Mieter die Zahlung der Kasko-Versicherungsprämie Übernommen, so haften der Mieter und sein Fahrer dem Vermieter bei Beschädigung des Fahrzeugs nur in dem Umfang, in dem'sie für den Schaden auch dann einzüstehen hätten, 'wenn der Mieter selbst eine Kaskoversicherung für den ihm gehörenden Für Vorsatz und grobe ' Fahrlässigkeit haftet aillerdings auch der.Fahrer des Mieters dem .Vermieter in jedem Falle. Ihre Klage gegen den KaskoVersicherer ist mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen worden, der Versicherer sei wegen der im Vertrag nicht vorgesehenen gewerblichen Vermietung des Fahrzeugs gemäß § 2 Abs 2 a AKB von der Leistungspflicht freigeworden. Auf Grund dieser Vereinbarung sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Mieter und den Fahrer des Mietwagens durch Abschluß einer Kasko- und Haftpflichtversicherung von allen Schadensersatzansprü-chen freizustellen. 1.) Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann die Klägerin ihren Schadensersatzan-spruch gegen den Beklagten nur auf § 823 BGB stützen, weil ein Mietvertrag zwischen diesen Parteien nicht bestanden hat. Bas Berufungsgericht hat vielmehr aus dem unstreitigen Sachverhalt richtig gefolgert, daß die Klägerin hinsichtlich der mit ihrem Wissen und Willen vereinbarten und ihre Hechte als Eigentümerin mit berührenden Mietbedingungen von ihrem Ehemann wirksam vertreten wurde, also nicht "Britte", sondern selbst Geschäftspartnerin war. Soweit es damit überhaupt einen vertraglichen Haftungsausschluß grundsätzlich bejaht hat, ist diese Vertragsauslegung entgegen den Ausführungen der Revision keineswegs "unmöglich” oder "schlechthin un-diskutabel"; sie verstößt weder gegen den Wortlaut und Sinh des Vertrages und die Erfahrungs- und Denkgesetze. Es wäre im Gegenteil durchaus vernunftwidrig und mit dem wahren Sinn der vertraglichen Regelung unvereinbar, wenn der Kraftfahrzeugmieter die anteilige Prämie für die Kasko- und Haftpflichtversicherung erstatten müßte, ohne davon bei Eintritt des Schadenfalles auch nur den geringsten Vorteil zu haben« Die Abwälzung solcher Beiträge auf den Mieter ist vielmehr nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn diese Aufwendung zugleich im Interesse des Mieters liegt. Daraus muß der Mieter den Schluß ziehen, daß er gegen Vermögensschäden durch Verkehrsunfälle und andere unter die Versicherung fallende Ereignisse wie ein Versicherter gedeckt ist, da er ja vernünftigerweise nicht annehmen kann, der Vermieter wolle ihn ohne jede Gegenleistung mit einer besonderen Versicherungs-gebühr belasten. Dieser Schutz des Mieters wird freilich nicht schon dadurch erreicht, daß der Vermieter den Beitrag zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet, also eine Versicherung eingeht, die auch das erhöhte Mietwagenrisiko einschließt» Denn die Fahrzeugversicherung deckt als reine Sachversicherung nach §§ 12 ff AKB regelmäßig nur . Da somit bei einer vom Vermieter abgeschlossenen Kasko-Versioherung der Mieter des Kraftwagens nicht mitversiehert ist, wäre der Versicherer, der den Vermieter im Schadensfall befriedigt hat, nicht gehindert, nach § 67 WG die auf ihn tibergegangenen Ersatzansprüche des Vermieters, sofern solche bestehen, gegen den Mieter geltend zu machen (so mit Recht Klix ZfVW 1953, 447; Neuhaus ZfVW 1953, 544 gegen Wilms VersPrax 1953, 87). Nicht anders verhält es sich bei der Haftpflichtversicherung* Schließt der Vermieter im eigenen Namen einte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ab, so ist zwar im Gegensatz zur Kasko-Versicherung auch der Mieter, falls er den Wagen selbst fährt oder als Fahrzeughalter anzusehen ist, Versicherter (§10 AXB). Jedoch sind nach § 11 Nr 3 AKB gerade die hier allein interessierenden Ansprüche des Vermieters (Versicherungsnehmers) gegen den mitversicherten Mieter von.dieser Versicherung ausgeschlossen (Frölss WG 9» Aufl § 11 AKB . Sinn einer Vereinbarung sein, die dem Mieter die Kosten der Versicherung aufbürdet« Denn der Mieter faßt diese Abrede mit Recht so auf, daß die Vorteile, die eine vertragsgemäße Verwendung der von ihm gezahlten Versicherungsgebühr gewährleistet,, auch ihm in irgendeiner Form zugute kommen, mag er sich auch über die Art und Weise, wie sich dies rechtlich verwirklichen läßt, vielfach keine klaren Vorstellungen machen. Er erwartet jedenfalls, daß sich der Vermieter bei Eintritt eines Schadens nicht an ihn, sondern an die Versicherung hält, und wird es daher nicht verstehen, wenn er vom Vermieter oder Versicherer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, obwohl er doch gerade den zur Deckung dieses Schadens erforderlichen Versicherungsbeitrag selbst ent- ' richtet hat. Da sich aber dieses sinnwidrige Ergebnis allein durch den Abschluß einer auf den Namen des Vermieters lautenden Versicherung nicht vermeiden läßt, kann die Versicherungsklausel, wenn sie nicht zu einer einseitigen und deshalb ungerechtfertigten Begünstigung des Vermieters führen und damit ihren vernünftigen wirtschaftlichen Zweck verfehlen soll, nur dahin ausgelegt werden, daß der Mieter hinsichtlich seiner Haftung so dastehen soll, wie wenn er selbst eine Kaskoversicherung für einen ihm gehörenden Wagen abgeschlossen hätte. Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere darauf hingewiesen, daß die Festsetzung eines Selbstbeteiligungsbetrages von 100 DM sinnlos wäre, wenn der Mieter ohnehin den ganzen Schaden tragen müßte. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts entspricht die Annahme einer vertraglichen Haftungsbeschränkung auch dem wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien* Gewiß ist es richtig, daß dem Vermieter in erster Linie daran gelegen iBt, sich selbst so weit wie möglich gegen die Gefahr eines Kaskoschadens zu sichern, zu demal diese Gefahr bei einer Vermietung an Selbstfahrer, also an Personen, die mit dem Mietwagep und dem Führen von Kraftfahrzeugen überhaupt meist weniger vertraut sind als ständige Fahrer, besonders groß ist und deshalb auch eine wesentlich höhere Versicherungsprämie bedingt. Er kennt vielfach auch nicht die Vermögensverhältnisse des Mieters und weiß nicht, ob dieser zahlungskräftig genug ist, um ihm bei Eintritt eines Schadens vollen Ersatz leisten zu können, Durch den Abschluß einer Kaskoversicherung ist er dieser Sorge enthoben. Soweit er durch die Versicherung geschützt ist, kann der Vermieter kein vernünftiges Interesse daran haben, sich daneben auch noch seine Ansprüche gegen den Mieter unbeschränkt zu erhalten, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat. ftungsau8schlufi reicht und ob er insbeson-e Haftung für grobe Fahrlässigkeit umfaßt, s nämlich darauf ab, daß der Mieter so zu behandeln ist, wie wenn er selbst eine Kaskoversicherung abgeschlosse von ihm grob Ginge man hingegen mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Vermieter wegen aller derjenigen Schäden, die ihm bei Abschluß einer ausreichenden Kaskoversicherung vom Versicherer erstattet werden, vom Mieter schlechthin keinen Ersatz verlangen könne, so wäre der.Mieter von jeder Haftung für Fabrzeugsohäden freigestellt, weil nämlich der Vermieter durch ein vorsätzliches oder grob Verhalten des Mieters, der nicht sein Be-präBentant ijat, seinen Vereicherungsanepruch nach § 61 WG nicht verliert. In diesem Palle stünde der Mieter nämlich besser als derjenige, der sein eigenes lahrzeug kaskoversichert hat, und besser auch als der Vermieter selbst, weil dieser1sich vor den Polgen eigener grober Fahrlässigkeit nicht durch eine Kaskoversicherung schützen kann, her Gelege iheitsfahrer, der grob fahrlässig fremdes Eigentum beschädigt hat, wäre -also vor dem Benutzer eines eigenen Kraftwagens begünstigt, was praktisch darauf hinausliefe, daß er mit dem gemieteten Fahrzeug weniger vorsichtig umzugehen brauchte alsder Eigentümer selbst. Versäuptt der Vermieter, wie im vorliegenden Fall, einer Kaskoversicherung, die auch die erbet gewerblicher Vermietung deckt, oder verliert er durbh eigenes Verschulden, etwa wegen Verletzung einer Obliegenheit, seinen Versicherungsanspruch, so kann er sich hierauf dem Mieter gegenüber nicht berufen. 6? Abs 1 Satz 3 VVG wird der Versicherer, icherungsnehmer seinen Anspruch gegen einen }.bt, von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, m Anspruch hätte Ersatz erlangen können, ilft betrifft den Verzicht des Versicherungs-bereits entstandene Ansprüche und regelt da-nittelbar den Fall, daß infolge eines zwi- Soweit auf Grund einer solchen Abrede die Haftung des Dritten in dem verkehrst ibllchen Umfang, also in der Hegel für Zufall und leichte Fahrlässigkeit, entfällt, kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, der Versicherungsnehmer habe zu dem Schaden des Versicherers ein Hecht aufgegeben, Wie schon;erwähnt, sind derartige Abreden im Wirtschaftsleben durchaus üblich und sachgemäß und bilden gerade auch bei dur gewerblichen Vermietung von Kraftfahrzeugen nahezu diu Regel, Der Versicherer muß daher mit ihrem Bestehen rochnen, wenn er sich dazu entschließt, den Versicherungsschutz für einen Mietwagen zu übernehmen. Er weiß schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages, daß in diesen Falle die Versicherungsprämie nach der Verkehrs-* sitte auf den Mieter abgewälzt wird, und kann die darin liegende Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung nicht zu dem Anlaß nehmen, sich unter Berufung auf § 67 Abs 1 Satz WG seiner Deckungspflicht zu entziehen. Eine interessengemäße Auslegung des Mietvertrages führt mithin zu dem Ergebnis, daß der Kraftwagenmieter bei Fahrzeug Schäden für eigenen Vorsatz und eigene grobe it, nicht aber für leichte Fahrlässigkeit o im Ergebnis, wenn auch mit zu dem Teil abweichenden Begründungen OLG Nürnberg VersR 1955, 90? Denn einmal könne er Gefahr laufen, auf dem Umweg Über den Fahrer doch für den Schaden selb8l einstehen zu müssen; zu dem anderen handle es sich beim linsatz eines Dritten als Fahrer meist entweder um Familienmltglieder des Bieters, oder der Mieter sei selbsl fahrunkundig und daher anderenfalls außerstande, das Fahrzeug zu mieten. Wenn der Mieter nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, kann er auf Grund der in der Versicherungslclausel Heger den Haftungsbeschränkung für seine Person überhaupt nicht, auch nicht über § 278 BGB für ein Verschulden seines Fahrers haftbar gemacht werden; denn da sein Fahrei' grundsätzlich nioht sein versicherungsrechtlicher Repräsentant ist, würde er für dessen Veraohulden ja auch nioht haften, wenn er -selbst eine Kaskoversicherung für s<linen eigenen Wagen abgeschlossen hätte (BGHZ 11, 120). Ist er z.B, ein naher Familienangehöriger oder Freund des Eigentümers, der nur ishalber das Fahren des Wagens unentgeltlich Übernommen hat, so kann entsprechend den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Uber den Ausschluß der Haftung des Halters und Fahrers gegenüber den Wageninsassen bei (fefälligkeitsfährten auch hier je nach den Umständen des einzelnen Falles ein stillschweigender Haftungsverzicht jedenfalls hinsichtlich solcher.Schäden in Frage kommen, die der Fahrer leicht fahrlässig verursacht hat (vgl BGJ[Z 2, 159j BGH HJW 1952, U10? : **ürde hiernach der Fahrer demjenigen, für den er den Wägen fährt, nicht haften, wenn dieser der Eigentümer des Wagens wäre, so hat dieser in der Regel auch als Miete^ des Wagens auf Grund seiner Beziehungen zu dem Fahrer ej[n erkennbares und beachtliches Interesse daran, den Fahrer im Verhältnis zu dem Vermieter durch eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 328 BGB vor Ansprüchen aus Haftung für leichte Fahrlässigkeit zu schützen. Handelt ^s sich hingegen um einen Fahrer, der zu dem Mieter in keinen näheren Beziehungen Bteht und auch nicht ständig fiir ihn tätig ist, sondern nur aus Anlaß einer Gelegenheit sfahrt gegen Entgelt beschäftigt wird, so kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß der Fahrer durch den Mietvertrag hinsichtlich seiner Haftung günstiger gestellt werden soll als wenn er für den Eigentümer selbst führe, es sei denn, daß besondere Umstände eine solche Vertragsauslegung rechtfertigen. 6.) Demnach kann der Beklagte mit seinem Einwand, die M:.etparteien hätten seine Haftung für eine schuldhafte Beschädigung des Mietwagens durch Vertrag gemäß § 328 BGB ausgeschlossen, nur dann durchdringen, wenn er den Unfall nicht grob fahrlässig verschuldet hat und wenn <|ie zwischen ihm und dem Mieter bestehenden Rechts- beziehungen darauf schließen lassen, daß die vertragliche Haftungsbegrenzung auch auf ihn ausgedehnt werden sollte» Für die letztere Frage könnte von Bedeutung sein, daß der Beklagte behauptet, er habe dem Ehemann Kfl mit der Fahrt nur eine Gefälligkeit erwiesen, und daß er ferner erst einige Honate vor dem Unfall den Führerschein erworben hatte und ohne ausreichende Übung und Erfahrung eih ihm fremdes Fahrzeug übernehmen mußte.
Gesetzt B&B § 6l, 6? Rechtssates • Hat bei der Vermietung eines Kraftfahrzeugs der . Mieter die Zahlung der Kasko-Versicherungsprämie Übernommen, so haften der Mieter und sein Fahrer dem Vermieter bei Beschädigung des Fahrzeugs nur in dem Umfang, in dem'sie für den Schaden auch dann einzüstehen hätten, 'wenn der Mieter selbst eine Kaskoversicherung für den ihm gehörenden ' VT *' '***'. * • Wagen abgeschlossen hätte. Für Vorsatz und grobe ' Fahrlässigkeit haftet aillerdings auch der.Fahrer des Mieters dem .Vermieter in jedem Falle. ’ ’ ' ' * * ' ' \ Aktenzeichens II ZR 64/56 . Urteil des BGH Vom'29. Oktober 1956 - \0 II. ZR 64/56 Verkündet am 29. Oktober 1956 Noll, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Harnen des Volkes In dem Rechtsstreit jte|^hßfr^M3ertrud K ■■■HB j Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Verwalti test eilten Priedel C ), ^^H^tr. gP, Beklagten und Revi sionsbeklagcen -Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt| hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Pischer, Br. Kuhn und Br. Haager für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 1. März-1955 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als auf Klageabweisung erkannt ist..In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen ~2 * Cr gatbestand a Der Ehemann der Klägerin betreibt in eine gewerbsmäßige Autovermietung. Im Juni 1952 vermietete er dem Bergmann KflMHP für eine Fahrt nach Werl seinen Borgward-Personenkraftwagen sowie einen der Klägerin gehörigen Ford-Taunus-Wagen, über beide Fahrzeuge wurden schriftliche Mietverträge nach Vordruck abgeschlossen. Der Mietzins betrug 45 DM für jeden Wagen zuzüglich je 3 DM Versicherungsgebühr für "Haftpflicht und Kasko - bei 100 DM Selbstbeteiligung (Ziffer 6 des Abschnitts "Mietpreise" der vorgedruckten Vertragsbedingungen). Am 21» Juni 1952 trat KJH^mit seiner Ehefrau und einigen Bekannten die Reise nach Werl an. Den Ford-Taunus steuerte der Beklagte, der im September 1951 den Führerschein erworben hatte. Auf der Autobahn bei Eeck-linghausen-Suderwich bemerkte der Beklagte, der mit etwa 70 st/km fuhr, wie vor ihm ein Motorradfahrer zu dem Überholen eines Lastzuges ansetzte» Er bremste daraufhin den Wagen ab. Das Fahrzeug geriet dadurch auf der regennassen Straßendecke ins Schleudern, überschlug sich dreimal und blieb schwerbeschädigt liegen. Eine Insassin verunglückte tödlich» Der Beklagte ist auf Grund dieses Sachverhalts rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Klägerin hat als Eigentümerin des zerstörten Wagens durch den Unfall einen Sachschaden von insgesamt 3.214*10 DM erlitten. Ihre Klage gegen den KaskoVersicherer ist mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen worden, der Versicherer sei wegen der im Vertrag nicht vorgesehenen gewerblichen Vermietung des Fahrzeugs gemäß § 2 Abs 2 a AKB von der Leistungspflicht freigeworden. Nunmehr verlangt die Klägerin von dem Beklagten aus dem Gesichtspunkt der grob fahrlässigen Eigentumsverletzung den Ersatz des Schadens. Sie hat be- •n antragt, den Beklagten zur Zahlung von 3.214,10 DM Hebet Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, in der Klausel Uber die Zahlung eines Versicherungsbeitrages von 3 DM liege die Vereinbarung eines.Haftungsausschlusses, der auch ihm als dem Wagenführer zugute komme. Auf Grund dieser Vereinbarung sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Mieter und den Fahrer des Mietwagens durch Abschluß einer Kasko- und Haftpflichtversicherung von allen Schadensersatzansprü-chen freizustellen. Wenn sie dies unterlassen habe, so habe sie sich ihrerseits schadenersatzpflichtig gemacht.. Mit dem so begründeten Schadensersatzanspruch hat der Beklagte vorsorglich gegen aie Klageforderung aufgerechnet« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen, Boweit sie über den Selbstbeteiligungsbetrag von 100 DM hinausgeht. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. EntscheidungsgrUnde t 1.) Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann die Klägerin ihren Schadensersatzan-spruch gegen den Beklagten nur auf § 823 BGB stützen, weil ein Mietvertrag zwischen diesen Parteien nicht bestanden hat. Der Beklagte beruft sich gegenüber diesem Anspruch auf einen zu seinen Gunsten zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Mieter Kt/KD vereinbarten Haftungsausachluß. Dieser Einwand setzt zunächst voraus, daß auch die Klägerin als Eigentümerin des Mietwagens an eine solche Vereinbarung gebunden ist. Dazu hat -4-. das Berufungsgericht dargelegt, der Wagen sei mit Wissen der Klägerin sowohl durch Zeitungsanzeige ausgeboten als auch im vorliegenden Fall vermietet worden. Wenn die Klägerin ihren Wagen ständig zur gewerblichen Vermietung unter den ihr unzweifelhaft bekannten Mietbedingungen zur Verfügung stelle, so müsse sie einen von ihrem Ehemann. als Vermieter vereinbarten Haftungsausschluß gemäß § I64 BGB gegen sich gelten lassen, zu demal auch der Be*-klagte gewußt habe, daß der Wagen der Klägerin gehöre; denn insoweit habe der Ehemann der Klägerin als ihr Vertreter gehandelt. Biese Ausführungen sind rechtlich fehlerfrei. Sie besagen nicht etwa, wie die Bevision irrtümlich annimmt, daß der Ehemann der Klägerin einen rechtlich wirkungslosen Vertrag "zu lasten eines Britten", nämlich der Klägerin, abgeschlossen habe. Bas Berufungsgericht hat vielmehr aus dem unstreitigen Sachverhalt richtig gefolgert, daß die Klägerin hinsichtlich der mit ihrem Wissen und Willen vereinbarten und ihre Hechte als Eigentümerin mit berührenden Mietbedingungen von ihrem Ehemann wirksam vertreten wurde, also nicht "Britte", sondern selbst Geschäftspartnerin war. Wenn die Klägerin mit diesen Abreden nicht einverstanden war, hätte sie ihrem Manne die Vermietung ihres Wagens untersagen oder auf die Vereinbarung anderer Bedingungen hinwirken müssen. , 2.) Bie Entscheidung über den Klageanspruch hängt mithin davon ab, wie der zwischen Kohnen und dem Ehemann der Klägerin abgeschlossene Mietvertrag, insbesondere die Klausel» "Versioherungsgebühr, Haftpflicht und Kasko - bei 100. BM ßelbstbeteillgung - je Mi'etswagen EM 3,—” auszulegen ist. Bei dieser Klausel handelt es sich um eine typische Vertragsbedingung, die auch außerhalb des für die Klägerin zuständigen Oberlandesgerichtsbezirks BUsseldorf . -5- bei der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen an Selbstfahrer allgemein üblich ist (vgl Breucker ZfVW 1955» 143? Möller BAR 1953» 108). Automietverträge sind in der Regel nicht so sehr auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Palles zugeschnitten, sie werden vielmehr wegen der im wesentlichen gleichbleibenden Zweckbestimmung und Interessenlage meistens nach vorge-druokten Musterbedingungen abgeschlossen, die eine Vielzahl gleichartiger Rechtsverhältnisse einheitlich regeln. Ebenso wie der Ehemann der Klägerin verwenden auch andere einschlägige Unternehmen im ganzen Bundesgebiet vielfach Vertragsvordrucke, in denen die hier streitige Bestimmung über die Zahlung einer Versicherungsgebühr regelmäßig wiederkehrt (vgl die zu inhaltlich übereinstimmenden Klauseln ergangenen Entscheidungen OLG Nürnberg, VersR 1955, 90? OLG Hamburg JRPV 1937, 249 * VA 1937, 236? LG Siegen VersR 1955, 566.? LG Berlin VersR 1953, 191). La somit die Bedeutung dieser Klausel über den hier zu entscheidenden Streitfall hinausgeht, kann das Revisionsgericht frei nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Sinngehalt der Bestimmung nach objektiven Maßstäben, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien, unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdruoksweise richtig ermittelt hat. (BGHZ 1, 83? 7, 365? BGH VersR 1951, 79? 1953, 161? IWW 1952, 657 u.a*m.). 3.) Las Berufungsgericht hat aus der Vereinbarung einer vom Mieter zu zahlenden Versicherungsgebtihr in Verbindung mit der Tatsache, daß der Abschluß einer Kasko-Versicherung bei der gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung allgemein üblioh ist, gefolgert, daß bei Verträgen dieser Art sowohl der Mieter als auch der berechtig- te Wahrer des Mietwagens von der Haftung für solche Schäden freigestellt seien, für die der Kasko-Vereioberer einzutreten.habe. Soweit es damit überhaupt einen vertraglichen Haftungsausschluß grundsätzlich bejaht hat, ist diese Vertragsauslegung entgegen den Ausführungen der Revision keineswegs "unmöglich” oder "schlechthin un-diskutabel"; sie verstößt weder gegen den Wortlaut und Sinh des Vertrages und die Erfahrungs- und Denkgesetze. noch widerspricht sie der wirtschaftlichen Vernunft*. Es wäre im Gegenteil durchaus vernunftwidrig und mit dem wahren Sinn der vertraglichen Regelung unvereinbar, wenn der Kraftfahrzeugmieter die anteilige Prämie für die Kasko- und Haftpflichtversicherung erstatten müßte, ohne davon bei Eintritt des Schadenfalles auch nur den geringsten Vorteil zu haben« Die Abwälzung solcher Beiträge auf den Mieter ist vielmehr nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn diese Aufwendung zugleich im Interesse des Mieters liegt. Hieran ändert es nichts, wenn man mit der Revision annimmt, der Autovermieter wolle sich durch die Berechnung eines Versicherungszusohlages dafür schadlos halten, daß er bei gewerblicher Vermietung eine höhere Versicherungsprämie zahlen müsse. Nach dem von der Klägerin verwendeten Vertragsvordruck ist der Versicherungsbeitrag kein bloßer Bestandteil des nach Fahrtkilometern berechneten Mietpreises, wenn er auch unter dem Abschnitt "Mietpreise" aufgeführt ist. Er wird vielmehr gesondert berechnet und vom Mieter eingefordert, und zwar unter der ausdrücklichen Bezeichnung; "Versicherungsgebühr, Haftpflicht und Kasko." Daraus muß der Mieter den Schluß ziehen, daß er gegen Vermögensschäden durch Verkehrsunfälle und andere unter die Versicherung fallende Ereignisse wie ein Versicherter gedeckt ist, da er ja vernünftigerweise nicht annehmen kann, der Vermieter wolle ihn ohne jede Gegenleistung mit einer besonderen Versicherungs-gebühr belasten. Dieser Schutz des Mieters wird freilich nicht schon dadurch erreicht, daß der Vermieter den Beitrag zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet, also eine Versicherung eingeht, die auch das erhöhte Mietwagenrisiko einschließt» Denn die Fahrzeugversicherung deckt als reine Sachversicherung nach §§ 12 ff AKB regelmäßig nur . das Interesse des (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentümers an der Erhaltung der Sache» Eine Versicherung, die auch das "Sachersatzinteresse" des Mieters einbeziehen würde, wäre in Wirklichkeit keine Kasko-, sondern eine Haftpflichtversicherung. Da somit bei einer vom Vermieter abgeschlossenen Kasko-Versioherung der Mieter des Kraftwagens nicht mitversiehert ist, wäre der Versicherer, der den Vermieter im Schadensfall befriedigt hat, nicht gehindert, nach § 67 WG die auf ihn tibergegangenen Ersatzansprüche des Vermieters, sofern solche bestehen, gegen den Mieter geltend zu machen (so mit Recht Klix ZfVW 1953, 447; Neuhaus ZfVW 1953, 544 gegen Wilms VersPrax 1953, 87). Nicht anders verhält es sich bei der Haftpflichtversicherung* Schließt der Vermieter im eigenen Namen einte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ab, so ist zwar im Gegensatz zur Kasko-Versicherung auch der Mieter, falls er den Wagen selbst fährt oder als Fahrzeughalter anzusehen ist, Versicherter (§10 AXB). Jedoch sind nach § 11 Nr 3 AKB gerade die hier allein interessierenden Ansprüche des Vermieters (Versicherungsnehmers) gegen den mitversicherten Mieter von.dieser Versicherung ausgeschlossen (Frölss WG 9» Aufl § 11 AKB . Anm 2; Kramer VW 1953, 300 gegen Breucker ZfVW 1953, 172 und VW 1953, 452). Der Fahrzeugmieter wäre also trotz Zahlung und ordnungsmäßiger Verwendung der Kasko- und Haftpflichtversicherungsprämie in keinem Fall vor etwaigen Schadensersatzansprüchen des Vermieters und seines ICasko-Versicherers geschützt. Das kann aber nicht der -8- • V Sinn einer Vereinbarung sein, die dem Mieter die Kosten der Versicherung aufbürdet« Denn der Mieter faßt diese Abrede mit Recht so auf, daß die Vorteile, die eine vertragsgemäße Verwendung der von ihm gezahlten Versicherungsgebühr gewährleistet,, auch ihm in irgendeiner Form zugute kommen, mag er sich auch über die Art und Weise, wie sich dies rechtlich verwirklichen läßt, vielfach keine klaren Vorstellungen machen. Er erwartet jedenfalls, daß sich der Vermieter bei Eintritt eines Schadens nicht an ihn, sondern an die Versicherung hält, und wird es daher nicht verstehen, wenn er vom Vermieter oder Versicherer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, obwohl er doch gerade den zur Deckung dieses Schadens erforderlichen Versicherungsbeitrag selbst ent- ' richtet hat. Da sich aber dieses sinnwidrige Ergebnis allein durch den Abschluß einer auf den Namen des Vermieters lautenden Versicherung nicht vermeiden läßt, kann die Versicherungsklausel, wenn sie nicht zu einer einseitigen und deshalb ungerechtfertigten Begünstigung des Vermieters führen und damit ihren vernünftigen wirtschaftlichen Zweck verfehlen soll, nur dahin ausgelegt werden, daß der Mieter hinsichtlich seiner Haftung so dastehen soll, wie wenn er selbst eine Kaskoversicherung für einen ihm gehörenden Wagen abgeschlossen hätte. Diese Auslegung steht durchaus im Einklang mit dem übrigen Vertragsinhalt. Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere darauf hingewiesen, daß die Festsetzung eines Selbstbeteiligungsbetrages von 100 DM sinnlos wäre, wenn der Mieter ohnehin den ganzen Schaden tragen müßte. Wenn ferner in Ziffer 4 der vorgedruckten Mietbedingungen bestimmte Schäden einzeln aufgeführt sind, für die der Mieter haftbar sein soll, und es sich dabei gerade um solche Schäden handelt, die nach § 12 AKB nicht 4 unter den Kaskoversicherungsschutz fallen, so deutet auch dies darauf hin, daß der Mieter im übrigen nur begrenzt haftet. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts entspricht die Annahme einer vertraglichen Haftungsbeschränkung auch dem wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien* Gewiß ist es richtig, daß dem Vermieter in erster Linie daran gelegen iBt, sich selbst so weit wie möglich gegen die Gefahr eines Kaskoschadens zu sichern, zu demal diese Gefahr bei einer Vermietung an Selbstfahrer, also an Personen, die mit dem Mietwagep und dem Führen von Kraftfahrzeugen überhaupt meist weniger vertraut sind als ständige Fahrer, besonders groß ist und deshalb auch eine wesentlich höhere Versicherungsprämie bedingt. Der Vermieter hat hier gewöhnlich keine Gelegenheit, vor Abschluß des Mietvertrages die Zu-veö-ässigkeit und die Fahrbefähigung dessen, dem er seinen Wagen in die Hand gibt, zu prüfen. Er kennt vielfach auch nicht die Vermögensverhältnisse des Mieters und weiß nicht, ob dieser zahlungskräftig genug ist, um ihm bei Eintritt eines Schadens vollen Ersatz leisten zu können, Durch den Abschluß einer Kaskoversicherung ist er dieser Sorge enthoben. Damit ist seinem Sicherungsbedürfnis aber auch Genüge getan. Soweit er durch die Versicherung geschützt ist, kann der Vermieter kein vernünftiges Interesse daran haben, sich daneben auch noch seine Ansprüche gegen den Mieter unbeschränkt zu erhalten, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen hat. Er liefe sonst auch Gefahr, einen Teil seiner Kundschaft zu verlieren, da ein vorsichtiger Kunde unter diesen Umständen das mit dem Abschluß eines Selbstfahrer-Mietvertrages verbundene Eisiko scheuen wird. Denn auch der Mieter muß sich vergegenwärtigen, daß dieses Eisiko höher ist als bei ständiger Benutzung einee eigenen Wagens/ Er ist daher im ’lO- besonderen Baße daran interessiert, sich durch Übernahme der Versicherungsbeiträge von der Haftung für Fahrzeugschäden freizukaufen, 4.) Hach dem Grundsatz, daß der Wagenmieter, der im Mietvertr ag die Zahlung der Kasko-Versicherungsprämie übernommen hat, auf Grund dieser Abrede vor Vermögens- schäden wie ein Kasko-Versicherter geschützt werden soll, beantwortet sich auch die. Frage, wie weit der ver- tragliche Ha dere auch di Stellt man e ftungsau8schlufi reicht und ob er insbeson-e Haftung für grobe Fahrlässigkeit umfaßt, s nämlich darauf ab, daß der Mieter so zu behandeln ist, wie wenn er selbst eine Kaskoversicherung abgeschlosse von ihm grob n hätte, dann bleibt er gleiohwohl mit den fahrlässig verschuldeten Wagenschäden fahrlässigen dem Sinn und selbst belastet. Denn nach § 61 WG tritt die Kaskoversicherung nicht für solche Schäden ein, die der Versicherungsnehmer (oder der Versicherte, § 79 WG) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ginge man hingegen mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Vermieter wegen aller derjenigen Schäden, die ihm bei Abschluß einer ausreichenden Kaskoversicherung vom Versicherer erstattet werden, vom Mieter schlechthin keinen Ersatz verlangen könne, so wäre der.Mieter von jeder Haftung für Fabrzeugsohäden freigestellt, weil nämlich der Vermieter durch ein vorsätzliches oder grob Verhalten des Mieters, der nicht sein Be-präBentant ijat, seinen Vereicherungsanepruch nach § 61 WG nicht verliert. Die Annahme einer bo weitgehenden HaftungsbefrJiung scheitert aber schon daran, daß nach § 276 Abs 2 läGB die Haftung für Vorsatz nicht im voraus erlassen werden kann. Aber auch die Einbeziehung grob Verhaltens in den Haftungsausschluß wird Zweck der vertraglichen Regelung nicht ge- V -11- recht. In diesem Palle stünde der Mieter nämlich besser als derjenige, der sein eigenes lahrzeug kaskoversichert hat, und besser auch als der Vermieter selbst, weil dieser1sich vor den Polgen eigener grober Fahrlässigkeit nicht durch eine Kaskoversicherung schützen kann, her Gelege iheitsfahrer, der grob fahrlässig fremdes Eigentum beschädigt hat, wäre -also vor dem Benutzer eines eigenen Kraftwagens begünstigt, was praktisch darauf hinausliefe, daß er mit dem gemieteten Fahrzeug weniger vorsichtig umzugehen brauchte alsder Eigentümer selbst. Eine s liehe Auslegung kann nicht als wirtschaftlich sinnvoll und dem vernünftigen Willen der Vertragschließenden entsprechend angesehen werden. I Bas Berufungsgericht hat gleichwohl angenommen, daß der Mietfahrer auch für grob fahrlässige Beschädigungen des Mietwagens nicht einzustehen brauche. Es hat dies damit gegründet, daß bei der Flüssigkeit der Unterscheidung zwischen einfacher und gröber Fahrlässigkeit und den dadurch bedingten Meinungsverschiedenheiten im Einzelfalle 1er nach Treu und Glauben anzunehmende Wunsch beider Vertragsparteien, von vornherein klare Verhältnisse zu schaffen, nur auf einen Haftungsausschluß für Fahrlässigkeit jeden Grades gehen könne. Biese Überlegung ist jedoch nicht stichhaltig. Vereinbarungen, nach denen der Schuldner zwar für grobe Fahrlässigkeit, nicht aber für Zufall und leichte Fahrlässigkeit haftet, sind im Rechtsverkehr keineswegs selten. Man braucht nur an die Rechtsprechung zur Frage der Haftung bei Gefälligkeits-fahrtea zu denken. Aber auoh bei Selbstfahrer-Mietverträgen wird nicht selten ein in dieser oder ähnlicher Weise begrenzter Haftungsausschluß sogar ausdrücklich vereinbart, z.B. durch die Klauseis MBer Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schäden, hervorgerufen * «*- Fahrlässigkeit des Mieters oder unter Einohol" (vgl Stiefel-Wussow AKB 3. Aufl § 13 erlin VereR 1953# 191). einen Ausschluß der Haftung auch für grob erursachte Schäden an dem Mietwagen spricht em folgender Gesichtspunkts 'Wenn der Auto- tut er dies Versicherung tatsächlich den Abschluß höhte Gefahr ders läge es Vereinbarung Seite Ersatz gen zwischen i v -12- durch grobe fluß von Alk Anm 22; LG 1 Geger fahrlässig v aber vor all' Vermieter den Mieter von Ersatzansprüchen freistellt, nur deswegen, weil er sich durch die Kaskogedeckt glaubt. Ob' er im einzelnen Fall vom Versicherer entschädigt wird, ist für die Auslegung des Mietvertrages allerdings nicht erheblich. Versäuptt der Vermieter, wie im vorliegenden Fall, einer Kaskoversicherung, die auch die erbet gewerblicher Vermietung deckt, oder verliert er durbh eigenes Verschulden, etwa wegen Verletzung einer Obliegenheit, seinen Versicherungsanspruch, so kann er sich hierauf dem Mieter gegenüber nicht berufen. An-aber, wenn der Vermieter gerade durch die eines.völligen Haftungsausschlusses seine eigenen Versicherüngsansprüche aufs Spiel setzte. Dann liefe er nämjlich Gefahr, im Schadensfälle von keiner zu erlangen. Wegen dieser Wechselbeziehun-dem Umfang der vertraglichen Haftungsbefreiung und der Reichweite des Versicherungsschutzes kann auch diä versicherungsrechtliche Seite bei der Auslegung des Mietvertrages nicht unberücksichtigt bleiben. Mach wenn der Verfe Dritten aufg: als er aus Diese Vor sch: nehmers auf her nicht uni di > 6? Abs 1 Satz 3 VVG wird der Versicherer, icherungsnehmer seinen Anspruch gegen einen }.bt, von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, m Anspruch hätte Ersatz erlangen können, ilft betrifft den Verzicht des Versicherungs-bereits entstandene Ansprüche und regelt da-nittelbar den Fall, daß infolge eines zwi- -13- sehen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten vereinbarten HaftungsausschlusseB Haftpflichtansprüche von vornherein gar nicht entstehen können. Soweit auf Grund einer solchen Abrede die Haftung des Dritten in dem verkehrst ibllchen Umfang, also in der Hegel für Zufall und leichte Fahrlässigkeit, entfällt, kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, der Versicherungsnehmer habe zu dem Schaden des Versicherers ein Hecht aufgegeben, Wie schon;erwähnt, sind derartige Abreden im Wirtschaftsleben durchaus üblich und sachgemäß und bilden gerade auch bei dur gewerblichen Vermietung von Kraftfahrzeugen nahezu diu Regel, Der Versicherer muß daher mit ihrem Bestehen rochnen, wenn er sich dazu entschließt, den Versicherungsschutz für einen Mietwagen zu übernehmen. Er weiß schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages, daß in diesen Falle die Versicherungsprämie nach der Verkehrs-* sitte auf den Mieter abgewälzt wird, und kann die darin liegende Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung nicht zu dem Anlaß nehmen, sich unter Berufung auf § 67 Abs 1 Satz WG seiner Deckungspflicht zu entziehen. Der Ausschluß der Haftung des Mieters bis zur leichten Fahrlässigkeit bewirkt aus denselben Gründen auch keine Gefahre] 'höhung im Sinne der §§ 16 ff WG. Er liegt vielmehr bei der Versicherung gewerblich vermieteter Kraftfahrzeuge im Rahmen der normalen Vereicherungsgefahr, deren besondere Höhe der Versi<£herer bereits durch die Einfo: Äderung einer erheblich über dem gewöhnlichen Kas-kobei;rag liegenden Prämie in Rechnung stellt. Anders ist die Rechtslage, wenn der Haftungsausschluß eine "ungewöhnliche'1, die Interessen des Versicherers (segen Treu und Glauben übermäßig beeinträchtigende Abredo dar st eilt. Zwar braucht d-er Versicherungsnehmer bei Vereinbarungen mit Dritten die Belange des Versiehe- n *14- ' (I rers nicht ih der Weise bu vertreten, daß der Versicherer dadurch besser gestellt wird als dem verkehrsüblichen Haftungsmaßstab und der Vorschrift des § 61 VVG - Haftung nur für Vorsitz und grobe Fahrlässigkeit - entspricht. Sr darf den Versicherer andererseits aber auch nicht schlechter sbellen, indem er den Dritten sogar von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreit und damit auch insoweit die Entstehung des Hechts und dessen Übergang auf den Versicherer verhindert. Ein solches Verhalten kann nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts dazu führen, daß der Versicherer .entsprechend des Grundgedanken des § 67 Abs 1 Satz 3 WG von seiner Lsistungspflicht frei wird (BGH VersB 1956, 301? RGZ 122, 292? 97, 76; 9, 118)'. Vereinbart daher der Vermieter mit dem Mieter des Kraftwagens einen unbeschränkten Haftungsausschluß, so setzt er. sich der Gefahr aus, daß der Versicherer die Leistung ablehnt, wenn der Mieter einen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat« Selbst wenn der Versicherer mit diesem Einwand nicht durchkäme, müßte der Vermieter zu demindest befürchten, für die Zukunft ungesichert dazustehen, weil er dann keinen Versicherer mehr fände, der unter diesen ümstän-den den Versicherungsschutz für gewerbliche Fahrzeugvermietung übernähme. Ein solches Risiko wird aber ein verständiger Vermieter nicht eiiigehen. Eine interessengemäße Auslegung des Mietvertrages führt mithin zu dem Ergebnis, daß der Kraftwagenmieter bei Fahrzeug Schäden für eigenen Vorsatz und eigene grobe it, nicht aber für leichte Fahrlässigkeit o im Ergebnis, wenn auch mit zu dem Teil abweichenden Begründungen OLG Nürnberg VersR 1955, 90? OLG Hamburg, JKV 1937, 249? LG Berlin VersR 1953, 191; Prölss aaO f 67 Anm 7, § 11 AKB Anm 2; Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 1953 S 288). Fahrlässigke haftet(ebene i 5*) Die weitere Präge, ob die zwischen Kg^^und dem Ehemann der Klägerin vereinbarte Haftungsbeschränkung such zugunsten des Beklagten wirkt, der nicht Vertrags! artner ist, hat das Berufungsgericht aus der Erwägung; bejaht, daß der Bieter am Ausschluß der Haftung seines Pahrers dasselbe Interesse habe wie am Ausschluß seines eigenen Haftung. Denn einmal könne er Gefahr laufen, auf dem Umweg Über den Fahrer doch für den Schaden selb8l einstehen zu müssen; zu dem anderen handle es sich beim linsatz eines Dritten als Fahrer meist entweder um Familienmltglieder des Bieters, oder der Mieter sei selbsl fahrunkundig und daher anderenfalls außerstande, das Fahrzeug zu mieten. Deshalb Sei nach dem Mietvertrag die Heftung des berechtigten Fahrers in dem gleichen Umfang ausgeschlossen wie die des Mieters selbst, es liege also «in echter Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne des § 328 BGB vor. Diese Gesichtspunkte reichen jedoch nicht aus, um bei jeder Vermietung eines versicherten Kraftvagens, der von einem Dritten gesteuert werden soll die Amvatiuug des § 328 BGB zu begründen. Wenn der Mieter nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, kann er auf Grund der in der Versicherungslclausel Heger den Haftungsbeschränkung für seine Person überhaupt nicht, auch nicht über § 278 BGB für ein Verschulden seines Fahrers haftbar gemacht werden; denn da sein Fahrei' grundsätzlich nioht sein versicherungsrechtlicher Repräsentant ist, würde er für dessen Veraohulden ja auch nioht haften, wenn er -selbst eine Kaskoversicherung für s<linen eigenen Wagen abgeschlossen hätte (BGHZ 11, 120). Ob der Mieter aus anderen Gründen ein Interesse daran hat, auch seinen Fahrer durah eine Haftungsabrede zu schützen, läßt sich nur naoh den jeweiligen Umständen des einzelnen Falles beurteilen und hängt weitgehend davon al>, welche rechtlichen Beziehungen zwischen Mieter und Führer bestehen. -16- Auch der Mieter sicherungak|L ser geatell eine Kaskovj» hätte» Diese dehnen, daß stehen soll der der Ela ter eingesdfi: also auch lässigkeit b<i hier ist von dem Grundsatz auszugehen, daß :iach dem Sinn und Zweck der streitigen Ver-ausel nicht schlechter, aber auch nicht bes-werden soll als er stünde, wenn er selbst rsieher trag für seinen eigenen Wagen genommen r Grundsatz ist auf den Fahrer dahin auszu-auch er nicht anders als in diesem Falle-wobei allerdings nach dem Sinn und Zweck isel die Haftung des Fahrers keinesfalls wei-ränkt werden kann, als die des Mieters selbst, i ihm die Haftung für Vorsatz und grobe Fahr-n jedem Falle unberührt bleibt. Bedient sich der kaskoversioherte Wageneigentümer eines Fahre:rs und verschuldet dieser einen Schaden an dem Fahrzeug, so hängt es von dem zwischen dem Sigentü-Fahrer bestehenden Hechtsverhältnis ab, ob der Fahrer von dem Eigentümer (und damit nach § 67 VVG auch von densen Kaskoversicherer) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann«. Ist er z.B, ein naher Familienangehöriger oder Freund des Eigentümers, der nur ishalber das Fahren des Wagens unentgeltlich Übernommen hat, so kann entsprechend den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Uber den Ausschluß der Haftung des Halters und Fahrers gegenüber den Wageninsassen bei (fefälligkeitsfährten auch hier je nach den Umständen des einzelnen Falles ein stillschweigender Haftungsverzicht jedenfalls hinsichtlich solcher.Schäden in Frage kommen, die der Fahrer leicht fahrlässig verursacht hat (vgl BGJ[Z 2, 159j BGH HJW 1952, U10? RGZ 145, 390? 128, 229f Gelgel Haftpflichtprozeß 7. Aufl S 129 ff, 375 ff). Steht der Fahrer zu dem Eigentümer in einem festen Arbeitsverhälthis, so gilt der Grundsatz, daß der Arbeitgeber aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht den Ar- -17- beitn<hmer nicht mit solchen Schäden belasten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der übertragenen Arbeit folgen und daher auch dann zu dem typischen, vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören können* wenn sie im Binzelfall vom Arbeitnehmer verschuldet sind. Es hängt dann von den jeweiligen Umständen ab, ob die Err satzpiflicht des Arbeitnehmers ganz wegfällt oder sich auf einen Angemessenen Beitrag beschränkt. Grobe Fahrlässigkeit c|es Arbeitnehmers führt weitgehend zu seiner Allein-haftui^g (BGHZ 16, 111 £El67$ Bertermann RdK 1954> 65). i ! : **ürde hiernach der Fahrer demjenigen, für den er den Wägen fährt, nicht haften, wenn dieser der Eigentümer des Wagens wäre, so hat dieser in der Regel auch als Miete^ des Wagens auf Grund seiner Beziehungen zu dem Fahrer ej[n erkennbares und beachtliches Interesse daran, den Fahrer im Verhältnis zu dem Vermieter durch eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 328 BGB vor Ansprüchen aus Haftung für leichte Fahrlässigkeit zu schützen. Handelt ^s sich hingegen um einen Fahrer, der zu dem Mieter in keinen näheren Beziehungen Bteht und auch nicht ständig fiir ihn tätig ist, sondern nur aus Anlaß einer Gelegenheit sfahrt gegen Entgelt beschäftigt wird, so kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß der Fahrer durch den Mietvertrag hinsichtlich seiner Haftung günstiger gestellt werden soll als wenn er für den Eigentümer selbst führe, es sei denn, daß besondere Umstände eine solche Vertragsauslegung rechtfertigen. 6.) Demnach kann der Beklagte mit seinem Einwand, die M:.etparteien hätten seine Haftung für eine schuldhafte Beschädigung des Mietwagens durch Vertrag gemäß § 328 BGB ausgeschlossen, nur dann durchdringen, wenn er den Unfall nicht grob fahrlässig verschuldet hat und wenn <|ie zwischen ihm und dem Mieter bestehenden Rechts- 0- t V -1&- ' beziehungen darauf schließen lassen, daß die vertragliche Haftungsbegrenzung auch auf ihn ausgedehnt werden sollte» Für die letztere Frage könnte von Bedeutung sein, daß der Beklagte behauptet, er habe dem Ehemann Kfl mit der Fahrt nur eine Gefälligkeit erwiesen, und daß er ferner erst einige Honate vor dem Unfall den Führerschein erworben hatte und ohne ausreichende Übung und Erfahrung eih ihm fremdes Fahrzeug übernehmen mußte. da|B Da liehen Fraget troffen hat, das Berufungk Br. Canter Dr Berufungsgericht über die hiernach erheb-noch keine ausreichenden Feststellungen ge-war das Urteil aufzuheben und die Sache an igericht zurückzuverweisen. Br. Haidinger Br. Fischer Kuhn Br. Haager t