Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Denn jedenfalls ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzu demuten, die Prozesskosten aufzubringen (§116 Abs. 1 Nr. 1 2. 3 Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls bei einer Gläubigerin, der Stadt G., erfüllt, die entgegen der Ansicht des Klägers wirtschaftlich Beteiligte ist (BGH, Beschl. 4 Die Gläubigerin hat eine festgestellte Forderung in Höhe von 54.772,00 € angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von ca. Zur - weiteren - gerichtlichen Durchsetzung des restlichen Forderungsbetrages sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 5.064,46 € aufzubringen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3. Juli 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf den durch das Berufungsgericht bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von 39.375,00 € Masseunzulänglichkeit gemäß §116 Abs. 1 Nr. 1 l. Halbs. ZPO besteht (siehe hierzu Sen.Beschl. v. 21. Januar 2002 - IIZB 2/01, ZIP 2002, 303, 304; OLG Dresden ZIP 2004, 187, 188 jew. m. w.Nachw.). Denn jedenfalls ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzu demuten, die Prozesskosten aufzubringen (§116 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. ZPO). 2 Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzu demuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu -3- erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). Dabei bestimmt sich die Zumutbarkeit anhand einer wertenden Abwägung der Gesamtumstände (Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682). 3 Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls bei einer Gläubigerin, der Stadt G. , erfüllt, die entgegen der Ansicht des Klägers wirtschaftlich Beteiligte ist (BGH, Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 116 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Die Stadt G. hat bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihr als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten. 4 Die Gläubigerin hat eine festgestellte Forderung in Höhe von 54.772,00 € angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von ca. 56 % der Forderung, d.h. in Höhe von ca. 30.000,00 € befriedigt werden könnte gegenüber einer ohne die Prozessführung bestehenden Befriedigungsaussicht in Höhe von ca. 14.000,00 €. Denn es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtlichen Durchsetzung des restlichen Forderungsbetrages sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 5.064,46 € aufzubringen. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 21.06.2005 - 10 O 205/04 -OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2006 - 9 U 105/05 -