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BGH

Gericht: BGH

stattete dabei auch das Geschäft in München neu aus, und zwar unter UrgentumsVorbehalt bis zur Sinlösung der dafür gleichfalls durch die Beklagten akzeptierten Wechsel. Die Parteien sind darüber einig, daß das Münchener Geschäft mit Aktiven und Passiven auf den Kläger übergegangen ist. Darüber hinaus meinen die Beklagten, daß das Geschäft in Göggingen mit Aktiven und Passiven an sie zurückgefallen sei. Sie leiten das in erster Linie daraus her, daß der Geseilschaftsvertrag v/egen Sittenwidrigkeit oder wegen ihrer Anfechtung nichtig sei, und hilfsweise daraus, daß sich der Kläger mit der ■übernähme des Gögginger Geschäfts durch sie einverstanden erklärt habe. Der Kläger will das nicht gelten lassen und hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, in die Auseinandersetzung der Abwicklungsgesellschaft hinsichtlich des Friseurgeschäfte in Göggingen zu willigen und ihm bezüglich dieses Geschäfts ab 1. I- Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, daß die Gesellschaft spätestens seit der Kündigung durch den Kläger aufgelöst sei. Bas Berufungsgericht hat die Klage in erster Linie mit der Begründung abgewiesen, daß die Parteien durch stillschweigende Übereinkunft das gesamte Gesellschaftsvermögen bereits verteilt und dabei jedem zugewiesen hätten, was er eingebracht habe, das Geschäft in Göggingen also den Beklagten. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ist der Kläger nach Tr or., lind Glauben'nicht .-befugt.* von den Beklagten die Auseinandersetzung über das Geschäft in Göggingen zu verlangen. Andererseits hat er den Dingen in Göggingen ihren I»auf gelassen, obwohl er - v/ie das Berufungsgericht feststellt - die Beklagten für unfähig hielt, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, und er hat es sogar hingenommen, daß die Beklagten die auf dem Gögginger Geschäft ruhenden »Vechselverbindlichkeiten erfüllten, wie wenn es wieder nur die ihrigen wären. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob der Kläger durch Schreiben vom 7* Januar 1959 den Vorschlag der Beklagten abgelehnt und ob sein Prozeßbevollmächtigter seitdem gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten fernmündlich wiederholt erklärt hat, daß der Kläger mit der Übernahme des Gögginger Geschäfts durch die Beklagten nicht einverstanden sei. 1. Die Revision wendet zu Unrecht ein, der Kläger sei auch ohne Annahme des Vorschlags der Beklagten berechtigt gev/esen, das Münchener Geschäft für eigene Rechnung v/eiterzuführen, oder habe sich dazu jedenfalls für berechtigt gehalten. Januar 1959 das Münchener Geschäft verlassen haben, nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts nicht gefolgert, die Beklagten seien b) Auch daraus ergibt sich nichts zugunsten des Klägers, daß die Beklagten es abgelehnt haben, die auf dem Münchener Geschäft ruhenden Verbindlichkeiten zu erfüllen; denn das entsprach, wie der Kläger nicht verkannt haben kann, gleichfalls nur der Ansicht der Beklagten, jeder habe das von ihm eingebrachte Geschäft zurückerhalten und müsse darum für die in diesem Geschäft begründeten Verbindlichkeiten allein einstehen. c) Der Kläger kann sein Verhalten ferner nicht damit erklären, daß er unter der Bezeichnung als Hauptmieter der Geschäftsräume in München mit Schreiben vom 7. Er kann an ein solches Recht selbst nicht geglaubt haben; denn er hat gleichzeitig, wie erwähnt, in einem anderen Schreiben erklärt, die Parteien müßten sich nunmehr auseinandersetzen, und diese Erklärung hat sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die die Re-/ vision nicht angreift, auch auf das Münchener Geschäft bezogen. 3. Auf die übrigen Revisionsangriffe kommt es nicht an, da sie sich nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Parteien hätten stillschweigend eine Auseinandersetzungsvereinbarung ge-troff en.

GeschäftGesellschaftGöggingenParteiMünchenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 17. September 1964 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2105 012
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl F straße 0
Klägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1- den Friseurmeister Fritz G
#/#,
2. den Friseurmeister Hans L ^	Platz	0,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßi-rvollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs- auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 14. Dezember 1961 v/ird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts-wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten betrieben in Göggingen gemeinsam ein Priseurgeschäft. Die Geschäftsräume hatten sie nur als Untermieter inne. Hauptmieter war der Kläger unter seiner im Handelsregister nicht eingetragenen Bezeichnung "BfmBliB" • Unter dieser Bezeichnung hatte er den Beklagten auch die Geschäftseinrichtung geliefert. Die Beklagten hatten auf den Kaufpreis eine Anzahlung geleistet und 36 Monatsakzepte gegeben.
Zur gleichen Zeit betrieb der Kläger in München ein Priseurgeschäft, und zwar in Räumen, die gleichfalls ”gemietet hatte.
Am 29- Oktober 1958 errichteten die Parteien mit Wirkung v>m 1. Dezember 1958 eine Kommanditgesellschaft Die Beklagten v/urden persönlich haftende Gesellschafter der Kläger wurde Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis. Beide Parteien brachten ihre Friseurgeschäfte in die Gesellschaft ein.	stattete
 dabei auch das Geschäft in München neu aus, und zwar unter UrgentumsVorbehalt bis zur Sinlösung der dafür gleichfalls durch die Beklagten akzeptierten Wechsel.
Die Beklagten nahmen am 1. Dezember 1958 ihre Tätigkeit auch in München auf. Etwa 4 Wochen später fochten sie den Gesellschaftsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Der Kläger hielt das für ungerechtfertigt. Am 5. Januar 1959 schlugen die Beklag-
 
ten ihm vor, jede Partei solle aus dem Gesellschafts-Vermögen zurückerhalten, was sie eingebracht habe, und insoweit alle bestehenden Verpflichtungen allein übernehmen. Am Abend dieses Tages stellten sie ihre Arbeit in dem Münchener Geschäft ein und arbeiteten seitdem nur noch in Göggingen.
Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 7. Januar 1959 das Gesellschaftsverhältnis fristlos und führte seitdem das Geschäft in München allein weiter.
Die Parteien sind darüber einig, daß das Münchener Geschäft mit Aktiven und Passiven auf den Kläger übergegangen ist.
Darüber hinaus meinen die Beklagten, daß das Geschäft in Göggingen mit Aktiven und Passiven an sie zurückgefallen sei. Sie leiten das in erster Linie daraus her, daß der Geseilschaftsvertrag v/egen Sittenwidrigkeit oder wegen ihrer Anfechtung nichtig sei, und hilfsweise daraus, daß sich der Kläger mit der ■übernähme des Gögginger Geschäfts durch sie einverstanden erklärt habe.
Der Kläger will das nicht gelten lassen und hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, in die Auseinandersetzung der Abwicklungsgesellschaft hinsichtlich des Friseurgeschäfte in Göggingen zu willigen und ihm bezüglich dieses Geschäfts ab 1. Dezember 1958 Rechnung zu legen.
Die Vorinstanzen haben seine Klage abgev/iesen.

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Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgrunde:
I- Bas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, daß die Gesellschaft spätestens seit der Kündigung durch den Kläger aufgelöst sei.
Bas läßt sich nicht beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
II.	Bas Berufungsgericht hat die Klage in erster Linie mit der Begründung abgewiesen, daß die Parteien durch stillschweigende Übereinkunft das gesamte Gesellschaftsvermögen bereits verteilt und dabei jedem zugewiesen hätten, was er eingebracht habe, das Geschäft in Göggingen also den Beklagten.
überdies handele - so hat das Berufungsgericht weiter auageführt- der Kläger arglistig, wenn er entgegen seinem Verhalten nach dem 5. Januar 1959 nunmehr von den . Beklagten noch eine Auseinandersetzung über das Geschäft in Göggingen verlange.
Im einzelnen hat das Berufungsgericht dar-gelegt;. der Kläger habe zwar mit Schreiben vom 7. Januar 1959 erklärt, die Gesellschaft müsse gemäß §§ 750 ff BGB auseinandergesetzt werden, und er werde eine Auseinandersetzungsbilanz erstellen lassen. Er habe dann aber das Münchener Geschäft allein geführt, ohne
 
jemals zu dem Ausdruck zu bringen, daß das nur vorbehaltlich einer späteren Auseinandersetzung geschehe» Andererseits habe er sich um das Geschäft in Göggingen seit dem 5* Januar 1959 nicht mehr gekümmert und habe es geduldet, daß die Beklagten seitdem die auf diesem Geschäft ruhenden Wechselverbindlichkeiten allein erfüllt hätten»
III.	Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ist der Kläger nach Tr or., lind Glauben'nicht .-befugt.* von den Beklagten die Auseinandersetzung über das Geschäft in Göggingen zu verlangen.
Die Beklagten hatten am 5. Januar 1959 das Geschäft in München verlassen, weil sie wünschten, daß der Kläger es zurücknehme und dafür ihnen wieder das Geschäft in Göggingen übertrage. Das war dem Kläger bekannt. Wollte er das Angebot der Beklagten ablehnen, dann hätte er das Münchener Geschäft, da die Möglichkeit, es einzustellen, von vornherein ausschied, für Rechnung der Gesellschaft weiter führen müssen. ;./arum das, wie die Revision meint, den Ruin des Geschäfts bedeutet.haben würde, ist nicht ersichtlich. Auch im übrigen hatte sich der Kläger wie der Mitliquidator einer Abwicklungsgesellschaft verhalten müssen. Alles das aber hat der Kläger nicht getan. Vielmehr hat er / das Münchener Geschäft nunmehr für eigene Rechnung betrieben, und zwar ohne die angekündigte Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen. Andererseits hat er den Dingen in Göggingen ihren I»auf gelassen, obwohl er - v/ie
 das Berufungsgericht feststellt - die Beklagten für unfähig hielt, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, und er hat es sogar hingenommen, daß die Beklagten die auf dem Gögginger Geschäft ruhenden »Vechselverbindlichkeiten erfüllten, wie wenn es wieder nur die ihrigen wären.
Unter diesen Umständen muß sich der Kläger nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob er das Angebot der Beklagten angenommen habe. Gegenteilige Erklärungen des Klägers v/ären, auch v/enn er sie. von Anfang an und mehrfach abgegeben haben sollte, ohne rechtliche Bedeutung gev/esen. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob der Kläger durch Schreiben vom 7* Januar 1959 den Vorschlag der Beklagten abgelehnt und ob sein Prozeßbevollmächtigter seitdem gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten fernmündlich wiederholt erklärt hat, daß der Kläger mit der Übernahme des Gögginger Geschäfts durch die Beklagten nicht einverstanden sei.
1.	Die Revision wendet zu Unrecht ein, der Kläger sei auch ohne Annahme des Vorschlags der Beklagten berechtigt gev/esen, das Münchener Geschäft für eigene Rechnung v/eiterzuführen, oder habe sich dazu jedenfalls für berechtigt gehalten.
a)	Der Kläger hat daraus, daß die Beklagten am 5. Januar 1959 das Münchener Geschäft verlassen haben, nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts nicht gefolgert, die Beklagten seien
 
damit einverstanden, daß er dieses Geschäft übernehme, ohne zugleich ihnen selbst das Geschäft in Göggingen zu übertragen.
b)	Auch daraus ergibt sich nichts zugunsten des Klägers, daß die Beklagten es abgelehnt haben, die auf dem Münchener Geschäft ruhenden Verbindlichkeiten zu erfüllen; denn das entsprach, wie der Kläger nicht verkannt haben kann, gleichfalls nur der Ansicht der Beklagten, jeder habe das von ihm eingebrachte Geschäft zurückerhalten und müsse darum für die in diesem Geschäft begründeten Verbindlichkeiten allein einstehen.
c)	Der Kläger kann sein Verhalten ferner nicht damit erklären, daß er unter der Bezeichnung
 als Hauptmieter der Geschäftsräume in München mit Schreiben vom 7. Januar 1959 das Untermietverhältnis zur Gesellschaft fristlos gekündigt und die Beklagten aufgefordert hatte, die Geschäftsräume sofort zu räumen, jedoch die ihm gehörigen Sachen darin zurückzulassen. Der Kläger hat nämlich nicht dar-gelcgt. inwiefern er zu diesem Vorgehen berechtigt gewesen sei. Er kann an ein solches Recht selbst nicht geglaubt haben; denn er hat gleichzeitig, wie erwähnt, in einem anderen Schreiben erklärt, die Parteien müßten sich nunmehr auseinandersetzen, und diese Erklärung hat sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die die Re-/ vision nicht angreift, auch auf das Münchener Geschäft bezogen.
2.	Des weiteren kann die Revision nicht geltend machen, der Kläger habe geglaubt, erhebliche Schadenser-
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satzansprüche gegen die Beklagten zu haben, und habe schon deshalb keine Veranlassung gehabt, sich dagegen zu wehren, daß die Beklagten weiterhin die auf dem Gögginger Geschäft ruhenden Wechselverbindlichkeiten erfüllten; denn der Kläger wußte, daß die Beklagten die Zahlungen nur leisteten, weil sie davon ausgingen, das GÖgginger Geschäft sei auf sie zurück übertragen.
3.	Auf die übrigen Revisionsangriffe kommt es nicht an, da sie sich nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Parteien hätten stillschweigend eine Auseinandersetzungsvereinbarung ge-troff en.
IV.	. Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZFO zurückzuweisen.
I)r. Fischer Dr. Kuhn Dr. Bukow Br. Schulze Fleck