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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs.3 VVG abgev/iesen. Weiter habe er in dem Anschreiben darum gebeten, Termin zur mündlichen Verhandlung vor Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zu bestimmen und die Klageschrift zuzustellen. Das Gericht habe die Klageschrift jedoch als Armenrechtsgesuch behandelt, sie der Beklagten daher auch nicht zugesteilt, sondern ihr am 29. Am gleichen Tage habe das Gericht den Antrag auf Termins-bestimmung vor Zahlung der Gerichtskoeten abgelehnt. September 1958 zu-gestellten Beschluß sei dem Kläger klar geworden, daß das Gericht seine Absicht, Klage zu erheben, verkannt und die Klageschrift nicht zugestellt habe. Dies sei aber nicht geschehen, ohne daß das Landgericht den Kläger auf die unterbliebene Zustellung hingewiesen habe. Aus dem gleichen Grunde habe das Gericht die Voraussetzungen des § 111 GKG als nicht vorliegend erachtet und den Antrag des Klägers, ihn von der alsbaldigen Zahlung der Prozeßgebühr zu befreien, zurückgev/iesen. Infolgedessen komme es nicht darauf an, innerhalb welcher Zeit der Kläger gegen die Verweigerung des Armenrechts Beschwerde eingelegt und nach Zurückweisung seiner Beschwerde die Prozeßgebühr gezahlt habe. Benn im Sinne der genannte Vorschrift stellt ein Armenrechtsgesuch, auch wenn es dem Gegner zugegangen ist, noch keine gerichtliche Geltendmach des Anspruchs auf die Versicherungsloistung dar (vgl. ablauf eingereichte, aber erst nach Fristablauf zugestellte Klage gewahrt wird» Sine solche Möglichkeit sieht der § 261 b Abs» 3 ZPO vor, Die fristwahrenden Wirkungen der Klageerhebung treten danach bereits mit der Einreichung der Klageschrift ein, sofern die Zustellung "demnächst" folgt» Ob diese Bedingung im Einzelfall erfüllt ist, hat der Prozeßrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden» Er hat dabei zu berücksichtigen, daß der § 261 b ZPO den Kläger vor Verfahrensund sachlich-rechtlichen Nachteilen schützen will, die ihm daraus entstehen können, daß die Zustellung von Amts wegen durch Umstände verzögert wird, . Die Zeit, die zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klageschrift vergeht, kann deshalb allein nicht entscheidend sein» Auf der anderen Seite ist, insbesondere bei längerer Verzögerung, auf die Belange der Gegenpartei Rücksicht zu nehmen« Die Rechtswohltat des § 261 b Abs.'1 ZPO kann einem Kläger jedenfalls dann nicht zugute kommen, wenn ihm oder seinem Prozeßbevollmächtigten der Vorwurf zu machen ist, durch vorsätzliches oder nachlässiges Verhalten zu der eingetretenen Verzögerung beigetragen zu haben (vgl. Zu Recht hat es keinen Anstoß daran genommen, daß die Klageschrift er3t wenige Tage vor Fristablauf eingereicht worden ist.Bonn vor den Nachteilen, die sich aus einer erst nach Fristablauf möglichen Klagezustellung ergeben, soll der Kläger gerade durch § 261 b Abs.3 ZPO geschützt werden, vorausgesetzt, daß er seinerseits alles Zumutbare für eine demnächst erfolgende Zustellung getan hat. Wenn das Landgericht diesem Antra, nicht entsprochen und dem Kläger dies in seinem Beschluß vom 29. August 1958 mitgeteilt hat, so folgt daraus nicht, wie d: Revision meint, daß der Kläger den Antrag auf Zustellung der Klage nur noch bis zu dem 3« September 1958 wiederholen konnte. Hiervon unbe rührt bestand aber die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift fort und kam auch durch den Beschluß vom 29» August 1958 nicht in Wegfall. September 1958, der am folgenden Tage beim Gericht ein gangen ist, hat er jeden Zweifel darüber ausgeräumt, daß die Klage unbedingt, auch ohne Bewilligung des Armenrechts, erho ben sei, und erneut gebeten, die Klage zuzustellen. Das Berufungsgericht hat sich auch im’ Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten, wenn es angenommen hat, daß der Kl ger der Aufforderung des Gerichts, ein weiteres Klageexempla einzureichen, in angemessener Frist nachgekommen ist. darauf hingewiesen, daß es von der Zustellung der Klage abgesehen habe oder absehen werde«, Hierauf deutende Anzeichen brauchten auch dem Beschluß vom 6« Oktober 1958, in dom das Gericht die Bewilligung des Armenrechts und eine Terminsbe-otimmung vor Zahlung der Prozeßgebühr abgelehnt hatte, nicht entnommen zu werden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist den Berufungsgericht allerdings ein Rechtsirrtum unterlaufen, da es angenommen hat, daß nur grobe Nachlässigkeit des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten die Anwendung des § 261 b AbSo 3 ZPO ausschließto Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter haben jedes fahrlässige Verhalten zu vertreten, das zu einer nicht ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung führt (vgl. Eine Partei, die zur Fristwahrung einen zulässigen Antrag auf KlageZustellung vor Zahlung der Prozeßgebühr stellt und diesen nach der Rechtsprechung (EGKZ 25, 66, 77; 31, 342, 348; VersR 1963, 459) sogar stellen muß, um sich nicht den Vorwurf nachlässigen Verhaltens auszuoetzen und dadurch den Schutz des § 261 b Lenn sie hat einen Anwalt bestellt und durch ihn nicht nur die Ablehnung des Armenrechts, sondern auch schon die Abweisung der Klage beantragen lassen. Wesentlich ist allein, daß das Landgericht dem Antrag auf Kl age Zustellung nicht ent sprochen hat, ohne den Kläger darüber zu unterrichten. Schließlich ist die Revision noch der Ansicht, dem Klüger könne die Vergünstigung des § 261 b Abs«, 3 ZPO nicht zugute kommen, weil er in der Klageschrift unrichtige Angaben über die Höhe seines Anspruchs gemacht habe» Er habe seine Forderung auf die Erwiderung der Beklagten um 3.500 DM ermäßigen müssen. Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 12 VVG § 114 ZPO
RevisionAnspruchZustellungKlageschriftZPOKläger

Volltext der Entscheidung

II2R 64/61
Verkündet
 am 21. November 1963
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	K(flHHBt-Versicherungsaktiengesellschaft
 in Kfl»,	gesetzlich vertreten durch
 ihren Generaldirektor, Dipl.-Ing. Otto V^M^ in
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Kaufmann Werner ö(
___9 in	Wi
 Kläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17» Januar 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiecen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger ist Rechtsnachfolger der Firma Werner KG, die einen Strumpfgroßhandel betrieben hatte und bei der Beklagten gegen Feuer- und Einbruchdiebstahl versichert war» In der Nacht vom 19* zu dem 20. Dezember 1956 wurde in den Geschäftsräumen der Firma eingebrochen und ein großer Teil der Waren entwendet.
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Der Kläger verlangt eine Entschädigung von 44.495*93 DM. Er hat die gesamte Forderung zwar in Teilbeträgen an seine Gläubiger abgetreten, behauptet aber, von ihnen ermächtigt worden zu sein, die Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Die Beklagte hält sich aus verschiedenen Gründen für nicht verpflichtet. Sie beruft 3ich insbesondere darauf, nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei zu sein, weil der Kläger seinen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten nach endgültiger Ablehnung einer Zahlung gerichtlich geltend gemacht habe e
Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG abgev/iesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszu-ges zurückvcrwiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s c h e i d ung s gr ünd es
I.	Die Parteien streiten nur darum, ob der Kläger die Frist
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gewahrt hat, die § 12 Abs» 3 Satz 1 WG und damit übereinstimmend § 17 Abs«. 4 AEB zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung setzen» Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführts
 Die Beklagte habe die gegen sie erhobenen Ansprüche mit Schreiben vom 28. Februar 1958, zugegangen am 3» März 1958, in der vorgeschriebenen Form abgelehnt. Koch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist habe der Kläger am 28. August 1958 einen als "Klage" übers ehr i ebenen Schriftsatz vom 20. August 1958 eingereicht. Hierin habe er nach dem Bubrum und den Klageanträgen die Klage begründet und um die Bewilligung des Armenrechts gebeten. Etwaige Zweifel, ob es sich um eine Klage oder nur um ein Armenrochtsgesueh handele, habe das gleichzeitig eingereichte Anschreiben vom 28. August 1958 ausgeräumt. Hiermit habe der Kläger "in der Anlage Klageschrift nebst Anlagen" überreicht. Weiter habe er in dem Anschreiben darum gebeten, Termin zur mündlichen Verhandlung vor Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zu bestimmen und die Klageschrift zuzustellen. Unter Bezugnahme auf § 74 Abs, 4 GKG habe er darauf hingewiesen, daß die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs, wie damals angenommen, am 1. September 1958 ablaufe, der Kläger aber wegen seiner Verschuldung nicht in der Lage sei, den Gebührenvorschuß zu zahlen. Das Gericht habe die Klageschrift jedoch als Armenrechtsgesuch behandelt, sie der Beklagten daher auch nicht zugesteilt, sondern ihr am 29. August 1958 nur formlos "zur Stellungnahme im Armenrechtsprüfungsverfahren" übersandt.
Am gleichen Tage habe das Gericht den Antrag auf Termins-bestimmung vor Zahlung der Gerichtskoeten abgelehnt. Diesen Beschluß habe es damit begründet, daß bei Bewilligung des Armonrechts wegen der Rückbeziehung der dann erfolgenden Klagezustellung keine Gefahr eines drohenden Fristablaufs
 
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bestehe, eine Durchführung der Klage ohne Bewilligung des Arraenrechts aber ’’nach dem Akteninhalt offensichtlich außer Betracht" bleibe. Durch diesen ihm am 2. September 1958 zu-gestellten Beschluß sei dem Kläger klar geworden, daß das Gericht seine Absicht, Klage zu erheben, verkannt und die Klageschrift nicht zugestellt habe. Er habe deshalb in seinem Schriftsatz vom 4. September 1958, beim Gericht am nächsten Tage eingegangen, erklärt, daß entgegen der Ansicht des Gerichts "die Klage unbedingt, d.h. auch fUr den Pall der Nichtbev/illigung des Arraenrechts erhoben" sei. Im folgenden Satz habe er seinen Antrag auf Zustellung der Klage wiederholt. Hierauf habe das Landgericht den Kläger in einem am 13. September 1958 abgegangenen Schreiben aufgefordert, ein "zweites Klageexemplar" - tatsächlich v/ar es das dritte -einzureichen. Diesem Verlangen sei der Kläger rechtzeitig am 2. Oktober 1958 nachgekommen.
Der Kläger habe nunmehr annehmen können, daß die Klage der Beklagten zugestellt werde. Dies sei aber nicht geschehen, ohne daß das Landgericht den Kläger auf die unterbliebene Zustellung hingewiesen habe. Ein solcher Hinweis sei auch dem Beschluß des Landgerichts vom 6. Oktober 1958 nicht zu entnehmen. Das Gericht habe darin dem Kläger das Armenrecht verv/eigert, weil er nicht nachgewiesen habe, daß außer ihm auch die Zessionäre der Entschädigungsforderung arm seien. Aus dem gleichen Grunde habe das Gericht die Voraussetzungen des § 111 GKG als nicht vorliegend erachtet und den Antrag des Klägers, ihn von der alsbaldigen Zahlung der Prozeßgebühr zu befreien, zurückgev/iesen. Hiermit habe das Gericht es abgelohnt, Termin zur mündlichen Verhandlung vor Zahlung der erforderten Prozeßgehühr zu bestimmen. Über die beantragte Zustellung der Klageschrift hingegen habe es sich nicht geäußert.
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Auch in der Folgezeit habe der Kläger keinen Anlaß gehabt, an der angenommenen Klage Zustellung zu zweifeln und deshalb Rückfrage zu halten. Infolgedessen komme es nicht darauf an, innerhalb welcher Zeit der Kläger gegen die Verweigerung des Armenrechts Beschwerde eingelegt und nach Zurückweisung seiner Beschwerde die Prozeßgebühr gezahlt habe. Ebensowenig habe der Klager es zu vertreten, daß die Klage auch nach Eingang der Prozeßgebühr nicht zusammen mi der Terminsladung vom 2. Juli 1959» sondern erst auf die Rüge der Beklagten am 12« November 1959 zugestellt worden sei.
Biese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgeric lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden von der Rev sion auch nicht angegriffen.
II.	Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sa Verhalts ist das Berufungsgericht zutreffend davon auogega gen, daß die formlose Übersendung der irrtümlich als Armen rcchtsgesuch behandelten Klageschrift die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht wahren konnte. Benn im Sinne der genannte Vorschrift stellt ein Armenrechtsgesuch, auch wenn es dem Gegner zugegangen ist, noch keine gerichtliche Geltendmach des Anspruchs auf die Versicherungsloistung dar (vgl. RGZ 150, 257, 259; Prölss, VVG 13« Aufl. § 12 Anm. 9)° Ebenso steht außer Frage, daß die Erhebung der Klage nach § 253 Abs«, 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift erfolgt und d Zustellung nicht durch die formlose Übersendung der Klageschrift im Armenrecht3prüfungsverfahren ersetzt werden kan (vgl. BGHZ 7, 268).
Hiernach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits dav ab, ob die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG durch eine vor F
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ablauf eingereichte, aber erst nach Fristablauf zugestellte Klage gewahrt wird» Sine solche Möglichkeit sieht der § 261 b Abs» 3 ZPO vor, Die fristwahrenden Wirkungen der Klageerhebung treten danach bereits mit der Einreichung der Klageschrift ein, sofern die Zustellung "demnächst" folgt» Ob diese Bedingung im Einzelfall erfüllt ist, hat der Prozeßrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden»
Er hat dabei zu berücksichtigen, daß der § 261 b ZPO den Kläger vor Verfahrensund sachlich-rechtlichen Nachteilen schützen will, die ihm daraus entstehen können, daß die Zustellung von Amts wegen durch Umstände verzögert wird, . auf die er keinen Einfluß hat» Dem Sinn der Bestimmung, dem Kläger die Verantwortung für Verzögerungen abzunehmen, die nicht auf sein Verhalten, sondern auf den Geschäftsbetrieb des zustellenden Gerichts zurückzuführen sind, wird nur eine weitherzige Auslegung des Begriffs "demnächst" gei’echt. Die Zeit, die zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klageschrift vergeht, kann deshalb allein nicht entscheidend sein» Auf der anderen Seite ist, insbesondere bei längerer Verzögerung, auf die Belange der Gegenpartei Rücksicht zu nehmen« Die Rechtswohltat des § 261 b Abs. '1 ZPO kann einem Kläger jedenfalls dann nicht zugute kommen, wenn ihm oder seinem Prozeßbevollmächtigten der Vorwurf zu machen ist, durch vorsätzliches oder nachlässiges Verhalten zu der eingetretenen Verzögerung beigetragen zu haben (vgl. BGKZ 25, 66, 77 m.wJachw.; 31> 34-2, 34-6;
VersR I960, 210; 1961, 713).
Biese Grundsätze höchstrichterlicher Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht verletzt, wenn es auf Grund des § 261 b Abs. 3 ZPO die Ausschlußfrist des § 12 A.bs. 3 VVG als gewahrt ansieht. Zu Recht hat es keinen Anstoß daran genommen, daß die Klageschrift er3t wenige Tage vor Fristablauf eingereicht worden ist.Bonn vor den Nachteilen, die sich aus einer erst nach Fristablauf möglichen Klagezustellung ergeben, soll der Kläger gerade durch § 261 b Abs. 3 ZPO geschützt werden, vorausgesetzt, daß er seinerseits alles Zumutbare für eine demnächst erfolgende Zustellung getan hat. In dieser Hinsicht ist
 
dom Kläger aber nichts vorzuwerfen. Denn er hat bei Einreichi der Klage ausdrücklich auf den bevorstehenden Fristablauf hi] gewiesen und deshalb gebeten, die Klage unter vorläufiger Kostenbefreiung zuzustellen. Wenn das Landgericht diesem Antra, nicht entsprochen und dem Kläger dies in seinem Beschluß vom 29. August 1958 mitgeteilt hat, so folgt daraus nicht, wie d: Revision meint, daß der Kläger den Antrag auf Zustellung der Klage nur noch bis zu dem 3« September 1958 wiederholen konnte. An diesem Tage lief zwar die Ausschlußfrist ab. Hiervon unbe rührt bestand aber die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift fort und kam auch durch den Beschluß vom 29» August 1958 nicht in Wegfall. Der Kläger mußte jetzt nur den Irrtum der dem Gericht bei der Behandlung der Klageschrift unterlau war und deren Zustellung verhindert hatte, innerhalb angemes oencr Zeit auf klären. Das hat er getan. In seinem Schriftsat vom 4. September 1958, der am folgenden Tage beim Gericht ein gangen ist, hat er jeden Zweifel darüber ausgeräumt, daß die Klage unbedingt, auch ohne Bewilligung des Armenrechts, erho ben sei, und erneut gebeten, die Klage zuzustellen.
Das Berufungsgericht hat sich auch im’ Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten, wenn es angenommen hat, daß der Kl ger der Aufforderung des Gerichts, ein weiteres Klageexempla einzureichen, in angemessener Frist nachgekommen ist. Dem Be rufungsgericht ist zuzustimmen, daß gerade in diesem Punkt eine großzügige Auffassung angebracht ist. Denn der Kläger hatte die zur Zustellung erforderliche Zweitschrift seinerze beigefügt, das Gericht hatte sie dann aber zu einem anderen Zweck verwendet.
Nach Übersendung der verlangten Klageabschrift durfte d Kläger so lange von der nunmehr erfolgten Zustellung der Kla ausgehen, bis ihn begründete Zweifel kamen oder bei gehörige Aufmerksamkeit kommen mußten. Die unterbliebene Klagezuotel-lung wurde jedoch erst in Oktober 1959 durch die Rüge der -ge klagten offenbar. Vorher hat das Gericht den Kläger niemals
 
darauf hingewiesen, daß es von der Zustellung der Klage abgesehen habe oder absehen werde«, Hierauf deutende Anzeichen brauchten auch dem Beschluß vom 6« Oktober 1958, in dom das Gericht die Bewilligung des Armenrechts und eine Terminsbe-otimmung vor Zahlung der Prozeßgebühr abgelehnt hatte, nicht entnommen zu werden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist den Berufungsgericht allerdings ein Rechtsirrtum unterlaufen, da es angenommen hat, daß nur grobe Nachlässigkeit des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten die Anwendung des § 261 b AbSo 3 ZPO ausschließto Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter haben jedes fahrlässige Verhalten zu vertreten, das zu einer nicht ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung führt (vgl. BGH VersR 1961, 713; 1962, 448; 1963, 459)» Aber auch nach diesen Maßstab liegt kein Verschulden des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten vor. Der vorerwähnte Gerichtsbeschluß gab keinen Anlaß, an der erfolgten oder demnächst erfolgenden Klagezustellung zu zweifeln. Denn der Kläger hatte drei Anträge gestellt, und zwar auf Bewilligung des Armenrechts, auf TerminsbeStimmung vor Zahlung der Prozeßgebühr und auf Zustellung der Klage. Nur über die beiden ersten Anträge hat das Landgericht entschieden. Y/enn es über den Antrag auf KlageZustellung dadurch mitentscheiden wollte, hätte dies zu dem Ausdruck kommen mü; oen. Das aber ist nicht geschehen. Das Landgericht mag es für überflüssig gehalten haben, sich über den Antrag auf Klagezustellung noch besonders zu äußern, weil die betreffende Kammer, wie das erstinstanzliche Urteil (S. 8) ergibt, "eine Klagezustellung ohne Termins-bcstimmung grundsätzlich und ständig ablehnt". Hierbei ist sich das Gericht bewußt gewesen, daß seine Praxis der höchstrichterlichen Rechtsprechung v/iderspricht. Y/ollte die Kammer davon abv/eichon, so mußte sie das klar sagen. Eine Partei, die zur Fristwahrung einen zulässigen Antrag auf KlageZustellung vor Zahlung der Prozeßgebühr stellt und diesen nach der Rechtsprechung (EGKZ 25, 66, 77; 31, 342, 348; VersR 1963, 459) sogar stellen muß, um sich nicht den Vorwurf nachlässigen Verhaltens auszuoetzen und dadurch den Schutz des § 261 b

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Abs. 3 ZPO zu verlieren, kann erwarten, daß über ihren Antra, wenn ihm nicht stattgegeben wird, ausdrücklich entschieden wird. Hierfür war aber der Entscheidung des Landgerichts nichts zu entnehmen. Liese beschränkte sich vielmehr darauf, das nachgesuchte Armenrecht zu verweigern und eine Termins-bestimmung vor Zahlung der Prozeßgebühr abzulehnen.
Lie danach gerechtfertigte Anwendung des § 261 b Abs. 3 ZPO verletzt auch keine schutzv/ürdigen Interessen der Beklag ten. Lenn die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG soll dem Versicherer lediglich Klarheit darüber verschaffen, ob er noch mit Versicherungsansprüchen zu rechnen hat oder nicht. Lie Beklagte hat bereits Anfang September 1958 eine ihr formlos übersandte Abschrift der Klage erhalten, um zu dem Armenrechtsgesuch des Klägers Stellung zu nehmen. Hierdurch kannte sie die Absichten des Klägers und mußte sich auf einen Rechtsstreit einrichten. Sie hat dies auch gei?an.
Lenn sie hat einen Anwalt bestellt und durch ihn nicht nur die Ablehnung des Armenrechts, sondern auch schon die Abweisung der Klage beantragen lassen. .
III.	Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen. Es konnte offenblciben, ob, wie die Revision meint, die Voraussetzungen des § 114 ZPO und des §'13.1 Abs.4 Satz 1 GKG nicht Vorgelegen haben und der Kläger dies gewußt hat oder hätte wissen müssen. Lie entsprechenden Anträge des Klägers und ihr rechtliches Schicksal sind für die ange-fochtene Entscheidung ohne Bedeutung. Wesentlich ist allein, daß das Landgericht dem Antrag auf Kl age Zustellung nicht ent sprochen hat, ohne den Kläger darüber zu unterrichten. Alle zu anderen Prägen erhobenen Rügen der Revision gehen ins Leere.
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Schließlich ist die Revision noch der Ansicht, dem Klüger könne die Vergünstigung des § 261 b Abs«, 3 ZPO nicht zugute kommen, weil er in der Klageschrift unrichtige Angaben über die Höhe seines Anspruchs gemacht habe» Er habe seine Forderung auf die Erwiderung der Beklagten um 3.500 DM ermäßigen müssen. Auch insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden, § 261 b ZPO ist eine verfahrensrechtliche Bestimmung. Ihre Anwendung kann nicht davon abhängen, ob und in welchem Umfange der geltend gemachte Anspruch sachlich berechtigt i3t,
IV.	Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br.Fiseher Dr.Nörr	Lies ecke	Br. Bukov/ Br. Schulze