ZPO § 86 Eine vom Kläger wirksam erteilte Prozeßvollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den später eintretenden Verlust seiner Prozeßfähigkeit nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage stattfindet. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Januar 1992 und das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten und deshalb nicht prozeßfähig gewesen sei. Die zuvor wirksam von beiden Liquidatoren erteilte Prozeßvollmacht betreffe nur die Postulationsfähigkeit der Klägerin, vermöge aber nicht deren bei Klageerhebung fehlende Prozeßfähigkeit zu ersetzen. a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Klägerin bei Klageerhebung nicht über die erforderliche Anzahl von Liquidatoren verfügte. Der Wegfall des Mitliquidators Dr. S., der als gesetzlich bestellter Liquidator sein Amt wirksam durch Erklärung gegenüber dem Registergericht niedergelegt hat (vgl. § 66 Rdn. 10), hat entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einer Alleinvertretungsmacht des Mitliquidators M.geführt. schaftsvertrag der Klägerin enthält keinerlei Bestimmungen zur Liquidation; mit dem Auflösungsbeschluß vom 30. April 1986 haben die Gesellschafter entsprechend der gesetzlichen Regelung den Geschäftsführer der Klägerin M. Das folgt aus der vor Klageerhebung von beiden damals amtierenden Liquidatoren wirksam erteilten Prozeßvollmacht. Eine solche Vollmacht wird gemäß S 86 ZPO durch den Verlust der Prozeßfähigkeit nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattfand. nämlich die Fortsetzung eines Rechtsstreits im Fall des Todes einer Partei davon abhängig, daß die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch auf die Erben des Vollmachtgebers ausgestellt war. Das sollte entsprechend dem regelmäßig auf eine Beendigung des Rechtsstreits: gerichteten Willen der Parteien entbehrlich werden, indem der Bevollmächtigte zur Fortführung des Prozesses berechtigt und verpflichtet wurde. Daraus folgt, daß der Tod einer Partei vor Rechtshängigkeit, aber nachdem sie eine wirksame Prozeßvollmacht ausgestellt hat, der ordnungsgemäßen Erhebung der Klage nicht entgegensteht. Anerkannt ist weiterhin, daß die Partei, die im Laufe des Rechtsstreits prozeßunfähig geworden ist, in dem Verfahren auch nach Eintritt der Prozeßunfähigkeit nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist, wenn für sie ein Prozeßbevollmächtigter auftritt, dem sie wirksam Prozeßvollmacht erteilt hat (BGH, Urt. v. Diese Grundsätze treffen ebenso auf die hier zu entscheidende Fallgestaltung zu, daß eine juristische Person vor Rechtshängigkeit, aber nach wirksamer Eine andere Betrachtungsweise entspräche nicht dem Normzweck des § 86 ZPO, den Prozeßgegner vor den Auswirkungen von Veränderungen auf der Gegenseite zu schützen und einen einmal begonnenen Rechtsstreit möglichst ohne Verzug zu Ende zu führen.
Nachschlagewerk: j a BGHZ: ja ZPO § 86 Eine vom Kläger wirksam erteilte Prozeßvollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den später eintretenden Verlust seiner Prozeßfähigkeit nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage stattfindet. BGH, Urt. v. 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 62/92 URTEIL Verkündet am: 8. Februar 1993 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 1992 und das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin erhebt Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, die gleichzeitig ihre Gesellschafterin ist. Die weiteren Geschäftsanteile an der Klägerin hält deren Liquidator M., der bis zur Liquidation auch deren alleiniger Geschäftsführer war. Die Liquidation beschlossen M. und die Beklagte als Gesellschafter am 30. April 1986; dabei wurden M. und der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, K., zu gesamtvertretungsberechtigten Liquidatoren bestellt. K. wurde mit Beschluß des Registergerichts vom 15. Juli 1987 abberufen, das am 7. Dezember 1989 den Steuerberater Dr. S. zu dem gesamtvertretungsberechtigten Mitliquidator bestellte. Beide Liquidatoren Unterzeichneten am 14. Juni 1990 eine Prozeßvollmacht für Rechtsanwalt T., H., zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits. Mit einem am 22. Juni 1990 beim Registergericht eingegangenen Schreiben erklärte Dr. S. seinen Rücktritt vom Amt des Liquidators. Die diesen Rechtsstreit einleitende Klage ging am 20. Juli 1990 bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 17. August 1990 zugestellt. Am 12. März 1991 bestellte das Registergericht Dipl.-Ing. Z. zu dem gesamtvertretungsberechtigten Liquidator. Dieser lehnte es ab, die bisherige Prozeßführung zu genehmigen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision, mit der die Klägerin den Erlaß eines Sachurteils anstrebt. 4 Entscheidungshründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten und deshalb nicht prozeßfähig gewesen sei. Die Amtsniederlegung des Mitliqui-dators Dr. S. habe nicht zu einer Alleinvertretungsmacht des Mitliquidators M. geführt. Die zuvor wirksam von beiden Liquidatoren erteilte Prozeßvollmacht betreffe nur die Postulationsfähigkeit der Klägerin, vermöge aber nicht deren bei Klageerhebung fehlende Prozeßfähigkeit zu ersetzen. Eine Heilung dieses Mangels sei nicht eingetreten. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nur zu dem Teil stand. a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Klägerin bei Klageerhebung nicht über die erforderliche Anzahl von Liquidatoren verfügte. Der Wegfall des Mitliquidators Dr. S., der als gesetzlich bestellter Liquidator sein Amt wirksam durch Erklärung gegenüber dem Registergericht niedergelegt hat (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl. § 66 Rdn. 10), hat entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einer Alleinvertretungsmacht des Mitliquidators M. geführt. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG sind mehrere Liquidatoren vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag oder eines abweichenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung gesamtvertretungsberechtigt. Der Gesell- 5 schaftsvertrag der Klägerin enthält keinerlei Bestimmungen zur Liquidation; mit dem Auflösungsbeschluß vom 30. April 1986 haben die Gesellschafter entsprechend der gesetzlichen Regelung den Geschäftsführer der Klägerin M. und den Kaufmann K., an dessen Stelle später der Steuerberater Dr. S. getreten ist, als Liquidatoren bestellt. Fällt nun ein gesamtvertretungsberechtigter Liquidator weg, so entsteht keine Alleinvertretungsmacht des verbleibenden Liquidators (OLG Hamburg, GmbHGR 1988, 67 f.; Hachenburg/ Hohner, GmbHG, 7. Aufl. 1984, § 68 Rdn. 8; Scholz/ K. Schmidt, GmbHG, 7. Aufl. 1988, § 68 Rdn. 4; Rowedder/ Rasner, GmbHG, 2. Aufl. 1989, § 68 Rdn. 3 f.; Schiegelber-ger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl. 1992, § 150 Rdn. 4). b) Die Klage ist jedoch gleichwohl zulässig. Das folgt aus der vor Klageerhebung von beiden damals amtierenden Liquidatoren wirksam erteilten Prozeßvollmacht. Eine solche Vollmacht wird gemäß S 86 ZPO durch den Verlust der Prozeßfähigkeit nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit stattfand. Das zeigt die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Ihre Aufnahme in die Zivilprozeßordnung entsprach praktischen Bedürfnissen und dem Interesse, den einmal anhängigen Prozeß ohne Stillstand zu Ende führen zu können. Sichergestellt wurde dieser Zweck zusätzlich durch die gemäß § 246 ZPO bei Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich ausgeschlossene Unterbrechung des Verfahrens (Hahn/Stegemann, Die gesamten Materialien zur CPO, 2. Aufl. 1881, Begründung des Entwurfs zu §§ 80, 81, 209-221 CPO, S. 192 f., 248 ff.). Bis dahin war 6 nämlich die Fortsetzung eines Rechtsstreits im Fall des Todes einer Partei davon abhängig, daß die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch auf die Erben des Vollmachtgebers ausgestellt war. Das sollte entsprechend dem regelmäßig auf eine Beendigung des Rechtsstreits: gerichteten Willen der Parteien entbehrlich werden, indem der Bevollmächtigte zur Fortführung des Prozesses berechtigt und verpflichtet wurde. Gleiches sollte nach dem Willen des Gesetzgebers für sonstige Veränderungen in der Prozeßfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung des Vollmachtgebers gelten. Daraus folgt, daß der Tod einer Partei vor Rechtshängigkeit, aber nachdem sie eine wirksame Prozeßvollmacht ausgestellt hat, der ordnungsgemäßen Erhebung der Klage nicht entgegensteht. Die Prozeßhandlungen gelten dann als für oder gegen die partei- und prozeßfähigen Erben erfolgt; diese sind nunmehr Partei (BGH, Urt. v. 5. Februar 1958 -IV ZR 204/57, LM Nr. 10 zu § 325 ZPO; OLG Saarbrücken, NJW 1983, 854, 857; vgl. auch RG JW 1899, 31 zur Rechtsnachfolge nach beendeter Liquidation einer offenen Handelsgesellschaft) . Anerkannt ist weiterhin, daß die Partei, die im Laufe des Rechtsstreits prozeßunfähig geworden ist, in dem Verfahren auch nach Eintritt der Prozeßunfähigkeit nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist, wenn für sie ein Prozeßbevollmächtigter auftritt, dem sie wirksam Prozeßvollmacht erteilt hat (BGH, Urt. v. 29. Mai 1963 - VI ZR 73/62, LM Nr. 6 zu S 52 ZPO = MDR 1964, 126 f. ; RGZ 118, 122, 125; OLG Köln, OLGZ 1975, 349 f.). Diese Grundsätze treffen ebenso auf die hier zu entscheidende Fallgestaltung zu, daß eine juristische Person vor Rechtshängigkeit, aber nach wirksamer Erteilung einer Prozeßvollmacht prozeßunfähig wird (so auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. 1977, § 86 Rdn. 1, 3; MünchKomm.-ZPO/v. Mettenheim, 1992, § 86 Rdn. 4; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 86 Rdn. 9; AK-ZPO-Christian, 1987, § 86 Rdn. 3 f.). Eine andere Betrachtungsweise entspräche nicht dem Normzweck des § 86 ZPO, den Prozeßgegner vor den Auswirkungen von Veränderungen auf der Gegenseite zu schützen und einen einmal begonnenen Rechtsstreit möglichst ohne Verzug zu Ende zu führen. 4. Die Sache ist an das Landgericht (vgl. MünchKomm.-ZPO/Walchshöfer § 565 Rdn. 4) zurückzuverweisen, damit dieses in der Sache das Bestehen der mit der Klage erhobenen Ansprüche prüfen kann. Boujong Dr. Hesselberger Röhricht Stodolkowitz Dr. Goette