Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GmbHG §§ 35 ff; BGB § 630 Ein GmbH-Geschäftsftihrer, der nicht Gesellschafter ist, hat Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Bischer und der Bundesrichter Br« Kuhn, Br, Bukow, Br« Schulze und Bleck für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 9« Februar 1967 verkündete Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, Von Rechts wegen Tatbestand,: verhältnis auch noch fristlos mit Schreiben vom 2, Februar 1966o Der Kläger verlangt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1« April 1964 bis zu dem 51« März 1966 ein Zeugnis, das sich auch auf seine Leistungen und seine Rührung im Bienst erstreckt, zu erteilen. Bie Beklagte hält sich zur Zeugniserteilung nicht für verpflichtet, da ein GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch auf ein Zeugnis habe. Außerdem vertritt sie den Standpunkt, über den 2, Februar 1966 hinaus könne sie dem Kläger kein Zeugnis ausstellen, da die fristlose Kündigung berechtigt und der Kläger seitdem nicht mehr für sie tätig gev/orden sei. Io Zum Geschäftsführer einer GmbH können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden (§6 Abs» 2 Satzü GmbHG)o Um einen Geschäftsführer der letzteren Art handelt es sich hier9 der Kläger war nicht Gesellschafter der Beklagten o Es braucht darum nicht entschieden zu werden, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses hat, sondern nur, ob ein solcher Anspruch einem Nichtgesellschafter zusteht, der zu dem Geschäftsführer-bestellt und als solcher angestellt worden ist« also zu dem Vertretungsorgan der Beklagten gehörte» Aber auch einem solchen Geschäftsführer muß ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses zugebilligt werden» um sich anderweit zu bewerben» D©rum ist es gerechtfertigt, die Vorschrift des § 650 BGB auch auf einen zu dem Organvertreter bestellten Nichtgesellschafter anzimenden» Der Senat hat bereits andere Vorschriften des Rechts der sozial abhängigen Arbeitnehmer auf den GmbH-Geschäftsführer angewendet, soweit dies das Anstellungsverhältnis erfordert und seine Organsteilung dies nicht verbietet (vgl» BGHZ 12? Ansicht von Ordemann für die Frage, ob der GmbH-Geschäftsführer einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses hat, nicht an« II0 Die Beklagte hat das Zeugnis auch bis zu dem 31c März 1966 zu erteilenc lo Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagten kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses zustand» Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden» der Insoweit ging es um folgendes: Gesellschafterin GmbH ist die AG zu 100 die ihrerseits dem Diplom-Chemiker D und dem Kaufmann KflP je zur Hälfte gehört» Die E AG- ist an der CflB in Palma de Mallorca beteiligt» Der Kläger ist Inhaber von Aktien der 0|B° Bic Beklagte behauptet; Der Kläger besitze diese Aktien treuhänderisch für die Bl|U AG» Zur Begründung des Treuhandverbältnisses sei es gekommen, weil der Kläger in seiner [Eigenschaft als Geschäftsführer sein sollen und hierzu nach der Satzung dieser Gesellschaft Aktionärseigenschaft gehöre» Unstreitig hat der Kläger die Herausgabe der Aktien von der Zahlung eines Ent gelts abhängig gemacht, das nach seiner Behauptung dem von ihm für die Aktien gezahlten Kaufpreis entsprechen soll» 2» Die Revision meint, die Beklagte brauche über den 2o Pebruar 1966 hinaus deshalb kein Zeugnis zu erteilen, v/eil der Kläger der fristlosen Kündigung nicht mit einer Peststellungsklage entgegengetreten und für die Beklagte nicht mehr1 tätig geworden sei und außerdem kein (Je- daß der Kläger außer der Zeit entlassen worden ist und die Beklagte einen bestimmten Vorfall zu dem - wenn auch unbegründeten - Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Anstellungs-
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GmbHG §§ 35 ff; BGB § 630 Ein GmbH-Geschäftsftihrer, der nicht Gesellschafter ist, hat Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, BGH, Ort. v. 9. November 1967 - II ZR 64/67 - OIG Oldenburg IG Osnabrück BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 64/67 URTEIL Verkündet am 9» November 1967 Heil? J ustizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der mbH» ? CflHHBB? Str» fll? vertreten durch ihren Geschäftsführer? die diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Beklagten und Revis ionsklägerin* - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« h» gegen den Dipl» Chemiker Hans HflBstr» 0 0 Kläger und Revisionsbeklagten9 ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3Dr -2- Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Bischer und der Bundesrichter Br« Kuhn, Br, Bukow, Br« Schulze und Bleck für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 9« Februar 1967 verkündete Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, Von Rechts wegen Tatbestand,: Der Kläger war seit dem 1« April 1964 hei der beklagten GmbH als Geschäftsführer tätig« Die Beklagte kündigte ihm das AnstellungsVerhältnis am 51« Juli 1965 fristgerecht zu dem 1« April 1966« Ihre alleinige Gesellschafterin, die kündigte dem Kläger das Anstellungs- verhältnis auch noch fristlos mit Schreiben vom 2, Februar 1966o Der Kläger verlangt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1« April 1964 bis zu dem 51« März 1966 ein Zeugnis, das sich auch auf seine Leistungen und seine Rührung im Bienst erstreckt, zu erteilen. Bie Beklagte hält sich zur Zeugniserteilung nicht für verpflichtet, da ein GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch auf ein Zeugnis habe. Außerdem vertritt sie den Standpunkt, über den 2, Februar 1966 hinaus könne sie dem Kläger kein Zeugnis ausstellen, da die fristlose Kündigung berechtigt und der Kläger seitdem nicht mehr für sie tätig gev/orden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben0 Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolge Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter-, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet * Io Zum Geschäftsführer einer GmbH können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden (§6 Abs» 2 Satzü GmbHG)o Um einen Geschäftsführer der letzteren Art handelt es sich hier9 der Kläger war nicht Gesellschafter der Beklagten o Es braucht darum nicht entschieden zu werden, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses hat, sondern nur, ob ein solcher Anspruch einem Nichtgesellschafter zusteht, der zu dem Geschäftsführer-bestellt und als solcher angestellt worden ist« Das ist zu bejahen (Scholz, GmbHG § 35 Arm. 17» Schilling in Hachenburg, GmbHG § 35 Anm« 56; Vogel, GmbHG § 35 Anm* 7; Wilke, Handbuch der GmbH 20 Aufl« So 248; vglo auch GmbH Rdsch 1961, 227)» Den gegenteiligen Standpunkt vertritt T im Schrifttum; lediglich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, Ordemann (BB 1966, 1598)0 Nach § 650 BGB kann hei Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses der Verpflichtete von dem anderen leil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern, das auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken ist« Diese Bestimmung setzt nach herrschender Ansicht ein soziales Ab- -4- hängigkeitsverhältnio voraus und kann darum ohne weiteres nur auf oinon Geschäftsführer angewendet werden? der lediglich dem Kamen nach Geschäftsführer ist? aber keine Organvertretungsmacht besitzt? der also zwar angestellt? aber nicht bestellt worden ist» hie Parteien und die Vorinstanzen sind davon ausgegangen? daß der Kläger zu dem Geschäftsführer bestellt worden ist? also zu dem Vertretungsorgan der Beklagten gehörte» Aber auch einem solchen Geschäftsführer muß ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses zugebilligt werden» her organschaftliche Vertreter einer GmbH ist zwar arbeitsrechtlich nicht Arbeitnehmer; er übt vielmehr die Punktionen des Prinzipals der Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft aus» Aber im Verhältnis zur Gesellschaft steht auch er in einem Anstellungsverhältnis? das ihn zu Diensten verpflichtet und gekündigt werden kann» Er schuldet der Gesellschaft Treue und unterliegt einem Wettbewerbsverbot (BGH WM 1964? 1320? 1321)a Darüber hinaus ist er je nach der Höhe seines Gehalts von der Gesellschaft mehr oder weniger wirtschaftlieh abhängig* In der Regel braucht er nach Beendigung seines Dienstverhältnisses ein Zeugnis? um sich anderweit zu bewerben» D©rum ist es gerechtfertigt, die Vorschrift des § 650 BGB auch auf einen zu dem Organvertreter bestellten Nichtgesellschafter anzimenden» Der Senat hat bereits andere Vorschriften des Rechts der sozial abhängigen Arbeitnehmer auf den GmbH-Geschäftsführer angewendet, soweit dies das Anstellungsverhältnis erfordert und seine Organsteilung dies nicht verbietet (vgl» BGHZ 12? 1? 5 f; 36? 143)» Er hat insbesondere angenommen? daß der Gesellschaft dem Geschäftsführer gegenüber eine Fürsorgepflicht obliegt (BGHZ 12? 337)* Wenn der Geschäftsführer nicht Gesellschafter ist, kann sich diese Fürsorgepflicht nicht? wie Ordemann aaO annimmt? aus dem Gesell- k -5- schaftsrecht, sondern nur aus dem Anstellungsverhältnis ergeben, denn die einzige gesellschaftsrechtliche Beziehung, das Bestellungsverhältnis, betrifft nur die organschaftliche Vertretungo Ber Geschäftsführer einer GmbH hat zwar wie die selbständig Tätigen ein größeres Maß persönlicher Freiheit als die sozial abhängigen Arbeitnehmer und kann anders als diese Art und Weise seiner Arbeit bestimmen und seine Arbeitszeit selbst ein-teilenc Aber hierauf kommt es entgegen der. Ansicht von Ordemann für die Frage, ob der GmbH-Geschäftsführer einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses hat, nicht an« II0 Die Beklagte hat das Zeugnis auch bis zu dem 31c März 1966 zu erteilenc lo Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagten kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses zustand» Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden» a) Es hält den Vorv/urf, der Kläger habe unzulässigerweise Bigengeschäfte vorgenommen, zutreffend für nicht substantiiert» b) Es meint, v/egen der Nähe des fristgerechten Endes des Anstellungsverhältnisses (31» März 1966) habe der behauptete Vertrauensbruch jedenfalls am 2» Februar 1966 keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung abgegeben» Barum brauche nicht aufgeklärt zu werden, was von den beiderseitigen Behauptungen zu diesem Streitpunkt richtig sei» der Insoweit ging es um folgendes: Gesellschafterin GmbH ist die AG zu 100 die ihrerseits dem Diplom-Chemiker D und dem Kaufmann KflP je zur Hälfte gehört» Die E AG- ist an der CflB in Palma de Mallorca beteiligt» Der Kläger ist Inhaber von Aktien der 0|B° Bic Beklagte behauptet; Der Kläger besitze diese Aktien treuhänderisch für die Bl|U AG» Zur Begründung des Treuhandverbältnisses sei es gekommen, weil der Kläger in seiner [Eigenschaft als Geschäftsführer sein sollen und hierzu nach der Satzung dieser Gesellschaft Aktionärseigenschaft gehöre» Unstreitig hat der Kläger die Herausgabe der Aktien von der Zahlung eines Ent gelts abhängig gemacht, das nach seiner Behauptung dem von ihm für die Aktien gezahlten Kaufpreis entsprechen soll» Der Vorwurf der Beklagten geht dahin, wegen der engen Verflechtung der Gesellschaften stelle eine Verletzung des Treuhand Verhältnisses mit der ^iflHHI^ zugleich einen Vertrauensbruch gegenüber der Beklagten dar» Das Berufungsgericht unterstellt ein Treuhandverhältnis und meint, auch unter dieser Voraussetzung liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nicht vor, da-, das beanstandete Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses stehe und der Kläger bei Ausspruch der fristlosen Entlassung schon nicht mehr für die Beklagte tätig gewesen sei» Diese tatsächliche Vfürdigung ist möglich und läßt keinen Rechtsirrtum erkennen» 2» Die Revision meint, die Beklagte brauche über den 2o Pebruar 1966 hinaus deshalb kein Zeugnis zu erteilen, v/eil der Kläger der fristlosen Kündigung nicht mit einer Peststellungsklage entgegengetreten und für die Beklagte nicht mehr1 tätig geworden sei und außerdem kein (Je- der Beklagten Mitglied des Kontrollorgans der habe halt mehr gezahlt erhalten und Gehalt auch nicht mehr verlangt habe« Unstreitig hat der Kläger jedoch bestritten? daß die fristlose Kündigung bex^echtigt und ein wichtiger Grund dafür gegeben sei* Es kann daher nicht angenommen werden? daß er mit einer vorzeitigen Auflösung des AnstellungsVerhältnisses einverstanden gewesen sei« 3» Der Revision kann auch nicht gefolgt werden? wenn sie den Standpunkt vertritt? die Beklagte könne dem Kläger für die Zeit zwischen der Einstellung seiner Tätigkeit und dem 31 * März 1966 deshalb kein Zeugnis erteilen? weil der Kläger für sie nach dem 2„ Februar 1966 nicht mehr tätig geworden sei und sie nicht wisse? was sie für diese Zeit ins Zeugnis schreiben solle* Ein Zeugnis über Leistung und Führung muß sich? wie sich aus dem Zusammenhang der beiden Sätze des § 630 BGB ergibt? auf die ganze Vertragsdauer erstrecken* Unter der Bauer des Dienstverhältnisses ist die rechtliche und nicht die tatsächliche Bauer des Arbeitsverhältnisses zu verstehen (Hueck/Uipperdey § 51 I 5)* Ein Zeugnis über Leistung und Führung darf nicht einzelne Vorfälle hervorheben? sondern muß die Gesamtleistung und die Führung insgesamt beurteilen (RAG 17? 382; BAG AP § 73 HGB Nr* 1; Mohnen/Neumann in Staudinger § 630 Amu 18; Hueck/Hipperdey aaöj* Eine Beschränkung des vom Kläger verlangten Zeugnisses auf die Zeit bis zu dem 2* Februar 1966 würde den Eindruck erwecken? daß der Kläger außer der Zeit entlassen worden ist und die Beklagte einen bestimmten Vorfall zu dem - wenn auch unbegründeten - Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Anstellungs- -8- verhältnisses genommen hat* Das ist unzulässig Die Revision ist danach unbegründete Dr0 bischer Dr. Kuhn Dr* Bukow Dr* Schulze Pieck