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BGH · II ZR 63/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 63/56

ZPO § 4 Rechtssatzt Werden neben einer Hauptforderung Verzugszinsen geltend gemacht9 so sind diese bei der Berechnung des Streitwertes nicht besonders zu berücksichtigen* Das gilt auch dann* wenn, die Verzugszinsen im Klageantrag ausgerechnet sind und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Porderungsbetrag zusammengefaßt werden„ Zinsen unberücksichtigte, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden* Die. Bestimmung des § 4 ZPO hat ihre heute geltende Fassung durch das Gesetz vom 18, August 1923 über die Gebühren der Rechtsanwälte und die Gerichtskosten (RGBl I S 813) erhalten» Bis zu dieser Änderung blieben nach ausdrücklicher Vorschrift auch Schäden, die als lieb enf orderungen geltend gemacht wurden,* bei. die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens über den Rahmen der §§ 246 BGB, 352 HGB hinaus neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, als Zinsen im Sinne des § 4 ZPO oder als selbständige Schadensersatzansprüche anzusehen seien* Eine Reihe von Oberlandesgerichten vertrat' . Sinne des neugefaßten § 4 ZPO seien und deshalb insoweit, als sie die gesetzlichen Zinsen übersteigen, bei der Wertberechnung besonders berücksichtigt werden müßten (OLG Nürnberg JW 1925, 390§ OLG Breslau JW 1925, 813? Las Reichsgericht hat hingegen in Übereinstimmung mit dahingehenden Urteilen von Oberlandesgerichten die gegenteilige Auffassung vertreten und auch Zinsan-spruche» die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens als Nebenforderungen geltend gemacht werden, gemäß § 4 ZPO bei der Wertberechnung nicht besonders in Ansatz gebracht (EG JW 1927? Ler Senat sieht keinen begründeten Anlaß, von die-3er bewährten Gerichtspraxis abzugehen* Ler vom Reichsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte nicht durch die Schwierigkeit der Wertermittlung derartiger Nebenforderungen aufgehalten werden solle, kennzeichnet in zutreffender Weise den insoweit maßgeblichen Grundgedanken des § 4 ZPO* Es würde zudem zu unvertretbaren Komplikationen führen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits durch eine Berücksichtigung der Verzugszinsen bei der Wertberechnung die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ändern würde und etwa dann auf einen entsprechenden Antrag der Rechtsstreit an das nunmehr sachlich zuständige Gericht verwiesen werden müßte* 2o) Für die Berechnving des Streitwerts ist es ohne Belang, daß im vorliegenden Fall ein Heil der Verzugszin-sen, nämlich der auf die Zeit vom 1, Juni 1949 bis zur Klagerhebung entfallende Teil., in der Weise geltend gemacht wird, daß er ••mit der Hauptforderung zu einer Summe zusammengefaßt ist. auf den die Revision besonders hinweist, ist zwar von Bedeutung für die Frage, ob der Klägerin durch einen angeblichen Verzug des Beklagten ein Schaden entstanden ist, berührt aber den Charakter der geltend gemachten Verzugszinsen als eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO nicht. Das könnte unter Umständen nur dann der Fall sein« wenn die Klägerin wegen verspäteter Zahlung selbst zusätzlich Zinsen an den Treuhänder hätte zahlen müssen und nun die abgefuhrten Beträge einschließlich der bezahlten Zinsen von dem Beklagten als Aufwendungsersatz zurückverlangen würde.

Zitierte Normen: § 4 ZPO § 246 BGB § 4 ZPO
VerzugszinsenZinsgeltenHauptforderungJWAuffassungZPOKlägerinReichsgericht

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die Amtliche Sammlung l
Gesetz? ZPO § 4
Rechtssatzt Werden neben einer Hauptforderung Verzugszinsen geltend gemacht9 so sind diese bei der Berechnung des Streitwertes nicht besonders zu berücksichtigen* Das gilt auch dann* wenn, die Verzugszinsen im Klageantrag ausgerechnet sind und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Porderungsbetrag zusammengefaßt werden„
Aktenzeichens II ZR 63/56
Beschluß des BGH vom .19» März 1956 - OLG Hamm.
ILZH 63/56
B es c h 1 u ß
In Sachen
 der Firma K( RHHHHD Str
oHG in B

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin.
-Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Prof*Da-
gegen
 den. Kaufmann Wilhelm Wj Str,
m
-Prozeßbevollmächtigte II. Instanz
 Beklagter* Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Br»
wird der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz auf 5c107920 BM festgesetzt»
Gründe s
Bie Klägerin nimmt den Beklagten unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten auf Erstattung der halben Kosten einer Treuhandverwaltung in Anspruch, die nach dem Kriege über das Vermögen der Klägerin nach dem MilRegG Hr 52 angeordnet worden war. Hach ihren in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen verlangt sie von dem Beklagten Zahlung von 5c033,35 BM nebst Zinsen seit Klagzustellung sowie ihre Freistellung von einer näher bezeichneten Verbindlichkeit in Höhe von 1.507,50 BM» Ber Zablungsbetrag von 5c033,35 BM setzt sich zusammen aus einem Betrag von 3o599-70 BM, das ist die Hälfte der von der Klägerin be-
reits entrichteten Treuhandgebühren? und einem Betrag von 1*433*65 DM an aufgelaufenen Verzugszinsen für die Zeit vom 1«. Juni 1949 bis zu dem Tage der Klagzustellung*
Bei der Festsetzung des Streitwertes kann der geltend gemachte Betrag an Verzugszinsen nicht berücksichtigt \verdens.
1*) Nach § 4 ZPO bleiben bei der Wertberechnung u.at. Zinsen unberücksichtigte, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden* Die. Bestimmung des § 4 ZPO hat ihre heute geltende Fassung durch das Gesetz vom 18, August 1923 über die Gebühren der Rechtsanwälte und die Gerichtskosten (RGBl I S 813) erhalten» Bis zu dieser Änderung blieben nach ausdrücklicher Vorschrift auch Schäden, die als lieb enf orderungen geltend gemacht wurden,* bei. der 7/ertberechnung unberücksichtigte Dieser Passus wurde., wie die Amtliche Begründung zu dem Gesetz vom 18» August 1923 ergibt, mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Inflationszeit gestrichen, "weil die auf die Geldentwertung gestützten Schadensersatzansprüche nicht selten die Hauptforderung, beträchtlich übersteigen und es deshalb unbillig sein würde? sie bei der Entscheidung über die Zuständigkeit oder die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels unberücksichtigt zu lassen"* Im Anschluß an diese Gesetzesänderung kam es in der Rechtsprechung zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob Zinsansprüche? die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens über den Rahmen der §§ 246 BGB, 352 HGB hinaus neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, als Zinsen im Sinne des § 4 ZPO oder als selbständige Schadensersatzansprüche anzusehen seien* Eine Reihe von Oberlandesgerichten vertrat' . dabei unter besonderer Berücksichtigung des Änderungsgesetzes vom 18* August 1923 die Auffassung, daß Ansprüche auf Verzugszinsen niemals Nebenforderungen im
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Sinne des neugefaßten § 4 ZPO seien und deshalb insoweit, als sie die gesetzlichen Zinsen übersteigen, bei der Wertberechnung besonders berücksichtigt werden müßten (OLG Nürnberg JW 1925, 390§ OLG Breslau JW 1925, 813? KG JW 1925, 2638? OLG Kassel JW 1926, 1612? OLG Naumburg JW 1926« 2480).* Las Reichsgericht hat hingegen in Übereinstimmung mit dahingehenden Urteilen von Oberlandesgerichten die gegenteilige Auffassung vertreten und auch Zinsan-spruche» die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens als Nebenforderungen geltend gemacht werden, gemäß § 4 ZPO bei der Wertberechnung nicht besonders in Ansatz gebracht (EG JW 1927? 1308? 2129)- An dieser Auffassung hat das Reichsgericht dann in der Folgezeit auch in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl RGZ 158,
 350)? diese Auffassung hat sich sodann auch in der Gericht spraxis völlig durchgesetzt» Auch das Schrifttum steht jetzt, soweit ersichtlich, mit der alleinigen Ausnahme des Kommentars von Stein-Jonas-Schönke (§4 Bern II,
 2, 3) einhellig auf dem vom Reichsgericht vertretenen Standpunkt *
Ler Senat sieht keinen begründeten Anlaß, von die-3er bewährten Gerichtspraxis abzugehen* Ler vom Reichsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte nicht durch die Schwierigkeit der Wertermittlung derartiger Nebenforderungen aufgehalten werden solle, kennzeichnet in zutreffender Weise den insoweit maßgeblichen Grundgedanken des § 4 ZPO* Es würde zudem zu unvertretbaren Komplikationen führen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits durch eine Berücksichtigung der Verzugszinsen bei der Wertberechnung die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ändern würde und etwa dann auf einen entsprechenden Antrag der Rechtsstreit an das nunmehr sachlich zuständige Gericht verwiesen werden müßte*
2o) Für die Berechnving des Streitwerts ist es ohne Belang, daß im vorliegenden Fall ein Heil der Verzugszin-sen, nämlich der auf die Zeit vom 1, Juni 1949 bis zur Klagerhebung entfallende Teil., in der Weise geltend gemacht wird, daß er ••mit der Hauptforderung zu einer Summe zusammengefaßt ist. Denn durch eine solche Zusammenfassung verlieren die hier eingeklagten Verzugszinsen nicht ihren Charakter als Nebenforderung. Bas ist gefestigte Auffassung in Rechtsprechung (JRG Warn 1934 Nr 115? 1935 Nr 188) und Schrifttum (vgl etwa Stein-Jonas-Schönke § 4 Bern III« 1$ Wieczorek Komm ZPO 1956 § 4 Bern C III a 2),
30 Schließlich kann hier auch keine andere Beurteilung deshalb eingreifenf weil die Klägerin die eingeklagten Zinsbeträge selbst habe aufwenden müssen, um die Gebühren für die Treuhandverwaltung rechtzeitig entrichten zu können. Dieser Umstand? auf den die Revision besonders hinweist, ist zwar von Bedeutung für die Frage, ob der Klägerin durch einen angeblichen Verzug des Beklagten ein Schaden entstanden ist, berührt aber den Charakter der geltend gemachten Verzugszinsen als eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO nicht. Das könnte unter Umständen nur dann der Fall sein« wenn die Klägerin wegen verspäteter Zahlung selbst zusätzlich Zinsen an den Treuhänder hätte zahlen müssen und nun die abgefuhrten Beträge einschließlich der bezahlten Zinsen von dem Beklagten als Aufwendungsersatz zurückverlangen würde. Ein solcher Sachverhalt ist’aber im vorliegenden Fall nicht gegeben, so daß auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt eine Berücksichtigung der Verzugszinsen bei der Wertbe-rechnung nicht Platz greifen kann.
Aus alldem folgt, daß für die Wertberechnung lediglich der Betrag von 3c593,70 DM an entrichteten Treuhandgebühren und der Betrag von 1.507,50 DM (Freistellung von
 einer Verbindlichkeit) berücksichtigt werden kann, während hingegen der Betrag von 1 <,433,65 DM an aii&elaufenen Verzugszinsen außer Ansatz bleiben muß* Demgemäß ist der Wert des Streitgegenstandes auf 5«>107,20 DM festzusetzen,
 Karlsruhe? den 19< März 1956 Bundesgerichtshof - II, Zivilsenat
 Dr, Selowsky	Dr* Haidinger	Drc	Fischer
 Dr, Winkelmann
 Dr» Haager