•Prozessbevollmächtigter: Rephtsanwalt Br hat .der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dia mündliche Verhandlung vom 2* April 1952 unter Mitwirkung; * der Bundesrichter Br. Drost, Br* Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Ascher für Recht erkannt: Der Kraftfahrer DflH^ hatte im Juli 1946 bei der Beklagten für seinen Mercedes-PKU eine Kraftfahr-zeug-Haftpflicht-Versiclierung abgeschlossen« Ab August 1947 verwandte er den IKW als Kraftdroschke, ohne der Beklagten hiervon Mitteilung zu machen« Am 20*7.1948 .verursachte er auf einer Taxifahrt einen Unfall, bei dem die' Kläger verletzt wurden» Sie erwirkten gegen ihn ein Urteil auf Zahlung von Schadensersatz und . Es meint aber, dass die Verpflichtung der Beklagten gegen die Kläger nach § 158 c Abs 1 TO durch diesen Ver-stoss gegen die Verwendungsklausel des § 2 Ziff 2 AZB nicht berührt werde, weil die Klausel keine* Eisikobe-schränkung, sondern eine Obliegenheit begründe, und deshalb den Versicherer bei ihrer Verletzung nur gegenüber dem Versicherungsnehmer von seiner Leistungspflicht befreie. Biese Ausführungen greift die Revision zu Unrecht mit der Begründung an, dass die Klausel eine ob~- ‘ jektive Risikobeschränkung darstelle und deshalb der# Versicherer bei ihrer Verletzung nach § 158 c Abs 3 WO auch dem geschädigten Britten gegenüber von seiner Haftung frei werde« Uie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 14«2,1951 (BGHZ lj 159) in bezug auf die Verwendungsklausel des ■§ 2 Ziff' 2 a AEB und ln dem Urteil vom 31» 1*1952 (VersR -52, 81) hinsichtlich der Führersoheinklausel des § 2 Ziff 2 b AEB dargelegt hat ist es nicht möglich, diese Klauseln als objektive Rdsiko-beschränkungen zu werten« Sie begrühden vielmehr nur Obliegenheiten im Sinne von § 6 WG. Bemzufolge wird der Versicherer bei ihrer Verletzung zwar dem Versicherungsnehmer gegenüber nach Uassgabe des § 6 Abs 1 und 2 WG von s einer Verpflichtung zur Leistung frei« Bagegen bleibt seine Verpflichtung iri Ansehung des geschädigten Dritten nach § 158 c Abs 1 WG bestehen,.so dass er sich diesem gegenüber nicht auf die Befreiung berufen kann« Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Verletzung der Obliegenheit nur einmal oder gelegentlich oder aber fortgesetzt und mit fortdauernder Wirkung erfolgt, weil weder das Gesetz, noch auch die AKB eine solche Unterscheidung zulassen (vgl auch Brölss WG* 7* Aufl § 2 AKB Anm 2), Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht der von der Revision angeführte Gesichtspunkt führen, dass *dem Versicherer das erhöhte Risiko, das mit der Verwendung des Fahrzeugs zu einem die Gefahr erhöhenden Zweck entstehe, nicht auf gebürdet werden könne, wenn er nicht auch* die diesem Risiko entsprechende höhere Prämie erhalte« Dieser Einwand hat schon deshalb keine Berechtigung, well eine solche Verwendungsänderung automatisch auch eine Erhöhung der Prämie gemäss dem durch die §5 1,
II ZR 64/51 2367 057^ Verkündet an 2« April 1952 Hirth, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Kamen des Volkes der V| In dem Hechts streit -Akt iengesellschaft ” Beklagten.Berufungsund Revisionsklügerin, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen 1«) Georg I 2.) Therese Klägerv.' Berufungs-' und Revisionsbeklagte, •Prozessbevollmächtigter: Rephtsanwalt Br hat .der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dia mündliche Verhandlung vom 2* April 1952 unter Mitwirkung; * der Bundesrichter Br. Drost, Br* Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Ascher für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Kürnberg vom 8. Januar 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2. Tatbestand: Der Kraftfahrer DflH^ hatte im Juli 1946 bei der Beklagten für seinen Mercedes-PKU eine Kraftfahr-zeug-Haftpflicht-Versiclierung abgeschlossen« Ab August 1947 verwandte er den IKW als Kraftdroschke, ohne der Beklagten hiervon Mitteilung zu machen« Am 20*7.1948 .verursachte er auf einer Taxifahrt einen Unfall, bei dem die' Kläger verletzt wurden» Sie erwirkten gegen ihn ein Urteil auf Zahlung von Schadensersatz und . Schmerzensgeld und Hessen den Anspruch des ge- gen die Beklagte auf Gewährung der Versicherungsleistungen pfänden und Bich zur Einziehung überweisen« Hunmehr verlangen sie von der Beklagten die Bezahlung der ihnen zugesprochenen Beträge, die sich zusammen mit den entstandenen Prozess- und Vollstreckungskosten auf insgesamt 5«071,41 Dil belaufen« Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung« dass sie nach $ 2 Ziff 2 AKB keinen Versicherungsschutz zu gewähren brauche, well der Versicherungsnehmer D^^pden PKU als Kraftdroschke und demit zu einem anderen, als dem ln dem Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet habe« Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt * die Beklagte die Abweisung der 'Klage*. Entscheidungsgründe a Vach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind die Kläger auf Grund des erwirkten Pfän- * dungs- und Oberweisungsbeschlusses vom 51»12*1949 be- -3« fugt* den Anspruch des gegen die Beklagte auf Ge- währung der Versicherungsleistungen geltend zu machen.. Bas Berufungsgericht sieht allerdings als erwiesen an, . dass den JKW als Taxi und damit zu einem anderen als dem in dem Antrag angegebenen Zweck verwendet habe. Es meint aber, dass die Verpflichtung der Beklagten gegen die Kläger nach § 158 c Abs 1 TO durch diesen Ver-stoss gegen die Verwendungsklausel des § 2 Ziff 2 AZB nicht berührt werde, weil die Klausel keine* Eisikobe-schränkung, sondern eine Obliegenheit begründe, und deshalb den Versicherer bei ihrer Verletzung nur gegenüber dem Versicherungsnehmer von seiner Leistungspflicht befreie. Biese Ausführungen greift die Revision zu Unrecht mit der Begründung an, dass die Klausel eine ob~- ‘ jektive Risikobeschränkung darstelle und deshalb der# Versicherer bei ihrer Verletzung nach § 158 c Abs 3 WO auch dem geschädigten Britten gegenüber von seiner Haftung frei werde« Uie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 14«2,1951 (BGHZ lj 159) in bezug auf die Verwendungsklausel des ■§ 2 Ziff' 2 a AEB und ln dem Urteil vom 31» 1*1952 (VersR -52, 81) hinsichtlich der Führersoheinklausel des § 2 Ziff 2 b AEB dargelegt hat ist es nicht möglich, diese Klauseln als objektive Rdsiko-beschränkungen zu werten« Sie begrühden vielmehr nur Obliegenheiten im Sinne von § 6 WG. Bemzufolge wird der Versicherer bei ihrer Verletzung zwar dem Versicherungsnehmer gegenüber nach Uassgabe des § 6 Abs 1 und 2 WG von s einer Verpflichtung zur Leistung frei« Bagegen bleibt seine Verpflichtung iri Ansehung des geschädigten '-*4' Dritten nach § 158 c Abs 1 WG bestehen,.so dass er sich diesem gegenüber nicht auf die Befreiung berufen kann« Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Verletzung der Obliegenheit nur einmal oder gelegentlich oder aber fortgesetzt und mit fortdauernder Wirkung erfolgt, weil weder das Gesetz, noch auch die AKB eine solche Unterscheidung zulassen (vgl auch Brölss WG* 7* Aufl § 2 AKB Anm 2), • Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht der von der Revision angeführte Gesichtspunkt führen, dass *dem Versicherer das erhöhte Risiko, das mit der Verwendung des Fahrzeugs zu einem die Gefahr erhöhenden Zweck entstehe, nicht auf gebürdet werden könne, wenn er nicht auch* die diesem Risiko entsprechende höhere Prämie erhalte« Dieser Einwand hat schon deshalb keine Berechtigung, well eine solche Verwendungsänderung automatisch auch eine Erhöhung der Prämie gemäss dem durch die §5 1, 2 der Verordnung vom 14.2.1938 (RGBl 1 S 200) verbindlich eingeführten Einheitstarif zur Folge het (RGZ 170. •397 /J9,ä7; Prölss aaO), .der Versicherer also tatsächlich bei einer Verwendungsänderung den dem erhöhten Risiko entsprechenden höheren Prämienanspruch -erhält,, * s Da nach den Feststellungen* des Berufungsgerichts die leistungspflicht* der Beklagten die von den Klägern « geltend gemachten Ansprüche im vollen Utafang umfasst, und. da diese sich auch in dem nach § 158 c Abs 2 VVG .massgebenden Rahmen der amtlich festgelegten Mindest-versicherungssummen halten, haben die Vorinstanzen der 'Klage, mit Recht stattgegeben* Die Revision der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung des Vorbringens der Kläger bedurfte, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Versicherungsschutzes ohnehin auch gegenüber dem Versiehe-rungsnehmer nicht weggefallen sei, • i ■ i •. i Dr. Drost Dr* Haidinger Dr* Fischer i1 • Dr. Kahn Ascher >1 i; * * l K* i für ✓ *r t £ 0