”Die Verkäufer übergeben die verkauften Gegenstände an den Käufer und übertragen das Eigentum auf ihn mit Ausnahme des Eigentums an den aufgeführten Maschinen, Dieses Eigentum an den Maschinen behalten sich die Verkäufer zur Sicherung bis zur Bezahlung der Wechsel in Höhe von DM 12 500,— vor. Die in Ziff 6 enthaltene Erklärung v/ar in mehrfacher Hinsicht unrichtig, Einmal stand das Eigentum an den dem Beklagten übergebenen Maschinen und Betriebseinrichtungsgegenständen, soweit er sie von Sk®^ gekauft hatte, noch Sk^^^zu, der sich durch Vertrag vom 27. Die von dem Kläger angeschafften Hobelbänke waren von der AOK wegen Forderungen, die ihr gegen den Kläger zustanden, gepfändet worden, Ebenso hatte der Kläger eine von ihm angeschaffte Fräsmaschine dem Sägewerksbesitzer zur Sicherung einer ungedeckten Schuld durch Vertrag vom 10o April 1949 sicherungshalber übereignet. Weder der Kläger noch sein Bruder bezahlten entgegen der in § 5 des Vertrages vom 27« Januar 1949 gegenüber dem Verkäufer Skdp für den Fall der Weiterveräußerung des Betriebes übernommenen Verpflichtung an SkfHP das Host-kaufgeld noch gaben sie die Maschinen an ihn heraus. Kläger verbrachte lediglich am 13., Juli 1949 ohne Wissen und Einverständnis des Sk^Jp einige von dem Beklagten nicht gekaufte Maschinen sowie Materialien in einen unter Verschluß gehaltenen Bauin und übergab sie dem bei ihm beschäftigten Werkmeister der sie als Treuhänder für Unter diesen Gegenständen befanden sich die an den Beklagten verkauften Gegenstände, sov/eit sie der Kläger von Skronh unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte. Gegen diesen Beschluß legte, der Beklagte lediglich unter Verwahrung gegen die Kosten Widerspruch mit der Begründung ein, daß er der Bank keine Veranlassung zu dem Anträge gegeben habe, vielmehr selbst über die Eigentumsverhältnisse an den Maschinen von dem Kläger getäuscht worden sei und sich der Abholung der.-Maschinen nicht widersetze«. Der Beklagte-hat um Klagabweisung gebeten, Er hat-geltend gemacht, daß der Kläger auf Grund der einstweiligen Verfügung, durch die ihm verboten wurde, die Wechsel in Verkehr zu setzen, an einer Klage gegen ihn aus diesen Wechseln gehindert sei». Er habe im übrigen den Kaufvertrag mit dem Kläger wegen arglistiger Täuschung am 24* August 1949 angefochten, Demgegenüber hat'der Kläger vorgetragen, daß er den Wechsel auf Grund der einstweiligen Verfügung zwar nicht gegen Dritte, wohl aber gegen den Beklagten geltend machen könne» Die Anfechtung des Beklagten sei unwirksam, da der Beklagte vor Kaufabschluß den Inhalt des Kaufvertrages zwischen ihm und Skfl|^ und damit auch den Eigentumsvorbehalt des Skronn gekannt habe* II Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht die gegen den Kläger ergangene einstweilige Verfügung vom 16, Mai 1950? nach welcher dem Kläger verboten war; die Wechsel in Verkehr zu bringen, dahin ausgelegt, daß hierdurch dem Kläger nicht jede Geltendmachung der Rechte aus den Wechseln untersagt gewesen sei, Zweck und Ziel der einstweiligen Verfügung sei gewesen, den Beklagten von einer etwaigen Inanspruchnahme aus den Y/echseln gegenüber Dritten zu schützen, gegen die er Einwendungen aus dem Grundgeschäft hätte grundsätzlich nicht erheben können. Diese Schutzmaßnahme sei aber im Verhältnis zwischen dem Kläger als Aussteller und dem Beklagten als Akzeptanten der Wechsel nicht erforderlich, da der Beklagte als Akzeptant der Wechsel bei einer Klage des Ausstellers gegen ihn Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben könne. das Revisionsgericht bindend, Sie entspricht überdies in den von dem Berufungsgericht gezogenen Grenzen dem mit der einstweiligen Verfügung verfolgten Zweck und dem Schutzbedürfnis des Beklagten. III* Pas Berufungsgericht hat die Anfechtung des Vertrages zwischen den Parteien wegen arglistiger Täuschung; die der Kläger mit Schreiben vom 24•> August 1949 erklärt hat, für rechtswirksam erachtet,. Es hat festgestellt, daß die "eidesstattliche Versicherung", die der Kläger in Ziff 6 des Vertrages abgegeben hat, objektiv unrichtig gewesen ist, Pas Eigentum an den von gekauften Maschinen habe noch dem früheren Betriebsinhaber zugestanden, mehrere Hobelbänke seien gepfändet und eine Fräse hätte der Kläger sicherungsweise dem Sägewerksbesitzer übereignetu Per Kläger, der im Vertrage erklärt hat, daß die von ihm an den Beklagten verkauften Maschinen, Werkzeuge sowie Fertigfabrikate sein unbelastetes Eigentum in Gemeinschaft mit seinem Bruder seien, sei sich, wie! Es stehe nicht fest, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ob durch diese Erklärung bei dem Beklagten eine falsche Vorstellung über die Rechtslage hervorgerufen worden sei. Per Kläger habe behauptet, daß dem Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages die Eigentumsverhältnisse an diesen Gegenständen genau bekannt gewesen seien, insbesondere, daß er den Fortbestand der Eigentumsrechte des Skronn gekannt habe* Per Beklagte seinerseits habe zwar nicht in Abrede gestellt, vor Abschluß des. Er hat aber behauptet, durch die Erklärung des Klägers getäuscht worden zu sein, da nach dessen ausdrücklicher Versicherung das Eigentumsrecht Sk0|^ nur an den ihm nicht verkauften Gegenständen bestanden habe, nämlich an denjenigen, die der Kläger in einem abgeschlossenen Raum für Skf|^ sichergestellt hatte. Das.Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, welche der beiden Darstellungen zutreffe und inwieweit der Beklagte bei Abschluß des Vertrages über die Eigentumsverhältnisse ah den ihm verkauften Gegenständen unterrichtet gewesen sei. Es hat eine arglistige Täuschung in der weiteren Erklärung des Klägers in Ziff 6 letzter Halbsatz des Vertrages erblickt« die den Beklagten zur Anfechtung berechtigt habe. Die von ihm sonach bewußt unv/ahr abgegebene Versicherung habe er lediglich als ein Mittel dazu benutzen wollen, den Beklagten zu dem Kaufabschluß und zur Zahlung des Kaufpreises zu bewegen. cl er Kläger und sein Bruder gegen die kaum einen Monat nach Vertragsabschluß ergangene einstweilige Verfügung der Bank, durch welche die dem Beklagten verkauften Maschinen für die Vereinsbank in Anspruch genommen worden seien, nichts unternommen, sondern das gesamte Prozeßrisiko dem Beklagten überlassen habe* TV« Per Kläger hat in Ziff 6 des Kaufvertrages sich dem Beklagten gegenüber stark gemacht, daß ihm "durch den Kauf keinerlei Schwierigkeiten noch Forderungen von dritter Seite entstehen”, Die vier Hobelbänke wurden, wie das Berufungs gericht weiter festgestellt hat, von der AOK DMB wegen Forderungen, die ihr gegen den Kläger zustanden> gepfändet«, Dieses dem Beklagten zustehende Recht aus § 323 BGB kann er dem Kläger, der ihn als Akzeptanten der für das Restkaufgeld gegebenen Wechsel in Anspruch nimmt, ent gegenhalteho Es handelt sich hierbei um eine Einwendung aus dem Grundgeschäft, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Beklagten zu dem Kläger als Aussteller der Wechsel gründet (Art 17 WG).
Verkündet am 30o April 1956 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in des Heinz M e Nfl^Pstr, flh . Klägers und Revisionskläge -Prozeßbevoilmächtigters Rechtsanwalt Br> .gegen den Fabrikanten Franz bei S in G] •Beklagten und Revisionsbeklagten. -Prozeßbevollmächtigter 2 Rechtsanwalt Br, hat der II.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 26, April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Canter und der Bundesrichter Br., Selowsky. Br.. Haidinger, Br, Winkelmann und Br, Haager für Recht erkannt 2 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main - Zivilsenat in Darmstadt - vom 13. Januar 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, Von Rechts wegen . I ' / -2- Tatbestand^ Ata 27o Januar 194*9 schlossen der Kläger und sein Bruder Siegfried Me^H^ (im Nachfolgenden der Kläger; Siegfried Mist nicht Prozeßpartei) mit dem Kaufmann SkBBB, dem Inhaber der auf dem H0 in ßr0HHHB betriebenen Firma "OdBIBHi. DifB? Fabrikation von Raum- und Zweckleuchten" einen Vertrag, nach dessen wesentlichem Inhalt SkBH die Betriebseinrichtung und Betriebsmaschinen, Büroeinrichtung und Vorräte verkaufte,. "Verkauf und Abtretung erfolgte zu 20.000 DM und einem Restkaufpreis von 15-000 IM". Das Restkaufgeld sollte in Raten? und zwar 5»000 DM am 1, Januar 1951 und die letzten 10,000 DM am 1. Januar 1954 fällig sein. Zu seiner Sicherung behielt sich Sk0m das Eigentum an den verkauften Maschinen vor, die den Käufern übergeben wurden. In § 5 des Vertrages war weiterhin bestimmt? daß die Käufer verpflichtet waren, wenn sie den Betrieb vor Ablauf von fünf Jahren Weiterverkauf ten, an Sk0^ vor Abschluß des Kaufvertrages das vereinbarte. Restkaufgeld auszuzahlen oder die als Sicherheit dienenden Werte zurückzugeben Im Juli 1949 verkaufte der Kläger den gesamten Betrieb., bestehend aus Betriebseinrichtung, Betriebsmaschinen und Werkzeugen lt„ liste an den Beklagten, Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 22,500 DM vereinbart,. Der Beklagte zahlte bei Kaufabschluß 10.000 DM, für den Rest akzeptierte .er yonV'dam-Kläger* am 25. Juli 1949 ausgestellte Wechsel,’^n&^zwar 5* Wechsel in Höhe von je 1,000 DM? die am 30,September 1949.? 5 Wechsel von je 1,000 DM, die am 51 ./Dezember 1949? 1 Wechsel über 1,000 DM und 3 Wechsel über je 500 DM, die am 31. März 1950 fällig waren? also Wechsel im Gesamtbeträge von 12,500 DM, -3- Die Ziff 5 dieses Kaufvertrages enthielt folgende Bestimmung* ”Die Verkäufer übergeben die verkauften Gegenstände an den Käufer und übertragen das Eigentum auf ihn mit Ausnahme des Eigentums an den aufgeführten Maschinen, Dieses Eigentum an den Maschinen behalten sich die Verkäufer zur Sicherung bis zur Bezahlung der Wechsel in Höhe von DM 12 500,— vor. Der Käufer verpflichtet sich, die ihm übergebenen Maschinen in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.” In Ziff 6 dieses Vertrages gaben der Kläger und sein Bruder die nachstehende Erklärung ab* ”Die Verkäufer erklären an Eidesstatt, daß die vordem Käufer gekauften Maschinen sowie Werkzeuge und Fertigfabrikate, Holzvorrät'e usw, ihr unbelastetes Eigentum sind und dadurch Herrn Seubert durch den Kauf keinerlei Schwierigkeiten und Forderungen von dritter Seite entstehen können,” Die in Ziff 6 enthaltene Erklärung v/ar in mehrfacher Hinsicht unrichtig, Einmal stand das Eigentum an den dem Beklagten übergebenen Maschinen und Betriebseinrichtungsgegenständen, soweit er sie von Sk®^ gekauft hatte, noch Sk^^^zu, der sich durch Vertrag vom 27. Januar 1949 das Eigentum an ihnen Vorbehalten hatte. Die von dem Kläger angeschafften Hobelbänke waren von der AOK wegen Forderungen, die ihr gegen den Kläger zustanden, gepfändet worden, Ebenso hatte der Kläger eine von ihm angeschaffte Fräsmaschine dem Sägewerksbesitzer zur Sicherung einer ungedeckten Schuld durch Vertrag vom 10o April 1949 sicherungshalber übereignet. Weder der Kläger noch sein Bruder bezahlten entgegen der in § 5 des Vertrages vom 27« Januar 1949 gegenüber dem Verkäufer Skdp für den Fall der Weiterveräußerung des Betriebes übernommenen Verpflichtung an SkfHP das Host-kaufgeld noch gaben sie die Maschinen an ihn heraus. Der -4- Kläger verbrachte lediglich am 13., Juli 1949 ohne Wissen und Einverständnis des Sk^Jp einige von dem Beklagten nicht gekaufte Maschinen sowie Materialien in einen unter Verschluß gehaltenen Bauin und übergab sie dem bei ihm beschäftigten Werkmeister der sie als Treuhänder für 3k(gp) verwahren sollte. Im Juli übernahm der Beklagte den ihm verkauften Betrieb und zugleich die ihm verkauften Gegenstände,, Sk^P hatte am 11. September 1947 einen Kreditvertrag mit der Vereinsbank eGmbH (im Nach- folgenden Bank genannt) geschlossen> inhalts dessen diese Bank ihm einen Kredit bis zu dem Höchstbetrage, von 100,000 TM einräumte., Dieser Kredit sollte insbesondere zur Anschaffung von Maschinen. Werkzeugen und sonstigen Einrichtungsgegenständen dienen., Sk^B verpflichtet 3ich in diesem Vertrag, sämtliche von ihm angeschafften Maschinen. Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände der Bank sicherheitshalber zu übereignen. Am 21. Juli 1949 schloß Sk^fe mit der Bank einen Sicherungsübereignungsvertrag ab, in welchem er die in der-Anlage zu diesem Vertrage äufgeführten Maschinen an die Bank unter der gleichzeitigen Vereinbarung, daß diese Gegenstände in der Verwahrung Sk^|p verbleiben sollten, übereignete. Unter diesen Gegenständen befanden sich die an den Beklagten verkauften Gegenstände, sov/eit sie der Kläger von Skronh unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte. Auf Antrag der Bank erließ das Amtsgericht Darmstadt am 16. August 1949 gegen den Kläger und seinen Bruder (Antragsgegner zu 1 u«, 2) sowie gegen den Beklagten (Antragsgegner zu 3) eine einstweilige Verfügung, die den nachstehenden wesentlichen Inhalt hatte? -5- "I, Im Wege, der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung -wird den Antragsgegnern bei Meidüng von Geld- oder Haftstrafen für jeden Pall der Zuwiderhandlung verboten? 1«) über die auf der anliegenden Liste befindlichen Maschinen, die der Antragstellerin gehören, zu verfügen oder dieselben von ihrem derzeitigen Aufbewahrungsort fortzuschaffenj 2a) den Antragsgegnern zu 1,) und 2») wird aufgegeben, an den in der Anlage unter Ziffer 1 aufgeführten Maschinen dem Antragsgegner zu 3>) wird aufgegeben, an dem unter. Ziffer 2 in der Anlage aufgeführten Maschinen der Antragstellerin den Besitz ein-zuräumen, « Gegen diesen Beschluß legte, der Beklagte lediglich unter Verwahrung gegen die Kosten Widerspruch mit der Begründung ein, daß er der Bank keine Veranlassung zu dem Anträge gegeben habe, vielmehr selbst über die Eigentumsverhältnisse an den Maschinen von dem Kläger getäuscht worden sei und sich der Abholung der.-Maschinen nicht widersetze«. Der Kläger und sein Bruder unternahmen nichts gegen den Beschluß des Amtsgerichts., Die Maschinen, darunter auch die dem Beklagten verkauften Maschinen, wurden später von der Bank verwertet» • Mit dem Sägewerksbesitzer Poppe schloß der Beklagte, um die ihm sicherungsübereignete Fräsmaschine benutzen zu können, einen «Pacht- und Leihvertrag« ab. Die Pfändung der Hobelbänke wurde von der AOK aufgehoben? nachdem die letzten rückständigen Beträge gezahlt worden waren. Gegen den Kläger, seinen Bruder und gegen Skronn wurde am 22. August 1949 Anklage erhoben- Durch Beschluß vom 14* April 1950 wurde das Verfahren auf Grund des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 23» Dezember 1949 eingestellt. 4 I -6- Im Zuge der Ermittlungen in diesem Strafverfahren wurden die von dem Beklagten zur Deckung seiner Restscliuld akzeptierten Y/echsel von der Landeskriminalstelle Süd in sichergestellt und der Staatsanwaltschaft übergeben» Nach der Einstellung des Verfahrens erwirkte der Beklagte eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Darui stadt, durch die dem Kläger und seinem Bruder verboten wur de, die im Vorstehenden bezeichneten Wechsel in Verkehr zu setzen, insbesondere sie von der Staatsanwaltschaft herauszuverlangen.» Die Staatsanwaltschaft hat schließlich die Wechsel von sich aus freigegeben und die Hinterlegungsstelle, die Amtsgerichtskasse, angewiesen,vsie an den Kläger und seinen Bruder als letzte Gewahr samsinliaber herauszugeben. Der Kläger hat aus diesen Wechseln zunächst im V/ech selprozeß den Beklagten in Anspruch genommen» Er hat beantragt: ihn zur Zahlung von 12.500 DM zu verurteilen» Der Beklagte-hat um Klagabweisung gebeten, Er hat-geltend gemacht, daß der Kläger auf Grund der einstweiligen Verfügung, durch die ihm verboten wurde, die Wechsel in Verkehr zu setzen, an einer Klage gegen ihn aus diesen Wechseln gehindert sei». Er habe im übrigen den Kaufvertrag mit dem Kläger wegen arglistiger Täuschung am 24* August 1949 angefochten, Demgegenüber hat'der Kläger vorgetragen, daß er den Wechsel auf Grund der einstweiligen Verfügung zwar nicht gegen Dritte, wohl aber gegen den Beklagten geltend machen könne» Die Anfechtung des Beklagten sei unwirksam, da der Beklagte vor Kaufabschluß den Inhalt des Kaufvertrages zwischen ihm und Skfl|^ und damit auch den Eigentumsvorbehalt des Skronn gekannt habe* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg* Die. Strafakten sowie die Gerichtsakten, in denen die einstweilige Verfügung zugunsten der Bank ergangen ist, sind von dem Berufungsgericht beigezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.. Mit der Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Klageanspruch weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat. Entscheidungsgründe$ I. Der Kläger ist in der Berufungsinstanz in das ordentliche Verfahren übergegangen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte hiermit einverstanden gewesen ist. In einem solchen Palle ist die Abstandnahme vom Wechselprozeß in der Berufungsinstanz zulässig (KG in JW 31, 2039/40; Stein-Jonas-Schönke 17- Aufl z § 569 ZPO Anrn II. .. 3)- II Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht die gegen den Kläger ergangene einstweilige Verfügung vom 16, Mai 1950? nach welcher dem Kläger verboten war; die Wechsel in Verkehr zu bringen, dahin ausgelegt, daß hierdurch dem Kläger nicht jede Geltendmachung der Rechte aus den Wechseln untersagt gewesen sei, Zweck und Ziel der einstweiligen Verfügung sei gewesen, den Beklagten von einer etwaigen Inanspruchnahme aus den Y/echseln gegenüber Dritten zu schützen, gegen die er Einwendungen aus dem Grundgeschäft hätte grundsätzlich nicht erheben können. Diese Schutzmaßnahme sei aber im Verhältnis zwischen dem Kläger als Aussteller und dem Beklagten als Akzeptanten der Wechsel nicht erforderlich, da der Beklagte als Akzeptant der Wechsel bei einer Klage des Ausstellers gegen ihn Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben könne. Diese Auslegung des Berufungsgerichts verstößt nichi -8- gegen bestehende Auslegungsregeln oder die Penkgesetze, sie ist möglich und daher für. das Revisionsgericht bindend, Sie entspricht überdies in den von dem Berufungsgericht gezogenen Grenzen dem mit der einstweiligen Verfügung verfolgten Zweck und dem Schutzbedürfnis des Beklagten. III* Pas Berufungsgericht hat die Anfechtung des Vertrages zwischen den Parteien wegen arglistiger Täuschung; die der Kläger mit Schreiben vom 24•> August 1949 erklärt hat, für rechtswirksam erachtet,. Es hat festgestellt, daß die "eidesstattliche Versicherung", die der Kläger in Ziff 6 des Vertrages abgegeben hat, objektiv unrichtig gewesen ist, Pas Eigentum an den von gekauften Maschinen habe noch dem früheren Betriebsinhaber zugestanden, mehrere Hobelbänke seien gepfändet und eine Fräse hätte der Kläger sicherungsweise dem Sägewerksbesitzer übereignetu Per Kläger, der im Vertrage erklärt hat, daß die von ihm an den Beklagten verkauften Maschinen, Werkzeuge sowie Fertigfabrikate sein unbelastetes Eigentum in Gemeinschaft mit seinem Bruder seien, sei sich, wie! das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, der Unrichtigkeit dieser Erklärung bewußt gewesen, Pie Berechtigung der Anfechtung hat das Berufungsgericht nicht in der wahrheitswidrigen Erklärung des Klägers erblickt, daß die verkauften Gegenstände sein unbelastetes Eigentum seien. Es stehe nicht fest, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ob durch diese Erklärung bei dem Beklagten eine falsche Vorstellung über die Rechtslage hervorgerufen worden sei. Per Kläger habe behauptet, daß dem Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages die Eigentumsverhältnisse an diesen Gegenständen genau bekannt gewesen seien, insbesondere, daß er den Fortbestand der Eigentumsrechte des Skronn gekannt habe* Per Beklagte seinerseits habe zwar nicht in Abrede gestellt, vor Abschluß des. .Kaufvertrages mit dem Kläger .von dem Kaufverträge zwischen Sk^|^ und dem Kläger Kenntnis erlangt zu haben? und im Aufträge von durch Rechtsanwalt auf das Eigentumsrecht Skfl^ hingewiesen worden zu sein. Er hat aber behauptet, durch die Erklärung des Klägers getäuscht worden zu sein, da nach dessen ausdrücklicher Versicherung das Eigentumsrecht Sk0|^ nur an den ihm nicht verkauften Gegenständen bestanden habe, nämlich an denjenigen, die der Kläger in einem abgeschlossenen Raum für Skf|^ sichergestellt hatte. Das.Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, welche der beiden Darstellungen zutreffe und inwieweit der Beklagte bei Abschluß des Vertrages über die Eigentumsverhältnisse ah den ihm verkauften Gegenständen unterrichtet gewesen sei. Es hat eine arglistige Täuschung in der weiteren Erklärung des Klägers in Ziff 6 letzter Halbsatz des Vertrages erblickt« die den Beklagten zur Anfechtung berechtigt habe. Der Kläger habe versichert, daß dem Beklagten “durch den Kauf keinerlei Schwierigkeiten und Forderungen von dritter Seite entstehen könnten”. Der Kläger habe« so führt das Berufungsgericht weiter aus, von Anfang an nicht die Absicht gehabt, zu seiner Versicherung zu stehen. Die von ihm sonach bewußt unv/ahr abgegebene Versicherung habe er lediglich als ein Mittel dazu benutzen wollen, den Beklagten zu dem Kaufabschluß und zur Zahlung des Kaufpreises zu bewegen. Durchdiese unwahre Versicherung sei der Beklagte zu demindest zur Eingehung des Kaufvertrages und zur Annahme der Wechsel mitbestimmt worden. Es seien daher die Voraussetzungen sowohl’ für die Anfechtung des Kaufvertrages als auch der Wechselbegebungsverträge gegeben. Das Berufungsgericht hat den Beweis für das zur Anfechtung berechtigende arglistige Verhalten des Klägers darin erblickt, daß -10- cl er Kläger und sein Bruder gegen die kaum einen Monat nach Vertragsabschluß ergangene einstweilige Verfügung der Bank, durch welche die dem Beklagten verkauften Maschinen für die Vereinsbank in Anspruch genommen worden seien, nichts unternommen, sondern das gesamte Prozeßrisiko dem Beklagten überlassen habe* Gegen" diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision* Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des. Berufungsgerichts das Urteil tragen* Selbst wenn die Anfechtung des Beklagten nicht durchgreift, ist der Anspruch des Klägers unbegründet. • * v . TV« Per Kläger hat in Ziff 6 des Kaufvertrages sich dem Beklagten gegenüber stark gemacht, daß ihm "durch den Kauf keinerlei Schwierigkeiten noch Forderungen von dritter Seite entstehen”, Biese Zusage hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß sie eine vertraglich übernommene Verpflichtung des Klägers enthalte, dem Beklagten einen gesicherten Besitzstand an den ihm verkauften Gegenständen zu verschaffen» Sie schließt die weitere Verpflichtung des Klägers ein, auch die dem Beklagten etwa bekannten Rechtsmängel an den verkauften Gegenständen zu beseitigen. Sie geht über den Rahmen des § 439 BGB hinaus (RG in Recht 1921 Nr 5205 Staudinger 10. Aufl z § 439 BGB Anm 2, 9; Oertuiann, Recht der Schuldverhältnisse z § 439 BGB Anm 1 d)> Die Klägerin hat diese vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, Britte haben ihre Rechte an den dem Beklagten verkauften Gegenständen geltend gemacht und so dem Beklagten erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Schon dieses Unvermögen zur Leistung., nämlich zur Gewährung eines un- gestörten Besitzstandes, berechtigte den Beklagten? die Gegenleistung? die Restzahlung des Kaufpreises,, zu verweigern (§ 323 BGB)• Der.Einwand der Revision, es stehe nicht fest, daß die hier allein in Rede stehende Hauptverpflichtung, die Ereihalteverpflichtung, im vollen Umfange unmöglich geworden sei, "ist unbeachtlich. Der Vortrag der Revision, es sei möglich, daß der Beklagte nur bezüglich einiger ihm verkaufter Gegenstände (Maschinen) in seinem Besitz gestört worden sei, steht in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts, Sämtliche Maschinen, soweit sie der Kläger von Skf[^ gekauft und an den Beklagten weiterverkauft hatte, sind von der Bank verwertet worden. Der Sägewerksbesitzer hat seine Rechte an der Fräsmaschine geltend gemacht. Die Maschine wurde unstreitig auf Antrag von im Arrestverfahren be- schlagnahmt, Der Beklagte war gezwungen, um die Maschine zu benutzen, neue vertragliche Vereinbarungen mit Poppe 3u treffen. Die vier Hobelbänke wurden, wie das Berufungs gericht weiter festgestellt hat, von der AOK DMB wegen Forderungen, die ihr gegen den Kläger zustanden> gepfändet«, Dieses dem Beklagten zustehende Recht aus § 323 BGB kann er dem Kläger, der ihn als Akzeptanten der für das Restkaufgeld gegebenen Wechsel in Anspruch nimmt, ent gegenhalteho Es handelt sich hierbei um eine Einwendung aus dem Grundgeschäft, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Beklagten zu dem Kläger als Aussteller der Wechsel gründet (Art 17 WG). Dem Berufungsgericht war daher im Ergebnis zuzu- stImmen und die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,; Dr< Canter Dr, Selowsky Dr, Haidinger Pr., Winkelmann Dr* Haager