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BGH

Gericht: BGH

Dieser war Geschäftsführer der Beklagten zu 1* Im Jahre 1937 wurde ihm, nach dem Vortrag der Klägerin aus politischen Gründen, nahegelegt, in den Ruhestand zu treten. In dem Protokoll heißt es, der Ehemann der Klägerin habe sich bereit erklärt, unter bestimmten, von ihm schriftlich niedergelegten Voraussetzungen "infolge seines Kriegsleidens" in den Ruhestand zu treten. Bio Gesellschafter heben vielmehr hervor, daß es für die Vertragsschließenden eine selbstverständliche und moralische Verpflichtung wäre, das Ruhegehalt, soweit dies erforderlich werden sollte, jeweils den tariflichen Bezügen der Schaffenden anzugleichen. Für den Fall, daß die Beklagte zu 1 zur Vertragserfüllung "aus irgendwelchen Gründen nicht mehr in der Lage sein" sollte, übernahmen die Beklagten zu 2 und 3 "persönlich und solidarisch als Selbstschuldner die Erfüllung des Vertrages". Der Ehemann der Klägerin erhielt zuletzt von der Beklagten zu 1 eine monatliche Rente von 178,35 DM, von der Angestelltenversicherung eine solche von 276,60 DM und aus der Pensionsversicherung eine solche von 82,70 DM, so daß sich seine Rentenbezüge auf insgesamt 537,65 DM beliefen. Außerdem bezog er Einkünfte als Geschäftsführer eines Alu-niniumwerkes, das er nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten gegründet hatte und an dem er mit 55 $ beteiligt war. Mit der Behauptung, vereinbarungsgemäß habe die Pension bei Gehaltssteigerungen jeweils entsprechend erhöht werden sollen und nur aus politischen Rücksichten habe man diese Vereinbarung nicht in den schriftlichen Vertragstext auf-genoraraen, hat zunächst der Ehemann der Klägerin einen zusätzlichen Pensionsbetrag von monatlich 462,55 DM seit dem 1. Juni 1937 enthält weder die in dem ursprünglichen Entwurf vorgesehene Goldmark-Klausel, die von den Vertragsschließenden einver-ständlich“fallengelassen wurde, noch trifft er sonst Vorsorge für den Pall einer Änderung der Währung oder der Lohnund Preisverhältnisse„ Nach den rechtlich unangreifbaren Peststellungen des Berufungsgerichts ist auch nicht erv/iesen, daß die Beklagte zu 1 sich gegenüber dem Ehemann der Klägerin mündlich verpflichtet habe, sein Ruhegehalt jeweils den Bezügen der noch Beschäftigten anzugleichen. der Klägerin sei zur Erhaltung seiner Existenz auf die Rente angewiesen und könne mit ihr gerade den dringendsten Lebensbedarf bestreiten. sorgungsberechtigten eine bescheidene Lebensführung sichern sollen, nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Ehemann der Klägerin habe nach dem Vertrag eine Nebenbeschäftigung ausüben dürfen und hohe Einkünfte erzielt, ohne daß ihm deshalb das Ruhegehalt streitig gemacht v/orden sei. Sie übersieht hierbei, daß der Ehemann der Klägerin bei Abschluß des Rensionsvertrages noch keine andere Berufsarbeit aufgenommen hatte und damals auch noch nicht abzusehen war, ob und in welcher Höhe er später aus einer solchen Arbeit# Einkünfte beziehen werde.. Wenn sich diese Vorsorge später als nicht unbedingt notwendig erwiesen hat, so besagt dies nichts gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, bei Vertragsabschluß sei man beiderseits entsprechend den eigenen Angaben des Ehemannes der Klägerin in seinem Brief vom 15. Zu. Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, es wäre dem Ehemann der Klägerin wohl schwerlich gelungen, in den Genuß der Rente aus der Angestelltenversicherung zu kommen, wenn er nicht tatsächlich infolge seines Kriegsleidens Invalide gewesen v/äre. Gegen diese Erwägung ist rechtlich auch dann nichts einzuwenden, wenn man dem Vortrag der Klägerin folgt, der wahre Grund für die Pensionierung ihres Ehemannes sei nicht sein Kriegsleiden, sondern seine politische Einstellung gewesen. Geht man hiernach mit dem Berufungsgericht davon aus, der Pensionsvertrag habe den Berechtigten die Sicherheit geben sollen, stet3 über ausreichende Mittel v/enigstens für eine bescheidene Lebensführung zu verfügen, so hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch der Klägerin oder ihres Ehemannes auf Erhöhung der Pensionsbezüge verneint. Denn die Klägerin hat selbst nicht behauptet, für ihren Lebensunterhalt auf eine, Erhöhung der Rente angewiesen zu sein. Damit erübrigt es sich, auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage einzugehen, ob die vertraglichen Voraussetzungen für eine sofortige Inanspruchnahme auch der Beklagten zu 2 und 3 vorlägen, wenn der Klageanspruch begründet wäre.

Zitierte Normen: § 157 BGB
GrundEhemannBerufungsgerichtRenteerforderlichKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
_	URTEIL	Verkündet	am
4c März I960 Hell,
 Justizhauptsekretär als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
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Beklagten und. Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
2
Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn» Liesecke, Dr. Schulze, Pieck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivil Senats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24, Februar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist befreite Vorerbin ihres im Verlauf dieses' Rechtsstreits am 6. September 1965 verstorbenen Ehemannes. Dieser war Geschäftsführer der Beklagten zu 1* Im Jahre 1937 wurde ihm, nach dem Vortrag der Klägerin aus politischen Gründen, nahegelegt, in den Ruhestand zu treten. Ein von ihm aufgesetzter Vertragsentwurf sah u.a. eine Sicherung des Ruhegehalts durch eine Goldmark-Klausel vor. Am 24. Juni 1937 fand eine Gesellschaft'erversamnlung der Beklagten zu 1 statt. In dem Protokoll heißt es, der Ehemann der Klägerin habe sich bereit erklärt, unter bestimmten, von ihm schriftlich niedergelegten Voraussetzungen "infolge seines Kriegsleidens" in den Ruhestand zu treten. Weiter wird das Einverständnis der Gesellschafter mit dem Vertragsentwurf festgestellt, ausgenommen zwei Punkte, von denen der eine wie folgt umschrieben ist:
 
"In Ziffer 1) soll die Goldmarkklausel gestrichen werden.~Zur Begründung der Ablehnung wurde erklärt, daß sich im heutigen Staate und im Vertrauen zu unserer Währung die Einschaltung der sogenannten Goldmarkklausel in einen Vertrag nicht rechtfertigen ließe. Bio Gesellschafter heben vielmehr hervor, daß es für die Vertragsschließenden eine selbstverständliche und moralische Verpflichtung wäre, das Ruhegehalt, soweit dies erforderlich werden sollte, jeweils den tariflichen Bezügen der Schaffenden anzugleichen.
Schließlich wird dem Ehfemann^ de ^Klägerin'-äu^ gehalt eine Abfindung von 1.500 RM zugebilligt.
Ebenfalls unter dem 24. Juni 1937 Unterzeichneten der Ehemann der Klägerin und die Vertreter der drei Beklagten einen Vertrag. Danach trat der Ehemann der Klägerin "infolge seines Kriegsleidens" mit dem 30. Juni 1937 in den Ruhestand. Die Beklagte zu 1 versprach, ihm auf Lebenszeit ein Ruhegehalt von monatlich 300 RM und seiner Witwe 60 Gß* dieses Ruhegehalts zu zahlen. Der Ehemann der Klägerin verpflichtete sich seinerseits, bei der Angestelltenversicherung und dem Deutschen Bauerndienst, Pensionsversicherungsverein, sofort seine Pensionierung zu beantragen; die Vergütungen aus diesen Versicherungen sollten von dem Ruhegehalt abgezogen werden. Eine Hebenbeschäftigung wurde dem Ehemann der Klägerin gestattet, ausgenommen Bücher- und Bilanzarbeiten bei Genossenschaften. Für den Fall, daß die Beklagte zu 1 zur Vertragserfüllung "aus irgendwelchen Gründen nicht mehr in der Lage sein" sollte, übernahmen die Beklagten zu 2 und 3 "persönlich und solidarisch als Selbstschuldner die Erfüllung des Vertrages".
Der Ehemann der Klägerin erhielt zuletzt von der Beklagten zu 1 eine monatliche Rente von 178,35 DM, von der Angestelltenversicherung eine solche von 276,60 DM und aus der Pensionsversicherung eine solche von 82,70 DM, so daß sich seine Rentenbezüge auf insgesamt 537,65 DM beliefen.
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Außerdem bezog er Einkünfte als Geschäftsführer eines Alu-niniumwerkes, das er nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten gegründet hatte und an dem er mit 55 $ beteiligt war.
Mit der Behauptung, vereinbarungsgemäß habe die Pension bei Gehaltssteigerungen jeweils entsprechend erhöht werden sollen und nur aus politischen Rücksichten habe man diese Vereinbarung nicht in den schriftlichen Vertragstext auf-genoraraen, hat zunächst der Ehemann der Klägerin einen zusätzlichen Pensionsbetrag von monatlich 462,55 DM seit dem 1. Mai 1963 gefordert, wobei er als angemessene Summe aller Versorgungsbezüge einen Betrag von monatlich 1,000 DM zugrunde gelegt hat. Nachdem die Klägerin anstelle ihres verstorbenen Ehemannes in den Rechtsstreit eingetreten ist, hat sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie folgende Beträge zu zahlen:
a)	Außer den an ihren Ehemann bisher gezahlten Bezügen vom 1. Mai 1963 bis 31. August 1965 einen v/eiteren Betrag von monatlich je 462,35 DM, insgesamt 12.945,30 DM, mit Prozeßzinsen;
b)	außer 60 % der bisher an den Ehemann der Klägerin gezahlten Beträge vom 7. September 1965 an 60 des weiteren Betrags von monatlich 462,35 DM, nämlich je 277,41 DM mit Prozeßzinsen,
 Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Hilfsweise beantragt sic, gegen die Beklagten zu 2 und 3 deren Haftung für die Klageansprüche für den Pall festzustellen, daß die Beklagte zu 1 zur Vertragserfüllung aus irgendwelchen Gründen nicht
 in dor Lage sein sollte.
 
Entscheidungsgründe :
Der schriftliche Pensionsvertrag vom 24. Juni 1937 enthält weder die in dem ursprünglichen Entwurf vorgesehene Goldmark-Klausel, die von den Vertragsschließenden einver-ständlich“fallengelassen wurde, noch trifft er sonst Vorsorge für den Pall einer Änderung der Währung oder der Lohnund Preisverhältnisse„ Nach den rechtlich unangreifbaren Peststellungen des Berufungsgerichts ist auch nicht erv/iesen, daß die Beklagte zu 1 sich gegenüber dem Ehemann der Klägerin mündlich verpflichtet habe, sein Ruhegehalt jeweils den Bezügen der noch Beschäftigten anzugleichen.
Das Berufungsgericht meint aber, der Vertrag vom 24. Juni 1937 weise insofern eine Lücke auf, als er den später eingetretenen Pall einer wesentlichen Erhöhung der Lebenshaltungskosten nicht regele. Darum komme eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, die nach Lage der Sache jedoch«-’ nicht zu der gewünschten Pensionserhöhung führen könne.
Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Vertragsergänzung gemäß § 157 BGB gegeben sind, ist vom Revisionsgericht nachprüfbar. Sie kann aber offenbleiben, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Klage entgegensteht und keinen Rechtsverstoß erkennen läßt.
Das Berufungsurteil führt aus; Bei der Pensionsregelung seien die Vertragspartner davon ausgegangen, der noch verhältnismäßig junge, aber kriegsverletzte Ehemann
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der Klägerin sei zur Erhaltung seiner Existenz auf die Rente angewiesen und könne mit ihr gerade den dringendsten Lebensbedarf bestreiten. So habe der Ehemann der Klägerin die Beklagte zu 1 in einem Brief vom 15. Juni 1937 selbst darauf hingev/ieoen, die vorgesehene Rente von 300.- RM reiche einschließlich der Versicherungsbezüge gerade dazu aus, daß er seinen laufenden Verpflichtungen gerecht werden und die reinen Haushaltskosten bestreiten könne; allein schon zu notwendigen Anschaffungen wie Bekleidung und dergl. sei er auf zusätzliche Einkünfte angewiesen.
Dem entspreche andererseits die Vorstellung, die Beklagte zu 1 müsse den Pensionsberechtigten bei Bedarf durch eine
 Anpassung der Rente helfen. Biese Vorstellung habe auch

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in dem Versammiungsproxokoii vom 4. Juni iyy/ /vusäruex gefunden. Die dort niedergelegte Bereitschaft der Gesellschafter, aus moralischen Gründen das Ruhegeld an die tariflichen Gehälter anzupassen, ‘'soweit dies erforderlich werden sollte“, sei von sozialen Gesichtspunkten bestimmt gewesen. Sie sei so zu verstehen, daß beim Ansteigen der Löhne und Gehälter eine Rentenerhöhung nicht um ihrer
 selbst willen, sondern nur dann als "erforderlich“ anzusehen sei, wenn die vorgesehene bescheidene Lebensführung der Bezugsberechtigten bei Berücksichtigung ihrer gesamten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Frage
 stünde; sonst wäre der Vorbehalt “soweit dies erforderlich werden sollte“ überflüssig gewesen.
Biese Ausführungen kann der Senat nur dahin nachprüfen, ob dem Tatrichter bei der Würdigung des Sachverhalts ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Einen solchen Fehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
Insbesondere kann die Revision der Feststellung des Berufungsgerichts, die Pensionsvereinbarung habe den Ver-
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sorgungsberechtigten eine bescheidene Lebensführung sichern sollen, nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Ehemann der Klägerin habe nach dem Vertrag eine Nebenbeschäftigung ausüben dürfen und hohe Einkünfte erzielt, ohne daß ihm deshalb das Ruhegehalt streitig gemacht v/orden sei. Sie übersieht hierbei, daß der Ehemann der Klägerin bei Abschluß des Rensionsvertrages noch keine andere Berufsarbeit aufgenommen hatte und damals auch noch nicht abzusehen war, ob und in welcher Höhe er später aus einer solchen Arbeit# Einkünfte beziehen werde.. Y/ie der Ehemann der Klägerin in diesem Rechtsstreit selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 11. Mail 1965 S.. 6/7), sah er im Jahre 1937 bei Aufgabe seiner Geschäftsführerstellung zunächst einem ungewissen Schicksal entgegen, da er zwar noch über genügend Arbeitskraft und Unternehmungsgeist, aber nicht über irgendwelches Betriebskapital verfügte; deshalb hielt er es für geboten, sich um die Zusage einer bescheidenen Pension zu bemühen. Wenn sich diese Vorsorge später als nicht unbedingt notwendig erwiesen hat, so besagt dies nichts gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, bei Vertragsabschluß sei man beiderseits entsprechend den eigenen Angaben des Ehemannes der Klägerin in seinem Brief vom 15. Juni 1937 noch davon ausgegangen, er sei für seinen notwendigen Lebensunterhalt auf das Ruhegeld angewiesen.
Zu. Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, es wäre dem Ehemann der Klägerin wohl schwerlich gelungen, in den Genuß der Rente aus der Angestelltenversicherung zu kommen, wenn er nicht tatsächlich infolge seines Kriegsleidens Invalide gewesen v/äre. Damit hat das Berufungsgericht lediglich sagen wollen, für den Kläger als Kriegsversehrten sei es besonders schwierig und nur unter Aufbietung besonderer Willenskraft möglich gewesen, im Berufsleben sein Auskommen zu finden, so
 
daß auch aus diesem Grund für die Vertragschließenden^dorr Gedanke an eine Existenzsicherung nahegelegen habe. Gegen diese Erwägung ist rechtlich auch dann nichts einzuwenden, wenn man dem Vortrag der Klägerin folgt, der wahre Grund für die Pensionierung ihres Ehemannes sei nicht sein Kriegsleiden, sondern seine politische Einstellung gewesen. Das Berufungsgericht konnte daher davon absehen, über diesen Vortrag Beweis zu erheben.
Geht man hiernach mit dem Berufungsgericht davon aus, der Pensionsvertrag habe den Berechtigten die Sicherheit geben sollen, stet3 über ausreichende Mittel v/enigstens für eine bescheidene Lebensführung zu verfügen, so hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch der Klägerin oder ihres Ehemannes auf Erhöhung der Pensionsbezüge verneint. Denn die Klägerin hat selbst nicht behauptet, für ihren Lebensunterhalt auf eine, Erhöhung der Rente angewiesen zu sein. Dasselbe gilt für ihren verstorbenen Ehemann. Dieser war als alleiniger Geschäftsführer mit 55 $ an einem von ihm gegründeten Aluminiumwerk beteiligt, das zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bei einem Jahresumsatz von etwa 13 bis 15 Millionen DM ungefähr 200 Arbeiter und Angestellte beschäftigte. Hieraus hat das Berufungsgericht zutreffend entnommen, eine Ruhegelderhöhung sei weder zu Lebzeiten des Ehemannes "erforderlich" gewesen noch heute erforderlich, um den Berechtigten, wie vorgesehen, eine bescheidene Lebensführung zu ermöglichen.
Damit erübrigt es sich, auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage einzugehen, ob die vertraglichen Voraussetzungen für eine sofortige Inanspruchnahme auch der Beklagten zu 2 und 3 vorlägen, wenn der Klageanspruch begründet wäre.
Dr. Kuhn	Liesecke	Dr.	Schulze
 Fleck
Stimpel