* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 65/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 65/04

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 4. April 2006 gegen das Urteil des Senats vom 16.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
24GoetteReichartBUNDESGERICHTSHOFRevisionsklägers

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 65/04
vom 24. April 2006 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer Dr. Strohn und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 4. April 2006 gegen das Urteil des Senats vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Er hat bei seiner Revisionsentscheidung insbesondere das - nunmehr im Verfahren nach § 321 a ZPO als übergangen gerügte - Vorbringen des Revisionsklägers nicht etwa übersehen oder in seinem Kern verkannt, sondern in vollem Umfang berücksichtigt, es a-ber - wie dort ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht für geeignet befunden, dessen Unterbilanzhaftung auszuschließen.
Goette
 Kurzwelly
Kraemer
 Strohn
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 25.07.2003 - 2 HKO 3081/02 -OLG Dresden, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2 U 1418/03 -