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BGH · II ZR 62/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 62/80

Sind die Mitglieder des für Ordnungsmaßnahmen zuständigen Vereinsorgans selbst durch das Verhalten verletzt worden, das Gegenstand des Ordnungsverfahrens ist, dürfen sie an dem Verfahren nicht mitwirken. Oktober 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: 1. ”Aus den Jahresberichten des Präsidenten und des Geschäftsführers - auch aus der Berichterstattung über die SV-Hauptveranstaltungen ... In der Beschlußbegründung wird dem Kläger vorgeworfen, er habe mit diesen Äußerungen den SV-Vorstand angegriffen und sich grob illoyal verhalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann gerichtlich nachgeprüft werden, ob die Maßnahme gegen den Kläger in einem Verfahren verhängt worden ist, das mit der Satzung imd allgemeingültigen Verfahrensgrundsätzen im Einklang stand. daß der Kläger den Vorwurf ungerechtfertigten Eigenlobs erhoben habe und mit dem Vergleich der Beschreibungen der Gebrauchshunde-Klasse/Rüden der Siegerhauptzuchtschau in München, die vom Präsidenten des Beklagten stammen, mit den Beurteilungen der übrigen Hauptzuchtschau-Klassen, die teilweise das Vorstandsmitglied Martin verfaßt hat, die Vorstandsmitglieder gegeneinander habe ausspielen wollen. Mit den Ausführungen im Jahresbericht zur Gemeinnützigkeit (Punkt 2) werde die bisherige Versagung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht der rechtlichen Schwierigkeit angelastet, sondern dem SV-Vorstand. Der Kläger wolle mit dem Hinweis auf den neuen SV-Vorstand zu dem Ausdruck bringen, daß es lediglich dessen Schuld sei, wenn er in der nächsten Amtsperiode die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht erreiche; mit dem Kläger als Mitglied des SV-Vorstandes würde dies gelingen. Besonders gemein sei die grobe Vereinfachung dieses Problems deswegen, weil den Ortsgruppen vorgespiegelt werde, sie hätten es sogleich viel besser (wegen der Spendenbescheinigung und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln), wenn der SV-Vorstand "nur ein bißchen tätig” würde. Der Kläger gehe selbstherrlich davon aus, daß nur seine Idee richtig sei und sie sich durchsetzen würde, wenn die neuen Mitglieder des Vorstandes IflHB und PflHI etwas taugen würden. Diese Darlegungen im Beschluß des Vorstands des Beklagten rechtfertigen die Feststellung des Berufungsgerichts, die auch die Revision nicht angreift, daß alle Vorstandsmitglieder durch die Ausführungen des Klägers angegriffen worden sind. Deshalb ist durch ihre Mitwirkung an der Beschlußfassung über die Ordnungsmaßnahme der Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die Satzung des Beklagten enthält keine Vorschriften darüber, ob und unter welchen VorausSetzungen ein Vorstandsmitglied von der Mitwirkung an einem Ordnungsverfahren ausgeschlossen sein kann. Dennoch muß von einem Verein verlangt werden, daß seine Organe, die Ordnungsverfahren gegen Mitglieder durchführen, gewisse allgemeingültige Verfahrensgrundsätze beachten, damit das Verfahren, das zu dem Ausspruch einer Vereinsstrafe führt, nicht zu einem Willkürakt wird und sich das betroffene Mitglied sachgerecht verteidigen kann (vgl. an Ausschiießungsverfahren teilnehmen, die den Ausschlußantrag gestellt haben, oder daß dem Ausschlußorgan selbst die Befugnis eingeräumt wird, von sich aus ein Verfahren gegen ein Mitglied einzuleiten und dann selbst darüber zu entscheiden. In diesem Falle liegt die Gefahr einer allzu subjektiven und daher unsachlichen Beurteilung so nahe, daß selbst bei Berücksichtigung der besonders engen rechtlichen Beziehungen zwischen Verein und Mitglied es diesem nicht zugemutet werden kann, sich einem solchen Verfahren zu unterwerfen. Keine Rolle spielt es dabei, daß der Verein in der Satzung des Beklagten keine Vorsorge getroffen hat, welches Organ bei Verhinderung des Vorstands zur Durchführung eines OrdnungsVerfahrens berufen ist. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht den Beschluß für unwirksam erklärt.

MitgliedMünchenvereinenBeschlußSV-VorstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 25, 39
Sind die Mitglieder des für Ordnungsmaßnahmen zuständigen Vereinsorgans selbst durch das Verhalten verletzt worden, das Gegenstand des Ordnungsverfahrens ist, dürfen sie an dem Verfahren nicht mitwirken.
BGH, Urt. v. 27. Oktober 1980 - II ZR 62/80 - OLG München
LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
<T
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 62/80	URTEIL	Verkündet	am
27. Oktober 1980 Kaufmann
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Verein für Deutsche SlBBiBBB e. V.,
Sitz: Beim ScBBPbrunnen BHB, ABBIHl» vertreten durch den Vorstand, dieser gesetzlich vertreten durch den
 Präsidenten Dr. Christoph R^BB» Al—Istraße B»_________
und den Vizepräsidenten Egon IBIB, Auf dem KB
RI
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. BB -
gegen
 den Dipl.-Ing. Oskar M BB , KBiHIHB Straße
 köBM,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 6. März 1980 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger ist seit 1956 Mitglied des verklagten
1972 Vorsitzender der Landesgruppe N  Durch Beschluß vom 29. Juni 1979 hat ihm der Vorstand ”die Fähigkeit aberkannt, Ehrenämter im SV bis 31. 12. 1980 zu bekleiden”. Anlaß zu dieser Maßnahme waren folgende Ausführungen des Klägers im Jahresbericht 1978 seiner Landesgruppe:
1. ”Aus den Jahresberichten des Präsidenten und des Geschäftsführers - auch aus der Berichterstattung über die SV-Hauptveranstaltungen ... - lassen sich die Ergebnisse des Jahres 1978 im Vereinsrahmen ablesen. Da gibt es viel Lob - Eigenlob - Mitreissendes ist Mangelware. Wie
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Vereins für Deutsche
-e. V. (SV) und seit
 
monoton wirken doch die Beschreibungen der Gebrauchshundeklasse/Rüden der Siegerhauptzuchtschau in München. Erfreulich differenziert - auch lebendig - dagegen die Beurteilungen der übrigen Hauptzuchtschau-Klassen. An der Spitze rangiert dabei unser Vereinszuchtwart; das sollte wohl auch so sein. In früheren Jahren war das allerdings etwas anders. Da begeisterten der Wortschatz, die beschreibende Variationsbreite eines Dr. F0KR und die differenzierende Gründlichkeit eines Walter	Erfreulich: Gerade letzteres
 bietet Hermann MaflH. Verheißungsvoll für unsere züchterische Zukunft: Er ist der Kronprinz!”
2. "Beim Deutschen Sportbund ist der Hauptverein keinen Schritt weitergekommen. Gleiches gilt für die Gemeinnützigkeit. Halbherzigkeit auf falschen Wegen sind hier die vornehmlichsten Fehler. Ob der neue SV-Vorstand hier Wandlungen schafft? Ich wünsche es von ganzem Herzen, zu demal gerade die Ortsgruppen daraus den größten Nutzen ziehen könnten:
Erleichterung beim Einbringen von Spenden, Berücksichtigung bei Zuschüssen öffentlicher Hände.”
3. ”Die SV-Zeitung ist äußerlich und innerlich gleichgeblieben - zu meinem Leidwesen. Sie sollte nach meiner Auffassung größeres Format, besseres Bildwerk haben, überhaupt atraktiver werden und in den Hauptkiosken großer Städte angeboten werden. Meine begonnene Aktivität hier etwas zu ändern und zu verbessern, habe ich eingestellt. Gegen sogenannte 'Tradition* komme ich nicht an. Vielleicht ändert sich das durch die neuen Hauptvorstandsmitglieder IflB und P^HHÜ.”
In der Beschlußbegründung wird dem Kläger vorgeworfen, er habe mit diesen Äußerungen den SV-Vorstand angegriffen und sich grob illoyal verhalten. Darin liege ein von der Satzung mißbilligtes, dem Kameradschaftsgeist zuwiderlaufendes Benehmen.
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Der Kläger hat geltend gemacht, der Beschluß vom 29. Juni 1979 sei aus Verfahrensund sachlich-rechtlichen Gründen unwirksam, und beantragt dies festzustellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann gerichtlich nachgeprüft werden, ob die Maßnahme gegen den Kläger in einem Verfahren verhängt worden ist, das mit der Satzung imd allgemeingültigen Verfahrensgrundsätzen im Einklang stand. Letzteres war hier nicht der Fall.
Gemäß § 3 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen über Vereinsstrafen, die gemäß § 35 der Satzung des Beklagten deren Bestandteil sind, ist der Vorstand ausschließlich zuständig für die zeitweise Aberkennung der Fähigkeit, Ämter im SV zu bekleiden. Dennoch waren sämtliche Vorstandsmitglieder im vorliegenden Falle verhindert, am Verfahren gegen den Kläger mitzuwirken, weil sich die Äußerungen des Klägers gegen sie richteten. Dies hat das Berufungsgericht auf Grund der Beschlußbegründung festgestellt. Darin heißt es unter anderem,
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daß der Kläger den Vorwurf ungerechtfertigten Eigenlobs erhoben habe und mit dem Vergleich der Beschreibungen der Gebrauchshunde-Klasse/Rüden der Siegerhauptzuchtschau in München, die vom Präsidenten des Beklagten stammen, mit den Beurteilungen der übrigen Hauptzuchtschau-Klassen, die teilweise das Vorstandsmitglied Martin verfaßt hat, die Vorstandsmitglieder gegeneinander habe ausspielen wollen. Mit den Ausführungen im Jahresbericht zur Gemeinnützigkeit (Punkt 2) werde die bisherige Versagung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht der rechtlichen Schwierigkeit angelastet, sondern dem SV-Vorstand. Der Kläger wolle mit dem Hinweis auf den neuen SV-Vorstand zu dem Ausdruck bringen, daß es lediglich dessen Schuld sei, wenn er in der nächsten Amtsperiode die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht erreiche; mit dem Kläger als Mitglied des SV-Vorstandes würde dies gelingen. Besonders gemein sei die grobe Vereinfachung dieses Problems deswegen, weil den Ortsgruppen vorgespiegelt werde, sie hätten es sogleich viel besser (wegen der Spendenbescheinigung und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln), wenn der SV-Vorstand "nur ein bißchen tätig” würde. Die Kritik des Klägers an der SV-Zeitung (Punkt 3) erwecke den Eindruck, diese sei in erheblichem Umfang verbesserungsbedürftig; die Verbesserung scheitere aber am Traditionsdenken der maßgebenden Herren, insbesondere des SV-Vorstandes. Der Kläger gehe selbstherrlich davon aus, daß nur seine Idee richtig sei und sie sich durchsetzen würde, wenn die neuen Mitglieder des Vorstandes IflHB und PflHI etwas taugen würden. Insgesamt habe der Kläger den Gesamtvorstand als untätig oder als "Nichtskönner” hingestellt.
Diese Darlegungen im Beschluß des Vorstands des Beklagten rechtfertigen die Feststellung des Berufungsgerichts, die auch die Revision nicht angreift, daß alle Vorstandsmitglieder durch die Ausführungen des Klägers angegriffen worden sind. Deshalb ist durch ihre Mitwirkung an der Beschlußfassung über die Ordnungsmaßnahme der Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt worden.
Die Satzung des Beklagten enthält keine Vorschriften darüber, ob und unter welchen VorausSetzungen ein Vorstandsmitglied von der Mitwirkung an einem Ordnungsverfahren ausgeschlossen sein kann. Dennoch muß von einem Verein verlangt werden, daß seine Organe, die Ordnungsverfahren gegen Mitglieder durchführen, gewisse allgemeingültige Verfahrensgrundsätze beachten, damit das Verfahren, das zu dem Ausspruch einer Vereinsstrafe führt, nicht zu einem Willkürakt wird und sich das betroffene Mitglied sachgerecht verteidigen kann (vgl. SenUrt. v. 20. 4. 67 - II ZR 142/65, NJW 1967, 1657 - insoweit in BGHZ 47, 381 nicht abgedr.). Zwar kann nicht verlangt werden, daß das vereinsrechtliche Ordnungsverfahren weitgehend dem gerichtlichen Strafverfahren angepaßt sein müsse (BGH aaO). Dies gilt insbesondere für die Prinzipien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.
Man würde die an einen Verein zu stellenden verfahrensrechtlichen Amforderungen überspannen und zu weit in die selbstgewählte innere Ordnung eingreifen, wollte man insoweit die gleichen Anforderungen wie bei den staatlichen Gerichten stellen. Aus diesem Grunde hat es der Senat (aaO) nicht beanstandet, daß Mitglieder
 
an Ausschiießungsverfahren teilnehmen, die den Ausschlußantrag gestellt haben, oder daß dem Ausschlußorgan selbst die Befugnis eingeräumt wird, von sich aus ein Verfahren gegen ein Mitglied einzuleiten und dann selbst darüber zu entscheiden.
Grundlegende Rechtsüberzeugungen sind aber verletzt, wenn das zuständige Organ, dessen sämtliche Mitglieder durch das beanstandete Verhalten verletzt worden sind, über die Vereinsstrafe entschieden hat (vgl. Reuter, ZGR 1980, 117; Schlosser, Vereinsund Verbandsgerichtsbarkeit,
S. 175). In diesem Falle liegt die Gefahr einer allzu subjektiven und daher unsachlichen Beurteilung so nahe, daß selbst bei Berücksichtigung der besonders engen rechtlichen Beziehungen zwischen Verein und Mitglied es diesem nicht zugemutet werden kann, sich einem solchen Verfahren zu unterwerfen. Die im Urteil des Reichsgerichts vom 9. Januar 1913 (RG Warneyer 1913 Nr. 182) vertretene gegenteilige Auffassung ist durch die Rechtsentwicklung überholt.
Demnach durften die vier beteiligten Vorstandsmitglieder des Beklagten an dem beanstandeten Beschluß nicht mitwirken. Keine Rolle spielt es dabei, daß der Verein in der Satzung des Beklagten keine Vorsorge getroffen hat, welches Organ bei Verhinderung des Vorstands zur Durchführung eines OrdnungsVerfahrens berufen ist.
*r
Nach alldem war das dem Bestrafungsbeschluß zugrundeliegende vereinsrechtliche Verfahren fehlerhaft. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht den Beschluß für unwirksam erklärt.
Stimpel	Dr. Schulze
 Dr. Bauer
 Bundschuh	Brandes