Die Klägerin hat behauptet, "Nicky" sei plötzlich nach Backbord ausgoschert, auf die "Alphacca" zu-gedreht und habe diese in der für "Nicky" falschen Fahrwaoscrhälfto gorammt. Die Beklagte hat behauptet, "Nicky" sei steuerfähig gewesen und an der äußersten rechten Fahrv/asoer-seito (jofahreno "Alphacca" sei infolge zu geringer Fahrt nicht steuerfähiß gewesen und von dem quer einfallcn-den Wind in die falsche Fahrwasserhälfto vertrieben worden, sodaß "I-Ticky" der Y/eg vorsperrt wurde« Dieses habe hart an die Fahrwasocrkantc gehen müssen und sei durch den Sog auf einen Kurs von 285 Grad nach Backbord abgefallen« Ein langer Warnungston und bei 1000 m Abstand ein Signal von fünf kurzen Tönen seien unbeachtet geblieben« "Alphacca" sei auf der Fahr-wasserseite der "Nicky" gegen deren Backbordstoven getrieben« "Alphacca" habe rechtzeitig ein VR-Manövor einleiten müssen. Hierzu ist es noch der Darstellung der Beklagten gekommen, weil "Nicky" es für nötig hielt, hart an die rechte Fahrwqsserkantc heranzufahren« Sie nahm, - ohne daß ein Verschulden ihrer Führung feststellbar wäre, - an, die schräg liegende "Alphacca" werde ihr "Nicky" kam nach dem Spruch des Seeamts so dicht an die Fahrv/asserkante, daß sie mit dem Heck vom Ufer angezogon wurde und nach Eackbord aus dem Ruder lief.Die Revision will bereits aus dem Umstand, daß "Hicky" vor der Kollision nach Backbord ausschertc, einen Anocheinsbev/ois zugunsten der Klägerin herlcitcn. Die Revision hält es für fohlerhaft, daß das Berufungsgericht nicht fostgestcllt hat, "Hicky" sei auf die falsche Fahrwasserscito geraten. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe es bei richtiger und vollständiger Würdigung der Beweisaufnahme als erwiesen ansehen müssen, daß die Kollision auf der westlichen Fahrwassers eite stattgofunden habe. 1. Das Berufungsgericht ist den Zeugenaussagen, insbesondere des Lotsen E^HHVund des Schlepperkapi-täns SflUfe nicht gefolgt, und hat aus ihnen keinen genügenden Anhalt dafür entnehmen können, daß die Ansicht des Sachverständigen, die Fahrwassersoite könne nicht fcstgestollt worden, unzutreffend sei. Die Klägerin ist auf die weiteren Bev/eisan-gobote nicht zurückgekommen, obwohl das Berufungsgericht die Beweisaufnahme über ein Jahr später ersichtlich ala erschöpfend angesehen hat und im all-seitigen Einverständnis Termin zur Verkündung des Urteils anberaumt hat. Ber Lotse EflHIBhat zugleich ausgesagt, daß er den Kurs von 295 Grad, um auf die äußerste rechte Seite zu können, infolge des Ausscherons nicht habe holten können, und daß ira Augenblick der Kollision 285 Grad angelegen habe. Die Revision rügt zu Unrecht, daß dieses Vorbringen, für das sich die Klägerin auf den Kapitän der "Alphacca3 * * * * * * * 11 berufen hatte, unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht geprüft worden sei. Die Revision meint auch, das Berufungsgericht habe die Berechnungen des gerichtlichen Sachverständigen über den Kollisionsort nicht richtig gewürdigt. Da den Berufungsgericht durch den Sachverständigen Kehr andererseits vor Augen geführt war, daß manches dafür spricht, die Geschwindigkeit der "Alphacca" sei zu gering gewesen, un ein Vertreiben des leeren Schiffs bei den herrschenden Wind zu verhindern und die rechte Fahrwasserseite genau einzuhalten (III, 520), konnte das Berufungsgericht, ohne gegen § 286 ZPO zu verstoßen, nit dem Sachverständigen die Berechnung auf Grund der Lago nach der Kollision als zu unsicher für den weittragenden Schluß ansehen, "Nicky” sei auf die falsche Fahrwasserseite geraten. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, die Berechnung deshalb als genügend zuverlässig anzuoehen, weil <"Nicky” durch den Kollisionootoß aus ihrer seitlichen Lage in Fahrwasser gedrückt sein müsse, sodaß der Zusammenstoß noch weniger als 87 m vom Ufer entfernt stattgefunden haben müsse. Auch hier ist die Beurteilung unsicher, weil nicht footsteht, ob und welche Fahrt "Nicky” noch zur Zeit der Kollision machte und wie sich infolgedessen nach physikalischen Gesetzen der Zusammenstoß auf die Bewegung der "Nicky” auswirkte. Es war Sache des Berufungsgerichts, zu prüfen, ob dieser Umstand, der nach den Erörterungen nicht übersehen worden ist, die Überzeugung begründen konnte, die Kollision habe in Fahrwasser der "Alphacca" otattgefunden. Dabei hat es ausgeführt, cs könne nicht angenommen werden, daß die Möglichkeit bestanden habe, dao von "Nicky” nach den Ausocheron eingoloitoto uVRu-LIanöver v/irksam durch Ankcrv/cr-fen derart zu unterstützen, daß der Zusammenstoß abgewendot oder in soinen Folgen gemildert wurde, Die Revision ist doy Meinung, dao Berufungsgericht habe zu Unrecht kein Verschulden der Schiffoführung von "Nicky" durch Unterlassung des Ankerwerfeno fostgootollt. Eine Verpflichtung von "Nicky" zu dem Ankerwerfen könnte sich aus der allgemeinen Rechtopflicht ergeben, alle nach läge der Sache und der Verkehrsanochauung zu demutbaren Gegenmaßnahmen zu treffen, mochte auch der Gegner allein die Voraussetzungen für die Kollision geschaffen haben (Schapo-Abrohon, Das deutsche Seerecht, II«, Bd. nit den - wie zu unterstellen - falsch fahrenden Schiff zu verhüten* Als der Warnungston und das Signal von fünf kurzen Tönen (Art. 28 b SStrO: Kundgabe des Zweifels ob das andere Fahrzeug so manövriere, wie es zur Abwendung eines Zusammenstoßes erforderlich ist), die "Nicky" abgegeben hatte, unbeachtet blieben und besonders, als das Schiff plötzlich nach Backbord in Richtung auf "Alphacca" wegging, mußte "Nicky" mit allen zu demutbaren Maßnahmen die Fahrt aus dem Schiff nehmen. Bei der Prüfung der Frage, ob "Nicky" die Pflicht zur Herabsetzung der Fahrtgeschwindigkeit erfüllt hat, sind keine genügenden Feststellungen möglich gewesen, die es dem Sachverständigen ermöglicht'hätten, sich ein Urteil darüber zu bilden» ob die Verminderung der Fahrtstufe auf "LV" bei der Annäherung von "Alphacca" an "Nicky" auf der - wie anzunehmen - falschen Seite rechtzeitig erfolgt ist und ob das nach dem Ausschercn nach Backbord gegebene "VR"-Manöver die Geschwindigkeit von "Nicky" so weit herabgesetzt hat, daß die Benutzung der Anker möglich und wirksam gewesen wäre. Die Unsicherheit ist nach dor Erklärung des Sachverständigen allein dadurch entstanden, daß die Schiffoführung von "Nicky" mangels einwandfreier Aufzeichnungen im Schiff stage- oder Kaschinenmanövorbuch keinerlei Unterlagen über die seit dom Passieren der Südmole des Überseehafens bis zu dem Kollisionsort nach Zeit und Maschineneinsatz gefahrenen Manöver beibringen kann (II, 310, 511). Hatte "Nicky", was dor Sachverständige nach den Angaben des Lotsen für möglich gehalten hat, die Maschine bereits fünf Minuten vor der Kollision auf "VR" beordert, so wäre nach Ansicht des Sachverständigen der Zusammenstoß durch den dann möglichen Ankerwurf, wenn nicht ganz verhindert, so doch Die Beklagte hat dagegen mit Hilfe ihres Gutachters Holmers aus Fahrt-und Wegetabellen dartun wollen, "Hicky" habe vom Beginn des Ausschorens an.nur 1 1/2 Minuten vor der Kollision ihre Maschine auf UVRH gesetzt gehabt und infolgedessen eine Fahrgeschwindigkeit gehabt, die keinen Gebrauch der Anker zugelassen habe. Der Sachverständige Kehr hat diese Berechnung für unsicher gehalten, und ist zu dom Ergebnis gekommen, daß andererseits ein schlüssiger Beweis , daß die Benutzung der Anker möglich und wirksam gewesen wäre, mangels zuverlässiger Unterlagen über die Manöver der "llicky” nicht zu führen sei. Der Sachverständige Kehr hatte ausgeführt, (III, 511 f 522), daß ein Vergleich der Tagebuchkladde von "Nicky" mit der Tagobuchreinschrift solbst nach offensichtlichen Rasuren in der ersteren noch immer unverständliche Unterschiede in den Zeitangaben aufwcisc und daß, v/enn das Schiff mit deutschen Patentinhabern besetzt gewesen v/äre, das Seeamt nach allgemeiner Erfahrung eine Beanstandung ausgesprochen hätte (vgl* z.B. über die Rüge der Tagebuchführung bezüglich der Pahrtstufcn BOSA 6, 441)« Das Verhalten der Beklagten, die nicht für die einwandfreie Aufzeichnung der Zeitpunkte der Maschinenmanöver und des Zusammenstoßes Sorge getragen hat, kann dazu führen, daß die Behauptungen der Klägerin über die geringe Geochwin-. Pür diese Beui’teilung ist zugunsten von "Nicky" mangels Feststellung des Gegenteils davon auozugohen, daß die Gefahrenlage durch "Alphacca" geschaffen wurde, indem sie auf die falsche Pahr-wasocroeito geriet und auf die V/arnsigngile v,on "Nicky" nicht reagierte. hatte ausgesagt, er habe sich wirklich überlegt, ob er ankern solle, aber davon abgesehen, weil er'gefürchtet habe, bei den geringen Wasser-stand an Steuerbord den Boden des Schiffs aufzureißen, Ben Backbordanker habe or nicht v/erfen lassen können, weil dadurch die Backbord-Bewegung der "Nicl^-" in Richtung auf "Alphacca" noch verstärkt worden wäre* Es ist anerkannt, daß fehlerhafte Maßnahmen in einer unerwarteten, vom anderen Schiff geschaffenen Gefahrcnlage, die schnelle Entschlüsse erfordert, entschuldigt sein können (BGH VeroR I960, 320)* Bie gegebenenfalls nötige Beurteilung der Präge des Verschuldens durch Unterlassung dos Ankermanövers muß dem- Tatrichter überlassen bleiben* Ber Sachverständige Kehr war, als er die unzulängliche Tagebuchführung der "Nicky” bei der Beurteilung des unterlassenen Ankerwurfs in Betracht zog, zu der Ansicht gekommen, daß "Nicky" ein Viertel des Schadens tragen müsse. IV* Hiernach bedarf es weiterer tatsächlicher Erörterungen, um entscheiden zu können, ob der Beklagte auch bei Unterstellung eines Verschuldens der "Alphacca" durch Vertreiben auf die falsche Seite noch eine schuldhafte Mitverursachung zur last gelegt werden kann (§ 736 HGB).
»V 2035 079 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 4. Juli 1966 Schorn, Juotizangcstollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle lI_ZR_65/6§ URTEIL in dem Rechtsstreit C o der Pirna von NSHflB’s G sMHB LiBBBMV VBBBBBB RI Holland, vertreten durch ihren Vorstand, Willi Gr R0BHHB* GBBB V/BBHBHB* Albert Willem Gr RflHBHB» Gerard GflHBIB ' SSBHHRrtraßeflP, Dirk Evert V s Klägerin und Revisionsklägerin - Prosoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt gegen die Reederei PtHHHHI I* a PBHBBComp» H®A. in PBB®’ vertreten durch ihro Vorstandsmitglieder, Christy George - 4P WflBStreet, Mary C. H®B ~ B Street, IBS» Gertrude IBB- Y*B® Street, NI Beklagte und Rcvisionobeklagte, - Prozeßbevollnächtigtcr: Rechtsanwalt Dr *• • Bor II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Br« Fischer und der Bundesrichtor Br« Kuhn, Br« Nörr, liesecke und Br« Schulze für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Bremen vom 15* Oktober 1964 aufgehoben« Bie Sache v/ird zur anderwoiten Verhandlung und * • Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvor-wiesen, dem auch die Entscheidung Über die Kosten der Revision übertragen wird« Von Rechts wegen Am 18. Bezember 1959 um 2,45 Uhr stießen das 53« "Alphacca" der Klägerin und das 53. "Nicky” der Beklagten auf der Weser zwischen den Ausfahrten "Überseehafen” und "Industriehafon" des Hafens Bremen (bei km 7,5) zusammen« Beide Schiffe erlitten Beschädigungen und wurden in Kenntnis der beiderseits erhobenen Forderungen auf neue Reise in See ausgesandt. 5S. "Alphacca" (7 651 BR5, 138 m lang, 18,9 n breit in Ballast) befand sich auf der Fahrt weseraufwärts zu dem Überseehafen, TS. "Nicky” (9 188 BRT, 152 m lang, 19,3 m breit, voll beladen) fuhr v/es er abwärts. Die Sicht war gut, es lief seit 2 l/2 Stunden Flut, der Wind wehte nach Angabe der Klägerin SSW Stärke 3-4, nach Behauptung der Beklagten SV/ Stärke 5. Die Fahrrinne der Weser ist am Ort des Zusammenstoßes etwa 100 m breit, die Wasserfläche etwa 175 - 200 ra. Die Parteien legen einander wechselseitig die Schuld am Zusammenstoß zur Last. Sie behaupten, der Gegner habe mangels genügender Steuerfähigkeit nicht die rechte FahrwasserSeite gehalten. Die Klägerin hat behauptet, "Nicky" sei plötzlich nach Backbord ausgoschert, auf die "Alphacca" zu-gedreht und habe diese in der für "Nicky" falschen Fahrwaoscrhälfto gorammt. "Nicky" sei schlecht steuerfähig gewesen und ohne Grund hart an die Fahrv/asser-kanto herangegangen, was infolge der Sogv/irkung zu plötzlicher Kursabweichung geführt habe. Durch sofortiges Ankerv/crfon habe "Nicky" den Zusammenstoß verhindern können. Die Klägerin hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 277.862,78 hfl und die Beklagte mit der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 57.112,79 DM sowie zur Duldung der Zwangsvollstreckung begehrt. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage, die Klägerin die Abv/eisung der Widerklage beantragt. Die Beklagte hat behauptet, "Nicky" sei steuerfähig gewesen und an der äußersten rechten Fahrv/asoer-seito (jofahreno "Alphacca" sei infolge zu geringer Fahrt nicht steuerfähiß gewesen und von dem quer einfallcn-den Wind in die falsche Fahrwasserhälfto vertrieben worden, sodaß "I-Ticky" der Y/eg vorsperrt wurde« Dieses habe hart an die Fahrwasocrkantc gehen müssen und sei durch den Sog auf einen Kurs von 285 Grad nach Backbord abgefallen« Ein langer Warnungston und bei 1000 m Abstand ein Signal von fünf kurzen Tönen seien unbeachtet geblieben« "Alphacca" sei auf der Fahr-wasserseite der "Nicky" gegen deren Backbordstoven getrieben« "Alphacca" habe rechtzeitig ein VR-Manövor einleiten müssen. "Nicky" habe den Zusammenstoß durch Ankerwurf nicht vermeiden können, weil sie tief abgeladen und in Gefahr gewesen sei, den Backborddreh hoch zu verstärken und sich beim Überfahren des eigenen Ankers den Boden aufzureißen• Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Oberiondesgericht hat Klage und Widerklage abgev/iesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter« Bio Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwoisen. ^tscheidungsgründc£ I. Als "Alphacca" und "Nicky" im Yfescrfahrv/aooer bei kn 7,5 einander passieren wollten, ist "Nicky" unstreitig aus ihren Kurs in der östlichen Fahrwasserhälftc noch Backbord ausgeschert. Hierzu ist es noch der Darstellung der Beklagten gekommen, weil "Nicky" es für nötig hielt, hart an die rechte Fahrwqsserkantc heranzufahren« Sie nahm, - ohne daß ein Verschulden ihrer Führung feststellbar wäre, - an, die schräg liegende "Alphacca" werde ihr die Vorbeifahrt versperren, wenn diese ihre Fahrtrichtung beibehielto. "Nicky" kam nach dem Spruch des Seeamts so dicht an die Fahrv/asserkante, daß sie mit dem Heck vom Ufer angezogon wurde und nach Eackbord aus dem Ruder lief. Die Revision will bereits aus dem Umstand, daß "Hicky" vor der Kollision nach Backbord ausschertc, einen Anocheinsbev/ois zugunsten der Klägerin herlcitcn. Dem ist nicht zu folgen. Der Anscheinsbeweis gegen die Beklagte könnte erst dann eintreten, wenn feststündc, daß "Nicky" infolge des Ausschercns in die falsche Fahrwasseraeite geraten ist (vgl. BGH VersR 1961, 317; OGHZ 4-, 194, 203)* Das hat das Berufungsgericht aber nicht fostzu-steilen vermocht. "Nicky" mußte sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SSchSO an der Seite des.Fahrwassers halten, die an seiner Cteuerbordscito lag. Wird diese Seite aus irgendwelchen Gründen verlassen, so besteht die Gefahr des Zusammenstoßes mit einem Gegenkommer. Solange sich das Schiff in der ihm zustohendon Fahrv/asoerhälfto hält, kann nur eine Verletzung dos Rechtsfahrgebots dos § 35 SSchSO durch den Gegenkommer zu einem Zusammenstoß führen. Der Vorstoß gegen eine zur Verhütung von Zusammenstößen erlassene Verkehrsvorochrift ist mithin der Grund für einen Anschcinobov/ois hinsichtlich dos ursächlichen nautischen Verschuldens des Zuwiderhandelnden. Die bloße Tatsache, daß ein Schiff zeitweise dem Ruder nicht gehorcht und infolgedessen einen beabsichtigten Kurs nicht oinhält, läßt, solange nicht feststeht, daß es dabei eine Verkehr svorochrift wie hier das Rechtsfohrgcbot verletzt, noch nicht nach der Lebenserfahrung darauf schließen, daß seine Führung einen Zusammenstoß mit dem Gegenkommer schuldhaft verursacht hat. In engeren Re- vieren könnt es häufig vor, daß das Schiff, z.B. durch Sogwirkung, vorübergehend schlecht steuert oder aus den Ruder läuft, Rach der Lebenserfahrung gelingt es regelmäßig der Führung durch nautische Vor3ichtsmaßnahnen verschiedener Art (vgl, Woerdemann, Dampfermanöver 2, Aufl. S. 20 ff), das Schiff jedenfalls auf seiner Fahrwasserseite zu halten. Von einem typischen Geschehcnsablauf, daß ein Zusammenstoß von seiner Führung verschuldet worden ist, nachdem das Schiff auf einer Seoschiffahrtsstraße aus dom Ruder gelaufen ist, kann nicht gesprochen werden, II. Die Revision hält es für fohlerhaft, daß das Berufungsgericht nicht fostgestcllt hat, "Hicky" sei auf die falsche Fahrwasserscito geraten. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe es bei richtiger und vollständiger Würdigung der Beweisaufnahme als erwiesen ansehen müssen, daß die Kollision auf der westlichen Fahrwassers eite stattgofunden habe. "Nicky11 habe sich also auf der für sie falschen Soite befunden. Das Berufungsgericht hat aber § 286 ZFO nicht vorletzt, als ca zu der Auffassung kam, die Fahrwasseroeite, auf der sich die Kollision ereignete, könne nicht fostge-stollt werden. 1. Das Berufungsgericht ist den Zeugenaussagen, insbesondere des Lotsen E^HHVund des Schlepperkapi-täns SflUfe nicht gefolgt, und hat aus ihnen keinen genügenden Anhalt dafür entnehmen können, daß die Ansicht des Sachverständigen, die Fahrwassersoite könne nicht fcstgestollt worden, unzutreffend sei. Das ist nicht zu beanstanden. Wenn die Revision meint, das Beruf ^ungogcricht habe jedenfalls noch die weiterhin benannten Zeugen, nämlich den Ersten Offizier und den 3. und 4« Steuermann der "Alphacca" vernehmen müssen, so ergibt auch diese Rüge keinen Vorfahrensfehler des Berufungsgerichts* Der in erster Linie benannte Kapitän der "Alphacca" van KflHPist vernommen v/orden. Die Klägerin ist auf die weiteren Bev/eisan-gobote nicht zurückgekommen, obwohl das Berufungsgericht die Beweisaufnahme über ein Jahr später ersichtlich ala erschöpfend angesehen hat und im all-seitigen Einverständnis Termin zur Verkündung des Urteils anberaumt hat. 2. Bio Revision meint auch zu Unrecht, die Aussage des Lotsen von "Nicky11, Eichner, ergebe bereits, daß "Nicky" auf die falsche Föhrwasserseite geraten sei. Bio Klägerin hatte ihre Erwägungen, die sie mit der Revision vorbringt, bereits im Berufungsvorfahren vor-gotragon (Schriftsatz vom 8. Mai 1963 S; 7, 31; 430 GA). Noch ihnen soi "Nicky" notwendig bei einer Kursabweichung von 10^ Grad in $00 m Abstand aus der nur 50 m breiten Fahrwasocrhälfte auf die linke Seite geraten. Weder der Sachverständige noch das Berufungsgericht sind ihnen gefolgt. Sie sind auch keineswegs zwingend. Ber Lotse EflHIBhat zugleich ausgesagt, daß er den Kurs von 295 Grad, um auf die äußerste rechte Seite zu können, infolge des Ausscherons nicht habe holten können, und daß ira Augenblick der Kollision 285 Grad angelegen habe. Ber Sachverständige Kehr hätte ausgeführt, daß 285 Grad der richtige Kurs für das tiefgehende Schiff gewesen sei, um in diooom Abschnitt dos Y/eserfahrwaosoro auf der richtigen Seite zu bleiben. Zudem steht nicht fest, ob sich das Ausschcren gleichmäßig und alsbald mit einer Abweichung von 10 Grad vollzog. Wird der Aussage des Zeugen gefolgt, so steht gerade nicht fest, daß "Nicky" in die westliche Seite des Fahrwassers geraten ist. Die Klägerin hatte allerdings behauptet, “Nicky" habe vor der Kollision keinen Kurs von 285 Grad, sondern einen solchen von 275 Grad oder gar 270 Grad gehabt, wie die Peilungen von der Brücke der "Alphacca" ergeben hätten. Die Revision rügt zu Unrecht, daß dieses Vorbringen, für das sich die Klägerin auf den Kapitän der "Alphacca3 * * * * * * * 11 berufen hatte, unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht geprüft worden sei. Der Kapitän der "Alphacca" ist vernommen worden (III, 553 GA), hat aber hierüber nichts bekundet. Die Klägerin hätte ihn darüber befragen können, wie “Nicky” im Zeitpunkt der Kollision gepeilt worden ist. Ob die Peilung von der Brücke des Gegenkommers überhaupt zuverlässige Peststellungen über den auf den letzten 400 bis 500 m vor der Kollision gesteuerten Kurs ermöglichen würde, kann offen bleiben. 3. Die Revision meint auch, das Berufungsgericht habe die Berechnungen des gerichtlichen Sachverständigen über den Kollisionsort nicht richtig gewürdigt. Sie trügt er- neut (vgl. bereits Schriftsatz vom 25. Juni 1964, Bl. 538 GA) ihre "theoretische" Berechnung des Kollisionsortcs vor, nach der sie aus der Lage der beiden Steven nach der Kolli- sion schließen will, daß die Kollision weniger als 87 m von westlichen Ufer entfernt und damit in der westlichen Fahrwasscrhälfto stattgefunden habe. Der Sachverständige Kehr (II, 320 ff»GA) hatte aus der Lage der Schiffe noch den Kollisionstoß gefolgert, daß der Ort dos Zusammenstoßes ziemlich genau in der Mitte des Fahrwassers liege und dann nach weiteren Erörterungen und Bewcisaufnahmen auogeführt, daß sich nicht feotstcllcn lasse, ob eines der beiden Schiffe sich im falschen Fahrwasser befunden habe (Illt 576 GA). Den ist das Berufungsgericht gefolgt. Ein Verfahrcnofehlcr ist nicht ersichtlich. Die Revision berücksichtigt nicht, daß das Berufungsgericht nicht genötigt war, die Berechnung als richtig anzuerkennen,' weil der Abstand der Fahrwasscrnitte von westlichen Uferrand, von dem der Steven von "Al-phacca" noch etwa 1 n entfernt gewesen sein soll, nicht genau feststeht, sondern mit etwa 90 m (5Ö m Fahrwasserhälfte und nach den Tidcotand etwa 40 m Wasserfläche his zun Ufer) angenommen v/orden ist. Da den Berufungsgericht durch den Sachverständigen Kehr andererseits vor Augen geführt war, daß manches dafür spricht, die Geschwindigkeit der "Alphacca" sei zu gering gewesen, un ein Vertreiben des leeren Schiffs bei den herrschenden Wind zu verhindern und die rechte Fahrwasserseite genau einzuhalten (III, 520), konnte das Berufungsgericht, ohne gegen § 286 ZPO zu verstoßen, nit dem Sachverständigen die Berechnung auf Grund der Lago nach der Kollision als zu unsicher für den weittragenden Schluß ansehen, "Nicky” sei auf die falsche Fahrwasserseite geraten. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, die Berechnung deshalb als genügend zuverlässig anzuoehen, weil <"Nicky” durch den Kollisionootoß aus ihrer seitlichen Lage in Fahrwasser gedrückt sein müsse, sodaß der Zusammenstoß noch weniger als 87 m vom Ufer entfernt stattgefunden haben müsse. Auch hier ist die Beurteilung unsicher, weil nicht footsteht, ob und welche Fahrt "Nicky” noch zur Zeit der Kollision machte und wie sich infolgedessen nach physikalischen Gesetzen der Zusammenstoß auf die Bewegung der "Nicky” auswirkte. Es war Sache des Berufungsgerichts, zu prüfen, ob dieser Umstand, der nach den Erörterungen nicht übersehen worden ist, die Überzeugung begründen konnte, die Kollision habe in Fahrwasser der "Alphacca" otattgefunden. Die weiteren Ausführungen der Revision (unter III 5) berücksichtigen nicht, daß das Berufungsgericht nicht unterstellt, "Al-iphacca” habe sich ganz im westlichen Fahrv/asser befunden, sondern gerade suoführt, oo könne weder dieses noch das Gegenteil feototcllcno III, Dao Berufungsgericht hat somit ohne Verfahreno-verstoß aus der Kollieionsötolle keinen Anscheinobev/eis gegen daa eine oder andere Schiff entnommen. Es hat auch aus der sonstigen Fahrwciso der Schiffe in Übereinstimmung mit den gerichtlichen Sachverständigen und dem Seeamt kein für den Zusammenstoß ursächliches Verschulden der Schiffsbeoatzungen hcrzulcitcn vcrnocht. Dabei hat es ausgeführt, cs könne nicht angenommen werden, daß die Möglichkeit bestanden habe, dao von "Nicky” nach den Ausocheron eingoloitoto uVRu-LIanöver v/irksam durch Ankcrv/cr-fen derart zu unterstützen, daß der Zusammenstoß abgewendot oder in soinen Folgen gemildert wurde, Die Revision ist doy Meinung, dao Berufungsgericht habe zu Unrecht kein Verschulden der Schiffoführung von "Nicky" durch Unterlassung des Ankerwerfeno fostgootollt. Bas Verfahren des Berufungsgerichts verletzt, wie der Revision zuzugoben ist, die Grundsätze über die Bcwciswürdigung. Der Sachverständige Kehr hatte ausgeführt (II, 3Ö9 GA), daß bei ausreichend gemäßigter Fahrt und richtiger Bedienung der Bremsvorrichtungen keine Bedenken bestanden hätten, einen oder beide Anker zur Herabsetzung der Fahrt und zur Einhaltung dos richtigen Kurses heranzuziehen. Eine Verpflichtung von "Nicky" zu dem Ankerwerfen könnte sich aus der allgemeinen Rechtopflicht ergeben, alle nach läge der Sache und der Verkehrsanochauung zu demutbaren Gegenmaßnahmen zu treffen, mochte auch der Gegner allein die Voraussetzungen für die Kollision geschaffen haben (Schapo-Abrohon, Das deutsche Seerecht, II«, Bd. § 736 HGB A, 9; BGH VersR 1961, 608). Zugunsten der Beklagten ist hier zu unterstellen, daß "Alphacca", etwa infolge zu geringer Steuerfähigkeit und wegen Seitenwind, auf die falsche Fahrwaooersoite geraten und schräg auf "lTicl:y" zugefahron ist. Auch bei dieser Lage ergab sich für "Nicky" die Pflicht, alles Zumutbare zu tun, um den Zusammenstoß 11 nit den - wie zu unterstellen - falsch fahrenden Schiff zu verhüten* Als der Warnungston und das Signal von fünf kurzen Tönen (Art. 28 b SStrO: Kundgabe des Zweifels ob das andere Fahrzeug so manövriere, wie es zur Abwendung eines Zusammenstoßes erforderlich ist), die "Nicky" abgegeben hatte, unbeachtet blieben und besonders, als das Schiff plötzlich nach Backbord in Richtung auf "Alphacca" wegging, mußte "Nicky" mit allen zu demutbaren Maßnahmen die Fahrt aus dem Schiff nehmen. Ber Sachverständige hat dargelegt, daß ein "VV^-IIanövor mit Hart-Steuerbord-Ruder nicht mehr in Betracht gekommen sei (II, 314 GA). Bei der Prüfung der Frage, ob "Nicky" die Pflicht zur Herabsetzung der Fahrtgeschwindigkeit erfüllt hat, sind keine genügenden Feststellungen möglich gewesen, die es dem Sachverständigen ermöglicht'hätten, sich ein Urteil darüber zu bilden» ob die Verminderung der Fahrtstufe auf "LV" bei der Annäherung von "Alphacca" an "Nicky" auf der - wie anzunehmen - falschen Seite rechtzeitig erfolgt ist und ob das nach dem Ausschercn nach Backbord gegebene "VR"-Manöver die Geschwindigkeit von "Nicky" so weit herabgesetzt hat, daß die Benutzung der Anker möglich und wirksam gewesen wäre. Die Unsicherheit ist nach dor Erklärung des Sachverständigen allein dadurch entstanden, daß die Schiffoführung von "Nicky" mangels einwandfreier Aufzeichnungen im Schiff stage- oder Kaschinenmanövorbuch keinerlei Unterlagen über die seit dom Passieren der Südmole des Überseehafens bis zu dem Kollisionsort nach Zeit und Maschineneinsatz gefahrenen Manöver beibringen kann (II, 310, 511). 3)ie Tagebuchführung war, wie auch dor Gutachter der Beklagten angegeben hat, "mehr als unordentlich". Hatte "Nicky", was dor Sachverständige nach den Angaben des Lotsen für möglich gehalten hat, die Maschine bereits fünf Minuten vor der Kollision auf "VR" beordert, so wäre nach Ansicht des Sachverständigen der Zusammenstoß durch den dann möglichen Ankerwurf, wenn nicht ganz verhindert, so doch 12 - in seinen Folgen stark gemildert worden, "Alphacca" hätte dann auch mehr Zeit zu Gegenmaßnahmen gehabt. Der Sachverständige Kehr hat die Befürchtung, ein Ankcrv/urf habe nach der Wascertiefe den Schiffsboden aufreißen können, als unbegründet bezeichnet. Die Beklagte hat dagegen mit Hilfe ihres Gutachters Holmers aus Fahrt-und Wegetabellen dartun wollen, "Hicky" habe vom Beginn des Ausschorens an.nur 1 1/2 Minuten vor der Kollision ihre Maschine auf UVRH gesetzt gehabt und infolgedessen eine Fahrgeschwindigkeit gehabt, die keinen Gebrauch der Anker zugelassen habe. Der Sachverständige Kehr hat diese Berechnung für unsicher gehalten, und ist zu dom Ergebnis gekommen, daß andererseits ein schlüssiger Beweis , daß die Benutzung der Anker möglich und wirksam gewesen wäre, mangels zuverlässiger Unterlagen über die Manöver der "llicky” nicht zu führen sei. Das Berufungsgericht hat daher den Beweis eines Verschuldens von "ITicky” nicht für erbracht angesehen. Die Revision rügt dies mit Grund als fehlerhaft. Das Gericht kann kraft freier Bev/eiswürdigung aus dom Verhalten einer Partei für diese ungünstige Schlüsse ziehen, wenn sie schuldhaft die Beweisführung der anderen Partei vereitelt oder erschwert. Es genügt ein fahrlässiges Verhalten (Stein-Jonas, ZPO § 282 IV 7 b; RGZ 128, 125; BGII VersR I960, 844). Der Grundsatz gilt nicht nur in Vertrags-Verhältnissen, sondern auch bei unerlaubten Handlungen. Durch die in den SeeHandolsrechten allgemein vorgesehrio-bone Führung von Schiffs- und Maschinentagebüchern (vgl. für das deutsche Recht § 519 f HGB) soll auch den Zivilgerichten, die sich mit den Vorgängen auf der Reise befassen, Bev/oiernaterial beschafft werden (Schaps-Abraham, Das deutsche Secrocht Bd. II § 519 A. 6). Es ist auch anerkannt, daß der Schiffer selbst bloße Vermutungen gegen sich gelten lassen muß, wenn er seiner AufklärungsPflicht über 13 - nautische Manöver infolge mangelhafter Eintragung in die Tagebücher nicht genügen kann (Schaps-Abraham aaO § 735 A. 47). Der Sachverständige Kehr hatte ausgeführt, (III, 511 f 522), daß ein Vergleich der Tagebuchkladde von "Nicky" mit der Tagobuchreinschrift solbst nach offensichtlichen Rasuren in der ersteren noch immer unverständliche Unterschiede in den Zeitangaben aufwcisc und daß, v/enn das Schiff mit deutschen Patentinhabern besetzt gewesen v/äre, das Seeamt nach allgemeiner Erfahrung eine Beanstandung ausgesprochen hätte (vgl* z.B. über die Rüge der Tagebuchführung bezüglich der Pahrtstufcn BOSA 6, 441)« Das Verhalten der Beklagten, die nicht für die einwandfreie Aufzeichnung der Zeitpunkte der Maschinenmanöver und des Zusammenstoßes Sorge getragen hat, kann dazu führen, daß die Behauptungen der Klägerin über die geringe Geochwin-. digkeit dor "Nicky" bei der Annäherung an "Alphacca" als zutreffend .zu behandeln sind, sodaß das Ankor-werfen als zu demutbar zu betrachten wäre, Bas wäre aber nicht der Pall, v/onn die Berechnungen, die die Beklagte durch ihren Sachverständigen Helmers hat anstellen lassen, genügend sicher erkennen ließen, daß die Geschwindigkeit trotz rechtzeitig oingeleiteten "VR"-Manövers noch zuS hoch gewesen ist, um das Ankormanöver zuzulassen. Dieses Vorbringen der Beklagten bedarf daher der Prüfung durch das Berufungsgericht. Weiterhin wäre gegebenenfalls zu erörtern, ob der Schiffsführung der "Nicky" die Unterlassung des an sich möglichen Ankerwerfens als schuldhaft angerochnet v/erden kann. Pür diese Beui’teilung ist zugunsten von "Nicky" mangels Feststellung des Gegenteils davon auozugohen, daß die Gefahrenlage durch "Alphacca" geschaffen wurde, indem sie auf die falsche Pahr-wasocroeito geriet und auf die V/arnsigngile v,on "Nicky" nicht reagierte. Die Übcrlegungszeit war kurz. Der Lotse H - hatte ausgesagt, er habe sich wirklich überlegt, ob er ankern solle, aber davon abgesehen, weil er'gefürchtet habe, bei den geringen Wasser-stand an Steuerbord den Boden des Schiffs aufzureißen, Ben Backbordanker habe or nicht v/erfen lassen können, weil dadurch die Backbord-Bewegung der "Nicl^-" in Richtung auf "Alphacca" noch verstärkt worden wäre* Es ist anerkannt, daß fehlerhafte Maßnahmen in einer unerwarteten, vom anderen Schiff geschaffenen Gefahrcnlage, die schnelle Entschlüsse erfordert, entschuldigt sein können (BGH VeroR I960, 320)* Bie gegebenenfalls nötige Beurteilung der Präge des Verschuldens durch Unterlassung dos Ankermanövers muß dem- Tatrichter überlassen bleiben* Ber Sachverständige Kehr war, als er die unzulängliche Tagebuchführung der "Nicky” bei der Beurteilung des unterlassenen Ankerwurfs in Betracht zog, zu der Ansicht gekommen, daß "Nicky" ein Viertel des Schadens tragen müsse. IV* Hiernach bedarf es weiterer tatsächlicher Erörterungen, um entscheiden zu können, ob der Beklagte auch bei Unterstellung eines Verschuldens der "Alphacca" durch Vertreiben auf die falsche Seite noch eine schuldhafte Mitverursachung zur last gelegt werden kann (§ 736 HGB). -15- Dao angofochtonc Urteil war daher aufzuhoben und die Sacho zur andcrwciton Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweioen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlass en v/ar. Bundesrichtor Dr.Nörr ist ortoabwoocnd und daher verhindert zu Dr. Fischer Br. Kuhn unterschreiben Br« Fischer Liesecke Br. Schulze