Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat sich zunächst der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, die Beklagte,brauche wegen ruhender Versicherung nicht zu leisten, und durch feilurteil die Abweisung der Feststellungsklage bestätigt. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache' an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch des Klägers auf Grund der Aufrechnung abgewiesen, seiner Feststellungsklage hingegen stattgegeben. IIc Eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Beklagte habe ihre Behauptung nicht bewiesen, daß der'Versicherungsfall auf eine Überladung des Fahrzeugs, auf eine Übermüdung des Fahrers und das Fehlen eines Beifahrers zurückzuführen sei«, Denn die wirkliche Ursache des Unfalls sei nicht geklärt 0 Io Nach § 61 VVG hängt die Leistungsfreiheit des Versicherers d.avon ab, daß der V e r s i c h e r u n g s -n e h m e r den Ver3icherungsfall h e r b e i f ü h r t V Der Versicherungsnehmer muß also das zu dem Versicherungsfall führende Geschehen, insbesondere das Handeln eines Dritten, veranlaßt oder doch zu demindest gekannt und zugelassen haben« Hieran fehlt es jedoch, soweit die Anwesenheit eines Beifahrers den Unfall nach Ansicht der Beklagten verhindert hätte» Denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist nicht erwiesen, daß der.Sohn des Klägers den Fahrer mit Wissen und Willen des Klägers ohne Beifahrer losgeschickt hat« Für eine schuldhafte .Herbeiführung des Versicherungsfalls durch seine Hilfspeisonenhat der Versicherungsnehmer-aber nicht im Rahmen dos § 278 BGB, sondern nur insoweit einzu3tehon, als diese seine Repräsentanten sind« Denn §61 VVG begründet für den Versicherungsnehmer keine Scha- Das Berufungsgericht, hat den Sohn des Klägers nicht als dessen Repräsentanten angesehen. 2. Soweit die Beklagte sich auf eine Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge Überladung des Unfallwagens und dessen Führung durch einen übermüdeten Fahrer beruft, hat das Berufungsgericht zwar gewisse Zweifel gehabt, ob dor Sohn des Klägers mit dessen Wissen und Willen die Fahrt veranlaßt hato Es hat diese Frage aber, anders als bei der unterbliebenen Mitnahme eines Beifahrers, dahingestellt gelassen. Zur Anwendung des § 61 VVG hatte die Beklagte noch zu beweisen, daß der Versicherungsfall entweder auf eine Überladung des Lastkraftwagens oder auf eine Übermüdung des Fahrers zurückzuführen ist« Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sie diesen Beweis nicht erbracht. a) Die Beklagte hat für ihre Behauptung, der Unfall beruhe auf einem durch Überladung hervorgerufenen Federbruch, einen direkten Beweis nicht führen können. b) Zur Übermüdung des Fahrers hat das.Berufungsgericht ausgoführt: H sei in den späten Abendstunden des 12» Dezember 1956 von Münster nach Duisburg gefahren und habe sich dort gegen 2 Uhr im Führerhaus seines Lastkraftwagens schlafen gelegt» Er habe dann am 13° Dezember .. Gegen 13 oder 14 Uhr habe er mit dem Sohn des Klägers den stillgelegten Krupp-Lkw fahrbereit gemacht, beladen und die Weiterfahrt nach Meppen angetreten» Wenn der damals 30jährige Berufskraftfahrer auch in den Stunden zwischen seinem ersten und seinem zweiten Unfall keine eigentliche Ruhezeit gehabt habe, so könne ihn doch weder der erste Unfall noch seine Tätigkeit so mitgenommen und angestrengt haben, daß er übermüdet gewesen sei» Es habe dabei außer acht gelassen, daß H das vorgeschriebene Schichtenbuch, dessen ordnungsgemäße Führung laufend vom Arbeitgeber zu überprüfen sei, für die vorangegangene Zeit nicht ausgefüllt habe» Infolgedessen spreche gegen den Kläger der Beweis des ersten Anscheins. - auch nicht auf erste Sicht daß ein Kraftfahrer bei Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich übermüdet gewesen ist» Hierüber ist ein Urteil erst möglich, nachdem alle dafür in Betracht kommenden Umstände, wie Art und Umfang der Inanspruchnahme und die von Alter, Gesundheit und Erfahrung abhängige Leistungsfähigkeit des Fahrers, gewürdigt worden sind.» '2 a AKB, einer v o r dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit, hat das Berufungsgericht ausgeführt j Ber nur für den gewerblichen Güternahverkehr versicherte Lastkraftwagen habe sich auf einer Fahrt befunden, die über die Nahzone von 50 km hinaus nach dem 90 km entfernten Meppen führen sollte. Ber Unfall habe sich aber noch innerhalb der Nahzone ereignet, als das Fahrzeug erst etwa 15 km von seinem Standort entfernt gewesen sei. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werdenDie Verletzung der Verwendungsklausel hätte nach § 2 Nr- 2a AKB an sich die Leistungsfreiheit des Versicherers und damit die Abweisung der Klage zur Folge- Nach dem gegenwärtigen Streitstand kann der Senat jedoch nicht selbst in der Sache entscheiden« Denn das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen darüber getroffen, ob die antragswidrige Verwendung des versicherten Fahrzeugs mit Y/issen und Willen des Klägers erfolgt und als verschuldet anzusehen ist - verletzt » Denn nach § 2 I '2 Satz 2 AKB habe der Versicherungsnehmer zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, nicht um der Polizei die Ermittlungen zu erleichtern, sojidern um dem Versicherer ein möglichst zuverlässiges' Im übrigen habe der Kläger auch deshalb keine unrichtigen Angaben gemacht, weil er der Beklagten vorher - unter dem 27 , November 1956 - die Abraeldebestätigung der Zulassungsstelle übersandt und die vorübergehende Stillegung des Fahrzeugs mitgeteilt habe, Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsirrig, Nach ihrer Ansicht habe der Kläger angoben müssen, daß das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalls mit einer falschen Nummer gefahren sei. Schließlich sei es den Versicherer nicht zuzu demuten, die in einer Schadensanzeige enthaltenen Angaben über betriebe- und verkehrstechnische Daten des Fahrzeugs an Hand seiner vorhandenen Unterlagen, insbesondere eines früheren Schriftwechsels der Vertragsparteien, zu überprüfen. b) Das Berufungsgericht hat sich dann weiter mit dem Einwand der Beklagten befaßt, der Kläger habe unter Nr. 9 seiner Schadensmeldung falsche Angaben gemacht. - hat der Kläger geschrieben: "Mein Fahrer lenkte den Wagen plötzlich und anscheinend ohne Grund auf freier Strecke vor einen Baum» Angeblich soll die Lenkung versagt haben"»Mit dieser Antwort habe der Kläger, wie das Berufungsgericht ausführt, seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Denn die Beklagte habe dazubeweisen müssen, aber nicht bewiesen, daß der Unfall, wie sic behaupte, nicht auf einem Versagen der Lenkung, sondern auf der Überladung des Fahrzeugs oder der Übermüdung ^'döö Fahrers beruhe» Die wirkliche Unfallursache sei aber Denn bei einem er3t ein Jahr alten Lastkraftwagen habe er keinen Federbruch und bei der ihm bekannten .Persönlichkeit seines Fahrers keine Übermüdung zu vermuten brauchen» Den Kläger treffe deshalb auch kein Schuldvorwurf » Die Revision erkennt zwar an, daß die Beklagte als Versicherer die Unrichtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers zu beweisen habe, meint aber, das Berufungsgericht habe diesen Beweis zu Unrecht als nicht geführt angesehen» Diese Rüge ist, wie bereits dargelegt, nicht begründet» H hat aber eine Überladung des Fahrzeugs und seine Übermüdung als mögliche Unfallursache auch bei seiner polizeilichen Vernehmung - IV* Lie Revision greift die Entscheidung des Berufungsgerichts schließlich noch insoweit an, als die Aufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung von 2 483,97 LM nur zur Abweisung des eingeklagten Zahlungsanspruchs von 594,11 LM. Lie Verpflichtung der Beklag-, ton, Versicherungsschutz zu gewähren, dürfe deshalb nur insoweit festgestellt werden, als der Leckungsanspruch des Klägers abzüglich seiner Selbstbeteiligung,den Auf-; rechnungsbetrag von .1 889,86 LI! und infolgedessen keine Verpflichtung der Beklagten aus dem Versicherungsverhältnis mehr bestehen und festgestellt werden konnte» Nachdem das Berufungsgericht diese Möglichkeit ausgeschlossen hatte, ist es zu Recht auf die Aufrechnung nicht weiter eingegangen. Mit dem von der Revision für richtig gehaltenen Verfahren würde die Beklagte das Gericht und den Prozeßgegner praktisch zwingen, vom Feststel-lungs- zu dem leistüngsprozeß überzugehen, ohne daß dafür prozeßwirtschaftliche Gründe sprechen» Im Gegenteil'würde der wesentliche Vorteil des FestStellungsrechtsstreits verlorengehen, den Prozeß vom Streit der Parteien über die Höhe ihrer Forderungen freizuhalten» Durch das danach allein sachgemäße Verfahren des Berufungsgerichts ist die Beklagte auch nicht beschwert» Denn das Berufungsgericht hat sich jeder Entscheidung über die Gegenforderung in Höhe von 1 889»86 DM enthalten, so daß die angefochtene Entscheidung insoweit keine Rechtskraftwirkung äußert.
II ZR 65/61 Verkündet am 27. Februar 1964 Heil, Justizobersokretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit- der S . Feucrversichcrungsgosellschaft, vertreten durch ihren Vorstand B W , E: N und Br. R S , K , Mi Straße , Beklagten und Revisionsklägerin Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. - gegen den Transportunternehmer E B • in M (Westf. Elsässer Straße' 22, Kläger und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« ________ - hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Februar 1964 unter Mitwirkung des Senat3präsidenten Br* Fischer und der Bundesrichter Br* Nprr Liesecke, Br. Bukow und Fleck. für Recht erkannt« ' Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (\7cstf.) von 24. Januar 1961 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von.Rechts wegen - 2-Tatbestand: Der Kläger betrieb im Jahre 1956 ein Transportunternehmen mit 12 Lastzügen» Hiervon hatte er für einen 8 t Krupp-Lkw - polizeiliches Kennzeichen - , Ver- wendungszwecks Güternahverkehr - bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung abgeschlossen» Ende November 1956 meldete er den Wagen wegen vorübergehender Stillegung bei der Zulassungsstelle ab und teilte dies der Beklagten mit. Am 13» Dezember 1956 ^sollte ein Lastzug des Klägers in Duisburg geladenen heißen Teersplitt zu einer Baustelle nach Meppen bringen» Der von dem Fahrer H geführte Zug blieb jedoch infolge eines unverschuldeten Auffahrunfalls unterwegs liegen» Der Kläger ließ darauf den Motorwagen - polizeiliches Kennzeichen - - und den Anhänger nach Münster; auf seinen Platz abschleppen» Dort brachte der . Sohn des Klägers zusammen mit dem Fahrer H das Nummern-und das Fernverkehrsschild des abgeschleppten Motorwagens an den stillgelegten Krupp-Lkw an. Nach erfolgter Umladung setzte H dann mit dem Krupp-Lkw und dem unbeschädigt gebliebenen Anhänger die Fahrt nach Meppen fort» Unterwegs - noch innerhalb der Nahverkehrszone - kam H ohne, ersichtlichen Grund von der Straße ab und fuhr gegen einen Baum. Hierdurch wurde der Motorwagen stark beschädigt. Außerdem mußte der Kläger für Schäden Ersatz leisten, die durch den Unfall an einem Telegrafenmast und an einer Stromleitung entstanden waren» Die Beklagte kündigte das Versicherungsverhältnis und lehnte endgültig jede Versicherungsleistung ab» Mit seiner fristgemäß erhobenen Klage verlangt der Kläger, 'ihm die gezahlten Schadensersatzbeträge von insgesamt 594911 DM zu erstatten. Ferner begehrt er, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm wegen des Schadens an seinem Krupp-Lkw Versicherungsschutz zu gewähren» Die Beklagte macht geltend? Wegen Rühens der Versicherung Brauche sie nicht zu leisten. Der Kläger habe den Versicherungsfall auch schuldhaft herbeigeführt. Denn das Unfallfahrzeug sei überladen und der Fahrer übermüdet gewesen. Außerdem habe der Kläger den für den Güternahverkehr versicherten Wagen antragswidrig im Fernverkehr verwendet. Weiter habe er seine Aufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt. Schließlich rechnet die Beklagte gegen die Klageforderung mit einem Rückgriffsanspruch aus einer anderen Versicherungssache in Höhe von 2 483,97 DM auf. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sich zunächst der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, die Beklagte,brauche wegen ruhender Versicherung nicht zu leisten, und durch feilurteil die Abweisung der Feststellungsklage bestätigt. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache' an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch des Klägers auf Grund der Aufrechnung abgewiesen, seiner Feststellungsklage hingegen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Feststellungsklage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. . Entscheidungsgründe? I. Nach dem ersten Revisionsurteil (BGHZ 32, 390 - VcrcR I960, 689), auf dessen Inhalt verwiesen wird, ist davon auszugehen, daß mit der Wiederinbetriebnahme des vorübergehend stillgelegten Fahrzeugs am 13« Dezember 1956 der Versicherungsschutz - in vollem Umfange wieder wirksam geworden ist» * IIc Eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Beklagte habe ihre Behauptung nicht bewiesen, daß der'Versicherungsfall auf eine Überladung des Fahrzeugs, auf eine Übermüdung des Fahrers und das Fehlen eines Beifahrers zurückzuführen sei«, Denn die wirkliche Ursache des Unfalls sei nicht geklärt 0 Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind nicht begründet« Io Nach § 61 VVG hängt die Leistungsfreiheit des Versicherers d.avon ab, daß der V e r s i c h e r u n g s -n e h m e r den Ver3icherungsfall h e r b e i f ü h r t V Der Versicherungsnehmer muß also das zu dem Versicherungsfall führende Geschehen, insbesondere das Handeln eines Dritten, veranlaßt oder doch zu demindest gekannt und zugelassen haben« Hieran fehlt es jedoch, soweit die Anwesenheit eines Beifahrers den Unfall nach Ansicht der Beklagten verhindert hätte» Denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist nicht erwiesen, daß der.Sohn des Klägers den Fahrer mit Wissen und Willen des Klägers ohne Beifahrer losgeschickt hat« Für eine schuldhafte .Herbeiführung des Versicherungsfalls durch seine Hilfspeisonenhat der Versicherungsnehmer-aber nicht im Rahmen dos § 278 BGB, sondern nur insoweit einzu3tehon, als diese seine Repräsentanten sind« Denn §61 VVG begründet für den Versicherungsnehmer keine Scha- denverhütungspflicht, sondern enthält einen subjektiven Risiko au s Schluß (vgl», BGHZ 11, 120). Das Berufungsgericht, hat den Sohn des Klägers nicht als dessen Repräsentanten angesehen. Es hat dazu ausgeführt; Der Sohn sei zur Zeit des Unfalls 21 Jahre alt gewesen und habe als Volontär im väterlichen Geschäft gearbeitet. Der Kläger habe sich aber alle Entscheidungen Vorbehalten, und sein Sohn sei nicht befugt gewesen, eigene Maßnahmen zu treffen. Wenn er ausnahmsweise in dringenden Hotfällen den Vater vertreten habe, so sei er dadurch nicht zu dem Repräsentanten geworden. Bas Berufungsgericht hat damit den Begriff des Repräsentanten nicht verkannt. Um einen Repräsentanten handelt es sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann, wenn jemand ganz allgemein in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Ver-tretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Steile, des Versicherungsnehmers getreten ist (vgl. RGZ 135, 370; BGHZ 24, 378, 385; VersR 1957, 386). Ein Repräsentant muß danach befugt sein, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Betriebsinhaber zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer. wahr.zunehmen (RG JRPV 1929» 366 = WarnRspr 1929 Hr. 188). Hiervon kann jedoch bei dem Sohn des Klägers keine Rede sein, da seine Tätigkeit nach den fehlerfreien Pcstotellungen des Berufungsgerichts von den Weisungen des Klägers abhängt. 2. Soweit die Beklagte sich auf eine Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge Überladung des Unfallwagens und dessen Führung durch einen übermüdeten Fahrer beruft, hat das Berufungsgericht zwar gewisse Zweifel gehabt, ob dor Sohn des Klägers mit dessen Wissen und Willen die Fahrt veranlaßt hato Es hat diese Frage aber, anders als bei der unterbliebenen Mitnahme eines Beifahrers, dahingestellt gelassen. Hiernach ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Kläger vor Antritt der Unfallfahrt diese beiden Umstände gekannt und gebilligt hat * Zur Anwendung des § 61 VVG hatte die Beklagte noch zu beweisen, daß der Versicherungsfall entweder auf eine Überladung des Lastkraftwagens oder auf eine Übermüdung des Fahrers zurückzuführen ist« Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sie diesen Beweis nicht erbracht. a) Die Beklagte hat für ihre Behauptung, der Unfall beruhe auf einem durch Überladung hervorgerufenen Federbruch, einen direkten Beweis nicht führen können. Auch auf einen Beweis des ersten Anscheins kann sie sich nicht berufen. Denn es steht kein Tatbestand fest, der nach der Lebenserfahrung vom eingetretenen Erfolg auf die behauptete Schadensursache oder umgekehrt auf den eingetretenen Erfolg schließen läßt. Allein aus der Überschreitung des nach den Straßenverkehrsvorschriften zulässigen Gesamtgewichts des Lastkraftwagens und der deshalb später erfolgten Bestrafung dos Fahrers kann die Revision nichts für die wirkliche Ursache des Schadensfalles herleiten. § 34 StVZO dient zwar mit der Begrenzung von Achslast und Gesamtgewicht der Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs.. Aber das ist nicht der einzige Grund. Die getroffene Regelung soll des weiteren auch die Straßen schonen, weil bei stärkerer Belastung die Kosten für Bau und Unterhaltung wesentlich steigen (vgl. die Ausführungen des BVerkMin. zur Verordnung vom 21. März 1956 - BGBl I 127» VkBl 583 ff.-, die, seinerzeit die zulässigen Lasten und Gewichte erheb- lieh herabgesetzt hat)» Die nach diesen Gesichtspunkten festgelegtcn Höchstwerte, die seit 1951 wiederholt erheb-liehe Änderungen erfahren haben, besagen daher nichts über die technischen Eigenschaften und Belastungsgrenzen des im Einzelfalle verwendeten Kraftfahrzeugs; diese können sehr unterschiedlich sein und hängen ebenso von dem Fabrikat und der Type wie von dem Alter und Zustand des Fahrzeugs ab. Hinzu kommt, daß nach dem Berufungsurteil nicht einmal fest steht, , ob und in welchem Umfang das Unfallfahrzeug die Höchstwerte de3 § 34 StVZO überschritten hat. Nach der Wiegekarte, die der Fahrer H für die in Duisburg übernommene Ladung erhalten hat, ist der zunächst von ihm gesteuerte Lastkraftwagen - . überladen gewesen. Ob dies aber auch für das zweite, hier allein interessierende Unfallfahrzeug zutrifft, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Denn wegen des ersten Unfalls ist der Teersplitt auf den Krupp-Lkw umgeladen worden. Bei der unterschiedlichen Nutzlast beider Fahrzeuge, der Art des Umladegeräts (Greifer) und der Beschaffenheit des Ladeguts hat dem Berufungsgericht jeder zuverlässige Anhaltspunkt für eine Überladung des Unfallfahrzeugs gefehlt. Die gegenteilige Ansicht der Polizei ist ohne Bedeutung, weil diese auf Grund der ausgewochselten Kennzeichen davon ausgegangen ist, das hier streitige Fahrzeug sei in Duisburg beladen und gewogen worden. Hiermit können die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über die sonst noch gegen einen Federbruch sprechenden Umstände auf sich beruhen. Die dagegen geäußerten Bedenken der Revision sind insoweit gegenstandslos» 8 b) Zur Übermüdung des Fahrers hat das.Berufungsgericht ausgoführt: H sei in den späten Abendstunden des 12» Dezember 1956 von Münster nach Duisburg gefahren und habe sich dort gegen 2 Uhr im Führerhaus seines Lastkraftwagens schlafen gelegt» Er habe dann am 13° Dezember .. 1956 seine Tätigkeit um. 7 Uhr begonnen und einschließlich des'-Beladens etwa 3 Stunden am Steuer gesessen, bis er wegen des Auffahrunfalls nicht habe weiterfahren können und habe abgeschleppt werden müssen. Gegen 13 oder 14 Uhr habe er mit dem Sohn des Klägers den stillgelegten Krupp-Lkw fahrbereit gemacht, beladen und die Weiterfahrt nach Meppen angetreten» Wenn der damals 30jährige Berufskraftfahrer auch in den Stunden zwischen seinem ersten und seinem zweiten Unfall keine eigentliche Ruhezeit gehabt habe, so könne ihn doch weder der erste Unfall noch seine Tätigkeit so mitgenommen und angestrengt haben, daß er übermüdet gewesen sei» Die Revision greift diese Würdigung als fehlerhaft an, weil ungeklärt geblieben sei, ob der Fahrer fr die am Vorabend unternommene Fahrt von Münster nach Duisburg un-ausgeruht angetreten habe. Mit der Feststellung, die Beklagte habe dies nicht behauptet, habe sich das Berufungsgericht nicht begnügen dürfen. Es habe dabei außer acht gelassen, daß H das vorgeschriebene Schichtenbuch, dessen ordnungsgemäße Führung laufend vom Arbeitgeber zu überprüfen sei, für die vorangegangene Zeit nicht ausgefüllt habe» Infolgedessen spreche gegen den Kläger der Beweis des ersten Anscheins. Seine Sache sei es deshalb gewesen-, sich von dem Vorwurf, daß der Fahrer nicht noch vom Vortage her ermüdet gewesen sei, zu entlasten. ~ Die Rüge ist unbegründet. Denn eine nicht ordnungsgemäße Führung des durch Verordnung vom 8° Februar 1956 (BGBl I 65) eingeführten Schichtenbuches beweist noch nicht - auch nicht auf erste Sicht daß ein Kraftfahrer bei Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich übermüdet gewesen ist» Hierüber ist ein Urteil erst möglich, nachdem alle dafür in Betracht kommenden Umstände, wie Art und Umfang der Inanspruchnahme und die von Alter, Gesundheit und Erfahrung abhängige Leistungsfähigkeit des Fahrers, gewürdigt worden sind.» Bas aber hat da3 Berufungsgericht getan. Auch für eine Umkehrung der Beweislast, wie die Revision meint, besteht kein Grund. Ein Beweisnotstand der Beklagten ist nicht ersichtlich. Benn die Beklagte hätte nach Kenntnis.der polizeilichen Ermittlungen den Kläger bitten können, seine Schadensmeldung hinsichtlich der Arbeitsund Ruhezeiten des Fahrers zu ergänzen. Bie Ausschöpfung dieser Möglichkeit hat die Beklagte aber nicht dargetan. III. Bie Beklagte hält sich Weiter für leistungsfrei, weil der Kläger 'seine Obliegenheiten verletzt habe. 1. Zur Verletzung der Verwendungsklausel des § 2 Nr. '2 a AKB, einer v o r dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit, hat das Berufungsgericht ausgeführt j Ber nur für den gewerblichen Güternahverkehr versicherte Lastkraftwagen habe sich auf einer Fahrt befunden, die über die Nahzone von 50 km hinaus nach dem 90 km entfernten Meppen führen sollte. Ber Unfall habe sich aber noch innerhalb der Nahzone ereignet, als das Fahrzeug erst etwa 15 km von seinem Standort entfernt gewesen sei. Es sei deshalb bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht antragswidrig verwendet worden. ■■ ’ / . .■ Bie Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist, wie der Revision zuzugoben ist, nicht haltbar. Ber erkennende Senat hat erst unlängst (VersR 1963, 527) mit näherer Bo- 10 - gründung entschieden, daß eine unternommene Güterfernverkehrsfahrt diesen rechtlichen Charakter auch innerhalb der Nahzone behält<> Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Ort, an dem der Versicherungsfall eintritt, innerhalb oder außerhalb der Nahzone liegt- Es. besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen» Die dagegen in der Revisionserwiderung geäußerten Bedenken enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die der Senat nicht schon in der vorerwähnten Entscheidung gewürdigt hat- Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werdenDie Verletzung der Verwendungsklausel hätte nach § 2 Nr- 2a AKB an sich die Leistungsfreiheit des Versicherers und damit die Abweisung der Klage zur Folge- Nach dem gegenwärtigen Streitstand kann der Senat jedoch nicht selbst in der Sache entscheiden« Denn das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen darüber getroffen, ob die antragswidrige Verwendung des versicherten Fahrzeugs mit Y/issen und Willen des Klägers erfolgt und als verschuldet anzusehen ist - 2« Eine Verletzung der Aufklärungspflicht, einer vom Kläger n ach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfül-. lenden Obliegenheit, hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint und dazu im einzelnen ausgeführt: a) In der Schadensanzeige, die der Kläger unter dem 27» Dezember 1956 ausgefüllt habe,werde unter Nr- 5 a und b danach gefragt, auf welchen Namen oder aufWelche Firma das versicherte Fahrzeug polizeilich zugelassen sei und welche : Polizei-Nummer es habe» Der Kläger habe seine Firma und Anschrift sowie das polizeiliche Kennzeichen - an- gegeben, Hierdurch habe er seine Aufklärungspflicht nicht -11 - verletzt » Denn nach § 2 I '2 Satz 2 AKB habe der Versicherungsnehmer zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, nicht um der Polizei die Ermittlungen zu erleichtern, sojidern um dem Versicherer ein möglichst zuverlässiges' Bild vom tatsächlichen Unfullhergang zu verschaffen, Nach dem ersten Revisionsurteil sei es aber belanglos, ob der verunglückte Wagen zugelassen sei oder nicht. Im übrigen habe der Kläger auch deshalb keine unrichtigen Angaben gemacht, weil er der Beklagten vorher - unter dem 27 , November 1956 - die Abraeldebestätigung der Zulassungsstelle übersandt und die vorübergehende Stillegung des Fahrzeugs mitgeteilt habe, Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsirrig, Nach ihrer Ansicht habe der Kläger angoben müssen, daß das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalls mit einer falschen Nummer gefahren sei. Das frühere Kennzeichen habe der Kläger nicht mehr in die Schadensanzeige aufnehmen dürfen, weil der Wagen nicht mehr polizeilich zugelassen gewesen sei. Durch seine Angaben habe er die fehlende Zulassung zur Zeit des Unfalls verschleiern wollen und damit seine Aufklärungsund Wahrheitspflicht verletzt, an deren Erfüllung strenge Anforderungen zu stellen seien. Hier* bei könne dem Kläger auch die Klärung der Rechtslage durch das erste Revisionsurteil nicht zugute kommen, wonach die fehlende Zulassung die Leistungspflicht der Beklagten nicht berühre. Denn der Kläger habe auch in anderen Fällen seine Obliegenheiten verletzt. Schließlich sei es den Versicherer nicht zuzu demuten, die in einer Schadensanzeige enthaltenen Angaben über betriebe- und verkehrstechnische Daten des Fahrzeugs an Hand seiner vorhandenen Unterlagen, insbesondere eines früheren Schriftwechsels der Vertragsparteien, zu überprüfen. 12 - Die Rüge ist nicht begründet» Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht des § 7 12 Satz 2 AKB werden durch den damit verfolgten Zweck bestimmt» Hiernach hat der Versicherungsnehmer alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes des Versicherungsfalls, seines Hergangs von der Entstehung bis zu dem Ablauf, dienlich sein kann» Die Aufklärungspflicht soll dem Versicherer sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungs-falls' ermöglichen» Hierfür ist aber im vorliegenden Palle der Kennzeichenmißbrauch ohne jede Bedeutung, mögen sich dafür auch die Strafverfolgungsbehörden interessieren» Das in der Schadensmeldung r i c h t i g angegebene polizeiliche Kennzeichen, unter dem das versicherte Bahrzeug bis zu seiner vorübergehenden Stillegung gelaufen ist, hat die Rechtsund Sachlage für den Versicherer, auf die es hier allein ankommt, nicht verschleiert. Denn der Versicherer ist dadurch von der V/iederinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs in Kenntnis gesetzt worden» b) Das Berufungsgericht hat sich dann weiter mit dem Einwand der Beklagten befaßt, der Kläger habe unter Nr. 9 seiner Schadensmeldung falsche Angaben gemacht. Zu der dort gestellten Präge - "Wie ist der nähere Hergang des Unfalls und was seine mutmaßliche Ursache?'’ - hat der Kläger geschrieben: "Mein Fahrer lenkte den Wagen plötzlich und anscheinend ohne Grund auf freier Strecke vor einen Baum» Angeblich soll die Lenkung versagt haben"»Mit dieser Antwort habe der Kläger, wie das Berufungsgericht ausführt, seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Denn die Beklagte habe dazubeweisen müssen, aber nicht bewiesen, daß der Unfall, wie sic behaupte, nicht auf einem Versagen der Lenkung, sondern auf der Überladung des Fahrzeugs oder der Übermüdung ^'döö Fahrers beruhe» Die wirkliche Unfallursache sei aber - 13- nicht fostzuotollen. Der Kläger habe auch keinen Grund : gehabt, die von der Beklagten behaupteten Unfallursachen . anzunehmen. Denn bei einem er3t ein Jahr alten Lastkraftwagen habe er keinen Federbruch und bei der ihm bekannten .Persönlichkeit seines Fahrers keine Übermüdung zu vermuten brauchen» Den Kläger treffe deshalb auch kein Schuldvorwurf » Die Revision erkennt zwar an, daß die Beklagte als Versicherer die Unrichtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers zu beweisen habe, meint aber, das Berufungsgericht habe diesen Beweis zu Unrecht als nicht geführt angesehen» Diese Rüge ist, wie bereits dargelegt, nicht begründet» Auch sonst sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht angreifbar» Denn die Antwort auf die Frage nach der m u t m aß 1 i c h e n Unfallursache ist noch nicht unrichtig, wenn die dafür angegebene Ursache nicht mit der wirklichen Ursache übereinstimmtj sie ist nur dann falsch, wenn der Versicherungsnehmer die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt» Ähnlich wie bei Angaben des Versicherungsnehmers, die auf eigenen Schätzungen beruhen (BGH VersR 1963, 251), kommt es hier auf .die. zutreffend wiedergegebene Überzeugung an» Dies darf insbesondere dann nicht übersehen werden, Wenn der Versicherungsnehmer an dem Unfall selbst nicht beteiligt ist,’ sondern zur Beurteilung der mutmaßlichen Unfallursacho auf seine eingeholten Erkundigungen, in erster Linie also auf die Information der Unfallbeteiligten angewiesen ist. Hier hat aber allein der Fahrer H den Unfall miterlebt, an dessen Folgen er längere Zeit im Krankenhaus gelegen hat. H hat aber eine Überladung des Fahrzeugs und seine Übermüdung als mögliche Unfallursache auch bei seiner polizeilichen Vernehmung verneint und den Unfall mit einem technischen Fehler des Fahrzeugs, mit einem Versagen der Lenkung, erklärt«. Legt aher der Versicherungsnehmer seiner Schadensmeldung, insbesondere der eigenen Äußerung zur mutmaßlichen Unfallursache, die Angaben des einzigen Unfallbeteiligten, seines seit Jahren beschäftigten Fahrers, zugrunde, so verletzt er dadurch nicht seine Aufklärungspflicht, es sei denn, er habe begründeten Anlaß, an der Richtigkeit der erhaltenen Information zu zweifeln«. - IV* Lie Revision greift die Entscheidung des Berufungsgerichts schließlich noch insoweit an, als die Aufrechnung der Beklagten mit einer Gegenforderung von 2 483,97 LM nur zur Abweisung des eingeklagten Zahlungsanspruchs von 594,11 LM. geführt hat, darüber hinaus aber in Höhe von 1 889?86 LM unberücksichtigt geblieben ist. Nach ihrer Ansicht habe die Beklagte gegen den bereits im Zeitpunkt des Unfalls entstandenen Leckungsanspruch des Klägers, soweit die gegenseitigen Forderungen sich gedeckt hätten, aufrechnen können«. Lie Verpflichtung der Beklag-, ton, Versicherungsschutz zu gewähren, dürfe deshalb nur insoweit festgestellt werden, als der Leckungsanspruch des Klägers abzüglich seiner Selbstbeteiligung,den Auf-; rechnungsbetrag von .1 889,86 LI! übersteige. Lie Rechtskraftwirkung des ergangenen Berufungsurteils nehme der Beklagten nunmehr die Möglichkeit, mit dieser Gegenforderung noch auf zurechnen o • Lie Revision verkennt die Loppelnatur einer im Prozeß erklärten Aufrechnung, die gleichzeitig Rechtsgeschäft und Prozeßhandlung ist. Lie Beklagte mag im Prozeß sach-lich-x’echtlieh wirksam aufgerechnet haben. Hieraus folgt aber noch nicht, daß die erklärte Aufrechnung auch für den . anhängigen Rechtsstreit berücksichtigt werden muß. Zutref- -15'- fend hat das Berufungsgericht dies getan, soweit es die Gegenforderung zur Abweisung des eingeklagten Zahlungsanspruchs verbraucht hat. Soweit der Kläger hingegen die Feststellung der Deckungsverpflichtung der Beklagten begehrt , brauchte nur geprüft zu werden, ob die Gegenforderung der Beklagten unter Umständen den Deckungsanspruch des Klägers bei gewährtem Versicherungsschutz überstieg! und infolgedessen keine Verpflichtung der Beklagten aus dem Versicherungsverhältnis mehr bestehen und festgestellt werden konnte» Nachdem das Berufungsgericht diese Möglichkeit ausgeschlossen hatte, ist es zu Recht auf die Aufrechnung nicht weiter eingegangen. Mit dem von der Revision für richtig gehaltenen Verfahren würde die Beklagte das Gericht und den Prozeßgegner praktisch zwingen, vom Feststel-lungs- zu dem leistüngsprozeß überzugehen, ohne daß dafür prozeßwirtschaftliche Gründe sprechen» Im Gegenteil'würde der wesentliche Vorteil des FestStellungsrechtsstreits verlorengehen, den Prozeß vom Streit der Parteien über die Höhe ihrer Forderungen freizuhalten» Durch das danach allein sachgemäße Verfahren des Berufungsgerichts ist die Beklagte auch nicht beschwert» Denn das Berufungsgericht hat sich jeder Entscheidung über die Gegenforderung in Höhe von 1 889»86 DM enthalten, so daß die angefochtene Entscheidung insoweit keine Rechtskraftwirkung äußert. Auch der Urteilsspruch stellt nur die Verpflichtung,der Beklagten fest, dom Kläger ”im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung" für das Schadensoreignis vom 13» Dezember 1956 Versicherungsschutz zu gewähren, läßt also die Höhe des Deckungsanspruchs völlig offen. Vo Auf die zu dem Teil begründete Revision der Belclag-ten muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Da noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits ab und wird deshalb dem Berufungsgericht übertragen. Dr. Fischer Dr0 Nörr Liesecke Dr e Bukov/ Fleck