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BGH · II ZR 64/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 64/57

Pur bestimmte Gruppen von Mitarbeitern wurden Kapitalversicherungen (abgekürzte Todesfallversicherungen) , für andere Rentenversicherungen vereinbart, Die Versicherungssumme wurde auf das 8,4fache bzWo7,2fache des Jahres-Bruttogehalts festgesetzt und sollte in den Pallen, in denen der "Versicherte” den Endtermin erlebte, in eine Rente umgewandelt werden. Der unmittelbare Anspruch auf die Versicherungsleistungen sollte dem DRK als dem alleinigen Versicherungsnehmer zustehen o Dieses zahlte auch allein die Einmalprämien, Als Aufnahmebedingung wurde für Kapitalversicherungen vereinbart, daß bei Versicherungssummen über 50,000 RM eine Gesundheit sprüfung auf Grund einer von dem versicherten Mitarbeiter abzugebenden formularmäßigen Gesundheitserklärung Trat bei einer Änderung der hauptamtlichen Dienstzeit, des monatlichen Gehalts oder des Familienstandes der Mitarbeiter des DBK eine Erhöhung der Versorgungsverpflich-tungen des DRK gegenüber diesen Mitarbeitern ein, so schloß das DRK zur Deckung dieser erhöhten Verpflichtungen bei der Beklagten auf der Grundlage des Gefolgschaftsversicherungsvertrages ein oder mehrere weitere Versicherungen auf den Namen desselben “Versicherten” ab, die in dem Vertrag als ‘’Nachversicherungen” bezeichnet werden» In ihm ist hierüber nur bestimmt, ,daß bei Nachversicherungen die Abgabe einer Gesundheitserklärung erforderlich ist, wenn die Gesamtver-sicherungssumme für den betreffenden “Versicherten” durch den Abschluß der Nachversicherung die Grenze von 50«000 EM übersteigt. Prämien als auch in einer Herabsetzung der Rentenleistungen auswirktes wurden diese neuen Tarife auf Grund der Anordnung des Reichsaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 24° September 1942 (R 61/42) auch den nach dem 5« Oktober 1942 abgeschlossenen Nachversicherungen zugrunde gelegt, wahrend die früheren Versicherungen zu den alten Tarifen bestehenbliebeno Auch für den Beginn der Nachversicherun-gen war der Zeitpunkt ihrer Anmeldung maßgebend, ferner wurden auch für sie neue Versicherungsbescheinigungen mit " neuen Mitgliedsnuramern ausgestellt, wobei in ihnen in keiner V/eise auf die früheren Versicherungen für denselben Versicherten Bezug genommen wurde„ Nach dem Inkrafttreten des Rentenaufbesserungsgesetzes (RAG) vom 11* Juni 1951 behandelte die Beklagte die Nach-versicherungen zunächst als selbständige Versicherungen und wendete deshalb bei der Berechnung der Renten die Aufbesserung nach diesem Gesetz für jede der mehreren Versicherungen desselben »Versicherten» gesondert an« Demgegenüber vertrat das Bundesaufsichtsamt für' das Versicherungs- und Bauspärwesen die Auffassung, daß die Nachversicherungen mit der für denselben Versicherten abgeschlossenen ersten Versicherung eine Binheit bildeten und daß deshalb die Aufbesserung auf sie nur einmal anwendbar sei» Die Beklagte setzte daraufhin die Rentenzahlungen für diese Fälle entsprechend herabo ‘ Die Klägerin verlangt nunmehr mit der Klage die Fortsetzung der von der Beklagten zunächst gewährten Mehrzah-lungen für fünf Versicherte in Höhe von 6.050,54 DM nebst Zinseiio Sie meint, daß durch die ErstverSicherung und die Nachversicherungen rechtlich selbständige und deshalb auch gesondert aufzubessernde Rentenverbindlichkeiten entstanden seiono Die Beklagte hingegen halt sich zu gesonderten Aufbesserungen der Nachversicherungen nach der .von ihr zu ver- ob der Berechtigte außerdem auch noch einen anderen Rentenanspruch gegen denselben oder einen anderen Versicherer hat und ob aus demselben Versicherungsvertrag noch weitere Rentenansprüche erwachsen sind, 3s stellt deshalb die Entscheidung des Recht Streits mit Recht darauf ab? dann also in Wahrheit nur deklaratorische Bedeutung hätten, oder wenn bei Gehaltserhöhungen die für den betreffenden Mitarbeiter bis dahin laufende Versicherung durch eine neue, erhöhte ersetzt worden wäre«, Beides ist hier aber nicht der Falle werden sollen, so hätte es einer Vereinbarung bedurft, unter welchen Voraussetzungen sie eintreten sollte , ob etv/a bei jeder auch nur geringfügigen Gehaltserhöhung oder auch bei einer Änderung der hauptamtlichen .Dienstzeit oder des Familienstandes des versicherten Mitarbeiters, wenn sich diese auf die Versorgungsverpflichtungen des DRK erhöhend auswirkten. Auch die Beklagte war in den Fällen, in denen die Ge-eamtversicherungssumme über den versicherten Mitarbeiter durch die Nachversicherung 50.000 HM überstieg, nicht schlechthin zur Annahme der vom DHIC angemeldeten Nachversicherung verpflichtet, sondern konnte diese von dem befriedigenden Ausfall der dann zulässigen Gesundheitsprüfung abhängig machen. 2.) Das von ihm gefundene Ergebnis ließe sich allerdings mit anderer Begründung, nämlich dann halten, wenn bei Gehaltserhöhungen die Nachversicherungen in der Weise erfolgt wären, daß mit ihnen die bis dahin für den versicherten Mitarbeiter laufende Versicherung abgeändert, die alte Versicherung also durch eine inhaltlich neue ersetzt worden wäre* denn auch dann wäre nur eine einheitliche, nur einer einzigen Aufbesserung zugängliche Rentonverbindlichkeit entstanden. Die Nachversicherungen sind vielmehr gemäß der Grundstruktur des Gefolgschaftsversicherungsvertrages durchweg im der Weise vorgenommen worden, daß die für den versicherten Mitarbeiter bereits abgeschlossene Erstversicherung und äüph^eine für ihn etwa schon genommene Zweit Versicherung unverändert mit der in ihnen festgelegten Versicherungssumme und au den bei ihrem Abschluß maßgebenden Bedingungen wei- Wenn hierbei in dieser Nachversicherung unabhängig von den ihr denselben Vorsicherten laufenden früheren Versicherungen die Versicherungssumme sowie das Eintrittsalter neu festgesetzt wurden, demgemäß auch die 3?rämie für die Nachversicherung selbständig berechnet wurde., und bei einer inzwischen erfolgten Änderung der Versicherungsbedingungen und Tarife für die Nachversicherung dann nicht mehr die alten, sondern die neuen Bedingungen und Tarife für anwendbar erklärt wurden, so handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs nur um eine “versichcrungstechnische“, sondern um eine materiell-rechtliche Gestaltung, die dem durch die Nachversicherung begründeten Versichcrungsverhältnis einen selbständigen, von den früheren Versicherungsverhältnissen losgelösten materiellrechtlichen Inhalt gab und deshalb jeweils auch eine neue rechtlich selbständige Rentenverbindlichkeit entstehen ließ. Machte der “Versicherte” hierbei falsche Angaben, so löste das für die Beklagte die Rechto aus den §§ 16 ff WG aus* Biese Rechte standen ihr dann aber zweifelsfrei nur in Bezug auf die Nachversicherung zu, auf die sich die Gesundheitserklärung und -prüfung allein bezogen, wahrend die früheren, für denselben Versicherten genommenen Versicherungsverhältnisse hiervon gänzlich unberührt blieben* Bie vom Berufungsgericht vor allem ins Augo gefaßte Tatsache, daß die Nachversicherung auf Grund desselben Gruppenversicherungsvertrages genommen wurde wie die Erstversicherung, steht der Annahme ihrer rechtlichen Selbständigkeit ebensowenig entgegen, wie der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Versicherungsverhältnisse, die auf derselben einheitlichen Grundlage für die verschiedenen Mitarbeiter begründet wurden* Da hiernach auch aus den Nachversicherungen rechtlich selbständige Rentenverbindlichfceiten entstanden sind, ist auch auf sie die Aufbesserung nach § 1 des RAG-gesondert anzuwenden„ Der Klageanspruch, der seiner Eöhe nach unstreitig ist, ist deshalb begründet, so daß der Klage unter Abänderung der “Vorentscheidungen stattzugeben war c

NachversicherungenVersicherteVersicherungssummeVersicherungKlägerinNachversicherungMitarbeiter

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? RAG § 1
Rechtssatz?	Zur Frage? unter welchen Voraussetzungen
 durch eine auf Grund einer GruppenlehensVersicherung genommene Nachversicherung eine selbständige? einer gesonderten Rentenaufbesserung zugängliche Rentenverbindlichkeit entstanden ist»
Aktenzeichen? II ZR 64/57	OLG	Karlsruhe
»Urteil des BGH vD 22. September 1958 LG Karlsruhe
I£. ZH. 64/57 Verkündet
 am 22o September 1958 Pfauz, Justisangestell-ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Baden-Wurttcm-borg eoyc, vertreten durch den Vorstand, St|
KflBMstr, 0,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 die
Schl
 gegen
verliliSPSS?cS^^Ri VorstaB^^^?
Beklagte und Revisionsbeklagte

Streithelfer;
Deutsche Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesfinanz-ministeriun in BjÄ^dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion in
- Prozeßbevollmächtigter der Beklagten und des Streithelfers
 Rechtsanwalt Dr<
hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, September 1958 unter Mitwirkung des' Senatspräsidenten Dr, Hastelski und der Bundesrichter Dr, Haidinger, Dr, Kuhn, Dr, Haager und Dr, Heinicke
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 13o Februar 1957 aufgehoben«»
Unter Abänderung des Urteils der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 1, Juni 1956 v/ird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6,050,54 DM nebst 5 fo Zinsen
 seit dem 1* Januar 1955 zahlen.»
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Rebenintervention«, die der lebenintervenientin auferlegt werden*
Von Rechts wegen
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Das ehemalige Deutsche Bote Kreuz (DRK), dessen Rechtsnachfolgerin für die hier streitigen Ansprüche die Klägerin ist, schloß zur Rückdeckung der Versorgungszusagen, die es seinen nichtinvalidenversicherungspflichtigen hauptberuflichen Mitarbeitern mit einer bestimmten Dienstzeit gegeben hatte, im Jahre 1941 mit der Beklagten einen Gefolgschaftsversicherungsvertrag ab. In ihm verpflichtete sich das DEK, alle diese Mitarbeiter bei der Beklagten zu versichern. Pur bestimmte Gruppen von Mitarbeitern wurden Kapitalversicherungen (abgekürzte Todesfallversicherungen) , für andere Rentenversicherungen vereinbart, Die Versicherungssumme wurde auf das 8,4fache bzWo7,2fache des Jahres-Bruttogehalts festgesetzt und sollte in den Pallen, in denen der "Versicherte” den Endtermin erlebte, in eine Rente umgewandelt werden. Bei den Rentenversicherungen für die hier allein interessierenden-aktiven Mitarbeiter sollte in gleicher Weise die Höhe der Versicherungssumme ermittelt werden und dann die Rente versichert werden, die sich bei einer Verrentung dieser Summe ergab.
Der unmittelbare Anspruch auf die Versicherungsleistungen sollte dem DRK als dem alleinigen Versicherungsnehmer zustehen o Dieses zahlte auch allein die Einmalprämien, Als Aufnahmebedingung wurde für Kapitalversicherungen vereinbart, daß bei Versicherungssummen über 50,000 RM eine Gesundheit sprüfung auf Grund einer von dem versicherten Mitarbeiter abzugebenden formularmäßigen Gesundheitserklärung
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erfolgen sollte. Die Anmeldung der zu versichernden Mitarbeiter sollte listenraäßig erfolgen, wobei auch das Gehalt des zu Versichernden anzugeben war. Die Haftung der Beklagten sollte bei Versicherungen, die ohne Gesundheitsprüfung abgeschlossen wurden, bei dem Anfangsbestand frühestens mit der Zahlung der Prämie, bei den späteren Zugängen frühestens mit der Anmeldung beginnen. Bei Versicherungen mit Gesund-
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heitsprüfung sollte für den Baftungsbeginn § 2 Ziff* 1 ALB maßgebend seino Als Versieherungsbedingungen sollten die bei Beginn der einzelnen Versieberimgen jeweils geltenden Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt werden. Für jede einzelne Versicherung wurde von der Beklagten eine Bescheinigung unter einer besonderen Mitgliedsnummer ausgestellt, in der u*a„ der Beginn der Versicherung, das Eintritts- und Endalter, der für diese Versicherung geltende Tarif, die Versicherungssumme und die Einmalprämie anzugeben waren«
Trat bei einer Änderung der hauptamtlichen Dienstzeit, des monatlichen Gehalts oder des Familienstandes der Mitarbeiter des DBK eine Erhöhung der Versorgungsverpflich-tungen des DRK gegenüber diesen Mitarbeitern ein, so schloß das DRK zur Deckung dieser erhöhten Verpflichtungen bei der Beklagten auf der Grundlage des Gefolgschaftsversicherungsvertrages ein oder mehrere weitere Versicherungen auf den Namen desselben “Versicherten” ab, die in dem Vertrag als ‘’Nachversicherungen” bezeichnet werden» In ihm ist hierüber nur bestimmt, ,daß bei Nachversicherungen die Abgabe einer Gesundheitserklärung erforderlich ist, wenn die Gesamtver-sicherungssumme für den betreffenden “Versicherten” durch den Abschluß der Nachversicherung die Grenze von 50«000 EM übersteigt. Hatte für diesen Versicherten schon eine Gesundheitsprüfung stattgefunden, so sollte eine erneute Gesundheit sprüfung erfolgen, wenn die Gesamtversicherungssumme seit der letzten Gesundheitsprufung um mehr als 50«000 RM erhöht werden sollte» Im übrigen wurden diese “Nachversicherungen” wie alle anderen Einzelversicherungen behandelt»
Es wurde für sie - unabhängig von der Versicherungssumme der früheren Versicherungen - eine neue Versicherungssumme und ein neues Eintrittsalter festgesetzt und demgemäß auch die Prämie für die Nachversicherungen neu und unabhängig von den Erämien der früheren Versicherungen berechnete Nachdem die einschlägigen Tarife 1941 durch die Angleichung an den von 4 auf 3 *' herabgesetzten Rechnungszinsfuß geändert worden waren, was sich sowohl in einer Erhöhung der
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Prämien als auch in einer Herabsetzung der Rentenleistungen auswirktes wurden diese neuen Tarife auf Grund der Anordnung des Reichsaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 24° September 1942 (R 61/42) auch den nach dem 5« Oktober 1942 abgeschlossenen Nachversicherungen zugrunde gelegt, wahrend die früheren Versicherungen zu den alten Tarifen bestehenbliebeno Auch für den Beginn der Nachversicherun-gen war der Zeitpunkt ihrer Anmeldung maßgebend, ferner wurden auch für sie neue Versicherungsbescheinigungen mit " neuen Mitgliedsnuramern ausgestellt, wobei in ihnen in keiner V/eise auf die früheren Versicherungen für denselben Versicherten Bezug genommen wurde„
Nach dem Inkrafttreten des Rentenaufbesserungsgesetzes (RAG) vom 11* Juni 1951 behandelte die Beklagte die Nach-versicherungen zunächst als selbständige Versicherungen und wendete deshalb bei der Berechnung der Renten die Aufbesserung nach diesem Gesetz für jede der mehreren Versicherungen desselben »Versicherten» gesondert an« Demgegenüber vertrat das Bundesaufsichtsamt für' das Versicherungs- und Bauspärwesen die Auffassung, daß die Nachversicherungen mit der für denselben Versicherten abgeschlossenen ersten Versicherung eine Binheit bildeten und daß deshalb die Aufbesserung auf sie nur einmal anwendbar sei» Die Beklagte setzte daraufhin die Rentenzahlungen für diese Fälle entsprechend herabo
‘ Die Klägerin verlangt nunmehr mit der Klage die Fortsetzung der von der Beklagten zunächst gewährten Mehrzah-lungen für fünf Versicherte in Höhe von 6.050,54 DM nebst Zinseiio Sie meint, daß durch die ErstverSicherung und die Nachversicherungen rechtlich selbständige und deshalb auch gesondert aufzubessernde Rentenverbindlichkeiten entstanden seiono Die Beklagte hingegen halt sich zu gesonderten Aufbesserungen der Nachversicherungen nach der .von ihr zu ver-
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tretenden Auffassung des Bundesaufsichtsamts nicht für berechtigt,. Auf ihre Streitverkündung an die Bundesrepublik ist diese der Beklagten als Hebenintervenientin beigetreten* Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewie-sen* Mit der Revision? um deren Zurückweisung die Beklagte und die Hebenintervenientin bitten? verfolgt die Klägerin die Klageansprüche weitere
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Bas Berufungsgericht geht auf Grund des Urteils
 des erkennenden Senats in BGHZ 13? 259 zutreffend davon
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aus? daß, Aufbesserung gemäß § 1 des RAU auf jede aus einen Rentenversicherungsverhältnis geschuldete Rente anzuwenden ist? ohne Rücksicht darauf? ob der Berechtigte außerdem auch noch einen anderen Rentenanspruch gegen denselben oder einen anderen Versicherer hat und ob aus demselben Versicherungsvertrag noch weitere Rentenansprüche erwachsen sind, 3s stellt deshalb die Entscheidung des Recht Streits mit Recht darauf ab? ob aus der für den einzelnen Versicherten abgeschlossenen Erstversicherung und den für denselben Versicherten genommenen Hachversicherungen eine einheitliche oder aber mehrere rechtlich selbständige Rentenverbindlichkeiten erwachsen sind. Hierbei geht es zutreffend davon aus? daß auch bei einem Gruppenversicherungsvertrag eine Mehrzahl von selbständiger^ Rentenschulden entstehen kann? und zwar auch bezüglich desselben «Versicherten” (in Wahrheit handelt es sich bei der Lebensversicherung nicht um «Versicherte” im technischen Sinj der nur auf die Schadenversicherung anwendbaren §§ 74 ff? sondern um «Gefahrspersonen”)o
Bas Berufungsgericht meint aber? daß dies hier bei den Sachversicherungen nicht der Fall sei* Der Inhalt des Versicherungsverhältnisses sei hier im Rahmen

desselben Giuippenversicherungsvertrages gerade im entscheidenden Punkt der Höhe der Versicherungssumme von vornherein jTcstgelegto Per Vertrag sehe von vornherein eine bestimmte oder bestimmbare Versicherungssumme vor* indem er sie auf das 8,4fache bzw* 7,2fache des Jahresbrutto-gehalts des "Versicherten” bestimme* Pamit stehe die Höhe der Rente auch für den Pall der Gehaltserhöhung schon mch dem Gruppenversicherungsvertrag fest* Sie habe nur im Hin-zelfall der Konkretisierung bedurft, die durch die dem PRK obliegende Anzeige und deren Annahme seitens der Beklagten erfolgt sei, wobei dahingestellt bleiben könne, ob diesen Willenserklärungen konstitutive Bedeutung zukomme oder nicht * Unter diesen Umständen handle es sich bei der Nachversicherung nur um eine Versicherung im Rahmen des ursprünglichen Vertrages* Es liege also kein neuer selbständiger Versicherungsvertrag vor* Es handle sich nicht einmal um eine Erweiterung des ursprünglichen Vertrages* Gegenüber der grundsätzlichen Gestaltung des Grup-penversichcrungsvertrages komme der technischen Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse keine entscheidende Bedeutung zu* Pa die Versicherungssumme nach der jeweiligen Gehaltshohe vou Anfang an fostgestanden habe, könnten auch die Berechnungsmodalitäten für die Bemessung der Rente und die Rohe der Prämien keine entscheidende Bedeutung gewinnen* Auch der verschiedene Zinsfuß für die Erst- und Nachversicherung rechtfertige keinen Schluß auf den selbständigen Charakter der Nachversicherung* Ebenso seien der Beginn der Nachversicherung mit der Antragstellung sowie die in den vereinbarten Pallen notwendige Gesundbeitspeü-fung überwiegend technischer Natur.
piese Auffassung greift die Revision zutreffend als rechtlich nicht haltbar an* Pas Berufungsgericht hätte im Ergebnis recht, wenn eine automatische Anpassung der Versicherungssummen an die jeweilige Gehaltshöhe des Versicherten vereinbart worden wäre, -die ”NachVersicherungen”
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dann also in Wahrheit nur deklaratorische Bedeutung hätten, oder wenn bei Gehaltserhöhungen die für den betreffenden Mitarbeiter bis dahin laufende Versicherung durch eine neue, erhöhte ersetzt worden wäre«, Beides ist hier aber nicht der
 Falle
~1„) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Versicherungssumme nach der jeweiligen Gehaltshöhe des versicherten Mitarbeiters gerichtet habe, ist mit dem Inhalt des Gefolgschaftsversicherungsvertrages und seiner Durchführung rechtlich schlechthin unvereinbar* Es bedarf hier keiner Prüfung, ob es versicherungstechnisch überhaupt möglich ist, hei einer Lebensversicherung die Höhe der Versicherungslei stimgeii an die jeweilige Gehaltshöhe des Versicherten zu knüpfen* Jedenfalls ist dies hier zweifelsfrei nicht geschehen«, Der Gefolgschaftsversicherungsvertrag enthält nicht die geringste Andeutung einer Gleit-
klausel, wie sie notwendig wäre, wenn die Höhe der Versicherungssumme veränderlich hätte festgesetzt werden sollen« Nach dom klaren Wortlaut des Vertrages errechnet® sich vielmehr die Versicherungssumme nach dem bei der Anmeldung geltenden und in ihr anzugebenden Gehalt des Versicherten und wurde mit diesem Betrag dann auch in die Versicherungsbescheinigung auf genommen und der Berechnung der Einmalprämie zugrunde gelegt* Diese Versicherungssumme blieb dann auch während der ganzen Dauer der einzelnen Versicherung konstant und von späteren Gehaltsänderungen des versicherten Mitarbeiters unbeeinflußt* Ebensowenig wie sie sich bei einer Gehaltsherabsetzung ermäßigte, erhöhte sie sich bei einer Gehaltserhöhung* Trat eine solche ein, so mußte das DHK, wenn es seine sich hieraus ergebenden erhöhten Versorgungsverpflichtungen rückdecken wollte, hei der Beklagten eine Nachversicherung nehmen* Der Gefolgschafts-Versicherungsvertrag ergibt nicht' einmal, daß das DRK der Beklagten gegenüber zu einer solchen Nachversicherung verpflichtet war« Hatte eine solche Verpflichtung begründet
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werden sollen, so hätte es einer Vereinbarung bedurft, unter welchen Voraussetzungen sie eintreten sollte , ob etv/a bei jeder auch nur geringfügigen Gehaltserhöhung oder auch bei einer Änderung der hauptamtlichen .Dienstzeit oder des Familienstandes des versicherten Mitarbeiters, wenn sich diese auf die Versorgungsverpflichtungen des DRK erhöhend auswirkten. Auch die Beklagte war in den Fällen, in denen die Ge-eamtversicherungssumme über den versicherten Mitarbeiter durch die Nachversicherung 50.000 HM überstieg, nicht schlechthin zur Annahme der vom DHIC angemeldeten Nachversicherung verpflichtet, sondern konnte diese von dem befriedigenden Ausfall der dann zulässigen Gesundheitsprüfung abhängig machen. Diese ganze Vertragsgestaltung ist mit der Annahme einer automatischen Anpassung der Versicherungssumme an die jeweilige Gehaltshöhe rechtlich schlechthin unvereinbar. Damit ist der Begründung des Berufungsgerichts der Boden entzogen*
2.) Das von ihm gefundene Ergebnis ließe sich allerdings mit anderer Begründung, nämlich dann halten, wenn bei Gehaltserhöhungen die Nachversicherungen in der Weise erfolgt wären, daß mit ihnen die bis dahin für den versicherten Mitarbeiter laufende Versicherung abgeändert, die alte Versicherung also durch eine inhaltlich neue ersetzt worden wäre* denn auch dann wäre nur eine einheitliche, nur einer einzigen Aufbesserung zugängliche Rentonverbindlichkeit entstanden. Aber nicht einmal diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Nachversicherungen sind vielmehr gemäß der Grundstruktur des Gefolgschaftsversicherungsvertrages durchweg im der Weise vorgenommen worden, daß die für den versicherten Mitarbeiter bereits abgeschlossene Erstversicherung und äüph^eine für ihn etwa schon genommene Zweit Versicherung unverändert mit der in ihnen festgelegten Versicherungssumme und au den bei ihrem Abschluß maßgebenden Bedingungen wei-
.terliefen und daß dann zusätzlich hierzu für denselben Ver-
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sicherten eine weitere “Nachversicherung“ genommen wurde.. Wenn hierbei in dieser Nachversicherung unabhängig von den ihr denselben Vorsicherten laufenden früheren Versicherungen die Versicherungssumme sowie das Eintrittsalter neu festgesetzt wurden, demgemäß auch die 3?rämie für die Nachversicherung selbständig berechnet wurde., und bei einer inzwischen erfolgten Änderung der Versicherungsbedingungen und Tarife für die Nachversicherung dann nicht mehr die alten, sondern die neuen Bedingungen und Tarife für anwendbar erklärt wurden, so handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs nur um eine “versichcrungstechnische“, sondern um eine materiell-rechtliche Gestaltung, die dem durch die Nachversicherung begründeten Versichcrungsverhältnis einen selbständigen, von den früheren Versicherungsverhältnissen losgelösten materiellrechtlichen Inhalt gab und deshalb jeweils auch eine neue rechtlich selbständige Rentenverbindlichkeit entstehen ließ. Dies wird besonders deutlich bei den Fällen, in denen die Nachversicherung von einer Gesundheitserklärung abhängig war. Machte der “Versicherte” hierbei falsche Angaben, so löste das für die Beklagte die Rechto aus den §§ 16 ff WG aus* Biese Rechte standen ihr dann aber zweifelsfrei nur in Bezug auf die Nachversicherung zu, auf die sich die Gesundheitserklärung und -prüfung allein bezogen, wahrend die früheren, für denselben Versicherten genommenen Versicherungsverhältnisse hiervon gänzlich unberührt blieben* Bie vom Berufungsgericht vor allem ins Augo gefaßte Tatsache, daß die Nachversicherung auf Grund desselben Gruppenversicherungsvertrages genommen wurde wie die Erstversicherung, steht der Annahme ihrer rechtlichen Selbständigkeit ebensowenig entgegen, wie der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Versicherungsverhältnisse, die auf derselben einheitlichen Grundlage für die verschiedenen Mitarbeiter begründet wurden*
Da hiernach auch aus den Nachversicherungen rechtlich selbständige Rentenverbindlichfceiten entstanden sind, ist auch auf sie die Aufbesserung nach § 1 des RAG-gesondert anzuwenden„ Der Klageanspruch, der seiner Eöhe nach unstreitig ist, ist deshalb begründet, so daß der Klage unter Abänderung der “Vorentscheidungen stattzugeben war c
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 101 ZKh
 Dr>Nastelski Dr«Haidinger DrcKuhn Dr« Kaager DreReinicke