Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Kläger zu 4 trägt 45 %, der Kläger zu 13 trägt 55 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97, 100 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 64/09 9. November 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Die Beschwerde der Kläger zu 4 und zu 13 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre, ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung der Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit kein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich -jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts - aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu führen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (BU 16), aber in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt (BU 14/15) selbst richtig gesehen hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger zu 4 trägt 45 %, der Kläger zu 13 trägt 55 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97, 100 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.317,08 € (Kläger zu 4: 22.474,26 €; Kläger zu 13: 27.842,82 €) Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 13.03.2008 -40 331/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2009 - 8 U 98/08 -