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BGH · II ZK 64/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 64/58

Für eine Feststellungsklage, das Eigentum an den als deutsches Vermögen beschlagnahmten Werten habe vor der Beschlagnahme durch die USA der ausländischen Klägerin und nicht der deutschen Beklagten gehört, ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Die Klägerin hat beim Department of Justice einen Freigabeantrag (title-claim) eingereicht und beim USDistrikt-Gerichtshof für den Distrikt Columbia Klage erhoben und hierbei vorgetragen, die Beschlagnahmeverfügung sei auf Grund der irrigen Annahme ergangen, das Guthaben stehe im Eigentum oder unter Kontrolle der Beklagten oder deren Kindern, die unter den Feindbegriff des Act fielen. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Feststellung beantragt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, auf das Guthaben Anspruch zu erheben« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten in Deutschland nicht gegeben sei und es im übrigen auch an einem Feststellungsinteresse der Klägerin fehle« Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie den Klageantrag geändert; sie hat nunmehr beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, auf das Guthaben bzw. auf den Brlös desselben einen bürgerlichrechtlichen Anspruch zu erheben« Die Klägerin hat weiter hilfsweise zwei Feststellungsanträge erhoben« Mit dem negativen Antrag begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte weder am 11« Dezember 1941 (dem Tage, an dem die USA in den Krieg eingetreten sind) noch in der Zeit zwischen diesem Tage und dem 13« April 1953 berechtigt gewesen sei, einen bürgerlichrechtlichen Anspruch auf das Guthaben zu erheben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit für den Hauptantrag und die Hilfsanträge nicht gegeben sei. 1. Die Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag nicht die Feststellung, daß die von der Beklagten erhobenen Freigabeanträge unberechtigt seien« Sie trägt selbst vor, diese Anträge könnten nur auf sec. Die Klägerin beantragt mit dem Hauptantrag trotz dessen Fassung auch nicht; etwa die Feststellung, daß die Beklagte nach der jetzigen Rechtslage keinen materiellen Anspruch auf die beschlagnahmten Vermögenswerte habe. Die Klägerin macht selbst geltend, daß die Beklagte ihr etwaiges Eigentum an den streitigen Y/ertpapieren auf Grund des Act (in der Fassung, die er durch den Y,'ar Claims Act von 1948 erhalten hat, vgl. Die Klägerin weiß also, daß die Beklagte nach der Beschlagnahme keinerlei - auch keine bürgerlichen - Rechte an den beschlagnahmten und konfiszierten Wertpapieren hat. Es heißt dort, ’'daß unstreitig sämtliche im Streit befindlichen Vermögenswerte zur Zeit auf Grund der Feindgesetzgebung im Eigentum des amerikanischen Staates stünden und daher Gegenstand dieses Rechtsstreits nur die Frage sein könne, welche von den beiden Parteien materielle Ansprüche erheben könnte, wenn die Beschlagnahme nicht erfolgt wäre." 2. Für diese Anträge der Klägerin ist die deutsche Gerichtsbarkeit durch den Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - Überleitungsvertrag -(Bundesgesetzbl, 1955 II S. Teils ÜberlV nicht vorliegen, dann nicht gegeben, wenn die Klägerin mit dem erstrebten Urteil in der Sache eine Einwendung gegen Maßnahmen erheben will, die in Art. 3 Abs. 1 des 6. Sie will mit dem Urteil in erster Linie beweisen, daß die von den USA ausgesprochene Beschlagnahme unberechtigt gewesen ist, weil die Wertpapiere nicht der deutschen Beklagten, sondern ihr, der ausländischen Klägerin, gehört hätten. sich auf deutsches Vermögen bezieht und die Klägerin die Beschlagnahme mit der Behauptung angreift, es habe kein deutsches Vermögen Vorgelegen, Es reicht zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung aus, daß das Vermögen als deutsches Vermögen beschlagnahmt worden ist. Der ausländischen Klägerin stehen, wenn sie sich gegen die Beschlagnahme wenden will, ausschließlich die Rechtsbehelfe zur Verfügung, die ihr das Recht des Staates gewährt, der das Vermögen beschlagnahmt hat. 3* Die Klägerin hat vorgetragen, sie erstrebe das Urteil (vor allem, aber) nicht ausschließlich, um bei den amerikanischen Stellen den Nachweis zu führen, die Voraussetzungen der sec. Die Klägerin hat ausgeführt, das begehrte Urteil werde von den amerikanischen Stellen verwertet werden, wenn das beschlagnahmte deutsche Vermögen freigegeben werde; die amerikanischen Stellen würden dann die beschlagnahmten Wertpapiere (oder deren Erlös) der Partei geben, die in dem deutschen Urteil als frühere Eigentümerin der Wertpapiere festgestellt worden sei. Zu einer solchen Entschädigung werde es, wenn das beschlagnahmte Vermögen nicht von den USA freigegeben werde, mit Sicherheit kommen, da die Bundesrepublik sich verpflichtet habe, dafür zu sorgen, daß die früheren Eigentümer der beschlagnahmten Vermögenswerte entschädigt würden. 9 Act lägen für ihre, der Klägerin, Anträge nicht vor, unter anderem auf die Behauptung der Beklagten, ihr hätten die beschlagnahmten Vermögenswerte früher gehört. Diese Erwägungen begründen jedoch nicht die deutsche Gerichtsbarkeit für die von der Klägerin gestellten Anträge» Die Klägerin hätte, soweit sie die Rechtslage für die spätere Verfolgung dieser Ansprüche klären lassen wollte, ihre Anträge so konkretisieren müssen, daß sie jeweils ausschließlich für die Verfolgung dieser Ansprüche von Bedeutung gewesen wären; sie kann nicht im Hinblick auf diese üebenansprüche ein Urteil in der von ihr beantragten allgemeinen Passung erwirken, weil sie dieses Urteil dazu verwerten könnte, bei den amerikanischen Stellen die Voraussetzungen der sec. Teils ÜberlV verpflichtet hat, ausländische Staatsangehörige zu entschädigen; denn das Peststellungsinteresse ist, wie in der Parallelsache dargetan, auch dann nicht gegeben, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen.

BeschlagnahmeGuthabenVermögenAnspruchActKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
 Überleitungsvertrag idF v. 30« März 1955, BGBl II 301	405
60 l'eil Arx. 3
Für eine Feststellungsklage, das Eigentum an den als deutsches Vermögen beschlagnahmten Werten habe vor der Beschlagnahme durch die USA der ausländischen Klägerin und nicht der deutschen Beklagten gehört, ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben.
3GH, Urt, v. 11o April I960	-	II ZK 64/58 -
OLG Düsseldorf IG Duisburg
II ZR 64/58
Verkünd et an 11.April I960 ,Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Firma N.V. Internationale Handel Maatsehappij sfC flHHB1 ?	(Med er land e),
Klägerin uüd Revisionsklägerin - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
gegen
 die Witwe Hugo S , in
 de Vff
, Cläre geborene Ruhr, GflHHHIV&tr.
Beklagte und Revisionsbeklagt^ - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Nastelski und der Bundesrichter Dr.Haidinger, Dr. Kuhn, Dr.Haager und Br.Reinicke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in. Düsseldorf vom 23. Januar 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die USA haben auf Grund ihrer Feindvermögensgesetz-gebung Trading with the enemy Act,(im folgenden Act genannt) durch die Beschlagnahmeverfügung (Vesting Order Nr, 19258 vom 13. April 1953) folgendes Guthaben beschlagnahmt :
$ 60,000,*— Bankaccount Federal Reserve Bank
 of New York for Lithuanian Government.
Das Guthaben ist zunächst auf den Feindvermögensverwalter (Office of Alien Property Custodian) und später auf den Generalsxaatsanwalt (Attorney General; Office of Alien Property im Department of Justice) übergegangen.
Die Klägerin hat beim Department of Justice einen Freigabeantrag (title-claim) eingereicht und beim USDistrikt-Gerichtshof für den Distrikt Columbia Klage erhoben und hierbei vorgetragen, die Beschlagnahmeverfügung sei auf Grund der irrigen Annahme ergangen, das Guthaben stehe im Eigentum oder unter Kontrolle der Beklagten oder deren Kindern, die unter den Feindbegriff des Act fielen. In Wahrheit habe das Guthaben aber ihr, der Klägerin, zugestan-den. Sie falle nicht unter den Feindbegriff des Act. Sie sei eine nach niederländischem Hecht errichtete Gesellschaft. Ihre Anteile gehörten unmittelbar oder mittelbar zu dem größten Teil Frau Jilsa de	einer	Schwägerin der Beklagten. Frau de	früher	die	peruanische
 Staatsangehörigkeit besessen und 1939 die mexikanische Staatsangehörigkeit erworben; sie sei niemals Deutsche gewesen und habe ihren Wohnsitz auch niemals in Deutschland gehabt. Am 3. Februar 1955 hat die Beklagte ebenfalls einen Freigabeantrag (title-claim) gestellt.
 
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Feststellung beantragt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, auf das Guthaben Anspruch zu erheben« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten in Deutschland nicht gegeben sei und es im übrigen auch an einem Feststellungsinteresse der Klägerin fehle« Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie den Klageantrag geändert; sie hat nunmehr beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, auf das Guthaben bzw. auf den Brlös desselben einen bürgerlichrechtlichen Anspruch zu erheben« Die Klägerin hat weiter hilfsweise zwei Feststellungsanträge erhoben« Mit dem negativen Antrag begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte weder am 11« Dezember 1941 (dem Tage, an dem die USA in den Krieg eingetreten sind) noch in der Zeit zwischen diesem Tage und dem 13« April 1953 berechtigt gewesen sei, einen bürgerlichrechtlichen Anspruch auf das Guthaben zu erheben. Mit dem positiven Antrag bittet die Klägerin hilfsweise festzustellen, daß sie zu diesen Zeitpunkten allein berechtigt gewesen sei, einen derartigen Anspruch geltend zu machen. Schließlich hat die Klägerin äußerst hilfsweise beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Behauptung aufzustellen, sie sei bis zur Beschlagnahme Inhaberin des Guthabens gewesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der revision verfolgt die Klägerin die in der zweiten Instanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil
 die deutsche Gerichtsbarkeit für den Hauptantrag und die Hilfsanträge nicht gegeben sei. Die Revision greift diese Auffassung an. Ihr Angriff kann jedoch keinen Erfolg haben.
1. Die Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag nicht die Feststellung, daß die von der Beklagten erhobenen Freigabeanträge unberechtigt seien« Sie trägt selbst vor, diese Anträge könnten nur auf sec. 9 Act (vgl. Böhmer/Duden/ Janssen, Deutsches Vermögen im Ausland 3d. 1.5. 459 ff,
464) gestützt werden und diese Bestimmung setze voraus, daß der Antragsteller kein Feind im Sinne der amerikanischen Feindvermögensgesetzgebung sei (Any person not an enemy or ally of enemy claiming any interest, right ...). Die Freigabeanträge der Beklagten müßten daher a limine abgewiesen werden, da die Beklagte unter den Feind begriff des Act falle.
Die Klägerin beantragt mit dem Hauptantrag trotz dessen Fassung auch nicht; etwa die Feststellung, daß die Beklagte nach der jetzigen Rechtslage keinen materiellen Anspruch auf die beschlagnahmten Vermögenswerte habe. Die Klägerin macht selbst geltend, daß die Beklagte ihr etwaiges Eigentum an den streitigen Y/ertpapieren auf Grund des Act (in der Fassung, die er durch den Y,'ar Claims Act von 1948 erhalten hat, vgl. Baade, Die Behandlung des feindlichen PrivatVermögens in den Vereinigten Staaten von Amerika, 1952 S. 85 ff, 105, 106; Böhmer/Duden/Janssen aaO S. 479) entschädigungslos verloren habe. Die Klägerin weiß also, daß die Beklagte nach der Beschlagnahme keinerlei - auch keine bürgerlichen - Rechte an den beschlagnahmten und konfiszierten Wertpapieren hat. Die Klägerin begehrt auch nicht die Feststellung dieser - offenkunöi-
 
gen - Rechtslageo Die Klägerin will vielmehr mit dem Hauptantrag die Rechtslage geklärt wissen, die bestünde, wenn die Wertpapiere nicht beschlagnahmt worden wären. Die Klägerin will ein Urteil erwirken, das ausspricht, die Beklagte wäre, auch wenn die Beschlagnahme nicht durchgeführt worden wäre, nicht Eigentümerin der Wertpapiere.
Mit diesem Urteil will sie ihre Rechtsstellung in dem Verfahren vor dem Department of Justice und in den Prozessen vor den amerikanischen Gerichten verbessern. Sie will mit dem Feststellungsurteil dartun, daß die Voraussetzungen der sec. 9 Act für sie gegeben seien, da nicht die Beklagte, sondern sie zur Zeit der Beschlagnahme Eigentümerin der Wertpapiere gewesen sei. Die Klägerin bringt dies in der Berufungsbegründung klar zu dem Ausdruck. Es heißt dort, ’'daß unstreitig sämtliche im Streit befindlichen Vermögenswerte zur Zeit auf Grund der Feindgesetzgebung im Eigentum des amerikanischen Staates stünden und daher Gegenstand dieses Rechtsstreits nur die Frage sein könne, welche von den beiden Parteien materielle Ansprüche erheben könnte, wenn die Beschlagnahme nicht erfolgt wäre."
Die Klägerin verfolgt mit dem Hauptantrag das gleiche Ziel wie mit den Hilfsanträgen. Mit allen Feststellungsanträgen -begehrt die Klägerin eine Klärung der Rechtslage ohne Rücksicht auf die Beschlagnahme. Mit dem Hauptantrag will die Klägerin eine Feststellung erreichen, wie die Rechtslage wäre, wenn die Wertpapiere nicht beschlagnahmt worden wären. Mit den Hilfsanträgen begehrt . die Klägerin ein Urteil über die Rechtslage, wie sie vor der Beschlagnahme der Wertpapiere bestanden hat.
2. Für diese Anträge der Klägerin ist die deutsche Gerichtsbarkeit durch den Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - Überleitungsvertrag -(Bundesgesetzbl, 1955 II S. 405,440) ausgeschlossen. Zwar
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gehört die Beklagte nicht zu dem Personenkreis, der in Art. 3 Abs. 3 des 6. Teils ÜberlV ausdrücklich aufgeführt worden ist. Nach dieser Bestimmung sind keine Klagen gegen Personen zugelassen, die auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben ; das gleiche gilt für Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Stellen gehandelt haben. Die Beklagte hat kein Eigentum erworben oder übertragen, sie hat es höchstens verloren; sie hat auch nicht auf Anweisung internationaler Organisationen oder ausländischer Regierungen gehandelt. Gleichwohl fehlt es an der deutschen Gerichtsbarkeit. Biese ist, auch wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 des 6. Teils ÜberlV nicht vorliegen, dann nicht gegeben, wenn die Klägerin mit dem erstrebten Urteil in der Sache eine Einwendung gegen Maßnahmen erheben will, die in Art. 3 Abs. 1 des 6. Teils tiberlV bezeichnet sind. In dieser Bestimmung heißt es, die Bundesrepublik werde keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen deutsches Auslands- oder sonstiges Vermögen (carried out with regard to German external assets or other property) durchgeführt worden sind oder durchgeführt werden sollen, das für Zwecke der Reparation oder Restitution ... beschlagnahmt worden ist. Eine derartige Einwendung will die Klägerin mit dem erstrebten Urteil geltend machen. Sie will mit dem Urteil in erster Linie beweisen, daß die von den USA ausgesprochene Beschlagnahme unberechtigt gewesen ist, weil die Wertpapiere nicht der deutschen Beklagten, sondern ihr, der ausländischen Klägerin, gehört hätten.
Die Anwendbarkeit des Art. 3 des 6. Teils ÜberlV scheitert auch nicht etwa daran, daß diese Bestimmung
 
sich auf deutsches Vermögen bezieht und die Klägerin die Beschlagnahme mit der Behauptung angreift, es habe kein deutsches Vermögen Vorgelegen, Es reicht zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung aus, daß das Vermögen als deutsches Vermögen beschlagnahmt worden ist. Art. 3 Abs. 1 des 6. Teils ÜberlV hat die Maßnahmen zu dem Gegenstand, die sich gegen das deutsche Vermögen im Sinne der Feindgesetzgebung des Staates richten, der die Beschlagnahme durchgeführt hat; ob das beschlagnahmte Vermögen nach dieser Gesetzgebung im einzelnen Fall deutsches oder ausländisches Vermögen ist, ist ausschließlich von dem Staat zu entscheiden, der die Vermögenswerte beschlagnahmt hat. Die Gerichte der Bundesrepublik können keine Entscheidung darüber treffen, ob der Anspruch der Klägerin auf Grund der sec.
9 Act begründet ist. Ebensowenig können sie die Vorfrage (auf deren Beantwortung es für die Berechtigung des Antrages aus sec. 9 Act möglicherweise ankommt) entscheiden, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte ohne die Beschlagnahme der Klägerin gehören würden oder vor der Beschlagnahme der ausländischen Klägerin oder der deutschen Beklagten gehört haben. Der ausländischen Klägerin stehen, wenn sie sich gegen die Beschlagnahme wenden will, ausschließlich die Rechtsbehelfe zur Verfügung, die ihr das Recht des Staates gewährt, der das Vermögen beschlagnahmt hat.
Die Gerichte der Bundesrepublik können kein Urteil erlassen, das die Berechtigung der Beschlagnahme zu dem Gegenstand hat oder dazu bestimmt ist, auf die Entscheidung des ausländischen Staates über die Berechtigung der Beschlagnahme einzuwirken. Es braucht hierbei nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob in BGHZ 8, 378 ff insoweit eine andere Auffassung vertreten worden ist; diese Entscheidung beruht ausschließlich auf der Auslegung des Gesetzes Kr. 63 der Alliierten Hohen Kommission (Amts-
 
 blatt AHK Nr« 64 So 1107), befaßt sich also nicht mit der Auslegung des Überleitungsvertrages, auf den es im vorliegenden Rechtsstreit ankommt.
3* Die Klägerin hat vorgetragen, sie erstrebe das Urteil (vor allem, aber) nicht ausschließlich, um bei den amerikanischen Stellen den Nachweis zu führen, die Voraussetzungen der sec. 9 Act hätten Vorgelegen. Sie hat geltend gemacht, das Urteil sei auch in anderer Beziehung für sie von Bedeutung. Die Klägerin hat ausgeführt, das begehrte Urteil werde von den amerikanischen Stellen verwertet werden, wenn das beschlagnahmte deutsche Vermögen freigegeben werde; die amerikanischen Stellen würden dann die beschlagnahmten Wertpapiere (oder deren Erlös) der Partei geben, die in dem deutschen Urteil als frühere Eigentümerin der Wertpapiere festgestellt worden sei. Las erstrebte Urteil sei für sie weiter insofern von Wert, weil es jedenfalls von den deutschen Entschädigungsbehörden beachtet werde. Zu einer solchen Entschädigung werde es, wenn das beschlagnahmte Vermögen nicht von den USA freigegeben werde, mit Sicherheit kommen, da die Bundesrepublik sich verpflichtet habe, dafür zu sorgen, daß die früheren Eigentümer der beschlagnahmten Vermögenswerte entschädigt würden. Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, das begehrte Urteil sei für eine künftige Schadensersatzklage von Interesse. Ein derartiger Anspruch stehe ihr zu, wenn ihre Preigabeanträge abgewiesen würden; denn die amerikanischen Stellen stützten ihre Auffassung, die Voraussetzungen der sec. 9 Act lägen für ihre, der Klägerin, Anträge nicht vor, unter anderem auf die Behauptung der Beklagten, ihr hätten die beschlagnahmten Vermögenswerte früher gehört.
Diese Erwägungen begründen jedoch nicht die deutsche Gerichtsbarkeit für die von der Klägerin gestellten Anträge» Die Klägerin hätte, soweit sie die Rechtslage für die spätere Verfolgung dieser Ansprüche klären lassen wollte, ihre Anträge so konkretisieren müssen, daß sie jeweils ausschließlich für die Verfolgung dieser Ansprüche von Bedeutung gewesen wären; sie kann nicht im Hinblick auf diese üebenansprüche ein Urteil in der von ihr beantragten allgemeinen Passung erwirken, weil sie dieses Urteil dazu verwerten könnte, bei den amerikanischen Stellen die Voraussetzungen der sec. 9 Act nachzuweisen, sie also, wie das Berufungsgericht mit Recht aus-gefuhrt hat, hierdurch den Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit in unzulässiger Weise umgehen könnte.
Der Rechtsstreit braucht jedoch nicht an das Berufungsgericht zurückverwiesen zu werden, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Anträge anders zu fassen. Denn für die geänderten Anträge fehlt es ebenso wie für die hilfsweise erhobene Unterlassungsklage an dem Erfordernis des Rechtsschutzinisresses. Der erkennende Senat hat dies in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. April I960, das die Parallelsache S<4HHHI «/"	(II ZR 66/^8) entschieden hat, im
 einzelnen ausgeführt; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Bundesrepublik, wie die Revision meint, in Art. 5 <2es 6. Teils ÜberlV verpflichtet hat, ausländische Staatsangehörige zu entschädigen; denn das Peststellungsinteresse ist, wie in der Parallelsache dargetan, auch dann nicht gegeben, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen.
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Hach alledem sind die Rügen der Revision nicht berechtigt, Lie Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO,
Lro Hastelski
 Dr.Haidinger Lr.Kuhn Lr.Haager Dr.Reinicke