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BGH

Gericht: BGH

-i tu frist auf Antrag des Revioionsbefclagten mit ^ ...3 Rücksicht auf eine beabsichtigte Anschluss:-'} revision ist nicht statthaft• Der in 5»s.2r^.<^ Hai 1951 hat die Klägerin beantragt, diese Frist mit Rücksicht auf die beabsichtigte Anschlussrevision um einen Honat zu verlängern« ' **' fcf.Die Prist zur Einlegung der Anschluserevision läuft nach § 556 Ahe 1 ZPO mit der Prist zur Begrüß dung der Revision ab. Sine ausdrückliche Bestimnun, dass die in § 556 Abo 1 ZPO gesetzte Prist verlange werden könnte (§ 224 Abs 2 ZPO) enthält das Gesetz ’ nicht« Daraus, dass 5 554 Abo 2 S 2 ZPO eine *Vc.r-’ Das HG erwägt aaO, der Revieions-beklagte müsse die von ihm benötigte Zeit haben, um eich über die Einlegung der Anschlusorevicion cchlüa sig zu werden und um sie zu begründen; wenn er auch* selbständig Revision hätte cinlogen können, so sei er noch dadurch, dass sein Prozessgegner den Rechts*- cht naoe, vor eine neue Dago und vor neue Entschlüsse gestellt * worden; es könne ihm nicht zugemutet werden, im : voraus für den Pull, vU*&s sein Gegner Revision eixi- sig zu werden, dass er nicht schon im voraus einen Anwalt bestellen müsse und dass ihm die Beschwer ja aus dem Berufungsurteil bekannt sei« Nimmt man hinzu, dass nach der Entstehungsgeschichte die cnl sprechende Anwendung des § 554 Abs 2 ZPO im Jnteresac nicht bei § 556 ZPO vorgesehen worden ist/(aaO S, 22y| so ergibt sich, dass mit der überwiegenden Meinung^ (vgl Hosenberg, Lehrb.

Zitierte Normen: § 224 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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das' Nachschlagewerk !	-	t	.	.*	,
ZPO § 224 Abs 2, § 554 Abs 2 Satz 2, § 556; ’" ,& Eine Verlängerung der Revisionsbegitindungs-
Gesetz:
Rechtsoatz:
-i tu
 frist auf Antrag des Revioionsbefclagten mit ^ ...3 Rücksicht auf eine beabsichtigte Anschluss:-'} revision ist nicht statthaft• Der in 5»s.2r^.<^ Bd 156 S 157 vertretenen Gegenmeinung kann mit der überwiegenden Rehre nicht gefolgt werden*
Aktenzeichen: II Z.R. 65/51 Res^^üS vom 21 .Hai 1951
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 der Firma P.van ]7 HHHHI &’ Cie«, GmbH.> vertreten durch ihre Gosch« fra;cin;rerin Ehcir&u van	in
F0IBHHB ^ Großmarkthalle,
 Beklagten und Revibionsklägerin,
. prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^m in
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gegen
 die Firma N durch ihren
 Klägerin und Revioionsbeklagte,
- Pro2essbevollmJlchtigter: Rochtoanwalt Dr.flHI
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Ss Co« irer in
 GmbH« 9 vertreten
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wird der Antx\-.0 der Reviaionsbelclagten, die Frißt zur
 Begründung der Revision zu verlängern, abgelehnt«
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Gegen das am 24«lir*rs 1951 zugestellte Urteil
 des 0 «L«G«:o in Frankfurt am Hain hat die Beklagte
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am 24«April 1951 Revision eingelegt« Die Frist zur Begründung der Revision läuft daher am 24 «Hai 1951 »ab (§ 554 Aoö 2 S 2 ZBO). Hit Schriftsatz vom 15.
Hai 1951 hat die Klägerin beantragt, diese Frist mit Rücksicht auf die beabsichtigte Anschlussrevision um einen Honat zu verlängern«
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 Diesem Antrag kann nicht entsprochen^iverdeS
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Die Prist zur Einlegung der Anschluserevision läuft nach § 556 Ahe 1 ZPO mit der Prist zur Begrüß dung der Revision ab. Sine ausdrückliche Bestimnun, dass die in § 556 Abo 1 ZPO gesetzte Prist verlange werden könnte (§ 224 Abs 2 ZPO) enthält das Gesetz ’ nicht« Daraus, dass 5 554 Abo 2 S 2 ZPO eine *Vc.r-’ länge rung der Revieionsbegriindungsfrist zulüsut, nicht geschlossen worden, dass diese nach dem Zu* samenhang (;kbu 1 aaO) dem Revicionsklügor einge-rtete Vergünstigung euch dem Eevisionsbeklagten für eine Anschlüsse vision zugute käme. Die in AGZ Bd 156 S 157 geäusoerte Auffassung, d sc daraus, dass der Ablauf der Aevisionsbc,grändungsfrißt zugleich die Einlegung der ’nschluscrevision und deren 3egröndun (§ 556 .bs 2 ZPO) zeitlich begrenze, folge,, dass auch dem Revisionsbeklagten die Möglichkeit g^ben sein-mässe, die 1Terl:lngcrung der Revi;. ionsbogröndungsfri gemäss 3 554 Aba 2 S 2 ZPO zu beantragen, 3: nn nich geteilt werden.^ Das HG erwägt aaO, der Revieions-beklagte müsse die von ihm benötigte Zeit haben, um eich über die Einlegung der Anschlusorevicion cchlüa sig zu werden und um sie zu begründen; wenn er auch* selbständig Revision hätte cinlogen können, so sei er noch dadurch, dass sein Prozessgegner den Rechts*-
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streit in die Revisions ins tanz gebr. cht naoe, vor eine neue Dago und vor neue Entschlüsse gestellt * worden; es könne ihm nicht zugemutet werden, im : voraus für den Pull, vU*&s sein Gegner Revision eixi-
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lege) einen Anwalt tax bevollmächtigen, und es liege kein Grund vor, ihn von den Entschliesoungen seines Prozessgegners weiter abhängig zu machen, als es das Gesetz vorschreibe; bei der allgemeinen Passung des § 5j>4 Abs 2 S 2 ZPO bestehe keine Hotwendigkeit, diese Vorschrift dahin auszulegen, dass die Revisionsbegründungsfrist nur auf Antrag des Revisionsklägers verlängert werden dürfe mJ Demgegenüber ist mit Z*Z.P. 61 S 226 darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung der Revioionsbosr::ndung3frist zu Gunsten des Revisionsbeklagten in 7/ahrheit eine Verlängerung der in §■ 556 Abs 1 u* Abs 2 S‘ <.2 ZPO- dem.Revisiönäbeklagten"gesetzter Pristen bedeuten würde, obwohl sie bei dieser Vorschrift nicht, wie § 224 Abs 2 ZPO es verlangt, besonders bestimmt ist und § 556 Abs 2 S 3 nur die entsprechende Anwendung von § 554 Abo 3 und 6, nicht aber des Abo 2 vorsieht* Es besteht auch kein Anlass, aus der Abhängigkeit des Revicionsbeklagten von der für den Revisionskläger laufenden Begründungsfrist zu folgern, dass er auch des dem Revisionskläger .ein-geräumten Vorteils der PristVerlängerung selbständig teilhaftig werden mtisse. Hit Recht wird in Z*Z.?*6l S 226 f hervorgehoben, dass der R«vioionsboklc^«e innerhalb der von der Einlegung der Revision an	•	:*
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aus dem Berufungsurteil bekannt sei« Nimmt man hinzu, dass nach der Entstehungsgeschichte die cnl sprechende Anwendung des § 554 Abs 2 ZPO im Jnteresac
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 der Beschleunigung des Hevis ions Verfahrens bewusst^
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nicht bei § 556 ZPO vorgesehen worden ist/(aaO S, 22y| so ergibt sich, dass mit der überwiegenden Meinung^ (vgl Hosenberg, Lehrb. d • Zivilprozeissrechts, 5 • Aufl-^3 1951 S’652) eine Verlängerung ‘der Re vis ions begrün-"^ dungsfrist auf Antrag des Revisionsbeklagten mit. Rücksicht auf eine beabsichtigte Anschlussrevision nicht statthaft ist« ?
Karlsruhe,, den„21« Mai 1951 Bundesgerichtshof /
Der Vorsitzende, des II« Zivilsenats gez« Dr« Canter
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