Streitgehilfin der Beklagten, in der Revisionsinstanz nicht vertreten - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundes richter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Dr. Tidow für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. März 1970 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 44.040,90 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 26. März 1965 verurteilt worden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von den Kosten der Revisionsinstanz hat die Beklagte 1/13 zu tragen. Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht Übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Empfängerin von der beklagten Reederei Ersatz für Ladungsschäden (Bruch- und Geruchs Schäden) an einer Partie Birnen von 28.066 Kisten, die mit dem MS "Ma|^|H^ vom 26. Februar bis 26. März 1964 von Bahia Bianca nach Hamburg befördert worden sind. Die Charterin des Schiffs ist der Beklagten als Streitgehilfin beigetreten. Die in Buenos Aires rein gezeichneten Konnossemente enthalten die Vereinbarung der Anwendung englischen Rechts und der Haager Regeln in der Fassung des Verschiffungs-landes, d. h. hier Argentinien. Die Klägerin hat behauptet, daß 10.934 Kisten Birnen bei der Löschung intensiv nach öl gerochen hätten, das aus einem undichten Mannlochdeckel eines Dieselöltanks ausgetreten sei, und daß ferner durch Bruch von Kisten vor der Löschung ein Schaden an 160 Kisten entstanden sei. Sie hat ihren Schaden durch den Ölgeruch auf über 44.703,10 DM und den Schaden durch den Bruch der Kisten auf 2.971,— DM beziffert und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 47.674,10 DM und zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr MS "Marrakech” zu ver- i urteilen. I Die Beklagte und die Nebenintervenient in haben Klagabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, daß der ölschaden durch falsche Bebunkerung, also durch einen nautischen Fehler, in Rotterdam verursacht worden sei, für den sie nicht hafte. Durch zu starke Füllung sei ein Überdruck entstanden, der aus dem für normale Drucke genügend dichten Mannlochdeckel öl habe austreten lassen. Das Schiff sei von der Klasslflkatlonsgesellschaft "Bureau Veritas" auf Ladungstüchtigkeit geprüft gewesen. Ein etwaiger Mangel der Ladungstüchtigkeit sei zudem von ihr nicht zu entdecken gewesen. Die Bruchschäden seien nach der Entlöschung entstanden. Von Landschäden sei sie freigezeichnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil dem Zahlungsantrag stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung des Zahlungsanspruchs gerichteten Antrag weiter, während die Klägerin beantragt, die Revision zurück zuweisen. Entscheidungsgründe: I, Der Rechtsstreit ist gemäß der Jurisdiction-Klausel und der Par amount-Klausel des Konnossements nach englischem Recht zu entscheiden, soweit nicht die Haager Regeln in der im argentinischen Recht geltenden Fassung maßgeblich sind. Die Revision kann daher gemäß § 549 ZPO nur Verfahrensrügen gemäß §§ 139, 286 ZPO insoweit erheben, als es sich um tatsächliche Behauptungen handelt, die das Berufungsgericht nach der Auslegung, die es dem nichtrevisiblen Recht gegeben hat, als erheblich angesehen hat. / II. Die hiernach zulässigerweise gemäß § 139 ZPO erhobene Rüge bezüglich des Bruchschadens ist nicht begründet. Das Berufungsgericht stellt aufgrund des Berichts der Warenumschlagüberwachung von Glasenapp fest, daß "diverse bruchgeschädigte und nicht volle Kisten gelöscht wurden, daß durch Auf füllen des Löschbruchs 72 Kisten leer wurden und daß 88 bruchbeschädigte . • • Kisten bestmöglich verkauft wurden”. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Bericht, der auf eine gemeinsame Schadensbesichtigung zurückgehe, eine bindende Wirkung der Schadensfeststellung bezüglich des Schadensumfanges habe und den Schadensumfang im Zeitpunkt der Löschung feststelle, über die Ursachen des Bruches verhalte sich der Bericht nicht. Insoweit liege keine kontradiktorische Schadensfeststellung vor. Es sei aber Sache der Beklagten gewesen, Schadensursachen darzulegen und zu beweisen, für die sie nach den Haager Regeln in der Fassung des argentinischen Rechts nicht einzustehen habe. Nach dem Konnossement sei sie von der Haftung für Schäden nach der Entlöschung freigezeichnet. Sie habe aber nicht dar~ gelegt, daß diese an sich wirksame Freizeichnung eingreife, weil der Schaden nach der Löschung entstanden sei. Die Revision rügt gemäß § 139 ZPO, die Beklagte sei von der Auslegung des Berichts als bindender Schadenstaxe auch für den Zeitpunkt der Entstehung der Schäden vor der Ausladung überrascht worden. Das Berufungsgericht hätte vom Fragerecht Gebrauch machen müssen, worauf sie Beweis für die Feststellung der Bruchschäden erst nach der Löschung angetreten hätte. Von Glasenapp habe die Bruchschäden erst nach der Löschung festgestellt. Das von ihr vorgelegte MStatement of Outturn" der Firma & Co« ergebe keine Bruchschäden bei der Löschung. Die Rüge der Revision ist nicht begründet. Nach internationaler Auslegung der Haager Regeln hat der Verfrachter darzutun und im Streitfälle zu beweisen , daß die Schäden außerhalb des Zeitraumes seiner zwingenden Haftung, hier also nach der Entlöschung, entstanden sind (Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht, 3. Aufl. § 633 Anm. 13; BGH VersR 1956, 38). Der maritime Ursprung des Schadens wird nach den Haager Regeln zwingend vermutet. Die Beklagte hatte keine Angaben darüber gemacht, wie die beschädigten Kisten noch nach der Ausladung zu Bruch gegangen sein sollen. Das vorgelegte "Statement of Outturn" ergab nichts darüber, daß die Holzkisten keine Bruchschäden zeigten, als sie aus dem Schiff kamen. Es enthält lediglich Angaben über die Zahl der Kisten und vermerkt für eine Anzahl Kisten den Ölgeruch. Die Nebenintervenientin der Beklagten hatte zudem ohne deren Widerspruch ein "Stowage- and Dunnage-Certificate" des Kapitäns G0B^Bvom 29« März 1963 (Bl. 232 GA) vorgelegt, in dem es heißt: " A small number of cases were found and discharged slightly damaged, partly broken and not full." hatte na°h dem Inhalt des Attests die Stauung und das Garnier vor der Löschung begutachtet und war bei dieser Löschung anwesend. Die Beklagte hatte bei dieser Prozeßlage auch ohne Hinweis des Gerichts Anlaß, darzulegen und Beweis anzutreten, daß die Kisten auf dem Kai oder im Schuppen und nicht während ihres Haftungszeitraumes , d. h. bis zur Lösung aus der Schlinge beim Löschen, beschädigt worden sind. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verfahrensverstoß unabhängig von der etwaigen bindenden Wirkung der Schadenstaxe den der Beklagten obliegenden Beweis, die Güter seien unversehrt ohne Bruch von Kisten gelöscht worden, als nicht geführt ansehen. III. Das Berufungsgericht hat die Beklagte für den Ölgeruchs schaden unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ladungstüchtigkeit des Schiffs bei Reiseantritt verantwortlich gehalten und eine Haftung wegen mangelender Ladungsfürsorge abgelehnt (S. 30 BU). Entgegen der Annahme der Revision hat es also den Schaden nicht allein auf die fehlerhafte Bebunkerung in Rotterdam zurückgeführt. Die Revision kann auch nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe einen Mangel der Ladungstüchtigkeit nur nach Vernehmung eines Sachverständigen annehmen dürfen. Unstreitig ergab eine übermäßige Füllung des Tanks, bei der auch im Entlüftungs- und Peilrohr öl stand, einen Überdruck am Mannlochdeckel von 0,7 atü (S. 28 BU; vgl. Report of Survey Klotzek Bl. 21, 181 GA). Bei diesem Druck war der Mannlochdeckel unstreitig undicht (S. 27 BU). Das Berufungsgericht hatte daher allein noch die Frage zu entscheiden, ob ein sorgfältiger Reeder einen solchen Zustand, wenn er ihm bekannt geworden wäre, beseitigt hätte, bevor er das Schiff auf die Reise schickte. Diese Frage konnte ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Prüfungsvorschriften der Klassifikationsgesellschaften zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Vorschriften Undichtigkeiten bei gewissem Überdruck zu vermeiden suchen. Es führt aus, daß mit Überdrucken durch Füllung auch der Tankrohre (hier von 0,7 atü) im Betrieb gerechnet werden müsse und daher Undichtigkeiten bei ihrem Auftreten verhindert werden müßten. Das leuchte auch einem Laien ein. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. IV. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Frage, ob es sich bei dem undichten Mannlochdeckel um einen verborgenen Mangel der Ladungstüchtigkeit des Schiffs gehandelt habe, den die Beklagte unverschuldet nicht erkannt habe (Art. 4 § 2 p der Haager Regeln) verneint, ohne für die Vollständigkeit der Urkunden zu sorgen, die als Beweismittel angeführt worden waren. Die Beklagte hatte sich auf ein Klassifikationszertifikat des "Bureau Veritas" vom 17. November 1964 berufen und war vom Landgericht (Bl. 145 R, 146 GA) zu dessen Vorlegung aufge-fordert worden. Sie hatte aber "zunächst" nur eine Bescheinigung des "Bureau Veritas" vom 24. Februar 1965 über die Temperaturen der Kühlräume bei der Beladung einreichen können (Bl. 163 a GA). Ob das eigentliche Klassifikationszertifikat überhaupt zu den Akten gelangt ist, kann offenbleiben. Jedenfalls hat es dem Berufungsgericht nicht Vorgelegen (S. 32 BU). Es war aber vom Landgericht angefordert worden und die Beklagte war nach der Berufungsbegründung (Bl. 329 GA) der Meinung, es sei vorgelegt worden. Sie hatte sich außerdem für den Umfang der Prüfung auf eine Auskunft des "Bureau Veritas" bezogen. Unter diesen Umständen war es für das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO geboten, auf den Beweisantritt durch Vorlegung der Urkunde hinzuwirken, die nach seiner Auffassung rechtlich erheblich war und gegebenenfalls zu weiteren Beweiserhebungen Anlaß geben konnte. V. Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Ölgeruchsschaden betrifft (Posten 1, 2 und 4 der Schadensberechnung S. 10 BU, die einen Additionsfehler von 20 DM enthält), mithin in Höhe von 44.040,90 DM. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung des Bruchschadens verurteilt hat (Posten 3, 5 und 6 der Berechnung = 3*613,20 DM), war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Stimpel Liesecke Dr. Schulze Fleck Dr. Tidow