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BGH · II ZR 62/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 62/84

Dezember 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückzahlung von 50.000 DM, die er dem Beklagten im November 1980 - wie er behauptet, als Darlehen - zur Verfügung gestellt hat. Darin hat der Kläger den Geschäftsanteil des Beklagten an der DflHHB & Z^m GmbH und die Geschäfi anteile an der Z^^ & Co. GmbH übernommen. 1. Herr Axel Z^§ hat für die Fa.Z^^ & Co. GmbH gegenüber der Stadtsparkasse Lünen die unbegrenzte selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen; das derzeitige Debet beträgt ca. Der Beklagte ist im Dezember 1981 von der Sparkasse Lünen wegen eines Debetsaldos von rund 70.000 DM in Anspruch genommen worden; sie verwertete dazu Kassenobligationen, die der Beklagte mit den vom Kläger erhaltenen 50.000 DM erworben und der Sparkasse zur Sicherheit überlassen hatte. Das Berufungsgericht hat es zwar als erwiesen angesehen, daß die vom Kläger zurückverlangten 50.000 DM Gegenstand eines dem Beklagten persönlich gewährten Darlehens waren. Der Darlehensanspruch des Klägers richte sich zwar nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen einen Mitgesellschafter, stehe aber mit dem Vertrage vom 10. Der Grundsatz ist für die Abwicklung aufgelöster Personengesellschaften entwickelt worden und hat in den Regelungen der §§ 730 ff BGB seinen Grund. verbunden; diese Gesellschaft ist nicht aufgelöst, vielmehr sind die Geschäftsanteile auf den Kläger übertragen worden. An der Z^^ & Co. GmbH war der Kläger überhaupt nicht beteiligt, er hat nur im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien die Anteile auch an dieser Gesellschaft erworben. Schon die Möglichkeit, einen Anspruch der Z^gp & Co. GmbH gegen den Beklagten etwa mit einem solchen des Beklagten gegen die DMHi & GmbH zu verrechnen oder auch nur aus einem dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem anderen herzuleiten, schied demnach aus. Erst recht gilt dies hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der 50.000 DM, die der Kläger dem Beklagten schon im November 1981 geliehen hatte. Die Parteien haben sich allerdings in gewisser Hinsicht über die rechtliche Selbständigkeit der beiden Gesellschaften im Verhältnis zueinander und zu dem Kläger hinweggesetzt. In Abschnitt VI des Vertrages hat sich der Kläger als Gegenleistung für den Erwerb der Anteile persönlich zur Freistellung des Beklagten aus Bürgschaften verpflichtet, die dieser zugunsten der beiden Gesellschaften übernommen hatte, und in Abschnitt VII heißt es nach der ausdrücklichen Feststellung, daß Gegenansprüche der Gesellschaften und des Klägers aus der Geschäftsführungstätigkeit des Beklagten unberührt blieben: gegebenenfalls könne wegen der dem Beklagten zustehenden Leistungen die Aufrechnung erklärt oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Damit haben die Parteien jedoch ganz offensichtlich keine Zusammenfassung aller Ansprüche in einer Art Auseinandersetzungsrechnung vereinbart, sondern lediglich das Erfordernis der Gegenseitigkeit für den Fall der Aufrechnung und das Erfordernis eines einheitlichen Rechtsverhältnisses für die Geltendmachung von Zurückbehaltüngsrechten aufgehoben, und sie haben auch das nur für die aus dem Vertrag selbst sich ergebenden Ansprüche getan. Ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund von Befreiungsansprüchen aus Abschnitt VI des Vertrages steht dem Beklagten nicht zu. Abschnitt VII des Vertrages hat das Recht des Beklagten zur Aufrechnung nach §§ 387 ff BGB nicht eingeschränkt, sondern lediglich die Recht« des Klägers und der beiden Gesellschaften erweitert. Es bedarf insoweit der tatrichterlichen Klärung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Beklagte Ansprüche befriedigt hat, von denen der Kläger ihn nach Abschnitt VI des Vertrages vom 10.

Zitierte Normen: § 302 ZPO
GesellschaftGmbHParteiAnspruchBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
II ZR 62/84	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10. Dezember 1984
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Ulrich D Do (HÜ ff.
Am Kn{
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Axel	Effffff^Hffstraße V bei Frau
 Marion BHIMff, Dortmund 18,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr Dr.
Chr.
Sohn und
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1983 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 5. Mai 1982 wird unter Vorbehalt der Entscheidung über die von ihm geltend gemachte Aufrechnung mit Ansprüchen aus der Befriedigung der Stadtsparkasse Lünen und der Handelsund Privatbank Düsseldorf zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Im Umfange des Vorbehalts wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückzahlung von 50.000 DM, die er dem Beklagten im November 1980 - wie er behauptet, als Darlehen - zur Verfügung gestellt hat.
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Der Beklagte hält sich zur Rückzahlung nicht für verpflichtet. Er behauptet, der Kläger habe ihm die 50.000 DM im Hinblick darauf gegeben, daß er sich an einem Brennstof fhandel habe beteiligen wollen, den er, der Beklagte, damals unter der Firma Z^p & Co. GmbH betrieben habe. Zu einer solchen Beteiligung sei es auch gekommen, denn die Parteien hätten zu diesem Zweck, was unstreitig ist, die DfBBHM» & Zq^p GmbH gegründet. Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte, die er daraus herleitet, daß die Parteien inzwischen ihre Zusammenarbeit beendet haben. Sie haben dazu am 10. Juli 1981 einen notar: eilen Vertrag geschlossen. Darin hat der Kläger den Geschäftsanteil des Beklagten an der DflHHB & Z^m GmbH und die Geschäfi anteile an der Z^^ & Co. GmbH übernommen. Des weiteren heißt es in dem Vertrage:
VI. Herr Ulrich DSBB (Kläger) verpflichtet sich, Herrn Axel Zq^p (Beklagter) wegen folgender Verbindlichkeiten freizustellen:
1.	Herr Axel Z^§ hat für die Fa. Z^^ & Co.
GmbH gegenüber der Stadtsparkasse Lünen die unbegrenzte selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen; das derzeitige Debet beträgt ca. 70.00O^PM;
2.	Herr Axel Z|^^ hat für die Fa. D4HHPM
& Z^R GmbH die unbegrenzte selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen gegenüber
a)	der Handelsund Privatbank Düsseldorf (derzeitiges Debet ca. 540.000 DM);
b)	der Stadtsparkasse Dortmund (derzeitiges Debet ca. 220.000 DM).
VII. Unberührt von den vorstehenden Vereinbarungen
 bleiben etwaige Gegenansprüche der beiden Gesellschaften oder des Herrn Ulrich DOHBHB aus der Geschäftsführungstätigkeit des Herrn Axel Z^ppi Ggfl. können wegen der Herrn Axel Z^^ aufgrund der vorstehenden Vereinbarungen zustehenden Leistungen die Aufrechnung erklärt oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
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Der Beklagte ist im Dezember 1981 von der Sparkasse Lünen wegen eines Debetsaldos von rund 70.000 DM in Anspruch genommen worden; sie verwertete dazu Kassenobligationen, die der Beklagte mit den vom Kläger erhaltenen 50.000 DM erworben und der Sparkasse zur Sicherheit überlassen hatte. Der Beklagte behauptet außerdem, wegen der Bürgschaft für die DflHm &	GmbH
der Handelsund Privatbank Düsseldorf 110.000 DM gezahlt zu haben. Soweit er in Anspruch genommen worden ist, hat er aufgerechnet. Wegen der weitergehenden Befreiungsansprüche macht er das Zurückbehaltungsrecht geltend.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 50.000 DM nebst 15 % Zinsen seit dem 9. Januar 1982 verurteilt und die Klage nur hinsichtlich weitergehender Zinsansprüche abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten lassen.
Der Kläger hat deshalb den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat es zwar als erwiesen angesehen, daß die vom Kläger zurückverlangten 50.000 DM Gegenstand eines dem Beklagten persönlich gewährten Darlehens waren. Es meint aber, der Kläger könne zur Zeit den Rückzahlungsanspruch nicht
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durchsetzen, weil Einzelansprüche eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis nur noch unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung seien und nicht mehr selbständig geltend gemacht werden könnten. Der Darlehensanspruch des Klägers richte sich zwar nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen einen Mitgesellschafter, stehe aber mit dem Vertrage vom 10. Juli 1981 im Zusammenhang; zunächst müsse daher geklärt werden, ob dem Beklagten Freisteilungs- oder Aufrechnungsansprüche zustünden oder der Kläger solchen Ansprüchen Schadensersatzansprüche aus der Geschäftsführungstätigkeit des Beklagten entgegenhalten könne. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
1. Für die Anwendung des vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatzes, daß Gesellschaftsverhältnisse nur einheitlich abgerechnet werden können, ist kein Raum. Der Grundsatz ist für die Abwicklung aufgelöster Personengesellschaften entwickelt worden und hat in den Regelungen der §§ 730 ff BGB seinen Grund. Um die Abwicklung eines einheitlichen (personengesellschaftsrechtlichen) Rechtsverhältnisses geht es hier nicht. Die Parteien waren bis zu dem 10. Juli 1981 lediglich in der	&	Zqgp	GmbH
verbunden; diese Gesellschaft ist nicht aufgelöst, vielmehr sind die Geschäftsanteile auf den Kläger übertragen worden.
An der Z^^ & Co. GmbH war der Kläger überhaupt nicht beteiligt, er hat nur im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien die Anteile auch an dieser Gesellschaft erworben. Von einer Auseinandersetzung über ein einheitliches oder über mehrere zusammengehörende Gesellschaftsvermögen kann daher keine Rede sein.
Sieht man von den abweichenden Vereinbarungen in Abschnitt VI und VII des Vertrages ab, so konnten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus mangelhafter Geschäftsführung nur jeder der beiden Kapitalgesellschaften zustehen, und Schuldbefreiungsansprüche des Beklagten konnten sich umgekehrt nur gegen jede
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dieser Gesellschaften richten. Schon die Möglichkeit, einen Anspruch der Z^gp & Co. GmbH gegen den Beklagten etwa mit einem solchen des Beklagten gegen die DMHi &	GmbH	zu
 verrechnen oder auch nur aus einem dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem anderen herzuleiten, schied demnach aus. Erst recht gilt dies hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der 50.000 DM, die der Kläger dem Beklagten schon im November 1981 geliehen hatte.
Die Parteien haben sich allerdings in gewisser Hinsicht über die rechtliche Selbständigkeit der beiden Gesellschaften im Verhältnis zueinander und zu dem Kläger hinweggesetzt. In Abschnitt VI des Vertrages hat sich der Kläger als Gegenleistung für den Erwerb der Anteile persönlich zur Freistellung des Beklagten aus Bürgschaften verpflichtet, die dieser zugunsten der beiden Gesellschaften übernommen hatte, und in Abschnitt VII heißt es nach der ausdrücklichen Feststellung, daß Gegenansprüche der Gesellschaften und des Klägers aus der Geschäftsführungstätigkeit des Beklagten unberührt blieben: gegebenenfalls könne wegen der dem Beklagten zustehenden Leistungen die Aufrechnung erklärt oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Damit haben die Parteien jedoch ganz offensichtlich keine Zusammenfassung aller Ansprüche in einer Art Auseinandersetzungsrechnung vereinbart, sondern lediglich das Erfordernis der Gegenseitigkeit für den Fall der Aufrechnung und das Erfordernis eines einheitlichen Rechtsverhältnisses für die Geltendmachung von Zurückbehaltüngsrechten aufgehoben, und sie haben auch das nur für die aus dem Vertrag selbst sich ergebenden Ansprüche getan. Der Darlehensanspruch des Klägers wurde dagegen von der Vereinbarung nicht berührt. Er richtete sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, von Anfang an (nur) gegen den Beklagten persönlich. Der Kläger ist nach alledem rechtlich in keiner
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Weise gehindert, den Darlehensanspruch selbständig geltend zu machen.
2. Für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutet
 dies:
Ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund von Befreiungsansprüchen aus Abschnitt VI des Vertrages steht dem Beklagten nicht zu. Diese Ansprüche ergeben sich nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem die Darlehensverpflichtung des Beklagten beruht, sondern aus dem erst später geschlossenen Vertrag vom 10. Juli 1981. Dieser steht - ebenso wie bereits die Gründung der D^HBP &	GmbH
durch die Parteien - mit der Darlehensgewährung in keinem Zusammenhang.
Dagegen könnte der Beklagte mit Forderungen aufrechnen, die ihm zustünden, wenn er Ansprüche befriedigt hätte, von denen der Kläger ihn hätte befreien müssen. Abschnitt VII des Vertrages hat das Recht des Beklagten zur Aufrechnung nach §§ 387 ff BGB nicht eingeschränkt, sondern lediglich die Recht« des Klägers und der beiden Gesellschaften erweitert. Das hinde: die Verurteilung des Beklagten, die 50.000 DM an den Kläger zurückzuzahlen, jedoch nicht. Diese ist vielmehr, da die entsprechenden Forderungen des Beklagten noch nicht entscheidungsreif sind, durch Vorbehaltsurteil (§ 302 Abs. 1 ZPO) auszusprechen. Hinsichtlich der beiden zur Aufrechnung gestelH in der Formel dieses Urteils bezeichneten Gegenforderungen wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es bedarf insoweit der tatrichterlichen Klärung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Beklagte Ansprüche befriedigt hat, von denen der Kläger ihn nach Abschnitt VI des Vertrages
 vom 10. Juli 1981 hätte befreien müssen, und ob der Kläger diese Befreiungsansprüche mit Gegenrechten aus Abschnitt VII seinerseits abwehren konnte.
Diese Entscheidung ergeht als Versäumnisurteil, gemäß § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu ist.
welches
 erklären
Stimpel
 Dr. Seidl
 Dr. Schulze
 Brandes
Bundschuh