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BGH · II ZR 63/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 63/51

dass die Annahme seines Antrags auf Aufhebung der Kaskoversicherung durch die Beklagte I» Bas Berufungsgericht sieht die Kaskoversicherung durch die dem Kläger am 5* Oktober 1940 erklärte Annahme seines Angebots auf Aufhebung dieser Versicherung mit Wirkung ab 16» September 1948 als beendet an» Es fährt hierzu aus, dass die Annahme rechtzeitig erfolgt sei» Bine Befristung des Angebots sei durch den Kläger nicht erklärt worden und auch aus den Umständen nicht zu entnehmen-. Der Kläger sei bei seiner Bitte um.vorzeitige Beendigung des Vertrages auf das Entgegenkommen der Beklagten angewiesen gewesen und nach der Bebenserfahrung könne deshalb nicht angenommen werden, dass sich die Beklagte hierbei Fristen habe setzen lassen." Auch die für die Anträge auf Abschluss einer Versicherung geltende zweiwöchige Annahmefrist könne nicht als MaBstab dienen, weil die Interessenlage in beiden Fällen verschieden sei» Während'der Versicherungsnehmer beim Antrag auf Abschluss einer Versicherung ein Interesse daran habe, möglichst bald Versicherungsschutz zu erhalten und die bei dem An-r lo} Die .Revision macht demgegenüber zunächst geltend, aus den Umständen ergebe sich, dass die Bindung des Klägers an sein Angebot bis zu dem 16„ September 1948, dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Beendigung der Kaskoversicherung, befristet gewesen sei» Bie gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts könne nicht auf die Erwägung gestützt werden, dass der Klä- • ger keinen Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung des Vertrages gehabt habe und deshalb auch der Beklagten keine fristen habe setzen können" denn nach § 148 BGB komme es nicht darauf an, ob der Kläger zur Bestimmung einer Annahmefrist berechtigt gewesen sei, sondern nur darauf, ob er sie tatsächlich gesetzt habe! Dies ergebe sich aber aus der vom Berufungsgericht unterlassenen Prüfung des Erklärungssinns seines Aufhebungsantrages; wenn man berücksichtige, dass beide Parteien ein Interesse daran gehabt hätten, innerhalb einer bestimmten Frist klare Verhältnisse über die zeitliche Geltung und Sicherung zu schaffen» Eine ausdrückliche Befristung seines Antrages hat der Kläger unstreitig nicht erklärt» Sie konnte allerdings auch stillschweigend erfolgen» Die Entscheidung darüber, ob dies geschehen ist, insbesondere, ob eine stillschweigende Befristung aus'den Umständen entnommen werden kann» fällt in das tatrichterliche Gebiet und ist vom Revisionsgericht nicht frei nachprüfbar» Wenn das Berufungsgericht seine Feststellung, dass den Umständen eine stillschweigende Fristverlängerung nicht zu entnehmen sei, darauf stützt, derKläger sei bei der erbetenen vorzeitigen Auflösung des Vertrages auf das Entgegenkommen der Beklagten angewiesen gewesen und habe ihr deshalb hierbei keine Fristen setzen können, so ist dies.rechtlich nicht zu.beanstanden? Angebots war, dieces zu befristen» Die weitere .Huge der Revision, dass das Berufungsger icht den Sinngehalt des klägerischen Angebots nicht unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses einer Klarstellung des Versiclier-ungsverhRltnisees bis zu dein vorgeschlagenen geitpui:kt seiner -ufhebung erforscht habe, scheitert schon daran, dass sich nach der tatsächlichen- Feststellung des Berufungsgerichts das Interesse des Klagers darauf beschränkte, vorseitig zu dem 16* September 1948 von dein Vertrage freizukommen, und dass es ihm gleichgültig war, wann ihm die Annahme des Antrages von der Beklagten mitgetei.lt wurde* Die Revision meint allerdings, dass dicsgdeD Lebenserfahrung widerspreche; denn der Illäger li be bei der Entscheidung der Drage, ob er den 1107 weiter auf eine gefahrvolle Fernfahrt schicken könne, nicht in Ungewissheit;- über den Fortbestand' der Kaskoversicherung bleiben können, lie Revision übersieht hierbei aber, dess der Kläger unstreitig bei s einer -Verspräche am 8« September -1943' zunächst um die sofortige Aufhebung der Kaskoversicherung,• möglichst sogar rückwirkend auf den Stichtag der üwhrungsreform gebeten hatte, irm die auf DM umgestellte hohe Prämie zu spar n, und dass der 16» September 1948 als der Zeitpunkt, zu dem die Versicherung enden sollte, dann nur wegen der vereinfachten Prämienabrechnung gewählt worden war» Dieser Vorgang rechtfertigt zunächst den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss* dass es dem Deshalb erscheint auch die Feststellung des Berufungsgerichts rechtlich bedenkenfrei, dass der Kläger seine Dispositionen über den weiteren Einsatz des LKW?s im Fernverkehr nicht im Vertrauen auf den Fortbestand der Versicherung, sondern ganz unabhängig hiervon getroffen hat« 2o) Die Revision ist weiter der Auffassung, dass für die Annahme des Aufhebungsantrages doch jedenfalls die im Versicherungsgewerbe für die Annahme eines Antrages auf Abschluss einer Versicherung weitgehend übliche und auch bei der Beklagten eingeführte Zweiv/ochenfrist massgebend gewesen sei«. Zunächst trifft es schon nicht cherungsgewerbe beim Abschluss eine Annahmefrist von 2 Wochen diese Annahmefrist nur für die zu, dass im Versi-h von Versicherungsverträgen üblich sei* Gesetzlich ist Feuerversicherung mit einer besonderen Atj sge.staltung festgelegt* . Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß auch für den Aufhebungsantrag eine zweiwöchige Annah— mefrist massgebend seip Das Berufungsgericht führt hierzu- mit Hecht aus, dass diese Frist nur für den Abschluß* der Versicherung Geltung hat und wegen der unterschied- ^ liehen Interessenlage nicht auch für den Antrag auf • Aufhebung des Versicherungsvertrages als .massgebend angesehen werden kann* Wie der erkennende Senat bereits in dem urteil vom 31- Januar 1951 (VH 51, 114) ausge-führt hat, haben die bei Anträgen auf Abschluss einer Versicherung getroffenen Bristabreäen den zweck, den Versicherungsnehmer nach Ablauf der von ihm genau berechenbaren An'nahmefrist in die Lage zu versetzen* sich sofort bei einem -Versicherer ''Versicherungsschutz zu verschaffen, ohne sich der -öfef £ hr einer doppelten Prämien 2'tbrung auszusetzen (vgl auch die gutachtliche Einen Grundsatz, dass darüber, hinaus auch der Antrag auf Abänderung, eines bestehenden Vesichernngsvertrages allgemein auf einen bestimmten Zeitraum befristet sei, enthält dagegen die Deutsche 'PechtsOrdnung im Gegensatz zu Art 2 des schweizer VVG nicht * Sie'hat eine Sonderregelung dieser Art in §1 31 VVG lediglich für die Feuerversicherung getroffen* In diesenBestimmungan ist die £ort festgesetzte Annahme- 3») Die Revision meint schliesslich, dass die dem Kläger am 5° Oktober 1948 erklärte Annahme seines Angebots auch nach § 147 Abs 2 BGB verspätet erfolgt seio Es ist ihr hierbei zuzugeben, dass es nach dieser Bestimmung nicht darauf ankommt. ob der Kläger die Annahme seines Angebots durch die Beklagte tatsächlich noch erwartet hat, sondern allein darauf, ob er sie unter regelmässigen Umständen noch erwarten durfte? denn § 147 Abs 2 BOB stellt es lediglich auf diese objektiven Umstände ab«" Sie sind auch dann allein massgebend, wenn der Kläger selbst seihe Rechtslage irrtümlich ungünstiger beurteilt hat* Die Entscheidung der krage, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger unter regelmässigen Umständen eine Antwort der Beklagten auf sein Angebot erwarten-durfte, stellt eine' Ermes-sensentscheidung des Tatrichters dar (RGRK,9oAüfl-§ 147 Anm 3? Entgegen der Auffassung, der Revision ist es auch unerheblich, ob die Be^L-agie etwa in der Lage gewesen wäre, trotz ihrer Arbeitsüberlastung im vorliegenden Binselfall schneller eine Antwort zu erteilen«, hach § 147 Abs 2 BG-B kommt es lediglich darauf an, ob der Klager unter den damals vorliegenden, ihm bekannten objektiven umständen bis zu dem 5» Oktober 194-3 noch die Annahme seines Angebots erwarten durftet llassgebend ist also allein die allgemeine Sachlage, wie sie sich dem Kläger bei der Beurteilung der krage,bis v;ann er mit dem Eingang der Antwort der Beklagten rechnen konnte, darstellte. Bis Revision & gt ferner, dass das Berufungsgericht zur Beurteilung der krage, bis zu welchem Zeitpunkt unter diesen Umständen eine Antwort der Beklagten .-erwartet werden konnte, die Äusserung des Zonenaufsichtsarnies für das Versicherungswesen herangezogen hat* Sie sieht hierin ein Gutachten einer kachbehörds und meint, dass ein solches als Beweismittel'im Bereich des Zivil-Prozesses unzulässig sei* Es habe auch deshalb nicht verwertet werden dürfen, weil das fonenaufsicht-samt sein Urteil nicht ans eigener Wissenschaft, sondern durch das Befragen anderer Versiehexungsgesellschaften gewonnen habe und eine solche mittelbare Gewinnung eines Beweisergebnisses unzulässig sei. Sie war hierfür auch von Bedeutung, weil be der Entecheidung der Präge, wann "unter regelmässigen Umständen" eine Antwort auf das Angebot erwartet werden konnte, die Verkehrsanseheuungen der bet< dung erscheint hiernach rechtlich bedenkenfrei« Ob es darüber hinaus sein Ermessen auch zutreffend angewandt hat, ist •vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare Ist hiernach davon auszugehen, dass die dem Kläger am 5o Oktober 1946 erklärte Annahme.seines Angebots nach § 147 Abs 2 BOB rechtzeitig wars so ist damit die Kaskoversicherung schon am 16» September 1948 erloschen und demgemäss kann der Kläger aus ihr keinen Anspruch auf Deckung des erst später eingetretenen Schadens mehr herleiten» IIo Entgegen der Auffassung der Bevision kann der Klaganspruch auch, nicht'darauf gestützt werden, dass sich die Beklagte einer sie zu dem Schadensersatz verpflichtenden positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe» weil ihre Geschäftsstelle die ihr am 2o» September 1948 zugegangene informatorische Mitteilung.der Hauptverwaltung vom 17V September 1948 über die Annahme des Angebots nicht sofort an den Kläger weitergeleitet habe,«, Ein solcher Anspruch scheitert schon daran?

Zitierte Normen: § 147 BGB
AngebotBerufungsgerichtKaskoversicherungVersicherungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

^Gesetz: ' ■	•§ 14? BGB/	..	. .
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Rechtssatz: Für den Antrag auf Aufhebung, oder Abänderung|%~,:-T-.- eines bestehenden Versicherungsvertrages. gidit'^rS (außer hei der Feuerversicherung) nicht ohnä* V.^ -weiteres - die. für. den .Antrag auf .Abschluß ’ d'eivhjjf' Versicherung massgebende Annahmefrist,
>Y) besetz:	§ 272 h Sfr 2‘ 2PO,?
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Rechtssatz: Im Zivilprozeß kann eine vonrAufsichtsamt'ihi^VSS^ sicherungswesen .eingeholte Auskunft über die:in^Sj '	‘	den	Kreisen der Versicherungswirtschaft bestlher^
den Verkehrsanschauungen auch' dann verwertetg^MM^
, t .	angestelit	hat*
Aktenzeichen: II ZR 63/51 Urteil v« 24«'November 1951
OM. Koblenz
:c.LZe 63/51
Verkundet
 am 24o November 1951 Hir th, Jus t i z ang e tel Iter
 als ürkundsbsGjüter der Geschäitsßteü e.
x bi $ a m e n d e s V o 1 k e s
In dem Beehtsstreit
 des Spediteurs A. von OflHK An	I^|||str.
Klägers, Berufungs- und Xi e v i s i o n s k 1ll g e r s,
-Aro ze ssbev01 linüchtigter: Aeclrtsanv/dy^^^
gegen
 schalt	von	1855	in
 vertreten durch ihren Vorstand,
.X - Beklagte, Berufungsund Bevisionebeklagte,
 rrArose8shev0llmäehtigter: Hecht sanv/alt
 hat der II.: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14t' November 1951 unter AltWirkung des Senatspräsidenten Ur* Ganter und der Bimder; rieht er Br. Selov/sky, Br* ilaidinger, Br* bischer und Br* Benkard für Hecht erlcannt:
Die Beviaxcn des 'Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandeagoriehts in Koblenz vom 9* Ilärz 1951 wird auf kosten*des •Klägers zurickge\,desen*
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger schloss'-'am-16». Februar'1948 bei der Beklagten für seinen Magirus-LKW eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung abs die frühestens zu dem 16e Februar 1949 kündbar war» im 80 September 1948 bat er die Bezirksstelle der Beklagten in TJ|®5 die Kaskoversicher~ ung vorzeitig aufzuheben.Der Leiter der Bezirksstelle erklärte ihm? dass er bei der Hauptverwaltung in Xd" die Aufhebung der Kaskoversicherung nach einer Laufzeit von 7 Monaten? also mit Wirkung vom 160 September 1948? befürworten wolle, womit der Kläger einverstanden war« Am 24* September 1948 fertigte die SHBer Hauptverwaltung der.Beklagten zu dem Versicherungsschein einen Nachtrag Nr 1? in dem sie beurkundete? dass die Kaskoversicherung vom 16. September 1948 ab aufgehoben sei. Diesen Nachtrag übersandte sie ihrer Tfl^fepr Bezirksstelle. Am 2o Oktober 1948 wurde der LKW des Klägers auf einer Fernfahrt durch Unfall zerstört. Als er den Schaderi^am 5. Oktober 1948 der ü!|^er Bezirks st eile der Beklagten meldete? teilte ihm diese mit? dass seinem Antrag auf Aufhebung der Kaskoversicherung mit 7/irkung vom 16.o September 1948 s-tatigegeben sei.
Der Kläger klagt nunmehr auf Feststellung der Yer-pflichtung der Beklagten zur Erstattung des. ihm durch die Zerstörung entstandenen Schadens, Tjr ist der Auffassung? dass die Annahme seines Antrags auf Aufhebung der Kaskoversicherung durch die Beklagte
 
verspätet erfolgt und deshalb nicht recntswlrksi m 'geworden sei» ^ie Beklagte lehnt den Ver s iciierungsscln\ t z et. Sie meint, dass die dem Kläger am 5* Oktober 1940 erklärte Annahme seines Aufliebungsantr. ges rechtzei-tig gewesen sei uncl die Kaskoversicherung ab 16» Sep-tember 1948 rechtswirksam beendet habe» Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Bevision, um deren Zurilckv/eisung die Beklagte bittet, verfolgt der Klüger sein Klagebegehren weiter^
Entscue1dungsgründes '
I» Bas Berufungsgericht sieht die Kaskoversicherung durch die dem Kläger am 5* Oktober 1940 erklärte Annahme seines Angebots auf Aufhebung dieser Versicherung mit Wirkung ab 16» September 1948 als beendet an» Es fährt hierzu aus, dass die Annahme rechtzeitig erfolgt sei» Bine Befristung des Angebots sei durch den Kläger nicht erklärt worden und auch aus den Umständen nicht zu entnehmen-. Der Kläger sei bei seiner Bitte um.vorzeitige Beendigung des Vertrages auf das Entgegenkommen der Beklagten angewiesen gewesen und nach der Bebenserfahrung könne deshalb nicht angenommen werden, dass sich die Beklagte hierbei Fristen habe setzen lassen." Auch die für die Anträge auf Abschluss einer Versicherung geltende zweiwöchige Annahmefrist könne nicht als MaBstab dienen, weil die Interessenlage in beiden Fällen verschieden sei» Während'der Versicherungsnehmer beim Antrag auf Abschluss einer Versicherung ein Interesse daran habe, möglichst bald Versicherungsschutz zu erhalten und die bei dem An-r
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trag eingegangene Bindung zeitlich kurz und genau zu umgrenzen, sei dem Kläger nur daran gelegen gewesen,
•von der vertraglichen "Bindung vorzeitig zu dem 16 c September 1948 befreit zu werden, wobei ihm der Zeitpunkt der Annahme seines Antrages gleichgültig gewesen seio In Ermangelung einer bestimmten Annahmefrist habe der Antrag gemäss § 147 Abs 2 BGB bis zu dein Zeitpunkt angenommen werden können, in dem der Kläger den Eing- -.
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gang der Antwort unter .regelmässigen Umständen habe erwarten dürfen» Bei der Bemessung dieser Frist sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftsbetrieb der Beklagten infolge der Währungsreform damals mit Arbeit überlastet gewesen sei» Jim Hinblick hierauf könne die von der Beklagten in Anspruch genommene Erklärungs- . frist von kaum 4 Wochen nicht als zu lange angesehen werden» Dies entspreche nach der eingeholten Äußerung des Zonenaufsichtsamtes für das Versicherungswesen auch der Verkehrsauffassung der beteiligten Versicher-
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ungskreiseo Der Kläger selbst habe ebenfalls eine frühere Antwort nicht ernstlich erwartet, wie sich daraus ergebe, dass er vor der Absendunge seines BKW?s zu der Fernfahrt sich nicht nach dem Stand der Sache erkundigt habe»
lo} Die .Revision macht demgegenüber zunächst geltend, aus den Umständen ergebe sich, dass die Bindung des Klägers an sein Angebot bis zu dem 16„ September 1948, dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Beendigung der Kaskoversicherung, befristet gewesen sei» Bie gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts könne nicht auf die Erwägung gestützt werden, dass der Klä- •
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ger keinen Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung des Vertrages gehabt habe und deshalb auch der Beklagten keine fristen habe setzen können" denn nach § 148 BGB komme es nicht darauf an, ob der Kläger zur Bestimmung einer Annahmefrist berechtigt gewesen sei, sondern nur darauf, ob er sie tatsächlich gesetzt habe! Dies ergebe sich aber aus der vom Berufungsgericht unterlassenen Prüfung des Erklärungssinns seines Aufhebungsantrages; wenn man berücksichtige, dass beide Parteien ein Interesse daran gehabt hätten, innerhalb einer bestimmten Frist klare Verhältnisse über die zeitliche Geltung und Sicherung zu schaffen»
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden*
Eine ausdrückliche Befristung seines Antrages hat der Kläger unstreitig nicht erklärt» Sie konnte allerdings auch stillschweigend erfolgen» Die Entscheidung darüber, ob dies geschehen ist, insbesondere, ob eine stillschweigende Befristung aus'den Umständen entnommen werden kann» fällt in das tatrichterliche Gebiet und ist vom Revisionsgericht nicht frei nachprüfbar»
Wenn das Berufungsgericht seine Feststellung, dass den Umständen eine stillschweigende Fristverlängerung nicht zu entnehmen sei, darauf stützt, derKläger sei bei der erbetenen vorzeitigen Auflösung des Vertrages auf das Entgegenkommen der Beklagten angewiesen gewesen und habe ihr deshalb hierbei keine Fristen setzen können, so ist dies.rechtlich nicht zu.beanstanden? denn diese Erwägung lässt auch den Schluss zu, dass es bei einer solchen Sachlage nicht der Sinn des
 
klügeri sollen. Angebots war, dieces zu befristen» Die weitere .Huge der Revision, dass das Berufungsger icht den Sinngehalt des klägerischen Angebots nicht unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses einer Klarstellung des Versiclier-ungsverhRltnisees bis zu dein vorgeschlagenen geitpui:kt seiner -ufhebung erforscht habe, scheitert schon daran, dass sich nach der tatsächlichen- Feststellung des Berufungsgerichts das Interesse des Klagers darauf beschränkte, vorseitig zu dem 16* September 1948 von dein Vertrage freizukommen, und dass es ihm gleichgültig war, wann ihm die Annahme des Antrages von der Beklagten mitgetei.lt wurde* Die Revision meint allerdings, dass dicsgdeD Lebenserfahrung widerspreche; denn der Illäger li be bei der Entscheidung der Drage, ob er den 1107 weiter auf eine gefahrvolle Fernfahrt schicken könne, nicht in Ungewissheit;- über den Fortbestand' der Kaskoversicherung bleiben können, lie Revision übersieht hierbei aber, dess der Kläger unstreitig bei s einer -Verspräche am 8« September -1943' zunächst um die sofortige Aufhebung der Kaskoversicherung,• möglichst sogar rückwirkend auf den Stichtag der üwhrungsreform gebeten hatte, irm die auf DM umgestellte hohe Prämie zu spar n, und dass der 16» September 1948 als der Zeitpunkt, zu dem die Versicherung enden sollte, dann nur wegen der vereinfachten Prämienabrechnung gewählt worden war» Dieser Vorgang rechtfertigt zunächst den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss* dass es dem
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Kläger nur darum zu tun war, den Prämienlauf der Kaskoversicherung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu beenden, und dass das Datum des 16.«» September 1943 nur den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages angeben sollte« Darüber hinaus zeigen.die Verhandlungen des Klägers mit der	Geschäftsstelle	der	Beklagten
 aber auch, dass er von vornherein in Kauf nahm, dass er bis zu dem Eingang der Antwort der Beklagten über den Fortbestand der Kaskoversicherung in Ungewissheit blieb* Wenn
 nämlich die Vertragsverhandlungen entsprechend seinem ursprünglichen Wunsche auf die sofortige oder sogar auf den 20o Juni 1943 rückwirkende Aufhebung des Vertrages gegangen wären* hätte er ebenfalls bis zu dem Eingang der Äusserung der Beklagten über den Weiterbestand der Versicherung im Unklaren bleiben müssen«. Deshalb erscheint auch die Feststellung des Berufungsgerichts rechtlich bedenkenfrei, dass der Kläger seine Dispositionen über den weiteren Einsatz des LKW?s im Fernverkehr nicht im Vertrauen auf den Fortbestand der Versicherung, sondern ganz unabhängig hiervon getroffen hat«
2o) Die Revision ist weiter der Auffassung, dass für die Annahme des Aufhebungsantrages doch jedenfalls die im Versicherungsgewerbe für die Annahme eines Antrages auf Abschluss einer Versicherung weitgehend übliche und auch bei der Beklagten eingeführte Zweiv/ochenfrist massgebend gewesen sei«. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden*
Zunächst trifft es schon nicht cherungsgewerbe beim Abschluss eine Annahmefrist von 2 Wochen diese Annahmefrist nur für die
 zu, dass im Versi-h von Versicherungsverträgen üblich sei* Gesetzlich ist Feuerversicherung mit
 einer besonderen Atj sge.staltung festgelegt* . In .den anderen * Versich^rungszweigen gelten beim Abschluss der Versicherung ''.entsprechend ihren technischen Eigentunlidikeiten Annahmefristen von verschiedener Dauer. So beträgjb z B .
■ die. Ahnahmefrist bei der Lebensversicherung und Krankenversicherung 6 Wochen (§ 1 Ir 1 Allgemeine Lebensversicherungsbedingungen, § 3 Hr 1 AKrankVB), bei der lier-Versicherung 2 Wochen (§ 6 Abs 2 ATierVB), bei der Hagelversicherung 10 läge (§ 5 Hr 3 AHagelVB)*. ln der
•	Ii'raftfahrversieherung kommt die Haftpflichtversicherung nach 3 der BurchVOihum Pflichtversicherungsgesetz zustande, wenn der Antrag nicht innerhalb von 5 lagen seit
•	seinem- Eingang abgelehnt wird«. Für den Abschluss der mit ihr regelmässig in einem Versicherungsantrag und -Schein zusaimnengefassten Kaskoversicherung, ist, in den
. AKB keine besondere Annahmefrist bestimmt. Die auch von
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der Beklagten verwendeten Formulare für Anträge auf Kraft-fahrverSicherung enthalten allerdings die Klausel, dass sich der Antragsteller 2 Wochen an den Antrag gebunden halte. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß auch für den Aufhebungsantrag eine zweiwöchige Annah— mefrist massgebend seip Das Berufungsgericht führt hierzu- mit Hecht aus, dass diese Frist nur für den Abschluß* der Versicherung Geltung hat und wegen der unterschied- ^ liehen Interessenlage nicht auch für den Antrag auf
•	Aufhebung des Versicherungsvertrages als .massgebend angesehen werden kann* Wie der erkennende Senat bereits in dem urteil vom 31- Januar 1951 (VH 51, 114) ausge-führt hat, haben die bei Anträgen auf Abschluss einer
 Versicherung getroffenen Bristabreäen den zweck, den Versicherungsnehmer nach Ablauf der von ihm genau berechenbaren An'nahmefrist in die Lage zu versetzen* sich sofort bei einem -Versicherer ''Versicherungsschutz zu verschaffen, ohne sich der -öfef £ hr einer doppelten
 Prämien 2'tbrung auszusetzen (vgl auch die gutachtliche
v' v
lusserun-^ einer Versicherungeaufsichtsbehör&e in Vw 1950, 251 y PrÖlss § 31 Ana 1 vY^j/lie Gefahr, längere Zeit ohne Versicherungsschutz zu b3i.eiben, oder doppelte Pr imie za' len zu müssen, kommt aber nicht in Betracht, v/enn der Versicherungsnehmer selbst len bestehenden Yarsichermigsv ertrag. au:"gehoben haben will (vgldGZ 117, 312) 0 ist z\.ar nicht zu verkennen. dass die Beteiligten in Linzelfall auch bei einer solchen Abänderung-' eines bestehenden Versicherungsvertrages ein Interesse daran haben kennen, innerhalb einer festrv umgrenzten, genau hc.. echeabarcn Prist Alarheit ber den Portbestand des Vertrages zu erhalten* Einem solchen Bedürfnis kann aber der Antragsteller ohne weiteres schon dadurch nechmmg tragen, das; er gemäss §
143 aBPB von sich aus far die Annahme seines Antrages eine Prist bestimmt. Einen Grundsatz, dass darüber, hinaus auch der Antrag auf Abänderung, eines bestehenden Vesichernngsvertrages allgemein auf einen bestimmten Zeitraum befristet sei, enthält dagegen die Deutsche 'PechtsOrdnung im Gegensatz zu Art 2 des schweizer VVG nicht * Sie'hat eine Sonderregelung dieser Art in §1 31 VVG lediglich für die Feuerversicherung getroffen* In diesenBestimmungan ist die £ort festgesetzte Annahme-
frist -von 2 Wochen auch auf Anträge auf Abänderung und damit auch auf die Aufhebung bestehender Feuerversicherungsanträge ausgedehnt (RGZ 1.17s 312)«, Diese Sonder-vorschrift ist aber' einer entsprechenden Anwendung auf die andersgeartete Kaskoversicherung nicht fähig*
3») Die Revision meint schliesslich, dass die dem Kläger am 5° Oktober 1948 erklärte Annahme seines Angebots auch nach § 147 Abs 2 BGB verspätet erfolgt seio Es ist ihr hierbei zuzugeben, dass es nach dieser Bestimmung nicht darauf ankommt. ob der Kläger die Annahme seines Angebots durch die Beklagte tatsächlich noch erwartet hat, sondern allein darauf, ob er sie unter regelmässigen Umständen noch erwarten durfte? denn § 147 Abs 2 BOB stellt es lediglich auf diese objektiven Umstände ab«" Sie sind auch dann allein massgebend, wenn der Kläger selbst seihe Rechtslage irrtümlich ungünstiger beurteilt hat* Die Entscheidung der krage, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger unter regelmässigen Umständen eine Antwort der Beklagten auf sein Angebot erwarten-durfte, stellt eine' Ermes-sensentscheidung des Tatrichters dar (RGRK,9oAüfl-§ 147 Anm 3? RGHRR 1937 Nr 849)° Sie ist deshalb vorn Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob das Berufungsgericht hierbei:die Voraussetzungen und Grenzen des Eranessens richtig-bestimmt und eingehalten hat (Rosenberg ZivProzR 5*Auf1 S 648? RGZ 157? 35o? Urt d erkennenden Senats vom lo;l*51 in Lindenmaier/Möhring Nachschlagewerk § 91 a ZPO Ir 1}»
Die Revision rügt insoweit, dass das Berufungsge-
rieht bei der Auslegung des Begriffs ifregelmässige Umstände11 nicht die damalige vermehrte Arbeitsbelastung der Beklagten durch die Prämiennachberechnung anlässlich der Währungsreform habe berücksichtigen dürfen,weil es sich hierbei um einmalige aussergewähnliche Verhältnisse gehandelt, habe« Dies ist jedoch nicht richtig«.
Da. es nach § 147 Abs 2 BGB darauf ankommt, wann gerade der Antragsteller die Antwort unter regelmässigen Umständen erwarten durfte, sind hierbei auch alle die Antwort verzögernden Umstände zu berücksichtigen, die ihm bekannt waren, oder mit denen er rechnen musste (KGZ 142,
 4o2 Vo4/s HER :\937 Kr 843? JiGKK § 147 Ann 3)- Biese Vor-aussetzungen liegen bei der infolge der Währungsreform im Geschäftsbetrieb der Beklagten eingetretenen Arbeitsüberlastung vor0 Der Kläger hatte unstreitig selbst kurz vor der Stellung seines: Aufhebungsantrages für seine mehrfachen Versicherungen die Aufforderung zur Zahlung von UmsteirungsUiachtragsprämien erhaltene Er musste sich deshalb als im Geschäftsleben stehender Kaufmann sagen, dass sich diese erhebliche Arbeitsbelastung der Versicherungsgesellschaften auch verzögernd auf die Beantwortung seines Angebots auswirken würdewobei es auf der Hand lag, dass sich diese zusätzliche Belastung nicht nur auf einzelne Abteilungen beschränken Hess, sondern sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Beklag-• ten erstreckte® Da es dem Kläger nach den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts nur darum ging, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt von seiner Verpflichtung zur Prämienzahlung für die Kaskoversicherung wie-der frei zu werden, und es ihm hierbei gleichgültig
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war, wann•ihm die Annahme seines Antrages durch die Beklagte mitgeteilt wurde, hatte er auch die Verzögerungen, dis sich hei der Beantwortung seines Antrages infolge der Arbeitsüberlastung der Klägerin ergeben konnten, in Kauf genommen«.
Entgegen der Auffassung, der Revision ist es auch unerheblich, ob die Be^L-agie etwa in der Lage gewesen wäre, trotz ihrer Arbeitsüberlastung im vorliegenden Binselfall schneller eine Antwort zu erteilen«, hach § 147 Abs 2 BG-B kommt es lediglich darauf an, ob der Klager unter den damals vorliegenden, ihm bekannten objektiven umständen bis zu dem 5» Oktober 194-3 noch die Annahme seines Angebots erwarten durftet llassgebend ist also allein die allgemeine Sachlage, wie sie sich dem Kläger bei der Beurteilung der krage,bis v;ann er mit dem Eingang der Antwort der Beklagten rechnen konnte, darstellte. Bs ist hiernach unerheblich, ob es der Be-klagten im vorliegenden .linzelfall etwa möglich gewesen wäre, dem Kläger auch schon früher eine Antwort zu erteilen* Deshalb bedarf es auch keines Eingehens auf die diesbezüglichen Eevisionsausführungen«.
Bis Revision & gt ferner, dass das Berufungsgericht zur Beurteilung der krage, bis zu welchem Zeitpunkt unter diesen Umständen eine Antwort der Beklagten .-erwartet werden konnte, die Äusserung des Zonenaufsichtsarnies für das Versicherungswesen herangezogen hat* Sie sieht hierin ein Gutachten einer kachbehörds und meint, dass ein solches als Beweismittel'im Bereich des Zivil-Prozesses unzulässig sei* Es habe auch deshalb nicht
 verwertet werden dürfen, weil das fonenaufsicht-samt sein Urteil nicht ans eigener Wissenschaft, sondern durch das Befragen anderer Versiehexungsgesellschaften gewonnen habe und eine solche mittelbare Gewinnung eines Beweisergebnisses unzulässig sei. Auch dieaer Revisions-ergriff geht fehl. Die Äusserung des Zoneneufsichts suites stellt nicht ein Sachverständigengutachten im eigent-lichen:'^fetnne, sondern die amtliche Auskunft einer P&ch-Behörde über die in den beteiligten Wirtschaftskreisen herrschendei^Anschammgendar« Sie fällt deshalb nicht unter die Vorschriften über den Saehverst&ndigenbecveis,' sondern ist ein Beweismittel der in § 272 b Hr 2 ZPO erwähnten Art, das der freien Beweiswürdigung unterliegt (81ein-Jona s-Scnönke ZPO 17„ Aufl Vorhern VII vor § 171? Vorbem III 2 vor § 402; Hosenberg 8 502)* fine solche Auskunft kann zu Beweiszwecken unbedenklich verwertet werden (RUHR 1945? 30.). Ba eine Rachbehörde wie. das Zonenaufsichtsamt erklärt hat, dass die Auskunft auf den übereinstimmenden Angaben von 3 größeren einschlägigen Tersicherungsbetrieben beruhe ? konnte sich das Berufungsgericht auf die ordnungs- und sachgemäsr e Beschaffung der Unterlagen verlassen und die Auskunft ohne Bedenken für die Beurteilung der Streitsache be-
nutzen. Sie war hierfür auch von Bedeutung, weil be der Entecheidung der Präge, wann "unter regelmässigen Umständen" eine Antwort auf das Angebot erwartet werden konnte, die Verkehrsanseheuungen der bet<
Wirt schaftskreise, berücksichtigt werden muss* neccerus Allg feil 30. Aufl S 405; Planck BGB 4. nuir § 147 Aim 3).
Die vom Berufungsgericht getroffene Ermessensentschei-
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dung erscheint hiernach rechtlich bedenkenfrei« Ob es darüber hinaus sein Ermessen auch zutreffend angewandt hat, ist •vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare Ist hiernach davon auszugehen, dass die dem Kläger am 5o Oktober 1946 erklärte Annahme.seines Angebots nach § 147 Abs 2 BOB rechtzeitig wars so ist damit die Kaskoversicherung schon am 16» September 1948 erloschen und demgemäss kann der Kläger aus ihr keinen Anspruch auf Deckung des erst später eingetretenen Schadens mehr herleiten»
IIo Entgegen der Auffassung der Bevision kann der Klaganspruch auch, nicht'darauf gestützt werden, dass sich die Beklagte einer sie zu dem Schadensersatz verpflichtenden positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe» weil ihre	Geschäftsstelle	die
 ihr am 2o» September 1948 zugegangene informatorische Mitteilung.der Hauptverwaltung vom 17V September 1948 über die Annahme des Angebots nicht sofort an den Kläger weitergeleitet habe,«, Ein solcher Anspruch scheitert schon daran? dass die Ausnutzung der gesetzlichen Annahmefrist durch die Beklagte keine positive Vertrags' Verletzung darstellt»
Dia Revision des Klägers war deshalb mit der 'oaten; olge aus .§ 97 210 surückzuweisen»
Di\ Ganter lr<,Selo. aky	Pr ,> Hai dinger
 DrPrischer	I)r«Benkard