Der Beklagte kam seiner Einlageverpflichtung im Laufe des November 1950 nach und gewährte ausserdem der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von weiteren DM 10«000* Im Dezember 1950 stellte der Beklagte, dem die Buchführung in der Gesellschaft oblag, einen erheblichen Kassenfehlbestand fest* Diese Peststellung nahm er zu dem Anlass, einen Buchsachverständigen mit der Prüfung der Geschäftsbücher und Geschäftsvorfälle zu beauftragen* Dieser Büchsachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Fehlbestand von mindestens DM 18.000, wahrscheinlich sogar von DM 25.000 bis DM 27.000 vorhanden sei, für den der Kläger verantwortlich sei. Bei dieser tatsgphlichen Feststellung geht, das Berufungsgericht von der^übereinstimmenden Erklärung der Parteien aus, dass für d^n,ermittelten Kassenfehlbestand eine Unter Berücksichtigung der Behauptungen des Klägers känn nfcht ausgeschlossen werden, dass sich ausser ihm auch der"Beklagte irgendwelche Unregelmässigkeiten in dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb hat zu schlossen werden, weil dem Kläger nach seinen Behauptungen eine Nachprüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe an Hand der Geschäftsbücher vor Abschluss des Vergleichs verweigert worden ist. mit dem Berufungsgericht davon ausgehen, dass der Kläger aus eigener Sachkunde gewusst hat, ob ihn eine Verantwortung für den Fehlbestand treffe oder nicht, nicht aber kann man des weiteren ohne Beweisaufnahme auch unterstellen, dass er beim Vergleichsabschluss die Höhe der ihn treffenden Verantwortung ohne jede Unterlage und ohne jede Nachprüfungsmögliehkeit gekannt hat. Bine solche Unterstellung steht mit der allgemeinen Lebenserfahrung dann im Widerspruch, wenn es sich, wie hier, nicht um eine einzige Unregelmässigkeitf sondern ,um eine grosse Anzahl solcher Unregelmässigkeiten gehandelt haty Das Berufungsgericht hätte daher angesichts der Behauptungen des Klägers auch die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass neben dem Kläger der Beklagte ebenfalls Unregelmässigkeiten -begangen hat und dass der Klägbr, weil er sich unter Umständen über die.Höhe seiner eigenen Verfehlungen nicht im klaren war, von dem Beklagten Uber das Vorliegen seiner eigenen Unregelmässigkeiten getäuscht worden ist* Das Berufungsgericht konnte daher über die vom Kläger insoweit angetretenen Beweise nicht mit der von ihm angeführten Begründung hinweggehen„ Das Berufungsurteil unterliegt aus diesem Grunde der Aufhebung« II• Sollte sich in der erneuten Verhandlung herausstel-lenr dass sich der Beklagte nicht einer arglistigen Täuschung gegenüber dem Kläger schuldig gemacht hat und In diesem Zusammenhang kann dem Berufungsgericht auch darin nicht beigetreten v/erden, dass sich aus dem Vortrag des Klägers überhaupt nicht ergebe, der Beklagte habe ihm beim Abschluss: des Vergleichs mit einer Strafanzeige gedroht«, Das Berufungsgericht hält insoweit die im 2. Bei der Frage, ob nach den Behauptungen des Klägers davon gesprochen werden kann, dass er durch eine widerrechtliche Drohung zu dem Abschluss des Vergleichs veranlasst worden ist, ist es entscheidend, welchen Inhalt die behauptete Drehung gehabt hat. Solche besonderen Umstände werden im vorliegenden Fall insbesondere dann zu bejahen seih, wenn der Beklagte den Kläger - wie sich aus dessen erstinstanzlichen Behauptungen ergeben könnte - mit einer Strafanzeige wegen Lebensmittelvergehens bedroht hat. wurde in einem groben Missverhältnis zu dem vom Beklagten erstrebten Zweck stehen und diese dadurch in diesem Zusammenhang zu einer widerrechtlichen Drohung, machen,, Das Berufungsgericht v/ird daher unter diesem Gesichtspunkt gegebenenfalls auch auf die Behauptungen des:Klagers über das Vorliegen einer solchen Drohung einzugehen haben.. Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht vorzubehalten, da eine abschliessende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist, Dr* Drost Dr„ Selowsky Dr* Fischer zugleich für den beurlaubten Bundes- Artl richter Dr* Kuhn
IIZR 65/52 2373 097 . Verkündet am 11«, März 1953 Fieser,, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ✓ Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Willi TflBstr, Klägers und Revisionsklägers , -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen den, ufmann Walter N str Beklagten und Revisions-beklagten, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr* Selowsky, Dr* Fischer, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil 'des *2* Zivilsenats des Kammergerichte in Berlin vom 26* Februar 1952 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen •> % -2- 9 f Tatbestand: Pie Parteien haben am 2. Oktober 1950 eine Kommanditgesellschaft gegründet, in die der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter, der Beklagte als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von DM 10.000 eintrat* Der Beklagte kam seiner Einlageverpflichtung im Laufe des November 1950 nach und gewährte ausserdem der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von weiteren DM 10«000* Im Dezember 1950 stellte der Beklagte, dem die Buchführung in der Gesellschaft oblag, einen erheblichen Kassenfehlbestand fest* Diese Peststellung nahm er zu dem Anlass, einen Buchsachverständigen mit der Prüfung der Geschäftsbücher und Geschäftsvorfälle zu beauftragen* Dieser Büchsachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Fehlbestand von mindestens DM 18.000, wahrscheinlich sogar von DM 25.000 bis DM 27.000 vorhanden sei, für den der Kläger verantwortlich sei. Daraufhin kam es nach vorausgegahgenen mündlichen Verhandlungen am 16. Januar 1951 im Büro des späteren Prozessbevollmäöhtigten des Beklagten zwischen den Parteien und ‘defii-späteren ProäesSbevollmächtigten- des Klägers zu einer abschliessenden Besprechung und zur Nieder-legüng einer notariellen Vereinbarung* Die Parteien einigten sich, dass die Gesellschaft mit Wirkung vom 31. Dezember 1951 aufgelöst sei unid die Gesellschafter verpflichtet seien, die zur Löschung notwendigen Erklärungen dem Handelsregister gegenüber abzageben,. Ferner verpflichtete sich der Kläger zur sofortigen Zahlung von DM 1.000, zur weiteren Zahlung von DM 16.500 in monatlichen Teilbeträgen von DM 1.000 sowie zur Zurückgabe einiger dem Beklagten gehöriger Gegenstände, während der 3« * Beklagte sich zur Rückgabe der noch in seinem Besitz befindlichen Bücher und Geschäftsunterlagen verpflichtete« Schliesslich unterwarf sich der Kläger hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung., Als der Kläger einige Tage nach Abschluss dieser Vereinbarung wieder in den Besitz der Geschäftsunterlagen kam, beauftragte er. seinerseits nacheinander 2 Buchsachverständige mit der Prüfung der Bücher« Biese kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein Fehlbetrag von ' «- . _ . * BM 25„000 vorhanden sei,-der jedoch zu Lasten des Beklagten gehe« Baraufhin verweigerte der Kläger die Erfüllung des notariellen Vertrages vom 16« Januar 1951 und focht diesen Vertrag Wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Brohung an« Gegenüber einer' nunmehr vom Beklagten eingeleiteten 2&rangsvollstreckung aus der notariellen Ur- ^ * künde hat der Kläger beantragt, diese für unzulässig zu erklären'und festzustellen, dass der Vergleich vom 16* Januar 1951 nichtig sei« Ber Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zur Abgabe der Erklärung, die für die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erforderlich ist, und -zu¥';Herafosgabe’ der’ im Vergleich genannten Gegenstände zu verurteilen* Bie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und den Kläger nach dem Antrag. .der:Widerklage verurteilt Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren sowie di$*i]^reisung der Widerklage weiter, während der Beklagte um'Zurückweisung dar.'Revision bittet* ■ \ * 4/ Ent gehe j-dunga grand e: X* Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen einer arglistigen Täuschung seitens des Beklagten?, ohne auf die dahingehenden Beweisanträge des Klägers einzugehen. Bei dieser tatsgphlichen Feststellung geht, das Berufungsgericht von der^übereinstimmenden Erklärung der Parteien aus, dass für d^n,ermittelten Kassenfehlbestand eine r • •* V . « dritte Person njeht verantwortlich gemacht werden könne. Aus dieser ErkJ^rung folgert das Berufungsgericht, dass also nur der flfger oder der Beklagte dafür,; in Betracht komme und dass daher der Kläger auch ohne vorherige Ein- * 4 , ‘ sicht in die Geschäftsbücher aus eigener Sachkunde habe entscheiden können, wer von ihnen beiden für den Fehlbe- V<- , stand verantwortlich sei, Daher könne eine arglistige Täuschung seitens des Beklagten nicht in Frage kommen* Die Revision greift diese Ausführungen des Beru- , fungsgerichts mit zutreffenden Erwägungen an. Der entscheidende Fehler in dem Gedankengang des Berufungsgerichts besteht darin, dass es meint, dass von den beiden Parteien nur der eine oder der andere für den Kassenfehlbestand verantwortlich sein könne, und'dass es nicht die Möglichkeit in Betracht zieht4, dass sowohl der eine wfe der andere getrennt von einander je zu einem Teilbetrag für den Kassenfehlbestand ‘verantwortlich sein könnten. Unter Berücksichtigung der Behauptungen des Klägers känn nfcht ausgeschlossen werden, dass sich ausser ihm auch der"Beklagte irgendwelche Unregelmässigkeiten in dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb hat zu t *. Schulden kommen lassen, und dass er sich darüber beim Ab- *> 4 Schluss des Vergleichs nicht im klaren gewesen ist* Berücksichtigt man den nicht unerheblichen Umsatz in dem gemeinsamen Geschäft - er soll in den 3 Monaten einen Be- -5- trag von DM 184*737.26 erreicht haben -* so lässt sich durchausvorsteilen, dass der Kläger angesichts der gegen ihn mit unmissverständlicher Deutlichkeit erhobenen Vov- ' würfe ein schlechtes Gewissen gehabt hat, sich aber nicht mehr im einzelne^ erinnert hat, ob auch die Vorwürfe in V der behaupteten Höhe richtig sej^en* Jedenfalls kann diese Möglichkeit im vorliegenden Fall deshalb nicht ausge- ■ * •*, schlossen werden, weil dem Kläger nach seinen Behauptungen eine Nachprüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe an Hand der Geschäftsbücher vor Abschluss des Vergleichs verweigert worden ist. Bei dieser Sachlage kann man zwar * * mit dem Berufungsgericht davon ausgehen, dass der Kläger aus eigener Sachkunde gewusst hat, ob ihn eine Verantwortung für den Fehlbestand treffe oder nicht, nicht aber kann man des weiteren ohne Beweisaufnahme auch unterstellen, dass er beim Vergleichsabschluss die Höhe der ihn treffenden Verantwortung ohne jede Unterlage und ohne jede Nachprüfungsmögliehkeit gekannt hat. Bine solche Unterstellung steht mit der allgemeinen Lebenserfahrung dann im Widerspruch, wenn es sich, wie hier, nicht um eine einzige Unregelmässigkeitf sondern ,um eine grosse Anzahl solcher Unregelmässigkeiten gehandelt haty Das Berufungsgericht hätte daher angesichts der Behauptungen des Klägers auch die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass neben dem Kläger der Beklagte ebenfalls Unregelmässigkeiten -begangen hat und dass der Klägbr, weil er sich unter Umständen über die.Höhe seiner eigenen Verfehlungen nicht im klaren war, von dem Beklagten Uber das Vorliegen seiner eigenen Unregelmässigkeiten getäuscht worden ist* Das Berufungsgericht konnte daher über die vom Kläger insoweit angetretenen Beweise nicht mit der von ihm angeführten Begründung hinweggehen„ Das Berufungsurteil unterliegt aus diesem Grunde der Aufhebung« 7f -6- II• Sollte sich in der erneuten Verhandlung herausstel-lenr dass sich der Beklagte nicht einer arglistigen Täuschung gegenüber dem Kläger schuldig gemacht hat und * r dass daher die vom Kläger ausgesprochene Anfechtung nicht « : f durchgreifen kann, so wird es noch darauf ankommenf ob der Klager den Vergleich auch wegen widerrechtlicher Drohung anfechten kann«. In diesem Zusammenhang kann dem Berufungsgericht auch darin nicht beigetreten v/erden, dass sich aus dem Vortrag des Klägers überhaupt nicht ergebe, der Beklagte habe ihm beim Abschluss: des Vergleichs mit einer Strafanzeige gedroht«, Das Berufungsgericht hält insoweit die im 2. .Rechtszug substantiiert vbrgetragenen Behauptungen des Klägers für unwahrscheinlich, weil er sie im 1, Rechtszug noch nicht mit dieser Klarheit angeführt hatte« Das durfte das Berufungsgericht nicht tun, weil hierin eine vorweg genommene Beweiswürdigung zu erblicken * ist p ' ‘ Bei der Frage, ob nach den Behauptungen des Klägers davon gesprochen werden kann, dass er durch eine widerrechtliche Drohung zu dem Abschluss des Vergleichs veranlasst worden ist, ist es entscheidend, welchen Inhalt die behauptete Drehung gehabt hat. Die Drohung mit einer Strafanzeige allein machte diese noch nicht zu einer widerrechtlichen Drohung, weil die Strafanzeige allein noch kein unerlaubtes Mittel ist. Es kann sich die Wi- ♦ derrechtlichkeit einer solchen Drohung aber aus den weiteren Umständen ergeben. Solche besonderen Umstände werden im vorliegenden Fall insbesondere dann zu bejahen seih, wenn der Beklagte den Kläger - wie sich aus dessen erstinstanzlichen Behauptungen ergeben könnte - mit einer Strafanzeige wegen Lebensmittelvergehens bedroht hat. Die Androhung einer solchen Strafanzeige, die mit den -7- 1 J Rechtsbeziehungen--der Parteien zur Auflösung und Abwicklung des Gesellschaftsverhältnisses unmittelbar nichts zu tun hat.* wurde in einem groben Missverhältnis zu dem vom Beklagten erstrebten Zweck stehen und diese dadurch in diesem Zusammenhang zu einer widerrechtlichen Drohung, machen,, Das Berufungsgericht v/ird daher unter diesem Gesichtspunkt gegebenenfalls auch auf die Behauptungen des:Klagers über das Vorliegen einer solchen Drohung einzugehen haben.. * , Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht vorzubehalten, da eine abschliessende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist, Dr* Drost Dr„ Selowsky Dr* Fischer zugleich für den beurlaubten Bundes- Artl richter Dr* Kuhn