Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Parteien streiten, oh der Kläger durch diesen Teil-Abtretungsvertrag, wie es darin ausdrücklich heißt, neben seinem Vater persönlich haftender Gesellschafter geworden ist. Dem Antrag des Klägers, die Beklagten zur Abgabe der Erklärung zu dem Handelsregister München zu verurteilen, daß er "weiterer persönlich haftender Gesellschafter” geworden, aber nicht mehr Kommanditist sei, haben das Land- und das Oberlandesgericht statt gegeben. Es stützt seine hierbei gewonnene Auffassung, Heinrich BflD habe dem Kläger die Rechts position eines (zweiten) geschäftsführungs- und vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafters einräumen können und mit dem Abtretungsvertrag vom 19. Juni 1972 auch eingeräumt, im wesentlichen darauf, daß sich die am Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom Jahre 1965 Beteiligten damals darüber einig gewesen seien, die Geschäftsführung werde künftig allein beim Stamme B4B liegen, und der Kläger allein werde hierzu bereit und in der Lage sein; daraus sei ersichtlich, daß die damals Beteiligten mit den Nachfolgebestimmungen des Vertrages für die Zukunft eine kontinuierliche Leitung der Firma hätten garantieren wollen und infolgedessen sei es nicht gerechtfertigt, den Heinrich in § 17 ein- Aber abgesehen davon, daß der Vater des Klägers in diesem Brief nicht für sich das Recht in Anspruch genommen hatte, seinen Sohn neben sich zu dem persönlich haftenden Gesellschafter zu berufen, enthalten die Ent schei dungs gründe des angefochtenen Urteils keine Feststellung, daß diese einseitige Darstellung tatsächlich zutrifft. Das Berufungsgericht hätte sie deshalb nicht ohne weiteres als unstreitig behandeln dürfen, wie es das mit der Verwertung des Briefes zu dem Nachteil der Beklagten stillschweigend getan hat. Die weiteren Entscheidungsgründe lassen nicht erkennen , daß das Berufungsgericht auch ohne die danach rechtlich nicht einwandfreie Verwertung des Briefes vom 1. Bei der erneuten Verhandlung wird gegebenenfalls mit den Parteien folgender prozeßrechtlicher Gesichtspunkt zu erörtern sein: Der Kläger verkennt möglicherweise, daß Streitgegenstand dieses Prozesses nicht die Streitgegenstand ist der schuldrechtliche Anspruch des Klägers, daß die Beklagten an dem Antrag ans Registergericht, ihn als persönlich haftenden Gesellschafter einzutragen, durch eine entsprechende Erklärung mitwirken (§§ 161 Abs. 2, 162, 106 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 1 HGB). Für die Frage, ob dieser Anspruch begründet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Rechtsposition, deren Eintragung er verlangt, bereits mit der Abtretung oder erst nach dem Tode seines Vaters gemäß § 15 Abs. 1 des Gesellschafts Vertrages erworben hat, nämlich als dessen Erbe und durch die in seinem Verhalten liegende schlüssige Erklärung, jene Recht Stellung zu übernehmen. h. neben seinem Vater, also für die Vergangenheit) in die Gesellschaft eingetreten sei, und wenn er einen um diesen Zusatz gekürzten Antrag auch hilfsweise nicht stellen und sich ausschließlich auf § 17 des Gesellschaftsvertrages stützen wollte. Dann wäre die Klage ohne weiteres abzuweisen, weil das Handelsregister mit einem solchen Zusatz die derzeitigen Rechtsverhältnisse in der Gesellschaft nicht wiedergeben würde, ein registerrechtlicher Grund für die Eintragung des früheren Rechtszustandes weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich ist void der Kläger von den Beklagten nichts Überflüssiges verlangen kann. Über diese Fragen ist - ebenso wie über die Auslegung und die möglichen Auswirkungen des § 15 Abs, 1 des Gesellschaftsvertrages - mit den Parteien in den Tat Sachen ins tanzen noch nicht verhandelt worden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 63/74 URTEIL Verkündet am 26. Mai 1975 Kaufmann, Jus ti zange stellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Dr. Hanns 2. Frau Else $ I straße 9 Beklagte und Revisions kläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen den Dipl •-Kaufmann Hermann B tetraße S, Kläger und Revisionsbeklagten , Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr, und Prof, Dr,< Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer Und Bundschuh für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Januar 1974 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind die jetzigen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft "Vereinigte Herd- und Ofenfabriken R0 & Co.". Dieser schon länger bestehenden Gesellschaft gehörten im Zeitpunkt der Neugestaltung des Gesellschaf tsvertrages am 25. Oktober 1965 der Vater des Klägers Heinrich als persönlich haftender Gesellschafter sowie der Kläger und der Kaufmann Hans R(B als Kommanditisten an. Hans Rfll^ starb im flIHB 1970; an seiner Stelle sind die Beklagten, seine Erben, Kommanditisten geworden. Am 19. Juni 1972 trat Heinrich BflB (der dann Ende ■§ 1973 ebenfalls verstorben ist) 20 % von "seiner Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter** an seinen Sohn, den Kläger, ah. Die Parteien streiten, oh der Kläger durch diesen Teil-Abtretungsvertrag, wie es darin ausdrücklich heißt, neben seinem Vater persönlich haftender Gesellschafter geworden ist. Die Nachfolgehestimmungen des Gesellschaftsvertrages lauten im wesentlichen wie folgt: "§ 15 Im Falle des Ablebens des persönlich haftenden Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben als Kommanditisten fortgesetzt. Sofern kein Kommanditist bereit ist, persönlich haftender Gesellschafter zu werden, haben sich die Beteilig ten Uber die Person eines neuen persönlich haften den Gesellschafters schlüssig zu werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, findet die Liquidation der Gesellschaft statt. ... § 16 Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten treten dessen Erben an seine Stelle • ... § 17 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Beteiligung ganz oder teilweise an seinen Ehegatten oder seine Abkömmlinge zu Lebzeiten abzutreten." Der Kläger beruft sich auf § 17. Die Beklagten vertreten demgegenüber die Ansicht, nach dieser Bestimmung habe zwar die Kommanditbeteiligung des Klägers erweitert werden können. Die Verdoppelung der Zahl von geschäfts-führungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern habe aber mit der Zulässigkeit der Teilabtretung einer "Beteiligung” nicht ermöglicht werden sollen. Dem Antrag des Klägers, die Beklagten zur Abgabe der Erklärung zu dem Handelsregister München zu verurteilen, daß er "weiterer persönlich haftender Gesellschafter” geworden, aber nicht mehr Kommanditist sei, haben das Land- und das Oberlandesgericht statt gegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Ist im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesell schaft dem persönlich haftenden Gesellschafter neben der Vollabtretung seiner Beteiligving auch die Teilabtretung an einen Kommanditisten gestattet, ohne daß über die Auswirkungen einer solchen Abtretung ausdrücklich etwas bestimmt ist, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, welche Mitgliedschaftsrechte er damit auf den Erwerber zu übertragen befugt sein soll. Hiervon ist das Berufungs gericht zutreffend ausgegangen. Es stützt seine hierbei gewonnene Auffassung, Heinrich BflD habe dem Kläger die Rechts position eines (zweiten) geschäftsführungs- und vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafters einräumen können und mit dem Abtretungsvertrag vom 19. Juni 1972 auch eingeräumt, im wesentlichen darauf, daß sich die am Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom Jahre 1965 Beteiligten damals darüber einig gewesen seien, die Geschäftsführung werde künftig allein beim Stamme B4B liegen, und der Kläger allein werde hierzu bereit und in der Lage sein; daraus sei ersichtlich, daß die damals Beteiligten mit den Nachfolgebestimmungen des Vertrages für die Zukunft eine kontinuierliche Leitung der Firma hätten garantieren wollen und infolgedessen sei es nicht gerechtfertigt, den Heinrich in § 17 ein- geräumten Abtretungsbefugnissen eine einengende Auslegung zu geben. Gegen diese Ausführungen läßt sich zwar entgegen der Ansicht der Revision sachlich-rechtlich nichts einwenden. Die Revision rügt aber zu Recht, daß gegen die Feststellungen, auf die das Berufungsgericht seine Auslegung stützt, Verfahrensrechtliehe Bedenken bestehen. Denn es hat sich, soweit es von der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragspartner im Jahre 1965 ausgeht, die Geschaftsleitung müsse dereinst kontinuierlich auf den Kläger Übergehen, im wesentlichen auf die Ausführungen von Heinrich B^V in seinem Brief an den Beklagten zu 1 vom 1. Juni 1972 gestützt. Darin heißt es allerdings: nDaß Hermann* "(Kläger )" mein Nachfolger werden sollte, war zwischen Deinem Vater und mir und sicherlich mit Deiner vollen Kenntnis schon seit dem Beginn seines betriebswirtschaftlichen Studiums besprochen und als selbstverständlich betrachtet worden. Genau so selbstverständlich war es seit dem Beginn Deines Studiums, daß Du Dich wissenschaftlich betätigen wirst und nicht in der Firma tätig sein würdest. Das war für alle Beteiligten so klar, daß ich es für überflüssig gehalten habe, darüber noch besondere Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag a\if zunehmen .11 Aber abgesehen davon, daß der Vater des Klägers in diesem Brief nicht für sich das Recht in Anspruch genommen hatte, seinen Sohn neben sich zu dem persönlich haftenden Gesellschafter zu berufen, enthalten die Ent schei dungs gründe des angefochtenen Urteils keine Feststellung, daß diese einseitige Darstellung tatsächlich zutrifft. Der Akteninhalt läßt auch nicht erkennen, daß die Beklagten die Richtigkeit der in dem Brief enthaltenen tatsächlichen Behauptungen zugestanden hätten. Aus ihren Schriftsätzen vom 8. Februar 1973 S. 6 ff und vom 2. Juli 1973 S. 5 muß vielmehr, obwohl sie darin in erster Linie versucht hatten, den Brief zu ihren Gunsten auszuwerten, entnommen werden, daß sie diese Behauptungen hatten bestreiten wollen. Das Berufungsgericht hätte sie deshalb nicht ohne weiteres als unstreitig behandeln dürfen, wie es das mit der Verwertung des Briefes zu dem Nachteil der Beklagten stillschweigend getan hat. Die weiteren Entscheidungsgründe lassen nicht erkennen , daß das Berufungsgericht auch ohne die danach rechtlich nicht einwandfreie Verwertung des Briefes vom 1. Juni 1972 zur Verurteilung der Beklagten gelangt sein würde. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung der Auslegung des § 17 an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden. 2. Bei der erneuten Verhandlung wird gegebenenfalls mit den Parteien folgender prozeßrechtlicher Gesichtspunkt zu erörtern sein: Der Kläger verkennt möglicherweise, daß Streitgegenstand dieses Prozesses nicht die Auswirkung des Abtretungsvertrages ist: diese ist vielmehr nur eine Vorfrage, deren Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen kann und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für das Innenverhältnis der Parteien rechtsverbindlich nichts klären würde. Streitgegenstand ist der schuldrechtliche Anspruch des Klägers, daß die Beklagten an dem Antrag ans Registergericht, ihn als persönlich haftenden Gesellschafter einzutragen, durch eine entsprechende Erklärung mitwirken (§§ 161 Abs. 2, 162, 106 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 1 HGB). Für die Frage, ob dieser Anspruch begründet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Rechtsposition, deren Eintragung er verlangt, bereits mit der Abtretung oder erst nach dem Tode seines Vaters gemäß § 15 Abs. 1 des Gesellschafts Vertrages erworben hat, nämlich als dessen Erbe und durch die in seinem Verhalten liegende schlüssige Erklärung, jene Recht Stellung zu übernehmen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn er darauf bestünde, die Beklagten zur Erklärung zu verurteilen, daß er als "weiterer” persönlich haftender Gesellschafter (d. h. neben seinem Vater, also für die Vergangenheit) in die Gesellschaft eingetreten sei, und wenn er einen um diesen Zusatz gekürzten Antrag auch hilfsweise nicht stellen und sich ausschließlich auf § 17 des Gesellschaftsvertrages stützen wollte. Dann wäre die Klage ohne weiteres abzuweisen, weil das Handelsregister mit einem solchen Zusatz die derzeitigen Rechtsverhältnisse in der Gesellschaft nicht wiedergeben würde, ein registerrechtlicher Grund für die Eintragung des früheren Rechtszustandes weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich ist void der Kläger von den Beklagten nichts Überflüssiges verlangen kann. r Über diese Fragen ist - ebenso wie über die Auslegung und die möglichen Auswirkungen des § 15 Abs, 1 des Gesellschaftsvertrages - mit den Parteien in den Tat Sachen ins tanzen noch nicht verhandelt worden. In der Revisionsinstanz kann daher hierüber nicht entschieden werden. St impel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Richter am Bundesgerichtshof Bundschuh befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Stimpel