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BGH · II ZK 63/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 63/64

Von der Kraftverkehrs-Unfallversicherung sind Unfälle, die der Versicherte bei der Ausführung von Vergehen erleidet , nur ausgeschlossen, wenn der Versicherte vorsätzlich handelt (vgl. Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Pieck, Dr« Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 7« Februar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. sicherungssumme einer bei der Beklagten genommenen, im Rahmen einer Kraftverkehrsversicherung abgeschlossenen Unfallversicherung, auf die im Versicherungsschein die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) für anwendbar erklärt worden sind. Von der Kraftverkehrs-Unfallversicherung (§§ 16 ff AKB) sind Unfälle ausgeschlossen, die der Versicherte bei der Ausführung oder dem Versuch von Verbrechen oder Ver- Er habe allenfalls die (Tat fahrlässig begangen (§ 316 a Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 19* Dezember 1952). Die Revision hält diese Auffassung für verfehlt und will jedenfalls "bewußte Fahrlässigkeit für den Ausschluß genügen lassen. Der RisikoausSchluß des § 17 Hr. 3 a AKB für die Kraftverkehrs-Unfallversicherung war mit dem gleichen Wortlaut in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Unfallversicherung enthalten ( § 3 Hr. 3 AUB aF). Die Änderung ist einer für beide Bestimmungen maßgeblichen authentischen interpretation zu vergleichen, so daß beide Vorschriften so anzusehen sind, als ob ihr Inhalt bereits in der früheren Fassung zu dem Ausdruck gebracht worden sei. Eine unterschiedliche Auslegung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt , daß in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Unfallversicherung ein besonderer Ausschluß für die durch Trunkenheit verursachten Bewußtseinsstörungen vorgesehen ist, die im Falle der fahrlässigen Begehung des Vergehens der §§ 315 a Abs. 1 Hr. 3, 316 Abs. 2 StGB aF häufig vorliegen werden (vgl. einer diesem Ausschluß entsprechenden Bestimmung in die A 11g, Bedingungen für die Unfallversicherung der Kraftverkehrsversicherung könnte eine Gleichbehandlung beider Arten der Unfallversicherung bei Unfällen durch Trunkenheit des Versicherten herbeigeführt werden. S 866, der seine Ansicht, daß bewußt fahrlässig begangene Vergehen für den Risikoausschluß genügen, auch für § 17 Nr. 3 a AKB nicht aufrechterhält, S. Die Auffassung, daß Vorsatz des Versicherten bei der Begehung der Straftat nötig ist, wenn er den Versicherungsschutz der Unfallversicherung unter diesem Gesichtspunkt verlieren soll, entspricht auch allein der billigen und gerechten Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses, Der allgemeine Risikoausschluß für jede als Vergehen strafbare Fahrlässigkeit (wie ihn ß.B. Stiefel/Wussow, Kraftfahrversieherung 3. Januar 1962 in Kraft getretenen Änderungen der AKB § 17 Nr. 3 a AKB nicht entsprechend § 3 Nr. 2 AUB nF gefaßt haben, kann nichts für die gegenteilige Auffassung entnommen werden, zu demal nur eine "Kurzreforsi" vorliegt und die weitgehende Angleichung der Kraftverkehrs-Unfallversicherung an die Be- Ob der Wortlaut ("Ausführung"> von Verbrechen oder Vergehen) bereits die Beschränkung auf den Vorsatz genügend stützt, kann auf sich beruhen«,

Zitierte Normen: § 16f AKB2008_alt § 316a StGB
VergehenBestimmungFahrlässigkeitAuffassungAKBUnfallversicherungAusschlußRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 17 Nr. 3 a
Von der Kraftverkehrs-Unfallversicherung sind Unfälle, die der Versicherte bei der Ausführung von Vergehen erleidet , nur ausgeschlossen, wenn der Versicherte vorsätzlich handelt (vgl. § 3 Nr* 2 nF AUB)o
BUH, Urt. v. 27. Oktober 1966 -II ZK 63/64- OLG Saarbrücken
ICr Saarbrücken
I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR.
URTEIL
Verkündet am
27• Oktober 1966 Sehorm,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
s aBi - u ■■■I ,
vertreten durch ihren Vorstand Alexander C^|^, Georg
 Henry B|
i, sämtliche S
?
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.h.c
gegen
 den Dipl.-Kaufmann Br. Wilfried
 traße
als Konkursverwalter in dem HachlaH^
kursverfahren über das Vermögen des Aloysius
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
2
/
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Pieck, Dr« Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 7« Februar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
sicherungssumme einer bei der Beklagten genommenen, im Rahmen einer Kraftverkehrsversicherung abgeschlossenen Unfallversicherung, auf die im Versicherungsschein die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) für anwendbar erklärt worden sind. Der Versicherungsnehmer	ist	am	£.	März	1962	tödlich	verunglückt, als
 er mit seinem Kraftwagen auf gerader und übersichtlicher Strecke bei trockener Fahrbahn mit einer auf 70 bis 80 km/h geschätzten Geschwindigkeit auf der linken Fahrbahnhälfte gegen einen ihm entgegenkommenden Omnibus fuhr. Die bei SflB» entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,72 $0.
Von Rechts wegen
 fatbestan d :
WII *■ ■ **— —» ... »Mi.	I	-	—
Der Kläger klagt als Hachlaßkonkursverwalter des
 Bauunternehmers Aloysius S
auf die Ver
 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt* Sie hat sieh darauf berufen, daß	äen	Unfall bei der Aus-
führung des Vergehens der §§ 315 a, 316 Abs* 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom T9* Dezember 1952 (BGBl I 832) erlitten habe.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent sch e i dungs gründe;
Von der Kraftverkehrs-Unfallversicherung (§§ 16 ff
 AKB) sind Unfälle ausgeschlossen, die der Versicherte bei der Ausführung oder dem Versuch von Verbrechen oder Ver-
gehen erleidet {§ 1? Nr* 3a AKB). Das Berufungsgericht
 führt aus, das Verhalten des Versicherten habe hier den objektiven (Tatbestand des § 315 a Abs. 1 Kr. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19* Dezember 1952 (BGBl I 832) erfüllt. Er habe die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er ein Fahrzeug geführt habe, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel (1,72 $o Blutalkohol) sich nicht sicher im Verkehr bewegen konnte, und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt. Ein - wenn auch nur bedingt - vorsätzliches Handeln sei ihm nicht hachzuwei-sen. Er habe allenfalls die (Tat fahrlässig begangen (§ 316 a Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 19* Dezember 1952). Fahrlässiges Verhalten, selbst eine bewußte Fahrlässigkeit, falle nicht unter den Risikoaus-
ausschluß des § 17 Hr. 3 a AKB. Die Revision hält diese Auffassung für verfehlt und will jedenfalls "bewußte Fahrlässigkeit für den Ausschluß genügen lassen. Ihr ist nicht zu folgen.
Der RisikoausSchluß des § 17 Hr. 3 a AKB für die Kraftverkehrs-Unfallversicherung war mit dem gleichen Wortlaut in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Unfallversicherung enthalten ( § 3 Hr. 3 AUB aF). In der Neufassung dieser Bedingungen aus dem Jahre 1961 ist vor das Wort ’’Ausführung” das Wort ’’vorsätzlich” eingeschaltet worden (§3Hr* 2 nF). Damit wurde der bestehenden Praxis, die der Auffassung des früheren Reichsauf sicht s amts für -idle : Privatversi6her;ung?: entsprach (Vereff entlichungen 1939? 105), Rechnung getragen. Es war nicht beabsichtigt, den Risikoausschluß einzuschränken, sondern es sollte lediglich sein Umfang eindeutig klargestellt, werden (vgl. Grewing, Entstehungsgeschichte der AUB 1961, S. 14).
Bereits dieser Zweck der Änderung des Wortlauts der para-lellen Bestimmung in den AUB gibt genügenden Grund, die bisher gleichlautende und nicht geänderte Bestimmung!in § 17 Nr. 3 a AKB ebenso auszulegen. Die Änderung ist einer für beide Bestimmungen maßgeblichen authentischen interpretation zu vergleichen, so daß beide Vorschriften so anzusehen sind, als ob ihr Inhalt bereits in der früheren Fassung zu dem Ausdruck gebracht worden sei. Eine unterschiedliche Auslegung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt , daß in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Unfallversicherung ein besonderer Ausschluß für die durch Trunkenheit verursachten Bewußtseinsstörungen vorgesehen ist, die im Falle der fahrlässigen Begehung des Vergehens der §§ 315 a Abs. 1 Hr. 3, 316 Abs. 2 StGB aF häufig vorliegen werden (vgl. § 3 Hr. 5 AUB nF). Nur durch Aufnahme
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einer diesem Ausschluß entsprechenden Bestimmung in die A 11g, Bedingungen für die Unfallversicherung der Kraftverkehrsversicherung könnte eine Gleichbehandlung beider Arten der Unfallversicherung bei Unfällen durch Trunkenheit des Versicherten herbeigeführt werden. Zu einer verschiedenen Auslegung des Risikoausschlusses der Begehung von Verbrechen oder Vergehen wegen des Behlens des Wortes "vorsätzlich" in § 17 Hr. 3 a AKB besteht dagegen kein Anlaß (vgl. Prölss, WG 15* Äufl.
 S 866, der seine Ansicht, daß bewußt fahrlässig begangene Vergehen für den Risikoausschluß genügen, auch für § 17 Nr. 3 a AKB nicht aufrechterhält, S. 728). Die Auffassung, daß Vorsatz des Versicherten bei der Begehung der Straftat nötig ist, wenn er den Versicherungsschutz der Unfallversicherung unter diesem Gesichtspunkt verlieren soll, entspricht auch allein der billigen und gerechten Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses, Der allgemeine Risikoausschluß für jede als Vergehen strafbare Fahrlässigkeit (wie ihn ß.B. Stiefel/Wussow, Kraftfahrversieherung 3. Auf1. 1962 § 17 A. 6 S. 46$ annimmt) widerspricht angesichts der vermehrten Zahl der als fahrlässige Vergehen normierten Verkehrsverstöße dem billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Versicherungsnehmer, die sonst zunehmend schutzlos würden, und der Versicherer, die einen solchen weittragenden Ausschluß gar nicht beabsichtigt und auch in der Praxis nicht in Anspruch genommen haben. Daraus, daß die am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Änderungen der AKB § 17 Nr. 3 a AKB nicht entsprechend § 3 Nr. 2 AUB nF gefaßt haben, kann nichts für die gegenteilige Auffassung entnommen werden, zu demal nur eine "Kurzreforsi" vorliegt und die weitgehende Angleichung der Kraftverkehrs-Unfallversicherung an die Be-
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dingungen der allgemeinen ünfallvereicherer einer ’’Großen Bedingungsreform” Vorbehalten geblieben ist (Brugger, VersR 1962, 5)• Nach alledem besteht auch kein Grund, für den Ausschluß nach § 1? Nr. 3 a AKB bewußte Fahrlässigkeit genügen zu lassen, wie es die Revision hilfsweise für richtig hält. Da regelmäßig alle objektiven Anhaltspunkte fehlen, ob dem Kraftfahrer seine Fahrlässigkeit bewußt geworden ist, würde zudem praktisch ein Ausschluß bei jedem fahrlässig be-gangenen Vergehen eintreten, indem unterstellt wird, ein solches Bewußtsein sei "erfahrungsgemäß” vorhanden. Ob der Wortlaut ("Ausführung"> von Verbrechen oder Vergehen) bereits die Beschränkung auf den Vorsatz genügend stützt, kann auf sich beruhen«,
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO
Dr. Kuhn Liesecke Dr. Schulze . Fleck Stimpel