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BGH · II ZR 64/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 64/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Das Berufungsgericht hat allerdings verkannt, dass sich die - für den Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage maßgebende -Verurteilung des Klägers im Vorprozess auf den Betrag von 160.000 DM (nebst Zinsen) beschränkte, den der Beklagte als Einlage an die G.GbR geleistet hatte. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
GegenstandRechtsstreitMünchenZPOBergmannKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 64/10
vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsgericht hat allerdings verkannt, dass sich die - für den Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage maßgebende -Verurteilung des Klägers im Vorprozess auf den Betrag von 160.000 DM (nebst Zinsen) beschränkte, den der Beklagte als Einlage an die G.	GbR	geleistet
 hatte. Weitere Schadenspositionen waren nicht Gegenstand der Verurteilung.
Dieser Fehler ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil keine Umstände festgestellt oder von der Nichtzulassungsbeschwerde dargetan sind, aus denen sich ergibt, dass der vor dem Landgericht Duisburg mit der kreditgebenden Bank geschlossene, umfassende Vergleich für den Beklagten einen auf den titulierten Schadensersatzanspruch anrechenbaren Vorteil oder eine anderweiti-
ge, nach § 767 ZPO zu berücksichtigende Einwendung begründet hat.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 71.806,70 €
Bergmann	Caliebe	Drescher
 Born	Sunder
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.05.2009 - 23 O 6491/08 -OLG München, Entscheidung vom 10.03.2010 - 20 U 3761/09 -