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BGH · II ZR 65/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 65/54

-Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Br, hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Fischer, Br« Kuhn und Artl für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 8« Februar 1954 aufgehoben« Bie Sache wild zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch Uber die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat« Bin Teil der Schweine ist krepiert, eine nicht festgestellte Anzahl hat der Beklagte der Besatzungsmacht zur Bezahlung der Küchenabfälle überlassen« Per Kläger will nur 94 l/2 Mastschweine erhalten und dafür über die Anschaffungskosten hinaus 10.200 PM erzielt haben. Bas Landgericht gab diesem Antrag statt und verurteil, te den Belangten zur Auskunft und Rechnungslegung im übrigen nachdem der Beklagte in der Berufungsbegründung erklä hatte» nicht mehr im Besitze der vom Kläger erhaltenen Schwe ne zu sein, hat der Kläger um Zurückweisung der Berufung des Beklagten mit der Maßgabe gebeten, daß die Verurteilung zu dem Herausgabeanspruch "entfällt". Mit der Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu dem Auskünfte- und Rechnungslegungsanspruch und zur landgerichtlichen Kostenent Scheidung (Auferlegung aller Kosten auf den Beklagten) an, Ber Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Juni 1953 ergebe sich, daß er vom Beklagten Auskunft Uber den Verbleib der Schweine und den daraus erzielten Erlös erhalten habe. der Küchenabfälle unterstützte und dem Beklagten ein Entgelt1 zahlte, dessen Höhe sich nach den erzielten Verkaufspreisen und dem Zuwachsgewicht richtete«, Auch der Beklagte behauptet nicht, daß zwischen ihm und dem Kläger ein Gesellschaft sver-: hältnis bestehet er würdigt nur den Vortrag des Klägers - rechtlich falsch - unter dem Gesichtspunkt der BGB-Gesell-schaft und behauptet, seinerseits die Jungtiere gekauft und zu Alleineigentum übertragen erhalten zu haben, während der Breis dafür noch unbestimmt gewesen sei, sich nach dem Verkaufserlös der Schweine nach Vornahme der Mästung (des Zuwachses) habe richten sollen und demzufolge auch dann erst fällig gewesen sei* Bei diesem Streit stände konnte die Präge ob der Beklagte zur Herausgabe der Schweine nach durchgeführter Mästung verpflichtet war, nur dadurch entschieden werden, daß sich das Berufungsgericht darüber schlüssig machte, welchen Inhalt die ParteiVereinbarung hatte* Biese Präge durfte nicht, wie geschehen, dahingestellt bleiben«, Zu 2: Dem Schriftsatz des Klägers vom 2^ Juni 1953 konnte schlechterdings nicht entnommen werden, daß der Klägea durch die Anlagen des Schriftsatzes vom 16^ Juni 1953 Auskunft und Rechnung erhalten habe. Juni 1953 für sich allein kann nicht entnommen werden, daß der Kläger nicht mehr der J begehrten Auskunft und Rechnungslegung bedürfe, denn dieser 1 Schriftsatz ergibt mit keinem Worte, daß der Kläger die Zahl der tatsächlich vom Beklagten verkauften Schweine oder gar die dafür erzielten Erlöse kennt. auf Auslmnftserteilung und Rechnungslegung erfüllt haben soll, wenn er erst in der Berufungsbegründung xaitgeteilt hat, daß er auch die 64 Schweine, die noch Gegenstand der landgerichtlichen Herausgabeverurteilung waren, nicht mehr besitze*

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Volltext der Entscheidung

II ZR 65/54
-7
2543 061
Verkündet
 am 14« April 1955
Jodas, Justizangestellter,
 als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Viehkaufmanns Hans flBstr« fli *
G
in
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt Heinrich
 tetr. •,
in J
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Br,
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Fischer, Br« Kuhn und Artl für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 8« Februar 1954 aufgehoben« Bie Sache wild zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch Uber die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat«
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Per Klägerein Viehhändler, lieferte dem Beklagten, der sich vertraglich die Küchenabfälle des Flugplatzes
 gesichert hatte, Schweine "auf Zunahme” (auf Mast, auf Zuwachs). Per Beklagte sieht hierin einen Kauf mit Eigentumsübertragung, bei dem der Kaufpreis nicht sofort, sondern erst nach durchgeführter Mast bezahlt und einerseits nach dem Gewicht des Tieres zur Zeit der Lieferung und andererseits nach den Preisen nicht für Jungtiere, sondern für Schweine nach durchgeführter Mast berechnet werde« Per Kläger behauptet dagegen, mit dem Beklagten vereinbart zu haben, daß die Unkosten der Mast von beiden je zur Hälfte getragen und der durch die Mast (Zunahme) erzielte Gewinn zwischen ihnen beiden geteilt werden solle, während er die Anschaffungskosten habe tragen und der Beklagte für seine Arbeit kein besonderes Entgelt habe ansetzen sollen« Er ist der Ansicht, daß er Eigentümer der Schweine geblieben sei und daß ihm der Beklagte die gemästeten Schweine zur Verwertung habe überlassen müssen»
Bin Teil der Schweine ist krepiert, eine nicht festgestellte Anzahl hat der Beklagte der Besatzungsmacht zur Bezahlung der Küchenabfälle überlassen« Per Kläger will nur 94 l/2 Mastschweine erhalten und dafür über die Anschaffungskosten hinaus 10.200 PM erzielt haben. Per Beklagte will an den Kläger 87 1/2 Schweine abgeliefert haben.
Während der Mästung hat der Kläger dem Beklagten 11.610,50 PM bezahlt. Er spricht diese Zahlungen als Vorschuß auf die dem Beklagten vertraglich gebührenden Beträge an.
Auch der Beklagte hat Schweine verkauft« Per Kläger ist der Meinung, daß der Beklagte hierüber abrechnen müsse.
Er hat zunächst beantragt» den Beklagten zu verurteil die noch in der Schweinemästerei auf dem Flugplatz vorhandenen Schweine ("etwa 130") herauszugeben und über den Verbleib der übrigen Auskunft zu erteilen und Über die damit’
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erzielten Erlöse .Rechnung zu legen«
Haohdem der Beklagte erklärt hatte (Sohriftsatz vom 12,5p53), seinerseits 75 Schweine verkauft zu haben, errechn der Kläger den noch vorhandenen Bestand auf 64 Schweine und ermäßigte den Herausgabeanspruch auf diese Zahl«
Bas Landgericht gab diesem Antrag statt und verurteil, te den Belangten zur Auskunft und Rechnungslegung im übrigen
 nachdem der Beklagte in der Berufungsbegründung erklä hatte» nicht mehr im Besitze der vom Kläger erhaltenen Schwe ne zu sein, hat der Kläger um Zurückweisung der Berufung des Beklagten mit der Maßgabe gebeten, daß die Verurteilung zu dem Herausgabeanspruch "entfällt".
Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen«
Mit der Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu dem Auskünfte- und Rechnungslegungsanspruch und zur landgerichtlichen Kostenent Scheidung (Auferlegung aller Kosten auf den Beklagten) an, Ber Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Ent scheidungsgründe
 Bas Berufungsgericht sieht den vor ihm gestellten An trag des Klägers zu dem Herausgabeanspruch mit Recht als eine Erledigungserklärung an.
Es meints
1.) Bie durch den Herausgabeanspruch entstandenen Kosten träfen den Kläger, da dieser Anspruch nicht schlüssig
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V.
gewesen sei* Das vom Kläger behauptete Vertrags Verhältnis sei als (Gesellschaftsverhältnis zu werten« Die vom Kläger angeschafften Schweine seien darum nicht Alleineigentum des Klägers geblieben, sondern Gesamthandseigentum geworden. Deshalb habe dem Kläger der erhobene Herausgabeanspruch nicht zugestanden.
2.) Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sei imbegründet, weil der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt und Rechnung gelegt habe«. Der Beklagte habe mit Schriftsatz vom 16. Juni 1955 eine Aufstellung nebst Abrechnung überreicht, die dem Kläger nach einem handschriftlichen Vermerk ausgehändigt worden sei. Demzufolge hätten die erteilten Abrechnungen dem Berufungsgericht zwar nicht Vorgelegen, aber aus dem eigenen Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 2. Juni 1953 ergebe sich, daß er vom Beklagten Auskunft Uber den Verbleib der Schweine und den daraus erzielten Erlös erhalten habe.
Zu beiden Punkten ist das Berufungsurteil unhaltbar.
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Zu 1* Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft nicht ohne «eigenes” Gesellschaftsvermögen bestehen könne. Das ist unrichtig. Wesentliches Erfordernis der BGB-Gesellschaft ist ein gemeinsamer Zweck, aber nicht die Begründung eines Gesellschaftsvermö-gens. Das ist anerkannt (RGKKomm z BGB § 705 Anm 3 m\w Hachw) ^ und vom Senat in seinem Urteil vom 28. April 1954 - II ZR 86/53 - gleichfalls ausgesprochen worden. Im Übrigen haben die Parteien, legt man den Sachvortrag des Klägers zugrunde, auch gar kein Gesellschaftsverhältnis begründete Danach stan-j den die Parteien vielmehr in einem Austauschverhältnis der- , art, daß der Beklagte Schweine des Klägers mästete, der Kläger die Mästung durch Vorschüsse und die Überlassung von, Schweinen zur Deckung des Eigenverbrauchs und zur Bezahlung
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der Küchenabfälle unterstützte und dem Beklagten ein Entgelt1 zahlte, dessen Höhe sich nach den erzielten Verkaufspreisen und dem Zuwachsgewicht richtete«, Auch der Beklagte behauptet nicht, daß zwischen ihm und dem Kläger ein Gesellschaft sver-: hältnis bestehet er würdigt nur den Vortrag des Klägers - rechtlich falsch - unter dem Gesichtspunkt der BGB-Gesell-schaft und behauptet, seinerseits die Jungtiere gekauft und zu Alleineigentum übertragen erhalten zu haben, während der Breis dafür noch unbestimmt gewesen sei, sich nach dem Verkaufserlös der Schweine nach Vornahme der Mästung (des Zuwachses) habe richten sollen und demzufolge auch dann erst fällig gewesen sei* Bei diesem Streit stände konnte die Präge ob der Beklagte zur Herausgabe der Schweine nach durchgeführter Mästung verpflichtet war, nur dadurch entschieden werden, daß sich das Berufungsgericht darüber schlüssig machte, welchen Inhalt die ParteiVereinbarung hatte* Biese Präge durfte nicht, wie geschehen, dahingestellt bleiben«,
Zu 2: Dem Schriftsatz des Klägers vom 2^ Juni 1953 konnte schlechterdings nicht entnommen werden, daß der Klägea durch die Anlagen des Schriftsatzes vom 16^ Juni 1953 Auskunft und Rechnung erhalten habe. Denn das ist zeitlich unmöglich. Aber auch dem Schriftsatz vom 2. Juni 1953 für sich allein kann nicht entnommen werden, daß der Kläger nicht mehr der J begehrten Auskunft und Rechnungslegung bedürfe, denn dieser 1 Schriftsatz ergibt mit keinem Worte, daß der Kläger die Zahl der tatsächlich vom Beklagten verkauften Schweine oder gar die dafür erzielten Erlöse kennt. Der Schriftsatz geht.auf Angaben zurück, die der Beklagte in seinem Schriftsatz vom . 12. Mai 1953 gemacht hat, unmöglich als Erfüllung des erhobenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs gewertet werden können und so auch vom Berufungsgericht' nicht gewertet worden sind. Schließlich bleibt unklar, wie der Beklagte bereits vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils den Anspruch
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auf Auslmnftserteilung und Rechnungslegung erfüllt haben soll, wenn er erst in der Berufungsbegründung xaitgeteilt hat, daß er auch die 64 Schweine, die noch Gegenstand der landgerichtlichen Herausgabeverurteilung waren, nicht mehr besitze*
Bas Berufungsurteil war darum aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverwei-. sen*
Bie Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war darum dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Br. Canter	Br. Haidinger	Br.	Eischer
 Br, Kuhn	Artl

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